Praktikantenvertrag zur Absolvierung eines/r ...
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- Waldemar Langenberg
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1 1 Praktikantenvertrag zur Absolvierung eines/r (Name des Praktikums: z. B. Praxissemesters, Fachpraktikums, Integrierten Praxisphase ) zwischen der... (Firma/Institution) (Adresse) vertreten durch... (Funktion, Name) und - Praxisstelle der Ernst-Abbe-Hochschule Jena University of Applied Sciences Carl-Zeiss-Promenade Jena, vertreten durch den Kanzler, Herrn Dr. T. Held und - EAH Jena Herrn/ Frau... (Adresse) - Praktikant(in). - gemeinsam nachstehend Parteien. Präambel Die EAH Jena sieht in der Prüfungsordnung/Studienordnung des Studienganges... die Absolvierung einer/s... (Name des Praktikums: z.b. Praxissemesters, Fachpraktikums, Integrierten Praxisphase) vor, im Weiteren Praktikum genannt.
2 2 Die Praxisstelle ist an einer praxisgerechten Ausbildung der Studierenden interessiert und verfügt über die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen, um dem Praktikanten gemeinsam mit der betreuenden Stelle der EAH Jena die Ableistung des Praktikums zu ermöglichen. Auf dieser Grundlage treffen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung: 1 Zweck, Dauer (1) Zweck des Praktikums ist der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der/des... (Betriebsabteilung, Aufgabenbereich, Tätigkeitsfeld etc.). Der Praktikant soll die seinem zu erwerbenden akademischen Grad entsprechenden Tätigkeitsfelder und fachlichen Anforderungen kennen lernen, eine Einführung in Aufgaben des späteren beruflichen Einsatzes erfahren und Kenntnis über das soziale Umfeld einer Praxisstelle erwerben. (2) Der Praktikant absolviert das Praktikum vom... bis zum.... Die ersten... Wochen dieser Zeit gelten als Probezeit. Die tägliche Arbeitszeit beträgt die Zeit von... bis... Uhr. Die Praktikantentätigkeit ist in den Arbeitsablauf und die Organisation der Praxisstelle eingegliedert. (3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. Das Praktikum ist Bestandteil des Studiums; der Praktikant bleibt auch für die Dauer des Praktikums Mitglied der EAH Jena. 2 Einsatzbereich/Tätigkeit Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere: Betreuer Verantwortlicher Betreuer für die Durchführung des Praktikums ist - seitens der Praxisstelle Herr/ Frau...(akadem. Grad, Name), - von Seiten der EAH Jena Herr/ Frau Prof Vergütung Die Praxisstelle zahlt dem Praktikanten eine Vergütung von monatlich....
3 3 5 Pflichten der Praxisstelle Die Praxisstelle verpflichtet sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, - den Praktikanten auszubilden. Dies geschieht insbesondere - durch Zuordnung eines Betreuers mit mindestens einem dem angestrebten Abschluss entsprechenden akademischen Grad, - durch Zuteilung von dem Ausbildungs- und Entwicklungsstand angemessenen Aufgaben an den Praktikanten durch den Betreuer und - durch laufende Information über die Entwicklung des Ausbildungsstandes des Praktikanten durch den Betreuer. - den Praktikanten über die für ihn geltenden Vorschriften zu unterrichten. - den Praktikanten für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen freizustellen. - dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums einen Nachweis über seine Tätigkeit auszustellen, die nach Wunsch auch Angaben über die Beurteilung von Leistung und dienstlicher Führung enthält. Dieser Nachweis kann als Zeugnis ausgestaltet sein. - ein fachliches Gutachten der Abschlussarbeit mit einem Notenvorschlag anzufertigen., - einem kompetenten Vertreter, i.d.r. dem Betreuer, die Teilnahme am Prüfungskolloquium zur Abschlussarbeit an der EAH Jena zu ermöglichen. 6 Pflichten der EAH Jena Die EAH Jena verpflichtet sich, - die begleitende Betreuung durch geeignetes Personal vorzunehmen. - dem Praktikanten eine Bescheinigung über die im Rahmen der Betreuung bearbeiteten Inhalte auszustellen. 7 Pflichten des Praktikanten (1) Der Praktikant verpflichtet sich, die vertragliche Situation vor Beginn des Praktikums zu klären, insbesondere dem zuständigen Praktikantenamt der EAH Jena die erforderliche Anzahl an Ausfertigungen zur Unterschrift zu senden und eine vom zuständigen Praktikantenamt der EAH Jena unterschriebene Ausfertigung der Praxisstelle zu übergeben. (2) Der Praktikant verpflichtet sich, sich dem Zweck des Praktikums entsprechend zu verhalten, insbesondere - das Praktikum gewissenhaft zu betreiben, insbesondere die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, - den Weisungen im Rahmen der Ausbildung Folge zu leisten, - die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten, - die für ihn verbindlichen Vorschriften (z.b. Hausordnung der Praxisstelle, Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten,
4 4 - die Interessen der Praxisstelle zu wahren, insbesondere vertrauliche Daten nach Maßgabe von Anlage 1 als vertraulich zu behandeln. - Einrichtungen der Praxisstelle (Werkzeuge, Anlagen, Maschinen, Geräte), Werkstoffe, Produkte und den Arbeitsplatz sorgfältig zu behandeln, - das Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich anzuzeigen, - nach Beendigung des Praktikums einen Praktikumsbericht nach Maßgabe der für ihn geltenden Praktikumsordnung zu erstellen. Ergänzend dazu gilt: - Der Praktikumsbericht soll Verlauf und Erfolg des Praktikums darstellen. - Der Praktikumsbericht ist fristgerecht nach Maßgabe der im jeweiligen Fachbereich gesetzten Frist abzugeben. Ein Fristversäumnis kann die Verweigerung der Anerkennung des Praktikums zur Folge haben. 8 Freistellung Eine Freistellung vom Praktikum aus persönlichen Gründen kann nach vorheriger Absprache mit dem verantwortlichen Betreuer erfolgen. 9 Versicherung (1) Der Praktikant ist für die Dauer des Praktikums gesetzlich gegen Unfall versichert. Zuständig ist der die Praxisstelle erfassende Unfallversicherungsträger ( 133 SGB VII). Im Versicherungsfall ist die Praxisstelle verpflichtet, dem zuständigen Praktikantenamt der EAH Jena unverzüglich eine Kopie der Unfallanzeige zu übermitteln. (2) Die Haftpflichtversicherung des Praktikanten wird von der über das Studentenwerk Thüringen abgeschlossenen Gruppenhaftpflichtversicherung abgedeckt, soweit nicht die Haftpflichtversicherung der Praxisstelle eingreift. Der Praktikant ist verpflichtet, sich über den Umfang dieser Gruppenhaftpflichtversicherung zu informieren. (3) Der Praktikant ist verpflichtet, sich über die Modalitäten der Sozialversicherung selbst zu informieren. Generell besteht Sozialversicherungsfreiheit, wenn das Pflichtpraktikum mit oder ohne Entgelt auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses absolviert wird. Auf Grund seines Studentenstatus ist er jedoch für die Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit nicht eine Familienversicherung vorliegt. 10 Kündigung, einvernehmliche Beendigung (1) Der Vertrag kann von der Praxisstelle aus wichtigem Grund mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Vom Praktikanten kann der Vertrag außerdem mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, wenn er das Praktikum nicht weiter betreiben möchte. Eine Kündigung während der Probezeit, 1 Abs. 2, ist von den Parteien ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
5 5 (2) Die Parteien können das Praktikum einvernehmlich durch schriftliche Vereinbarung beenden. 11 Sonstige Regelungen (1) Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. (3) Zu diesem Vertrag bestehen drei Ausfertigungen. Jena, den......, den... Name Dr. Sabine Karthe Leiterin Praktikantenamt EAH Jena Name und Stempel Praxisstelle Jena, den......, den... Praktikant Name Betreuer Praxisstelle Stand:
6 6 Anlage 1 Vertraulichkeitsvereinbarung (1) Die Parteien werden alle Informationen oder Daten, die im Zusammenhang mit dem Praktikum stehen, nach Maßgabe der folgenden Absätze vertraulich behandeln. Informationen oder Daten sind alle Tatsachen oder Meinungen in jeglicher Form, etwa in Abhandlungen, Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Anlagen oder auf Datenträgern. (2) Die Vertraulichkeitspflicht umfasst die Pflicht, die Informationen oder Daten - nicht zu kopieren oder zu speichern - nur zur Erreichung des Vertragszwecks zu verwenden, sie insbesondere nicht für eigene Zwecke zu nutzen - separat von Informationen und Daten der Mitarbeiter der EAH Jena oder anderer Dritter aufzubewahren, bei entsprechender Kennzeichnung oder schriftlicher Absprache verschlossen aufzubewahren - Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. (3) Die Pflicht nach Abs.1, 2 entfällt - für alle Parteien, wenn die Informationen oder Daten nachweislich bei Vertragsschluss allgemein zugänglich waren - für den Praktikanten, wenn die Informationen oder Daten nachweislich - für die Dauer der Vertraulichkeitspflicht (Abs.2, 4) ohne Verletzung der Rechte der Praxisstelle oder ohne Verschulden des Praktikanten allgemein zugänglich werden - sich bereits im berechtigten Besitz des Praktikanten befinden - vom Praktikanten über Dritte ohne Erfordernis einer Geheimhaltungspflicht oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Praxisstelle erworben wurden - vom Praktikanten mit Genehmigung einer Behörde gemäß 1 ThürVwVfG erworben wurden. Eine Befreiung der Praxisstelle oder der EAH Jena von der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Daten des Praktikanten bestimmt sich nach Maßgabe von Satz 1 Spiegelstrich 2. (4) Die Vertraulichkeitspflicht endet mit Abschluss des in 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Projektes / Jahre nach Abschluss des in 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Projektes. (5) Die Parteien werden in jeweils geeigneter Form dafür sorgen, dass auch ihre Mitarbeiter und Subunternehmer die vorstehend vereinbarte Vertraulichkeit wahren.
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