an Zinsänderungsrisiken

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1 Zinsänderungsrisiko Die BaFin finalisiert die Vorgaben zur Meldung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Rundschreiben 9/2018) August 2018 Aktualisierung des BaFin-Rundschreibens zur Meldung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Rundschreiben 9/2018) Zusammenfassung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 12. Juni 2018 die finalen Anforderungen an Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht. Das Regelwerk ist auch bekannt unter den Bezeichnungen BaFin Zinsschock oder Standardschock. Betroffen sind alle Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland. Das Schreiben spezifiziert die quartalsweise Meldung von Kennzahlen zum Zinsänderungsrisiko an die BaFin und die deutsche Bundesbank. Im Zentrum stehen dabei barwertige Effekte bei einem +/-200bp-Zinsschock auf die Positionen des Bankbuchs. Für die von der nationalen Aufsicht beaufsichtigten Institute ist der BaFin-Zinsschock von hoher Bedeutung, da die gemeldeten Risikowerte die Eigenkapitalanforderungen für IRRBB bestimmen (sog. Säule-1-Plus-Ansatz ). Ähnliches gilt auch für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten Institute. Hier beeinflussen die in der Short Term Exercise (STE) gemeldeten barwertigen Veränderungen bei Standardzinsschocks die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen. Die BaFin hat nun klargestellt, wie die seit dem 1. Januar 2016 gültigen Leitlinien der European Banking Authority (EBA) in den Meldungen an das eigene Haus anzuwenden sind. Insbesondere direkt beaufsichtigte und von der STE betroffene Institute müssen ab Mitte 2019 bereits die neuen EBA-Vorgaben zum Standardzinsschock gemäß EBA-GL-2018/02 umsetzen. 1 1 Mehr Informationen zur EBA-IRRBB- GL-2018/02 finden sie unter hemen/2018/07/zinsaenderungsrisikoweiterhin-im-fokus.html Inhalt Zusammenfassung Seite 1 Inhalt des Entwurfs Seite 2 Praktische Handlungsempfehlungen Seite 2 Nächste Schritte und Ausblick Seite 3

2 BaFin-Standardzinsschock 2 Im Vergleich zum Konsultationsentwurf von Oktober 2017 ist vor allem die Ausnahmeregelung für signifikante Institute unter EZB- Aufsicht bemerkenswert, welche diese von einer zusätzlichen, von den internationalen Regelungen abweichenden Berechnung befreit und die Verwendung der im Rahmen der Short Term Exercise (STE) gemeldeten Zahlen zulässt. Die relevantesten Anpassungen am BaFin-Zinsschock und der dabei geforderten Barwertermittlung sind: der Zwang zur Diskontierung mit einer risikolosen Zinskurve sowie die Möglichkeit, Margencashflows auszuschließen. Nicht Teil des Rundschreibens sind Anforderungen an das interne Zinsrisiko-Management. Zudem sind auch die Anforderungen der aktualisierten EBA-IRRBB-GL sowie die Anforderungen aus dem Entwurf zur neuen Eigenkapitalrichtlinie (CRD5) an aufsichtliche Standardzinsschocks noch nicht umgesetzt. Zur Anwendung kommen die neuen Regelungen im Normalfall ab dem Stichtag 30. September Für Institute, die bisher das Ausweichverfahren nutzten, gilt nur eine minimal längere Frist bis zum 31. Oktober 2018 analog zur Übergangsfrist der MaRisk. Inhalt des Entwurfs Für deutsche Banken bleiben die Rahmenbedingungen der regulatorischen Meldepflichten zu Standardzinsschocks im Wesentlichen erhalten. Wie bisher müssen Einzelkreditinstitute in Deutschland den Barwert des Bankbuchs sowie dessen Änderungen bei einer 200bp-Zinserhöhung und 200bp- Zinssenkung quartärlich melden. Für unmittelbar der EZB-Aufsicht unterstehende Institute sind, falls abweichend, die EZB-Vorgaben zur Berechnung des Zinsschocks maßgebend. Zudem können die an die EZB gemeldeten Daten zur Grundlage der Meldung an die deutschen Aufsichtsbehörden genutzt werden (Vermeidung von Doppelberechnungen und - arbeiten). Meldungen nach FinaRisikoV, welche nicht durch die an die EZB gemeldeten Daten abgedeckt sind, müssen durch diese Institute auch weiterhin an die Deutsche Bundesbank und die BaFin durchgeführt werden. Eine Barwertveränderung von mehr als 20% der gesamten Eigenmittel ist anzuzeigen, auch zwischen den Quartalsstichtagen. Noch nicht zur Anwendung kommen die wesentlich schärferen Frühwarnindikatoren der EBA- IRRBB-GL. Dort wird als Bezugsgröße anstatt Eigenmitteln lediglich das Kernkapital verwendet und zudem die Ausreißergrenze bei 15% festgelegt. Ebenso wird es vorerst weiterhin bei zwei Zinsszenarien (+/-200bp) bleiben. Ebenfalls sind die dort vorgesehen 6 Zinsszenarien noch nicht aufgenommen, treten aber im Rahmen der EBA-GL-2018/02 im Juni 2019 in Kraft. Bei der Barwertrisikoberechnung durften Banken bisher ein sogenanntes Ausweichverfahren zur vereinfachten Barwertrisikoermittlung nutzen. Dieses Verfahren ist nach Inkrafttreten des neuen Rundschreibens hinfällig. In der Praxis sind von dieser Anpassung einige kleinere Banken betroffen. Für die Barwertermittlung dürfen Banken eigene Modelle und Methoden verwenden. War dies bisher ohne wesentliche Vorgaben möglich, hat die BaFin nun an mehreren Stellen konkrete Einschränkungen definiert, die wir im Folgenden aufführen. Zur Diskontierung ist je Währung nur eine einzige risikofreie Zinskurve zu verwenden. Instrumentenspezifische Spreads dürfen somit nicht berücksichtigt werden. In der aufsichtlichen Praxis werden Swapkurven als risikolos anerkannt. Banken haben die Freiheit, Margencashflows aus der Berechnung auszuschließen. Dieses ist allerdings nur gestattet, wenn dieser Ansatz für die interne Steuerung und dort einheitlich über alle Produkte und Geschäftseinheiten hinweg verwendet wird. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung müssen Institute somit risikobehaftete Cashflows mit risikolosen Kurven abzinsen und dadurch ökonomisch nicht nachvollziehbare Kennzahlen melden. Angesichts des Niedrigzinsumfelds konkretisiert die BaFin den anzuwendenden 0%-Floor. Sind in der gültigen Zinskurve negative Stützstellen vorhanden, sind diese nicht auf 0% anzuheben, sondern mit ihrem aktuellen Wert sowohl im Basisszenario als auch im -200bp-Szenario anzusetzen. Für alle positiven Zinssätze ist im -200bp-Szenario ein 0%-Floor anzusetzen. Die Bundesbank verlangt bereits heute in ihrer Prüfungspraxis die Anwendung dieser Regel. Nun ist sie auch schriftlich fixiert. Bei Verbindlichkeiten ohne vertraglich festgelegte Zins- und Kapitalbindung wird die modellierte durchschnittliche Laufzeit auf maximal fünf Jahre beschränkt. Dies betrifft insbesondere die in Deutschland verbreiteten Replikationsportfolio-Modelle für Einlagen und Tagesgelder. In der Praxis sind größere deutsche Institute von dieser Vorgabe kaum betroffen. Unter diesen methodischen Einschränkungen sind Barwertveränderungen in beiden Szenarien pro Währung zu ermitteln. Der für das Ausreißerkriterium entscheidende Gesamtverlust ergibt sich aus der

3 BaFin-Standardzinsschock 3 Summation der jeweils höchsten Verluste je Währung. Praktische Handlungsempfehlungen Die neuen Regelungen zum Standardzinsschock kommen nicht überraschend. Vielmehr liefert die BaFin nun eine schriftlich fixierte Auslegung der bereits gültigen EBA-Anforderungen an aufsichtliche Standardzinsschocks. Insbesondere größere Institute, welche direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt werden, müssen diese EBA-Anforderungen bereits im Rahmen der STE anwenden. Für diese größeren Banken stellt der BaFin-Entwurf eine nützliche Interpretation der EBA- und STE- Anforderungen dar. Für kleinere Banken ergibt sich Handlungsbedarf abhängig von ihrer aktuellen Herangehensweise. Die zugestandene Ausnahmeregelung bereits für EZB-Meldungen verwendete Zahlen zu melden, reduziert zum einen die Aufwände, bietet aber aufgrund der unterschiedlichen Methodik auch eine Möglichkeit, niedrigere Kennzahlen zu melden. Durch die weniger strikten Vorgaben zur Aggregation unterschiedlicher Währungen sind die in der STE gemeldeten Werte bei sonst gleicher Methodik geringer. Im Allgemeinen empfehlen wir ausgehend von unseren Marktbeobachtungen folgende Schritte: Abzinsung mit einer Swapkurve pro Währung, darauf aufbauende Umsetzung einer vollständigen Innensicht durch Abzinsung margenfreier Zahlungsströme, Überprüfung des Vorgehens für die STE sowie Anpassung der Offenlegung. Wir erläutern diese Schritte im Folgenden. Abzinsung mit Swapkurven Die Abzinsung mit einer Swapkurve pro Währung ist nun ein Muss beim BaFin-Zinsschock. Falls entsprechende Rechnungen noch nicht regulär durchgeführt werden, empfehlen wir umgehende Testrechnungen zur Auswirkungsanalyse. Bei vielen Instituten bewirkt eine Veränderung der Abzinsungslogik deutliche Veränderungen der Risikokennzahlen. Umsetzung der Innensicht Ein Ausschluss von Margencashflows sowohl in der internen, steuerungsrelevanten Barwertrechnung als auch für den BaFin- Zinsschock ist für viele Banken attraktiv. So können fixe Margencashflows das periodische Zinseinkommen stabilisieren. Entsprechend sollten Anreize zur Durationsverkürzung dieser Zahlungsströme in der steuerungsrelevanten Barwertrechnung vermieden werden. Bei gleichzeitiger Abzinsung mit risikolosen Zinsen ergeben sich ökonomisch konsistent interpretierbare Kennzahlen der reinen Innensicht auf das (allgemeine) Zinsänderungsrisiko im Bankbuch. Darüber hinaus bewirkt bei den meisten Instituten ein Ausschluss der meist positiven Margencashflows eine Reduktion des Verlustes bei einem +200bp-Schock und führt so letztlich zu geringeren Risikoausweisen in der aufsichtlichen Meldung. Schließlich ist das Vorgehen zukunftsfähig, da auch die Basler Regelungen einen Ausschluss von Margencashflows zulassen und die einheitliche Separation der Margencashflows gleichfalls bei den EBA-Stresstests und der EZB- IRRBB-Sensitivity-Analysis 2017 gefordert wurde. Eine über Produkte und Geschäftsbereiche konsistente und automatisierte Margenseparation ist somit anzustreben. Wechselwirkung zwischen STE und BaFin-Zinsschock Größere Banken müssen bereits heute für die vierteljährliche STE einen Bankbuchbarwert sowie Effekte von +/- 200bp-Shifts an die EZB melden. Hierfür gelten zwar die Vorgaben der aktuellen EBA-IRRBB-GL- 2015/08 zum Standardzinsschock. Das BaFin-Rundschreiben beschreibt hier aber keine abweichende Methodik, sondern stellt eine sinnvolle Konkretisierung der EBA-Vorgaben dar. So ist ebenfalls eine risikolose Diskontierung und ein 0%-Floor anzuwenden und die durchschnittliche Laufzeit von Einlagen auf 5 Jahre zu begrenzen. Ein Ausschluss von Margencashflows ist ebenfalls möglich. Dementsprechend kann das BaFin-Rundschreiben als Soll- Profil für die STE angesehen werden und Banken sollten überprüfen inwieweit sie diese Methodik erfüllen und insbesondere bei Zumeldung durch Tochterunternehmen die Meldungen auf Konsistenz überprüfen. Ein Unterschied zwischen STE und BaFin-Zinsschock besteht in der Aggregation von Währungen. Während für die STE die Barwertveränderungen je Währung und Szenario summiert werden, muss für den BaFin-Zinsschock jeweils die maximal negative Entwicklung je Währung verwendet werden. Banken unter EZB-Aufsicht sollten daher von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, die für die STE berechneten Werte für die Meldung des BaFin-Zinsschocks heranzuziehen, um von niedrigeren Risikokennzahlen zu profitieren.

4 BaFin-Standardzinsschock 4 Wichtig ist außerdem, sich auf die bevorstehenden methodischen Änderungen durch die EBA- IRRBB-GL-2018/02 vorzubereiten, welche ab Mitte 2019 umzusetzen sind. Hier werden weitere, währungsabhängige Szenarien mit nicht-parallelen Zinsschocks und ein laufzeitabhängiger Floor zu verwenden sein und Gewinne in Fremdwährungen dürfen nur zu 50% angerechnet werden. Die Barwertverluste dürfen 15% des harten Kernkapitals nicht überschreiten und dienen der Aufsicht als Frühwarnindikator. Offenlegung Der BaFin-Entwurf geht nicht auf die Offenlegung von IRRBB- Kennzahlen ein. Die Offenlegung ist in der EU über die Kapitaladäquanzverordnung (CRR) geregelt. In der aktuell gültigen Fassung müssen Banken lediglich Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messgrößen, [ ] bei Auf- und Abwärtsschocks offenlegen. In der Praxis legen die meisten deutschen Institute offen, wie sich Zinsschocks von +/-200bp barwertig auswirken. Diese Kennzahlen sind daher recht gut für die Öffentlichkeit einsehbar und vergleichbar. Sollten in einer Bank die neuen BaFin-Regeln per 31. Dezember 2018 zum Beispiel getrieben durch die risikolose Diskontierung zu ökonomisch unplausiblen Werten führen, können stattdessen interne Risikokennzahlen für die Offenlegung verwendet werden. Allerdings sollte sich jedes Institut darauf vorbereiten, dass die Offenlegung zukünftig standardisierter und einheitlich zu den Standardzinsschockmeldungen zu geschehen hat. So ist es vom Basler Ausschuss und im Entwurf der CRR2 vorgesehen. Diese kommenden Offenlegungsregeln werden voraussichtlich in der EU ab dem Jahr 2020 greifen Nächste Schritte und Ausblick Die Anforderungen sind final und müssen mit der Meldung zum 30. September 2018 umgesetzt werden. Hierfür liegen die aktualisierten FinaRisikoV-Meldebögen bereits vor und müssen im Meldewesen eingebunden werden. Da das Ausweichverfahren gemäß Übergangsfrist bis 31. Oktober 2018 Gültigkeit besitzt, haben betroffene Institute bis zur Meldung mit Stichtag 31. Dezember 2018 Zeit. Wir empfehlen Banken daher, jetzt die oben beschriebenen Handlungsempfehlungen anzugehen. Dadurch sind sie auch besser gerüstet für die absehbar kommenden weiteren regulatorischen Anforderungen. Diese werden insbesondere deutlich durch die bereits finalisierten IRRBB- Anforderungen des Basler Ausschusses (BCBS368), das finalisierte Update der EBA-IRRBB- Leitlinien und durch die zukünftige Verabschiedung der CRD5 und CRR2. Zudem hat die EZB das Thema Zinsänderungsrisiko im Bankbuch hoch priorisiert.

5 BaFin Standardzinsschock 5 Sprechen Sie uns gerne an! Unsere Teams aus erfahrenen Experten in den Bereichen Trading and Treasury, Regulatory und Business Technology unterstützen Sie gerne dabei, sich optimal auf die Anforderungen der internen Steuerung und regulatorischen Meldung der Zinsänderungsrisiken im Bankbuch vorzubereiten. Impressum KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße Berlin Dr. Heiko Carstens (V.i.S.d.P.) Partner, Financial Services T hcarstens@kpmg.com Dr. Heiko Carstens Partner, Financial Services T hcarstens@kpmg.com Tim Breitenstein Sen. Manager, Financial Services T tbreitenstein@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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