Konsultation 10/2011. Entwurf eines Rundschreibens zur Ablösung des Rundschreibens 7/2007

Ähnliche Dokumente
GZ: BA 55-FR /0001 (Bitte stets angeben) 2017/ Entwurf. Rundschreiben XX/2017 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Rundschreiben 7/2018 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Rundschreiben 11/2011 (BA)

Rundschreiben 11/2011 (BA) - Zinsänderungsrisiken im

Rundschreiben N.N./ Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

GZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben)

4.1 Auswirkungen auf den Zinsbuchbarwert

Offenlegung. der Agricultural Bank of China Ltd., Frankfurt Branch. gemäß 26a Kreditwesengesetz

Hinweise zur neuen Aufsichtsrichtlinie vom 21.Februar 2008 (AufsichtsRL)

ICAAP Internationale Entwicklungen und nationale Umsetzung

Vorwort zur vierten Auflage Abbildungsverzeichnis! XVII Die Autoren

Grundzüge der Methode zur Bestimmung. anderweitig systemrelevanter. Institute (A-SRI)

Geleitwort... V Vorwort... VII Autoren... IX

Vorlesung Gesamtbanksteuerung

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße Bonn

Risikotragfähigkeitsreporting

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Autoren, IX

Risikotragfähigkeitsinformationen Beispiele für die Meldungen gemäß 10, 11 FinaRisikoV. Stand:

SREP Kapitalfestsetzung

Grundzüge der Methode zur Bestimmung anderweitig systemrelevanter Institute (A-SRI)

25 c KWG Geschäftsleiter Überprüfung vom:

Offenlegungsbericht 30. Juni 2017

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Vorwort zur dritten Auflage... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XIV

Merkblatt der. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank. zur Abgrenzung von Finanzkonglomeraten

Entwurf eines Rundschreibens

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

mediserv Abrechnung und Service für Heilberufe GmbH

Offenlegungsbericht zum gemäß 26a Kreditwesengesetz (KWG) i.v.m. 319 ff. Solvabilitätsverordnung (SolvV)

Merkblatt der. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank. zur Abgrenzung von Finanzkonglomeraten

Merkblatt der. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank. zur Abgrenzung von Finanzkonglomeraten

Offenlegungsbericht zum gemäß 26a Kreditwesengesetz (KWG) i.v.m. 319 ff. Solvabilitätsverordnung (SolvV)

Offenlegungsbericht 30. Juni 2015

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen

Offenlegungsbericht nach 26a KWG. zum

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente FAQ der BaFin zum Antizyklischen Kapitalpuffer

ISA [E-DE] 250. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen)

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

an Zinsänderungsrisiken

MaRisk- Offnungsklauseln

Leitlinie zu Vertragsgrenzen

Bewertung von Positionen des Handelsbuchs - Rundschreiben zur Umsetzung von Art. 1 Nr. 6 und Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 2010/76/EU (CRD III)

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Risikotragfähigkeit in Fokus der Bankenaufsicht

Risikotragfähigkeitsinformationen Beispiele für die Meldungen gemäß 10, 11 FinaRisikoV. Stand:

Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV)

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Weder für den Bund noch für die Länder entstehen Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln

Offenlegungsbericht 2009 nach 26a KWG zum 31. Dezember 2009 KMD Klaus Mathis Kursmakler- und Wertpapierhandelgesellschaft

EIOPA-17/ Oktober 2017

EZB-ÖFFENTLICH. An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute. Frankfurt am Main, 28. Juli 2017

Vorlesung Gesamtbanksteuerung bei Hr. Dr. Lukas, Vortrag am von Andreas Polzer Universität Kassel, WS 2008/2009

Vorwort des betreuenden Herausgebers 1. A. Rechtliche Grundlagen und Konzeption der MaRisk (Günther/Plaumann-Ewerdwalbesloh) 7

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Eigenkapitalanforderungen für Staatsanleihen. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Landwirtschaftliche Rentenbank

I. Einleitung Neufassung MaRisk (Siegl/Weber) Internationale Ebene EU-Ebene Nationale Ebene

b) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen

Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien

Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV

25 d KWG Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Überprüft am:

WM Compliance Tagung Compliance nach MiFID Eine Ortsbestimmung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers 16./17. November 2006

Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern

A. Rechtliche Grundlagen und Konzeption der MaRisk (Günther/Planmann-Ewerdwalbesloh) 7

MiFID II Positionslimits auf Warenderivate und Nebentätigkeitsausnahme

Prozesse prüfen * Risiken vermeiden * Fehler aufdecken Handlungsempfehlungen ableiten

Rundschreiben 22/2009 (BA) vom Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten

Risikotragfähigkeit in Fokus der Bankenaufsicht

Teilnehmer/-innen Siehe Anhang. Begrüßung Herr Dr. Kelp und Herr Springmann begrüßten die Teilnehmer.

Solvabilitätsverordnung

Offenlegungsbericht nach 26a KWG. zum

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

SOLVABILITÄTSBERICHT DER VOLKSBANK RAIFFEISENBANK OBERBAYERN SÜDOST EG ZUM NACH 26a KWG (i.v.m. 319 ff. SolvV)

Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung. Neus SREP Konzept der Aufsicht 20. Oktober 2015

Föhr-Amrumer Bank eg. Offenlegungsbericht nach 26a KWG i. V. m. 319 ff. Solvabilitätsverordnung. per Inhaltsverzeichnis

Provisioning Shortfall und Excess. Analyse des Wertberichtigungsabgleiches als Integrationsproblem von Basel II und IFRS

Leitlinien. für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach ESRB/2012/2, Empfehlung A Absatz 4

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz

Leitlinien für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

Bericht zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen nach 26 a KWG und 319 ff. Solvabilitätsverordnung (SolvV)

Leitlinien zur Behandlung von verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Dezember 2015 Teil II

Inhaltsverzeichnis. Beschreibung Risikomanagement...3. Eigenmittel...3. Adressenausfallrisiko...4. Marktrisiko...6. Operationelles Risiko...

Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.h. Veröffentlichung gemäß 65 a BWG

Konsultation 08/2017. Rundschreiben zur Überwachung und Steuerung von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft

Vergütungssystem. gem. Institutsvergütungsverordnung (InsVergVO) der Spiekermann & CO AG

Prof. Dr. Konrad Wimmer. Niedrigzinsphase 36 I NEWS

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bankenaufsicht (Referat BA 54) Graurheindorfer Straße Bonn

Transkript:

Entwurf eines Rundschreibens zur Ablösung des Rundschreibens 7/2007 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung 1. Einleitung Dieses Rundschreiben konkretisiert auf der Grundlage des 25a Abs. 1 Satz 7 KWG i. V. m. 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG die Anforderungen, die sich für die Kreditinstitute bezüglich der Anwendung einer von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebenden plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ergeben. Es dient der Umsetzung des Artikels 124 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) bezüglich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch deutscher Kreditinstitute. Artikel 124 der Richtlinie verpflichtet die nationalen Aufsichtsbehörden zu überprüfen und zu bewerten, ob die institutsinternen Prozesse und Verfahren ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Diese Überprüfung und Bewertung umfasst nach Artikel 124 Abs. 5 der Richtlinie auch das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Bei Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt ( Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko ), sind die zuständigen nationalen Behörden gehalten, Maßnahmen zu ergreifen. Der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors - CEBS) hat die einschlägige Regelung der Richtlinie im Rahmen seiner Arbeiten zur Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz in Europa durch den Leitfaden Technical aspects of the management of interest rate risk arising from non-trading activities under the supervisory review process konkretisiert. Der in diesem Leitfaden vorgegebene Rahmen für die Umsetzung des Artikels 124 Abs. 5 der Richtlinie wird in dem vorliegenden Rundschreiben berücksichtigt. Dieser Leitfaden steht zur Überprüfung an. Dabei zeichnet sich ab, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die CEBS nachfolgt, ausdrücklich erwarten wird, dass insbesondere eine parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurven um 200 Basispunkte nach oben oder unten anzunehmen sein wird. Dies ist im vorliegenden Rundschreiben bereits berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung gilt der Grundsatz, dass die Institute auf der Grundlage ihrer internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch eigenverantwortlich zu berechnen haben, ob sie als Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko einzustufen sind. Über die Bestimmung des Artikel 124 Abs. 5 der Bankenrichtlinie hinaus hat der nationale Gesetzgeber in 10 Abs. 1b Nr. 1 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-

Seite 2 7 sicht (BaFin) ermächtigt, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anzuordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Solvabilitätsverordnung und eine Anordnung nach 45b Abs. 1 KWG hinausgehen, um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht (1. Alt.) oder nicht in vollem Umfang (2. Alt.) Gegenstand der Solvabilitätsverordnung sind. Das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ist ein Risiko, das nicht Gegenstand der Solvabilitätsverordnung ist. Es fällt somit unter 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG. Die vorstehende Ermächtigung stellt nicht darauf ab, ob es sich um ein Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko handelt. Vielmehr muss die BaFin für alle Institute und Institutsgruppen beurteilen, inwieweit die Anordnung einer erhöhten Eigenmittelanforderung für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch für die Gewährleistung einer angemessenen Eigenmittelausstattung ein verhältnismäßiges Mittel ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung wird die BaFin unter anderem die Höhe der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, gemessen nach Artikel 124 Abs. 5 der Bankenrichtlinie, berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund betrifft dieses Rundschreiben sowohl die Einstufung eines Instituts als Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko als auch die aufsichtliche Behandlung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch generell. Nur Unterabschnitt 4.2 (Bezugsgröße regulatorische Eigenmittel ) betrifft allein die Einstufung als Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. 2. Anwenderkreis Die Anforderungen dieses Rundschreibens sind von allen Kreditinstitu-ten, die das Einlagengeschäft ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) und das Kreditgeschäft ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) betreiben, sowie von inländischen Zweigstellen von Instituten mit Sitz im Ausland im Sinne von 53 Abs. 1 KWG, die das Kreditgeschäft und das Einlagengeschäft betreiben, zu beachten. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach 53b KWG finden sie keine Anwendung. Die Anforderungen gelten grundsätzlich nicht auf Gruppenebene. Bei Instituten, die von der Ausnahmeregelung bezüglich der Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken nach 2a Abs. 1 oder 2a Abs. 6 KWG (Gruppen-Waiver) Gebrauch machen und die Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers steuern, sind die Anforderungen auf dieser Ebene und nicht mehr auf Einzelinstitutsebene zu beachten. Für Nichthandelsbuchinstitute sind die Anforderungen dieses Rundschreibens nicht nur auf das Anlagebuch, sondern auf die Geschäfte des Instituts insgesamt anzuwenden.

Seite 3 7 3. Bemessung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung Die BaFin bemisst die nach Artikel 124 Abs. 5 der Bankenrichtlinie vorzugebende plötzliche und unerwartete Zinsänderung für Positionen in Euro - im Einklang mit dem Leitfaden von CEBS - auf der Grundlage einer Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario 1) und 200 Basispunkte nach unten (Szenario 2). Die Institute haben die von der BaFin festgelegte Zinsänderung als ad hoc ( über Nacht ) eintretende parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um den vorgegebenen Wert anzuwenden. Soweit sich nach der parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve ein negativer Nominalzinssatz ergeben würde, ist ein Nominalzins von Null anzuwenden. Anpassungseffekte sind nicht zu berücksichtigen, d. h., es sind die Effekte auf dasjenige Portfolio zu berechnen, das zum Zeitpunkt der Betrachtung im Bestand des Instituts ist (statische Betrachtung). 4. Auswertung der Zinsänderungsszenarien 4.1 Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert Gemäß der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den wirtschaftlichen Wert abzustellen, dessen Veränderung in Bezug zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist. Der wirtschaftliche Wert eines Instituts ist gemäß 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG als Barwert der mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte, die zum Zeitpunkt der Betrachtung im Bestand des Instituts sind, zu interpretieren. Es gilt der Grundsatz, dass die Institute bei der Berechnung der Barwertänderung im Anlagebuch ihre internen Methoden und Verfahren einsetzen sollen. Die Methoden und Verfahren müssen den Anforderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) genügen. Institute, die bei der internen Steuerung und Überwachung ihrer Zinsänderungsrisiken die Auswirkungen von Zinsänderungen auf das handelsrechtliche Ergebnis (GuV-orientierte Sichtweise) in den Vordergrund stellen, können die Berechnungen auf der Basis des in Abschnitt 4.4 dargestellten Ausweichverfahrens vornehmen, um die Barwertänderung abzuschätzen. Interne Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken, die ansonsten bei GuV-orientierten Instituten zum Einsatz kommen, bleiben von der Nutzung des Ausweichverfahrens aber unberührt. 4.2 Bezugsgröße regulatorische Eigenmittel Für die Einstufung eines Instituts als Institut mit erhöhtem Zinsände-rungsrisiko ist der (höhere) Barwertverlust, der mit einem der beiden unter Nr. 3 vorgegebenen Szenarien berechnet wurde in Bezug zu den aufsichtlich anrechenbaren Eigenmitteln (regulatorische Eigenmittel) gemäß 10 KWG zu setzen. Dabei wird auf die gesamten regulatorischen Eigenmittel gemäß Meldebogen E UEB Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach

Seite 4 7 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum operationellen Risiko, Zeile 0010 abgestellt. 4.3 Einzubeziehende Positionen Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sind alle mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Anlagebuchs einzubeziehen. Dies umfasst insbesondere die zinstragenden bilanziellen und die zinssensitiven außerbilanziellen Positionen, einschließlich implizit in Bankprodukten enthaltener Optionen. Im Falle eines Nichthandelsbuchinstituts sind sämtliche mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung sind gemäß der internen Methoden und Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken zu behandeln. Hierfür sind gemäß den MaRisk geeignete Annahmen festzulegen. Die Annahmen sind für sachverständige Dritte nachvollziehbar festzulegen und zu dokumentieren. Eigenkapitalbestandteile, die dem Institut zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen, dürfen also nicht in die barwertige Ermittlung der Zinsänderungsrisiken einbezogen werden. Hat ein Institut wesentliche Positionen in Fremdwährungen, ist die Barwertänderung in jeder dieser Währungen analog zu der Vorgehensweise bei Positionen in Euro zu ermitteln. Die unangekündigte Zinsänderung nach Abschnitt 3 bezieht sich dann auf eine Veränderung des Fremdwährungszinses. Für beide Szenarien (Anstieg und Sinken des Zinsniveaus) sind die auf die einzelnen Fremdwährungen entfallenden Barwertänderungen für das gesamte Anlagebuch zu berücksichtigen. 4.4 Ausweichverfahren Das nachfolgend beschriebene Ausweichverfahren dient dazu, die barwertigen Auswirkungen im Anlagebuch aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung im Falle einer GuV-orientierten Sichtweise des Instituts abzuschätzen. Dabei werden die einzubeziehenden Positionen, getrennt nach aktivischen Positionen und passivischen Positionen, in Laufzeitbänder gemäß Tabelle 1 eingestellt. Für jedes Laufzeitband wird eine Nettoposition ermittelt. Anschließend werden die einzelnen Nettopositionen mit ihren laufzeitbandabhängigen Gewichtungsfaktoren multipliziert und dann zu einer gewichteten Gesamtnettoposition addiert. Das Ergebnis stellt die geschätzte Änderung des Barwerts dar, die in Relation zu den regulatorischen Eigenmitteln gemäß Abschnitt 4.2 zu setzen ist. Es ergeben sich damit folgende Berechnungsschritte, wobei aktivische Positionen mit positivem Vorzeichen und passivische Positionen mit negativem Vorzeichen in die Berechnung eingehen: 1. Verrechnung der aktivischen und passivischen Positionen in jedem Laufzeitband; damit Ermittlung einer Netto-Aktiv- oder Netto-Passiv-Position pro Laufzeitband.

Seite 5 7 2. Multiplikation der einzelnen Nettopositionen mit den jeweiligen Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Laufzeitbänder. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation der negativen geschätzten Modified Duration (MD) für das jeweilige Laufzeitband mit dem jeweiligen vorgegebenen Zinsszenario (also: Gewichtungsfaktor = (-1) MD Zinsänderung in Prozentpunkten, geteilt durch 100). Als Ergebnis ergibt sich die geschätzte Barwertänderung pro Laufzeitband und Zinsszenario (bei einer Netto-Aktiv-Position resultiert aus einem Zinsanstieg also eine negative Barwertänderung für das entsprechende Laufzeitband). 3. Addition der unter 2. berechneten Barwertänderungen pro Laufzeitband und Zinsszenario (unter Beibehaltung des jeweiligen Vorzeichens) zu einer geschätzten Barwertänderung pro Zinsszenario im Anlagebuch. 4. Analoge Vorgehensweise für die Berechnung von Barwertänderungen im Anlagebuch für wesentliche Positionen in einer Fremdwährung. Nach Aufsummierung der Barwertänderungen für alle Währungen erhält man die geschätzte Barwertänderung für das gesamte Anlagebuch, die in Relation zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist. Tabelle 1: Laufzeitbänder und geschätzte MD Laufzeitband Medium Geschätzte MD bis 1 Monat 0,5 Monate 0,04 1 bis 3 Monate 2 Monate 0,16 3 bis 6 Monate 4,5 Monate 0,36 6 bis 12 Monate 9 Monate 0,71 1 bis 2 Jahre 1,5 Jahre 1,38 2 bis 3 Jahre 2,5 Jahre 2,25 3 bis 4 Jahre 3,5 Jahre 3,07 4 bis 5 Jahre 4,5 Jahre 3,85 5 bis 7 Jahre 6 Jahre 5,08 7 bis 10 Jahre 8,5 Jahre 6,63 10 bis 15 Jahre 12,5 Jahre 8,92 15 bis 20 Jahre 17,5 Jahre 11,21 über 20 Jahre 22,5 Jahre 13,01 Positionen sind grundsätzlich gemäß ihrer Restlaufzeit bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächsten Zinsanpassungstermin in die jeweiligen Laufzeitbänder einzustellen. Darüber hinaus ist Abschnitt 4.3 entsprechend zu beachten.

Seite 6 7 5. Aufsichtliche Informationsbedürfnisse und weitere Vorgehensweise der Aufsicht Institute, die auf der Grundlage ihrer internen Berechnungen und unter Beachtung der genannten Vorgaben eine negative Barwertänderung von mehr als 20 % der regulatorischen Eigenmittel aufweisen und damit als Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko zu klassifizieren sind, haben dies nach 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Anzugeben sind dabei die Höhe der ermittelten Kennziffer (Veränderung des Barwerts in Prozent der regulatorischen Eigenmittel), das relevante Szenario (Zinsanstieg oder Zinssenkung) und ob die Berechnung mit internen Verfahren und Methoden oder mit dem Ausweichverfahren durchgeführt wurde. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank werden, soweit erforderlich, weitere Informationen von den betreffenden Instituten einholen. Ungeachtet der Meldepflicht nach 24 Abs. 1 Nr. 14 KWG ist der Jahresabschlussprüfer nach 11 Abs. 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verpflichtet, die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach 25a Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt in seinem Prüfungsbericht zu dokumentieren (vgl. Position Nr. 5 des Abschnitts (5) des Datenblatts nach Anlage 1 zur PrüfbV). Diese Vorschrift erlaubt jedoch keine hinreichend zeitnahe Information der Aufsicht. Die Aufsicht erwartet daher, dass alle Institute ab 30.09.2011 jeweils zum Quartalsende die Maßzahl zum Zinsänderungsrisiko nach 11 Abs. 2 PrüfbV an die Deutsche Bundesbank melden. Die Deutsche Bundesbank stellt hierzu ein entsprechendes Meldeformular bereit und teilt die Einzelheiten der technischen Übermittlungen mit. Das Institut hat die Höhe des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch laufend zu beobachten und hierüber der Geschäftsleitung nach AT 4.3.2 Tz. 3 Satz 1 der MaRisk zu berichten. Wenn sich dabei Hinweise ergeben, dass sich der Betrag der negativen Barwertänderung gegenüber dem letzten Betrag, den das Institut der Deutschen Bundesbank übermittelt hat, wesentlich erhöht hat bzw. haben könnte, dann hat das Institut die Veränderung des wirtschaftlichen Werts in Abhängigkeit von den nach Nr. 3 dieses Rundschreibens zu Grunde zu legenden Szenarien im Ganzen neu zu berechnen und der Deutschen Bundesbank zu melden. Das Institut muss diese Neuberechnung ungeachtet des Turnus für die Berichterstattung an die Geschäftsleitung nach AT 4.3.2, Tz. 3 Satz 1 der MaRisk durchführen. Weist ein Institut ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko (gemäß der Definition in Nr. 1 dieses Rundschreibens) auf, prüft die Aufsicht, inwieweit das Institut auch nach aufsichtlichem Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der nach dem vorliegenden Rundschreiben gemessenen Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs sowie der Eigenmittelanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung im Verhältnis zu den Eigenmitteln nach 10 Abs. 2 KWG, insgesamt angemessene Eigenmittel hat. Im Zuge einer solchen Prüfung entscheidet die BaFin insbesondere, ob sie eine erhöhte Eigenmittelanforderung nach 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG anordnen muss. Dies bedeutet, dass ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko per se von der Aufsicht nicht als bedenklich eingestuft wird.

Seite 7 7 Die Ermächtigung nach 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG betrifft jedoch nicht nur Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. Die Aufsicht kann daher auch für andere Institute prüfen, inwieweit sie auch nach aufsichtlichem Maßstab unter Einbeziehung der nach dem vorliegenden Rundschreiben gemessenen Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs insgesamt angemessene Eigenmittel haben. Kommt es zu einer Anordnung wird die BaFin im Regelfall auch festlegen, dass das Institut die Veränderung der Barwerte in Euro für beide Szenarien (Anstieg und Sinken des Zinsniveaus) der Deutschen Bundesbank für die folgenden acht Stichtage einreichen muss, zu denen es gemäß 6 Abs. 1 SolvV auch zu einer Meldung nach Anlage 3 der Solva-bilitätsverordnung verpflichtet ist. Die BaFin wird den Erhöhungsbetrag für die Eigenmittelanforderungen nach 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG im Regelfall wie folgt festlegen: Zum ersten Meldestichtag nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts beträgt der Erhöhungsbetrag ein Viertel der Barwertänderung, die das Institut bezogen auf diesen Meldestichtag ermittelt. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich an den drei darauf folgenden Meldestichtagen auf zwei, drei bzw. vier Viertel der Barwertänderung, die das Institut bezogen auf den jeweiligen Meldestichtag ermittelt. Für den fünften bis achten Meldestichtag wird die BaFin zudem im Regelfall das Institut verpflichten, die Deutsche Bundesbank über die Barwertänderung zu informieren, die es bezogen auf den jeweiligen Meldestichtag ermittelt (sog. Beobachtungsperiode). Anhand der Meldungen des Instituts entscheidet die BaFin, inwieweit sie die Anordnung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach 10 Abs. 1b Nr. 1, 1. Alt. KWG fortführt. Wird die Anordnung erhöhter Eigenmittelanforderungen fortgeführt, dann wird die BaFin im Regelfall eine weitere Beobachtungsperiode für die sich dann noch anschließenden vier Meldestichtage anordnen. 6. Ablösung früherer Rundschreiben Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 7/2007 (BA).