LBD Unternehmerseminar 2011/2012 Das neue EEG - Überblick
Inhalt 1. Zweck und Ziel des Gesetzes 2. Allgemeine Vorschriften 3. Was sind Erneuerbare Energien gem. EEG? 4. Windkraft 5. Solare Strahlungsenergie 6. Biomasse Seite 2
1. Zweck und Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes im Interesse des Klimaund Umweltschutzes ist: Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung Schonung fossiler Energieressourcen Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Seite 3
1. Zweck und Ziel des Gesetzes Regelungsinhalt: Vorrangiger Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das allgemeine Stromnetz Vorrangige Abnahme, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber Bundesweiter Ausgleich der Kosten für diesen Strom Seite 4
2. Allgemeine Vorschriften Vorrangiger Anschluss Verpflichtung der Netzbetreiber, den EEG-Strom unverzüglich und vorrangig an den günstigsten Netzverknüpfungspunkt anzuschließen Bei Anlagenleistung bis 30 kw gilt der Hausanschluss als günstigster Verknüpfungspunkt Seite 5
2. Allgemeine Vorschriften Vorrangiger Anschluss Netzbetreiber sind verpflichtet, das Netz auszubauen oder zu verstärken Netzbetreiber müssen dem Energieerzeuger einen Zeitplan zum Netzausbau vorlegen Die Netzausbaukosten trägt der Netzbetreiber Die Anschluss kosten trägt der Energieerzeuger Seite 6
2. Allgemeine Vorschriften Technische Vorgaben Photovoltaikanlagen bis 30 kw: Die Einspeiseleistung muss durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden können oder Die Wirkleistungseinspeisung der Anlage muss am Verknüpfungspunkt auf 70 % der Nennleistung reduziert werden (Wechselrichter mit max. 70 % der Nennleistung) Seite 7
2. Allgemeine Vorschriften Technische Vorgaben Photovoltaikanlagen von 30 bis 100 kw: Die Einspeiseleistung muss durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden können Seite 8
2. Allgemeine Vorschriften Technische Vorgaben Alle EEG-Anlagen ab 100 kw: Die Einspeiseleistung muss durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden können und Die jeweilige Ist-Einspeiseleistung muss über Kommunikationsnetze vom Netzbetreiber abrufbar sein Seite 9
2. Allgemeine Vorschriften Entschädigungsregelung bei Zwangsabschaltung Anlagenbetreiber erhalten 95 % der entgangenen Einnahmen abzüglich der ersparten Kosten entschädigt Übersteigen die entgangenen Einnahmen mehr als 1 % der Jahreseinnahmen, beträgt die Entschädigung 100 % Seite 10
3. Was sind Erneuerbare Energien? Wasserkraft Deponiegas Klärgas Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie Solare Strahlungsenergie Seite 11
4. Windkraft Einspeisevergütung Jahr der Inbetriebnahme Anfangsvergütung Cent/kWh Grundvergütung Cent/kWh SDL-Bonus Cent/kWh 2012 8,93 4,87 0,48 Jährliche Degression der Vergütung: Offshore-Anlagen: 7,0 % ab dem Jahr 2018 Sonstige Anlagen: 1,5 % ab dem Jahr 2013 Seite 12
4. Windkraft Einspeisevergütung Vergütung wird nur gewährt, wenn die Anlage mindestens 60 % des Referenzertrages erreicht Anlagen auf Grenzstandorten (5,5 6,0 m/s durchschn. Windgeschwindigkeit) und Kleinwindkraftanlagen bis 50 kw erhalten die Anfangsvergütung über die gesamte Laufzeit Seite 13
5. Solare Strahlungsenergie Einspeisevergütung Jahr bis 30 kw 30-100 kw 100-1000 kw ab 1 MW Freifläche Konversion Freifläche sonstige 2011 28,74 27,33 25,86 21,56 22,07 21,11 2012 (ab 1. Jan) 24,43 23,23 21,98 18,33 18,76 17,94 Seite 14
5. Solare Strahlungsenergie Degression: Basisdegression: - 9,0 %, jährlich zum 01. Jan. - bei ca. 3.000 MW Zubau / Jahr Maximale Degression: 24,0 % Minimale Degression: 1,5 % Seite 15
5. Solare Strahlungsenergie Zusätzliche Degression: Je nach Zubau wird die Vergütung für Photovoltaikanlagen auch zum 30.06. jedes Jahres um 3,0 15 % abgesenkt Seite 16
5. Solare Strahlungsenergie Eigenverbrauch Dachanlagen: Anlagengröße bis 30 % EV (cent / kwh) Über 30% EV (cent / kwh) Bis 500 kw - 16,38-12,00 Beispiel: Anlage 30 kw, Eigenverbrauch 30 %: Kosten PV-Strom: 7.650 kwh x 0,1638 x 1,19 = 1.490,- Kosten Energieversorger: 7.650 kwh x 0,2000 x 1,19 = 1.820,- => Differenz = Vorteil pro Jahr: 330,- Seite 17
5. Solare Strahlungsenergie Freilandanlagen mögliche Standorte: Bebauungsplan vor 01.09.2003 und keine spätere Zweckänderung hin zur Stromerzeugung Bebauungsplan vor 01.01.2010 und Fläche ist Gewerbegebiet Bebauungsplan nach 01.09.2003 und Fläche liegt längs von Autobahnen und Schienenwegen bis zu einer Entfernung von 110 m vom Fahrbahnrand Seite 18
5. Solare Strahlungsenergie Freilandanlagen mögliche Standorte: Bebauungsplan nach 01.09.2003 und Fläche war versiegelt Bebauungsplan nach 01.09.2003 und Fläche war Konversionsfläche und Fläche war kein Naturschutzgebiet oder Naturpark Seite 19
6. Biomasse Bestandsanlagen: Altanlagen erhalten hinsichtlich der Auflagen und Vergütungen einen umfassenden Bestandsschutz, müssen allerdings bis zum 01.01.2014 folgendes Nachrüsten: Gasdichte Abdeckung des Gärrestlagers und Verweildauer im gasdichten System mindestens 150 Tage (gilt nicht für reine Gülleanlagen) Alternative Gasverbrauchseinrichtung, z.b. Fackel Seite 20
6. Biomasse Anlagenbegriff: Die Anlage definiert sich im Prinzip durch die Seriennummer des BHKW. Abweichend davon gilt allerdings ein sog. Satelliten- BHKW nicht mehr als eigene Anlage. Seite 21
6. Biomasse Anlagenbegriff Folgen: Ersatz eines 150 kw-bhkw durch ein 250 kw-bhkw => unschädlich für bisherige Vergütung Seite 22
6. Biomasse Anlagenbegriff Folgen: 150 kw-bhkw vorhanden, zusätzliche Installation eines 100 kw-bhkw => 1. BHKW behält bisherige Vergütung, 2. BHKW erhält Vergütung nach EEG 2012 => Einsatzstoffbegrenzungen / Wärmenutzungsvorschriften für beide Vergütungssysteme müssen in der gesamten Anlage erfüllt werden! Seite 23
6. Biomasse Anlagenbegriff Folgen: Biogasanlage, die 2009 in Betrieb genommen wurde, ersetzt im Jahr 2012 das BHKW. Das gebrauchte BHKW wird an eine Biogasanlage verkauft, die erst 2012 errichtet wurde => Der Verkäufer erhält weiterhin die Vergütung nach EEG 2009 für das neue BHKW => Der Erwerber des gebrauchten BHKW erhält ebenfalls die Vergütung nach EEG 2009, da das BHKW bereits 2009 in Betrieb war. => Fraglich ist noch, welche Vergütung der Erwerber bei Ersatz dieses BHKW erhält. Seite 24
6. Biomasse Vergütung ab 01.01.2012: Grundvergütung: Bis 150 kw: 14,30 cent / kwh Bis 500 kw: 12,30 cent / kwh Bis 5 MW: 11,00 cent / kwh Auflagen: Abwärmenutzung mindestens 60 % abzgl. 25 % für Fermenterheizung, also effektiv 35 % oder Mehr als 60 % Gülleeinsatz (bezogen auf die Masse) und Einsatz von maximal 60 % Mais, CCM, Körnermais, Getreidekorn (ebenfalls bezogen auf die Masse) Seite 25
6. Biomasse Einsatzstoffvergütung: Einsatzstoffvergütungsklasse I (= Anlage 2, BiomasseV) = ehemaliger Nawaro-Bonus Einsatzstoffvergütungsklasse II (= Anlage 3, BiomasseV) = ehemaliger Gülle-Bonus + Material von Blühstreifen + Phacelia, Silphie, Klee, Luzerne, Lupine, Leguminosen + Landschaftspflegematerial + Stroh Seite 26
6. Biomasse Einsatzstoffvergütung: Einsatzstoffvergütungsklasse. I: Bis 500 kw: Bis 750 kw: Bis 5 MW: 6,0 cent / kwh 5,0 cent / kwh 4,0 cent / kwh Einsatzstoffvergütungsklasse. II: Bis 5 MW: Ab 500 kw: 8,0 cent / kwh Vergütung verringert auf 6 cent / kwh für Gülle Die Einsatzstoffvergütung wird anteilig nach den Methanerträgen der einzelnen tatsächlich eingesetzten Stoffe gewährt (Nachweis: Kopie Stoffeintragsbuch)! Seite 27
6. Biomasse Anlagenbeispiel: 150 kw elektrisch Mit Wärmenutzung 60 % Einsatzstoffe: 1.500 t Rindergülle 3.000 t Mais 500 t Getreide-GPS Seite 28
6. Biomasse Methanertrag: Gülle: 1.500 t x 17 m³ = 25.500 m³ Mais: 3.000 t x 106 m³ = 318.000 m³ GPS: 500 t x 103 m³ = 51.500 m³ Summe Methanertrag: 395.000 m³ => Anteil Methan aus Gülle: 6,5 % Anteil Methan aus Mais: 80,5 % Anteil Methan aus GPS: 13,0 % Seite 29
6. Biomasse Berechnung Vergütung: Grundvergütung: 14,30 cent / kwh Einsatzstoffvergütung: Gülle: Mais: 6,5 % x 8 cent = 0,52 cent / kwh 80,5 % x 6 cent = 4,83 cent / kwh GPS: 13,0 % x 6 cent = 0,78 cent / kwh 6,13 cent / kwh Summe Bonus : Gesamtvergütung: 6,13 cent / kwh 20,43 cent / kwh Seite 30
6. Biomasse Vergleich zum EEG 2009: Gesamtvergütung nach EEG 2012 Vergütung nach EEG 2009: 20,43 cent / kwh 22,44 cent / kwh Bei einer BHKW-Auslastung von 95 % ist die Vergütung nach der neuen Regelung bei diesen Einsatzstoffen um jährlich 25.000,- niedriger!!! Seite 31
6. Biomasse Degression: Die Degression der Grundvergütung beträgt bei Biomasseanlagen ab dem 01.01.2013 jährlich 2,0 % Die Bonuszahlungen für die Einsatzstoffvergütungsklassen unterliegen keiner Degression. Seite 32
6. Biomasse Marktprämie (Direktvermarktung): Der Anlagenbetreiber erhält die Vergütung wie oben berechnet, abzüglich des Monatsmittelpreises für Strom an der Börse Leipzig. Der erzeugte Strom wird zum aktuellen Marktpreis an der Börse verkauft. Wenn der Anlagenbetreiber einen Gasspeicher und ein für seine Anlage überdimensioniertes BHKW installiert hat, kann er Strom bei großer Nachfrage produzieren und im Ergebnis einen höheren Preis erzielen als der Monatsmittelwert. Die Differenz muss die Regeltechnik, das überdimensionierte BHKW und den Gasspeicher finanzieren. Seite 33
6. Biomasse Flexibilitätsprämie: Je nach Überdimensionierung des BHKW, des Gasspeichers und der Zeit, die das BHKW vom Stillstand bis auf volle Leistung benötigt, wird neben der Marktprämie noch eine Flexibilitätsprämie gewährt (sehr aufwändige Berechnungsformel) Seite 34