Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.10.2013. Asylgerichtshof 25.10.2013 C12 302528-1/2008. Zl. C12 302.



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Transkript:

25.10.2013 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 25.10.2013 Geschäftszahl C12 302528-1/2008 Spruch Zl. C12 302.528-1/2008/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006, FZ. 06 04.222-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von Herrn XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN gemäß 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idf. BGBl. I 87/2012, auf Dauer unzulässig ist. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich am 06.04.2006 illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Neben seiner Reiseroute gab er dabei an, dass er bereits im Jahr 2004 (von Mai bis Oktober) über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt und in Österreich als Küchenhilfe gearbeitet habe. Die notwendige Aufenthaltserlaubnis habe er beim Generalkonsulat in München bekommen, zumal er sich zuvor rund eineinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Nachdem ihm die Bewilligung nicht verlängert worden sei, sei er freiwillig nach Indien zurückgekehrt. Zum Grund seiner Einreise teilte er mit, er wolle wieder in Österreich arbeiten. Außerdem habe er als Anhänger der "Shifshena" (richtig wohl: Shiv Sena) Partei Schwierigkeiten mit der "Bajrandal" Partei gehabt. Weil er eine Mitarbeit bei dieser Partei verweigert habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Im Zuge einer niederschriftlichen Erstbefragung erklärte er am Tag der Antragstellung gegenüber einem Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos XXXX, Polizeiinspektion PAZ, dass er ungefähr seit dem Jahr 2001 ein Anhänger der "Shifshena" (richtig wohl: Shiv Sena) Partei sei und seit etwa einem Jahr immer wieder Probleme mit der "Bajrandal" Partei gehabt habe. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er, als er eine Mitarbeit bei der gegnerischen Partei verweigert habe, von deren Leuten mit dem Umbringen bedroht worden sei. 1.2. Am 29.05.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei ein Mitglied der Shiv S(h)ena Partei gewesen und von Mitgliedern der "Bojrandal" Partei mit dem Umbringen bedroht worden. Dazu sei es gekommen, weil er sich geweigert habe einige Moslems zu verletzen. Er sei im Oktober 2005 bedroht worden. Sie hätten ihn auch mit einer Kerze verbrannt. Der Beschwerdeführer zeigte auf seine untere linke Gesichtshälfte und seinen linken Arm. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9

Er habe nicht ins Ausland gewollt und sei rund acht Monate bei einem Freund in Delhi gewesen. Da sich die Lage nicht gebessert habe, sei er dann doch ins Ausland gereist. Er sei seit dem Jahr 2001 Mitglied bei der Shiv S(h)ena. Die Mitglieder der "Bojrandal" Partei hätten seinen Parteiausweis sowie seine persönlichen Sachen aus seinem Haus genommen und im Jahr 2005 einen namentlich genannten Freund von ihm umgebracht. Den genauen Monat könne er nicht nennen. Er habe nur Probleme mit der gegnerischen Partei gehabt. Andere Ausreisegründe gebe es nicht. Die beiden genannten Parteien seien eher religiös motiviert. Auf die Frage, warum gerade er aufgefordert worden sei, andere Personen zu verletzen, gab er an, sie hätten einfach Unruhe stiften wollen und seien zu ihm gekommen, weil er ein Mitglied der Shiv S(h)ena sei. Er habe mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen keine Probleme gehabt und sei auch nicht vorbestraft. Er habe die erwähnten Vorfälle nicht angezeigt, weil er Angst gehabt habe, dass sie dann auch seine Kinder umbringen würden. Seine Familie lebe an einem näher genannten Ort und habe eigentlich keine Probleme. Es kämen lediglich Mitglieder der "Bojrandal" Partei und würden nach seinem aktuellen Aufenthaltsort fragen. Er habe während seines achtmonatigen Aufenthalts in Delhi keine Probleme gehabt. Er habe sich dort immer versteckt gehalten. Bei seinen gelegentlichen Anrufen zu Hause habe er erfahren, dass er gesucht werde. Er sei ein einfaches Parteimitglied gewesen und habe manchmal an Demonstrationen und Umzügen teilgenommen. Auf die Frage, warum er nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes Schutz gesucht habe, erklärte er, es gebe in Indien keine Sicherheit. Seine Verfolger könnten ihn überall finden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden sei ihn umbringen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über die relevante Situation in Indien über den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass es in Indien bereits ein Meldewesen geben würde. Beim Kauf eines Hauses müsse man der Polizei die Bewohner melden. Außerdem gebe es auch sehr viele Terroristengruppen, vor allem im Kaschmir und in Pakistan. Zu konkreten Gründen, welche seiner Ausweisung entgegenstehen würden, teilte er mit, er wolle nicht nach Indien zurück, weil dort sein Leben in Gefahr wäre. Er habe Indien aus Angst um sein Leben verlassen. Abschließend gab er an, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Weiters bestätigte er nach der Rückübersetzung, gegen das Protokoll keine Einwendungen zu haben. 1.3. Am 06.06.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er habe weder körperliche noch psychische Beschwerden und könne der Einvernahme problemlos folgen. Er habe bereits bei seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass er in Indien bedroht werde und sein Leben dort in Gefahr sei. Dies würden auch die Spuren an seinem Körper belegen. Der Beschwerdeführer zeigte seine Hände und seine linke untere Gesichtshälfte, wo einige haarlose Stellen zu sehen sind. Seine Familie sei zu Hause auch in Gefahr. Die Leute würden ihn dort noch immer suchen und sich nach seinem (aktuellen) Aufenthaltsort erkundigen. Zu seinen Verletzungen sagte er aus, er sei mit einer Kerze im Gesicht und mit einem Messer an seinen Händen verletzt worden. Bei einer Rückkehr würden ihn die Leute in Indien umbringen. Den letzten Kontakt zu seiner Familie in Indien habe er am 10. oder 15.05.2006 gehabt. Dabei habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass ihn die Leute immer noch suchen und seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Die "Bojrandal" Partei habe mehrere Mitglieder in Bombay und in Gujrat, aber auch in Delhi. Zu seinem achtmonatigen Aufenthalt in Delhi gab er an, er habe dort gar nichts gemacht. Er habe sich nur versteckt. Einige Freunde hätten ihm geholfen. Ein näher genannter Freund habe ihm bei der Bestreitung seines Unterhalts in Delhi geholfen. Delhi sei rund 250 km von seinem Heimatort entfernt. Auf die Frage, ob er in Delhi Probleme gehabt habe, erwiderte er, er sei nicht in Delhi, sondern an einem näher genannten Ort außerhalb von Delhi gewesen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Außer seiner Familie habe er nämlich niemanden von seinem Aufenthaltsort erzählt. Diese Leute kämen aber immer zu seinem Haus. Zur beabsichtigten Abweisung seines Asylantrags brachte er vor, sein Leben sei in Indien in Gefahr. Die Leute könnten ihn dort umbringen. Seine Familie sei dort auch in Gefahr; es könnte ihr auch etwas passieren. Er sei wegen seines Lebens hergekommen und wolle einfach leben. Die Leute suchten ihn immer. Wenn sie ihn finden würden, würden sie ihn umbringen. 2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes: 2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 9

Die Behörde gründete ihren Bescheid auf umfassende Länderfeststellungen über die allgemeine Lage in Indien. Beweiswürdigend stellte das Bundesasylamt fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht plausibel und damit unglaubwürdig seien. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung gemäß der GFK drohe. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich als zu blass, zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen -keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren. Außerdem wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Wie er nämlich selbst angab, habe er sich problemlos rund acht Monate in der Nähe von Delhi aufgehalten. Ebenso würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu sein. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und hier über keinerlei Familienbezug verfüge. Insgesamt stelle seine Ausweisung daher kein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. 2.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.06.2006 persönlich im Amt zugestellt. 3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof: 3.1. Am 14.06.2006 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und führte in einem handschriftlich in der Sprache Französisch verfassten Text im Wesentlichen aus, er ersuche um Asyl, weil es seine letzte Chance sei, am Leben zu bleiben. Und zwar weit weg von seinem Heimatland. Bei einer Rückkehr würde er nämlich wegen seiner Probleme und des vorherrschenden Terrorismus sterben. Dies würden auch die Spuren und Narben auf seiner Haut und in seinem Gesicht deutlich machen. 3.2. Mit Schreiben vom 04.12.2007 übermittelte das Bundesasylamt einen Bescheid des AMS XXXX gemäß 5 AuslBG vom 29.11.2007, in welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als Koch im Hotel- und Gastgewerbe von 01.12.2007 bis 16.05.2008 erteilt wurde. 3.3. Mit Schreiben vom 20.02.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine gekürzte Urteilsausfertigung, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom 14.11.2011 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu je 4,-- Euro (insgesamt 280,-- Euro) verurteilt wurde, weil er ein fremdes Moped umgeworfen und dadurch beschädigt hatte. 3.4. Mit Schreiben vom 25.07.2013 brachte der Beschwerdeführer über seinen neuen rechtlichen Vertreter beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bisher die A2 Deutschprüfung wegen Probleme beim Lesen und Schreiben zwar noch nicht abgelegt habe, aber dennoch auf Deutsch alles verstehen und sich auch mündlich sehr gut ausdrücken könne. Der Beschwerdeführer sei im März 2006 nach Österreich gekommen und habe bereits im Juni 2006 als Koch in einem indischen Restaurant in XXXX gearbeitet. Im Jänner 2007 sei er nach XXXXübersiedelt, wo er seither nahezu durchgehend als Koch in einem indischen Restaurant gearbeitet habe. Aufgrund seines Arbeitgebers sei es mit Bescheid vom 20.08.2013 zu einer Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung bis 31.08.2014 gekommen. Im Falle seines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet würde der Beschwerdeführer bei seinem jetzigen Arbeitgeber eine dauerhafte Anstellung erlangen. Dies sei im Hinblick auf 41a Abs. 9 Z 3 2. Fall NAG auch ohne Nachweis einer Deutschprüfung A2 möglich. Weiters habe der Beschwerdeführer Österreich seit dem Jahr 2006 nicht mehr verlassen, sei hier bereits vollkommen integriert und verfüge über einen großen Freundeskreis. Er habe in Indien zwar eine Ehefrau und zwei volljährige Kinder, welche dort Computerwissenschaften bzw. Hotelmanagement studieren würden, aber über sieben Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Er könne mit diesen nur unregelmäßig telefonieren. Die Ehe sei zwar noch aufrecht, durch die lange Trennung aber zerrüttet und bestehe faktisch nur mehr auf dem Papier. Hingegen habe er mit einer deutschen Staatsbürgerin einen näher genannten Sohn, der zusammen mit seiner (namentlich geannten) Mutter auf deutschem Staatsgebiet in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze lebe. Er habe mit dem Kind zumindest zweimal pro Monat persönlichen Kontakt, der in Form von Besuchen am Wochenende im Bundesgebiet stattfinde, zumal er nicht in Deutschland einreisen dürfe. Als Beilage legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS XXXXgemäß 20 Abs. 6 AuslBG vom 20.08.2013 vor, in welchem seine Beschäftigungsbewilligung als Koch im Hotel- und Gastgewerbe bis 31.08.2014 verlängert wurde. 3.5. Mit Schreiben vom 07.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof über seinen rechtlichen Vertreter folgende Unterlagen: eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom April 2013, vom Mai 2013 und www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 9

vom Juni 2013, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 27.09.2013, eine Niederschrift über die Vaterschaft des Beschwerdeführers und eine Unterhaltsvereinbarung der Jugendwohlfahrt der Stadt XXXX(jeweils vom 23.02.2011), die Übersetzung einer Bestätigung aus dem Geburtenregister betreffend den Beschwerdeführer in die Sprache Englisch. 3.6. Eine Überprüfung am 10.10.2013 ergab, dass im österreichischen Strafregister betreffend den Beschwerdeführer aktuell eine Verurteilung des Bezirksgerichts XXXXvom 14.11.2011 gemäß 125 StGB aufscheint. 3.7. Mit Schreiben vom 11.10.2013 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides zurück. Darüber hinaus stellte er ausdrücklich fest, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III. aufrechterhalte. Der Asylgerichtshof möge den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass seine Ausweisung aus Österreich dauerhaft unzulässig erklärt werde. II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen: 1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens am 07.04.2006 illegal in Österreich ein, stellte unmittelbar darauf den gegenständlichen Asylantrag und hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Er ist 46 Jahre alt, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist voll erwerbsfähig. Er spricht Hindi und kann sich auch in der deutschen Sprache im Alltag entsprechend verständigen. Seit mehreren Jahren ist er in Österreich fortlaufend im Gastgewerbe tätig. Er erzielt damit ein regelmäßiges Einkommen und ist selbsterhaltungsfähig, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt. Er zahlt regelmäßig seine Steuern und Sozialversicherungsabgaben und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Im österreichischen Strafregister scheint aktuell eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung auf. 2. Beweiswürdigung: Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der darüber hinaus eingebrachten schriftlichen Stellungnahme und Unterlagen Beweis erhoben. Auf die Angaben zu den Fluchtgründen war wie auf die Situation in seinem Heimatland nicht mehr näher einzugehen, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des beschwerdebezogenen Bescheides mit Schreiben vom 11.10.2013 zurückgezogen hat. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes erfolgte Abweisung seines Asylantrages gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Ausspruch, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zulässig ist, sind somit rechtskräftig geworden. 3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde: 3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes: Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auch auf das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers zu. Gemäß 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idf. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Gemäß 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 9

Gemäß 73 Abs. 6 AsylG 2005 idf. BGBl. I Nr. 29/2009, ist 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idf. BGBl. I Nr. 29/2009 am 01.04.2009 in Kraft getreten. Gemäß 73 Abs. 7 AsylG 2005 idf. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, (in der Folge: FrÄG 2009) ist 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idf. des FrÄG 2009 am 01.01.2010 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da der angefochtene Bescheid vor dem 13.06.2006 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) entsprechend der damaligen Rechtslage auf 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Stammfassung gestützt. Der Asylgerichtshof hat hingegen nun gemäß 73 Abs. 7 AsylG 2005 idf. des FrÄG 2009 den 10 AsylG 2005 idf. des FrÄG 2009 anzuwenden. 3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005: Gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 9

Gemäß 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen ( 10 Abs. 4 AsylG 2005). Gemäß 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privatund Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 5 AsylG 2005 oder 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde ( 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ( 46 FPG) hinzuweisen. 3.3.2. Zur Auslegung des 10 AsylG 2005: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zb die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht- Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 9

Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zb EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98). Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zb EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch 10 Abs. 2 idf. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwn; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509). 3.3.3. Zur Anwendung des 10 AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 07.04.2006 im Alter von 38 Jahren in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte unmittelbar darauf den gegenständlichen Asylantrag. Er hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Da sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden, wäre die Ausweisung des Beschwerdeführers grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Es besteht im gegenständlichen Fall somit grundsätzlich ein öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt zudem im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, welche seiner Ausweisung im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben entgegenstehen könnten. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 9

Im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist wiederum zugunsten des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass er sich nun bereits seit mehr als siebeneinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt: "2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zb VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich. Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen." Auch im gegenständlichen Fall ist die mehr als siebeneinhalbjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihm gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades seiner Integration nicht maßgeblich zu mindern Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und bedarf auch keiner besonderen Pflege oder akuten medizinischen Behandlung. Weiters ergibt sich aus dem Verfahren, dass er bereits einigermaßen Deutsch gelernt hat und sich im Alltag entsprechend verständigen kann. Er hat sich im Bundesgebiet auch bereits einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut. Seit mehreren Jahren ist er im Gastgewerbe erwerbstätig und erzielt damit ein regelmäßiges Einkommen, das es ihm ermöglicht, sich selbst zu erhalten. Er zahlt regelmäßig Steuern und Sozialversicherungsabgaben und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Im österreichischen Strafregister scheint aktuell eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung auf. In diesem Zusammenhang ist aber von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer war davor nämlich jahrelang unbescholten und hat auch danach keine weiteren Verfehlungen begangen. Zudem hat er seine Vaterschaft für ein Kleinkind anerkannt, zu dem er auch regelmäßigen Kontakt pflegt und geregelt zum Unterhalt beiträgt, obwohl dieses mit seiner Mutter in Deutschland lebt. Der von ihm erreichte Grad an Integration kann daher als entsprechend hoch beurteilt werden. Unter Berücksichtigung des mittlerweile über siebeneinhalb Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.b. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sowie der bereits erreichten starken persönlichen und wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet erweist sich eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt als unzulässig im Sinne des 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und es war daher gemäß 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass seine Ausweisung gemäß 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 9

4. Gemäß 41 Abs. 7 AsylG 2005 (der auch in asylgerichtlichen Verfahren nach dem AsylG 1997 anwendbar ist; vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E) hat der Asylgerichtshof 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei nachvollziehbar. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 9