Europarecht in der Schweiz Prof. Cottier, unibe Vorlesungsnotizen
28.9.09 Freihandelsabkommen 1995 wurde die WTO aus den Eu Gründerstaaten gebildet. Die Nichtdiskriminierung ist das Wichtigste für die WTO. Dazu gehören: o Meistbegünstigungsprinzip (Art. 1 GATT) o Gleichstellung (gleichartiger Erzeugnisse) o Verbot mengenmässiger Beschränkung (gilt nicht absolut) oder Massnahmen gleicher Wirkung. Art. 20 GATT, allg. Ausnahmen. Analoge Bestimmung ist im Freihandelsabkommen zu finden. Art. 24 GATT, Zollunion. Verbot eigener Zollpolitik gegenüber Drittstaaten. Das Freihandelsabkommen müsste eigentlich den Ganzen Handel einschliessen (gem. GATT). Zwischen der CH und der EU sind aber gewisse Produkte ausgenommen. Fraglich, ob das mit WTO rechtlichen Grundlagen vereinbar ist. Entscheidend ist hier das Meistbegünstigungsprinzip (für alle müssten die Zölle gleich sein). Die vier wichtigsten Bestimmunge des Freihandelsabkommen sind: Absolutes Verbot von Einfuhrzöllen Verbot von Abgaben gleicher Wirkung Absolutes Verbot von Ausfuhrzöllen?? Art. 20 EGV, allg. Ausnahmen. Das Freihandelsabkommen erfasst keine landwirtschaftlichen Produkte (ausser z.b. im Agrarabkommen). Ziel der Freihandelszone ist die Nichtdiskriminierung. Entscheid Zollrekurskommission Eigentlich gilt der Grundsatz der autonomen Auslegung. Allerdings ist für Völkerrechtliche Verträge Art. 31 der Wiener Konvention zu beachten. Die Zollrekurskommission musste entscheiden, ob Begriffe, die sowohl im Freihandelsabkommen als auch im EGV vorkommen nach EuGH Rechtssprechung oder autonom auszulegen sind (Im Fall Kupferberg stellt sich eine ähnliche Frage). Entschieden hat man sich für eine Wechselwirkung zwischen Autonomie und Übernahme der EuGH Rechtssprechung. Eine autonome Rechtssprechung hat allerdings den Nachteil, dass hier zunächst eine neue Praxis aufgebaut werden muss. Fall OMO lesen!
Verschiedene Abgaben/ Zölle Schutzzölle Fiskalzölle (Zweck: Äufnung der Staatskasse) Lenkungsabgabe Wenn eine Steuer nur faktisch nur Importe trifft (vgl. 95 EGV), kommt es darauf an, ob die Steuer spezifisch ist, oder Teil eines grösseren Steuersystems. In der EU dürfen Parallelimporte (zw. Mitgliedländern) aufgrund von Immaterialgüterrechten verboten werden. Hier gibt s also einen Unterschied zwischen EG-Abkommen und Freihandelsabkommen, im Gegensatz zu Kupferberg. OMO-Urteil Hier geht s auch um Immaterialgüterrechte. Position des Bger: Das OMO von Holland ist nicht zu 100% gleich Verwechslungsgefahr, deswegen Verbot von Parallelimporten. Würde es sich um exakt dasselbe Produkt handeln, wäre der Import erlaubt. Wie steht das Urteil im Bezug zu Art. 13 Freihandelsabkommen? Massnahmen gleicher Wirkung nur, wenn staatlich verordnete Einfuhrregelung. Hier handelt es sich aber um die Wirkung des Immaterialgüterrechts. Schutz der Wirtschaft Art. 13 hat keine unmittelbare Wirkung, richtet sich an Behörden und Verwaltung. Meist werden Importhindernisse nicht als Verstoss gegen das Freihandelsabkommen gewertet. Physiogel Urteil Die Frage stellt sich, ob hier Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen vorliegen. 5.5 Direkte Anwendbarkeit: Ausnahme ordre public Ja, direkte Anwendung. Bedingung für die Einschränkung: Verhältnismässigkeit
Kommission gegen Italien Gesundheitspolizeiliche Massnahme Kontrolle für alle Fische (auch wenn Attest vorhanden) Verhältnismässigkeit: Massnahme geht zu weit (wenn Larven tot sind, sind sie ungefährlich). Kriterien des EGV auf Freihandelsabkommen angewendet. Tel quel EG Recht übertragen. Bei Fragen aus dem Warenverkehrsbereich wird das häufig so gehandhabt. Bei Steuerfragen eher nicht. Man muss von Fall zu Fall abklären, ob EGV und Freihandelsabkommen mit ähnlichen oder gleichen Kriterien angewendet werden können oder nicht, es herrscht keine saubere Trennung. In der Schweiz gilt der Grundsatz der autonomen Auslegung. Deshalb müsste man gut argumentieren um eine analoge Anwendung zu erwirken. 5.10.09 Handelshemmnisse technischer Art mit besonderem Augenmerk auf: - Landwirtschaft als besonderer Bereich - Art. 23 EGV Def. Technische Handelshemmnisse: Unterschiedliche Anforderungen an Produkte o Definitorische Vorschriften (Was ist eine Steckdose?) o Qualitative Anforderungen (Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz). Produkte müssen an landesspezifische Standards angepasst werden, müssen dem Landesrecht entsprechen (Territorialitätsprinzip). Diese Hemmnisse werden durch Harmonisierung der Standards angepasst. Problem: Jedes Land will seine Standards durchbringen. Neue Lösungen werden gesucht, z.b. Cassis de Dijon Prinzip: Einfuhr von französischem Liqueur nach Deutschland Zwei unterschiedliche Standards Grundsätzlich Deutschlandstandards zu beachten. EG-Recht bestehen keine zwingenden Gründe gemäss 30 EGV, die Standards des Herkunftslandes nicht zu akzeptieren. Grundsatzt des Herkunftsprinzips
In der Schweiz wurde dieser Grundsatz durch das Binnenmarktgesetz umgesetzt. Der Grundsatzt gilt auch zwischen den Kantonen. S.51 Skript (einseitige Einführung des Cassis de Dijon-Prinzips) Ist das Prinzip schon in Art. 23 Freihandelsabkommen enthalten? Diese Frage wurde noch nie entschieden. Die HL geht davon aus, dass das Cassis de Dijon Prinzip einen hohen Integrationsgrad voraussetzt um Vertrauen zu schaffen. Die Schweiz hat aber keinen so hohen Integrationsgrad in die EU, deshalb sei das Prinzip in 23 FZG nicht enthalten. Es herrscht eine Angst vor Preissenkender Wirkung, denn technische Vorschriften könnten umgangen werden. Art. 23 FZG basiert auf 28 EGV. Gegen eine einseitige Einführung spricht: Protektionistische Motive Inländerdiskriminierung o Inländer, die exportieren, müssten nach den jeweiligen Landesvorschriften herstellen.