Externe Fachkraft Nach 6 AnFöVO

Ähnliche Dokumente
Fragen und Antworten zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Fragen und Antworten zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Niedrigschwellige Angebote Umsetzung der Anerkennung durch die Länderverordnungen. Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) vom des Landes Sachsen-Anhalt

Ausfüllanleitung PfAD.UiA

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Umsetzung PSG I Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote. Dr. Gabriele Hartl Nürnberg, den 16. März 2016

Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Warum ist es sinnvoll, mehr Geld für die Unterstützung im Alltag einzusetzen?

FAPIQ - INFORMATIONEN

Ort: Kirchhofstr. 5, Herne, Tel.: , Fax:

Tätigkeitsbericht Betreuungsangebot sowie Betreuungs- und Entlastungsangebot (Kombi)

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Selbstauskunftsbogen ambulanter Leistungserbringer nach 275b SGB V

Mehr Personal in den Pflegeeinrichtungen des Landes Bremen drei Viertel sind teilzeitbeschäftigt

Kooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team)

Konzeptbaustein. Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen

Vitalis Wohnpark Preußisch Oldendorf

Selbstauskunftsbogen ambulante Pflegeeinrichtung

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

KOMPENDIEN

Leben zu Hause was bietet das PSG II für Menschen mit Unterstützungsbedarf?

Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung

Angaben zu Ihrer Pflegeeinrichtung

vom 1. August 2013 (Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten) Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das

Antrag auf Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag. Anerkennung als Einzelperson - 1 -

Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung

Betreuung als neue Leistung

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 6 Absatz 1 UstA-VO

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Strukturerhebungsbogen

Gesetz- und Verordnungsblatt

Strukturerhebungsbogen

Düsseldorf,

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW

Nachbarschaftshilfe / Land Sachsen. Pflegestammtisch Dresden, 08. Oktober 2014 Claudia Schöne, Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2017, 311 Gliederungs-Nr:

Gut versorgt zu Hause

Gemeinsamer Erhebungsbogen

Ziel der Ausbildung. Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. April 2015 folgendes Gesetz beschlossen:

Vollzugsreglement betreffend die Finanzierung der ambulanten Pflege zu Hause

04./ Erkner

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Name der Einrichtung. Straße. PLZ, Ort. Telefon/Telefax. . Landkreis/kreisfreie Stadt. Name des Trägers. Rechtsform. Straße.

Lernort Praxis. Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1

Ziel der Ausbildung. Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Allgemeine Informationen. Voraussetzungen für die Anerkennung

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer

Praxisvertrag zum Studienprojekt 2

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

V E R E I N B A R U N G

Pflegeausbildung im Wandel - Der neue Beruf Pflegefachfrau/mann ab 2020

vom (Amtl. Bekanntm. Nr. 4/2013) zuletzt geändert am (Amtl. Bekanntm. 2016/Nr. 8)

am in Köln

FakS. Zukunft gestalten. Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkreises Aschaffenburg

Wohnstättenleiter-Konferenz Lebenshilfe NRW AG 1 Personelle Anforderungen nach WTG

Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI zur Erbringung von Leistungen der Kurzzeitpflege gemäß 42 SGB XI

1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs

Qualitätsstandards für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) im Sinne von 45a Abs. 1 SGB XI vom

Muster. eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und. zugelassenen Therapeuten in freien Praxen

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V

Anforderungen Voraussetzung bei Einstellung. Einsatzmöglichkeiten. Nach Aufnahme der Tätigkeit zu erbringen

Vortrag. Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen

Erläuterungen zum Erhebungsbogen über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- / Entlastungsangebote nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr.

Das neue Heimrecht NRW Was kommt auf Sie als Betreiber zu?

Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung

Informationsveranstaltung für Führungskräfte in der Altenhilfe

Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015

Amtliche Mitteilungen

Rückwirkend zum wurde am die Novellierung der AVSG Teil 5-6 verabschiedet.

LEISTUNGEN ZUR SOZIALEN TEILHABE (EINGLIEDERUNGSHILFE) NACH DEM BUNDESTEILHABEGESETZ

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

820 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 39 vom Seite 1035 bis 1050

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Preisliste für Pflegesachleistungen

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in Deutschland

Personalbedarf in Tageseinrichtungen für Kinder

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Qualitätsprüfung nach der neuen QPR: Strukturelle Anforderungen an die außerklinische Intensivpflege

Vom 28. März Artikel 1. Zuständige Behörde

Nr. 39 / 12 vom 27. August 2012

Stellungnahme der BAGFW zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen

Antrag auf Genehmigung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik

2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom

zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und

Qualifizierung zur Betreuungskraft

Transkript:

Renate Mann Nach 6 AnFöVO Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW (Anerkennungs- und Föderungsverordnung - AnFöVO) Renate Mann Heidelweg 20 in 50999 Köln Tel.Nr.:02236-305057

Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des 45a SGB XI haben nach der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung AnFöVO) vom 06.12.2016, wenn sie zu den Einzelkräften im Sinne des 5 Ziff. 3 AnFöVO gehören, die nicht selbst Fachkräfte im Sinne des 6 AnFöVO sind, gem. 10 Abs. 2 AnFöVO eine vertragliche Kooperation mit einer Fachkraft einzugehen, um die notwendige

Die vertragliche Kooperation ist gegenüber der Anerkennungsbehörde bei Antragstellung auf Anerkennung gem. 7 Abs. 1 AnFöVO nachzuweisen.

E Einzelkräfte (Selbstständige oder unmittelbar bei der zu betreuenden anspruchsberechtigten Person gegen Entgelt Beschäftigte) Sogenannte Einzelkräfte müssen künftig mindestens über eine Qualifikation im Sinne der Richtlinien nach 53 c SGB XI (Betreuungskräfte-RL) verfügen oder eine Ausbildung als Fachkraft abgeschlossen haben.

Als Fachkräfte gelten Personen, die eine erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Altenpfleger/in, Gesundheits- oder Krankenpfleger/in, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger/in, Heilerziehungspfleger/in oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Erzieher/in, Sozialpädagoge/in, Heilerziehungspfleger/in, Heilpädagoge/in, Ergo-, Physio- oder Sprachtherapeut/in nachweisen können.

oder ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement absolviert haben.

Für rein hauswirtschaftliche Unterstützungen sind auch Familienpfleger/innen oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkraft anerkannt. Hauswirtschaftsfachkräfte sind die Personen die in eine erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um die Hauswirtschaftliche Versorgung zu organisieren, zu planen und durchzuführen.

6 Absatz 2 Aufgaben der Fachkraft Die Fachkraft hat sich mit dem konkreten Leistungsangebot und dem jeweiligen Leistungssowie Qualitätskonzept der Seniorenbetreuerin/des Seniorenbetreuers vertraut zu machen.

6 Absatz 2 Aufgaben der Fachkraft Die Fachkraft sorgt für die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Hilfestellung der Seniorenbetreuerin/des Seniorenbetreuers, die in einem Umfang von mindestens 1 Prozent der Arbeitszeit der leistungserbringenden Person erfolgt.

6 Absatz 2 Aufgaben der Fachkraft Führt mindestens 2 mal im Jahr ganztägig Qualitätsvisiten bei Leistungserbringenden Person und Beratung der Nutzenden durch, während der Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

6 Absatz 2 Aufgaben der Fachkraft Sie führt regelmäßige Praxis-, (Team)- und Fallbesprechungen durch, sowie bietet Supervisionsmöglichkeiten mit der Seniorenbetreuerin/dem Seniorenbetreuer, deren Terminierung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt, mindestens aber ein- bis zweimal jährlich stattfindet. Die Sitzungen werden dokumentiert.

6 Absatz 2 Aufgaben der Fachkraft Sie berät bei Bedarfen und zu geeigneten Formen der Betreuung und Entlastung. Der fachliche Kontakt sollte zumindest telefonisch und bei Bedarf auch vor Ort erfolgen. Darüber hinaus steht sie für alle einschlägigen Fachfragen - insbesondere bei Kriseninterventionen - zur Verfügung.

6 Absatz 2 Aufgaben der Fachkraft. Die Fachkraft verpflichtet sich, der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.03 des Folgejahres eine Dokumentation über die fachliche Anleitung sowie die erbrachten Begleitungen durch die Kooperationsfachkraft einzureichen ( 18 Abs. 1 AnFöVO).

Aufgaben des Leistungserbringers Die Seniorenbetreuerin/Der Seniorenbetreuer unterstützt die Fachkraft durch kooperatives Verhalten. Insbesondere sorgt die Seniorenbetreuerin/der Seniorenbetreuer für einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei ihrer Leistungserbringung gegenüber den Betreuungspersonen verursacht werden.

Gemeinsame Aufgaben Die Kooperationspartner wirken gemeinsam darauf hin, die nach 45a SGB XI und der AnFöVO geforderten Qualitätsanforderungen, die im Zusammenhang mit der Fachkraft zu sehen sind, zu erfüllen. Insbesondere vereinbaren die Kooperationspartner, betreuungsrelevante Daten Dritter vertraulich zu behandeln.

Wirksamwerden. Der Kooperationsvertrag wird frühestens wirksam, nachdem die Seniorenbetreuerin/der Seniorenbetreuer von der zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

Organisation 2 x im Jahr persönliche Begleitung beim Einsatz, Qualitätsvisiten mit Beratung und Dokumentation. 2 x im Jahr Team- Fallbesprechung mit Dokumentation.

Organisation 2 x im Jahr Fortbidung/Schulung zu unterschiedlichen Themen die am Anfang der Kooperation festgelegt werden z.b. Erste Hilfe Maßnahmen und Hygiene. Möglichkeit der telefonische Unterstützung und Beratung während der Erbringung der Leistungen. Für die Mitglieder des BBD zur Zeit im Preis inbegriffen

Vergütung Die Leistungen der Fachkraft sind entweder Pauschal oder stundenweise zu vergüten. Pro Person in Vollzeit sind jährlich mindestens 16 Stunden 2 Arbeitstage ( 1% der Stundenarbeitszeit einer Betreuungskraft) vorgeschrieben. Zur Zeit 55,00 Brutto die Stunde für die Mitglieder des BBD sonst 60,00 die Stunde

Vergütung Bei jeder weiteren Vollzeit Betreuungskraft im Betrieb kann sich der Preis ca. 50 % reduzieren. Hier werden nur, die Stunden für persönliche Qualitätsvisiten, vor Ort Termine, deren Besprechung und Dokumentation, berechnet Vollzeit - mindestens 8 Stunden.

Vergütung Bei weiteren Mitarbeitern werden auch pro Person nur die Stunden, für die persönliche vor Ort Kundenbesuche, Qualitätskontrollen und persönliche Beratung mit Dokumentation, berechnet.

Vergütung Beispiel: 50% Stelle mindestens 4 Stunden Geringfügig Beschäftigte - mindestens 2 Stunden. Im Umkreis von 50 km um Köln werden keine Fahrkosten berechnet.

Vergütung Team- Fallbesprechungen, Fortbildungsangebote sind mit der ersten Vollzeitkraft abgegolten. Dafür sind für eine Vollzeitkraft mindestens weitere 8 Stunden vorgesehen. Für die Teilzeitkräfte sind entsprechend weniger Stunden vorgeschrieben.

Vielen Dank