Einrichtungs- / Abteilungsstempel Muster- Gefährdungsbeurteilung nach 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Büro- & Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsplatz: Gebäude / Etage / Raum Name, Vorname Ergebnis: ohne Handlungsbedarf mit Handlungsbedarf (s. Liste) Erstbeurteilung Nächste Beurteilung: Mandanten - Nr. Kostenstellen - Nr. Geltungsbereich: Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsvorgänge, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die Tätigkeit der Versicherten sind. Versicherte im Dienst des Bistums Aachen oder einer Einrichtung des Bistums Aachen, einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes sind vollzeitlich, teilzeitlich oder ehrenamtlich Tätige. 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zu beurteilen, welche Gefährdungen/Belastungen für seine Mitarbeiter mit ihrer Arbeit verbunden sind und zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. 6 Arbeitsschutzgesetz fordert schriftliche Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Büro- und Bildschirmarbeitsplatzelemente 1. Arbeitsplatz, Arbeitsraum 1.1 Bietet der Arbeitsraum genügend Arbeitsfläche pro Arbeitsplatz? Mindestfläche je Büroarbeitsplatz sollte sein: 8 bis 10 m² in Büroräumen einschl. allg. üblicher Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum 12 bis 15 m 2 in Großraumbüros 1.2 Ist ein ungehinderter Zugang zum Arbeitsplatz (Breite: min. 60 cm) möglich? > Maßnahme 1.3 Wurde beachtet, dass sich Benutzerflächen (Mindesttiefe hinter dem Arbeitsplatz 1 m) und Verkehrswegeflächen nicht überlagern dürfen? 1.4 Steht am Arbeitsplatz eine ausreichende Bewegungsfläche (Benutzerfläche 1 x 1.5 m) für Arbeitsbewegungen und wechselnde Arbeitshaltung zur Verfügung? 1.5 Sind die Kabel so verlegt, dass sie keine Stolperstellen bilden (z.b. gesichert und verdeckt verlegt) und dass von ihnen keine zusätzliche Gefahr ausgeht? Seite 1 von 6 Muster-Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nach den 3,5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
2. Beleuchtung 2.1 Ist die Licht- und Helligkeitsverteilung im Arbeitsraum gleichmäßig (besonders bei Bildschirmarbeit)? 2.2 Ist die Nennbeleuchtungsstärke am Arbeitsplatz ausreichend? (mindestens 300 Lux *1, zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung zulässig, bei Bildschirmarbeitsplätzen 500 Lux *1 ) 2.3 Werden Direktblendung und Reflexblendung durch Leuchten bzw. Tageslicht vermieden (z.b. durch Spiegelrasterleuchten, Jalousien, Lamellenstores mit senkrechten Lamellen o. ä.)? 2.4 Besitzen alle Lampen die gleiche Lichtfarbe (Neutralweiß oder Warmweiß)? 3. Temperatur, Lärm 3.1 Herrschen am Arbeitsplatz Temperaturen von mindestens 19 C bis 20 C? 3.2 Lärmschutz: Beträgt der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz höchstens 55 db(a) *1 bei überwiegend geistigen Tätigkeiten, bzw. 70 db(a) *1 bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Büroarbeiten? 3.4 Ist der Raum frei von störenden Lärmquellen? 4. Arbeitstisch 4.1 Hat der Arbeitstisch, je nach Aufgabe (Komponenten und Arbeitsmittel), eine ausreichende Arbeitsfläche? (Breite: i. d. R. 120 cm bis 160 cm; Tiefe: min. 80 cm) 4.2 Ist die Arbeitsfläche (Oberkante) von nicht höheneinstellbaren Tischen 72 cm und von höheneinstellbaren Tischen mindestens zwischen 68 und 76 cm hoch? 4.3 Ermöglicht die Tischhöhe (in Verbindung mit dem Arbeitsstuhl, s. 5) eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung und ausreichende Beinfreiheit? Beurteilungskriterien insbesondere bei der Bildschirmarbeit: Unterarm und Oberschenkel etwa horizontal Winkel zwischen Ober- u. Unterarm, bzw. von Ober- u. Unterschenkel mindestens 90 Bei Bedarf: Verwendung von Handballenauflagen, Ausgleichsteilen, Fußstützen (verstellbar in Höhe u. Neigung, Größe mind. 35x45 cm) 4.4 Ist der Beinraum unterhalb der Arbeitsfläche ausreichend hoch und breit? (Normmaße: Breite mind. 58 cm, Höhe 65 cm, Tiefe 60 cm; d.h. uneingeschränkte Mindestbreite 58 cm, Mindesthöhe 65 cm, so dass bei einwandfreier Sitzhaltung Oberschenkel nicht gegen Arbeitsflächenunterseite stoßen) 4.5 Ist die Tischoberfläche nicht spiegelnd und frei von Reflexionen, d. h. matt, höchstens seidenmatt? 5. Arbeitsstuhl 5.1 Steht dem Mitarbeiter *2 am Bildschirmarbeitsplatz ein kippsicherer und höhenverstellbarer Drehstuhl zur Verfügung (Konformmitätzeichen GS, TÜV vorhanden, 5 Rollen)? 5.2 Ermöglicht der Stuhl in Verbindung mit dem Arbeitstisch (s. 4) individuell anpassbare, wechselnde, ergonomisch günstige Arbeitshaltungen? 5.3 Ist der Wegrollwiderstand des Stuhles an die Fußbodenart angepasst? (Teppichboden = harte, einfarbige Rollen; harter Boden = weiche Rollen, mit farbigem Gummirand) 5.4 Wurde der Beschäftigte in die Einstellfunktionen des Drehstuhles eingewiesen? *1 Eine Messung kann evtl. durch die Sicherheitsfachkraft durchgeführt werden. *2 Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet. Seite 2 von 6 Muster-Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nach den 3,5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
6. Bildschirm - Monitor 6.1 Ist die Bildschirmgröße für die Arbeitsaufgabe geeignet? Empfohlene Mindestgröße Bildschirmdiagonale (Monitore mit Kathodenstrahlröhren, CRT oder Röhrenmonitor): 15 Zoll für Textverarbeitung (S/W-Darstellung) 17 Zoll für Textverarbeitung (Farbdarstellung) 19 Zoll für Graphik, CAD, Fotosatz je 2 Zoll weniger bei Flachbildschirmen (LCD/TFT-Technologie) 6.2 Ist die Aufstellungshöhe des dreh- und neigbaren Bildschirms so, dass die Sehachse bei Blick auf die Bildschirmmitte etwa 35 abwärts geneigt ist? 6.3 Kann die Bildschirmarbeit bei unverdrehter und entspannter Kopf- und Körperhaltung und "gerader" Ausrichtung des Körpers vor dem Arbeitstisch ausgeführt werden? 6.4 Beträgt der Sehabstand zum Bildschirm je nach Bildschirmgröße, -auflösung und Zeilengröße ca. 50-70 cm? 6.5 Ist der Bildschirm durch richtige Aufstellung frei von Reflexionen und Spiegelungen? d.h.: Position nicht zu nahe am Fenster Blickrichtung parallel zur Fensterfront Blickrichtung parallel zu Deckenleuchten oder Leuchtbändern Position möglichst zwischen den Deckenleuchten/Leuchtbändern 6.6 Ist das dargestellte Bild - auch bei seitlicher Blickrichtung - stabil und flimmerfrei? (bei Röhrenmonitoren: Bildwiederholfrequenz >=85 Hz *3 ) 6.7 Ist als Darstellungsart dunkle Schriftzeichen auf hellem Hintergrund (Positivdarstellung) gewählt? 6.8 Ist die Schriftgröße auf mindestens 2.6 mm bei Großbuchstaben eingestellt? (Richtwert: Schriftgröße z. B. Arial 11 bei Darstellung 100%) 6.9 Ist der Bildschirm mit den Zeichen "CE" (Gerätesicherheit, EU) und optional "GS" (geprüfte Sicherheit) gekennzeichnet? 6.10 Ist das Bildschirmgerät als "strahlungsarm" gekennzeichnet (z.b. TÜV - Ergonomie geprüft, TCO 92/TCO 95/TCO 99 oder MPR II)? 7. Tastatur, Maus 7.1 Können Tastatur und Maus auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden? 7.2 Hat die Tastatur eine reflexionsarme Oberfläche? (hell oder mindestens seidenmatt) 7.3 Ist die Tastaturbeschriftung bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar? 7.4 Ist vor der Tastatur genug Arbeitsfläche frei, so dass ein Auflegen der Handballen auf dem Tisch möglich ist (ca. 5-10 cm)? 7.5 Liegt die Tastatur bei regelmäßiger Benutzung fest am Arbeitsplatz auf (Rutschhemmung)? 7.6 Ist die Tastatur flach angeordnet? (Neigungswinkel: max. 5-15 ; Höhe der Tastatur - C-Reihe 30 mm) *3 Bei Zweifel bitte an die EDV oder den Systemadministrator wenden. Seite 3 von 6 Muster-Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nach den 3,5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
8. Vorlagenhalter, Fußstütze 8.1 Stehen bei häufigem Schreiben mit Arbeitsvorlagen Vorlagenhalter zur Verfügung und sind diese im bevorzugten Sehraum und mit gleichem Sehabstand wie zum Bildschirm angeordnet? 8.2 Entspricht die Auflagefläche des Vorlagenhalters mindestens der Vorlagengröße? 8.3 Steht bei Bedarf eine in der Neigung und Höhe verstellbare, mind. 45 cm breite und 35 cm tiefe Fußstütze mit rutsch hemmender Oberfläche zur Verfügung? 8.4 Besitzt die Fußstütze sofern mit Diktiergerät gearbeitet wird eine Aussparung für den Fußschalter des Gerätes? 9. Drucker 9.1 Sind Laserdrucker so aufgestellt, dass deren Abluft nicht direkt in den Arbeitsbereich der Beschäftigten geblasen wird? 9.2 Sind die Laserdrucker mit einem Ozonfilter ausgestattet und wird dieser regelmäßig gewartet bzw. ausgetauscht? 10. Regale, Schränke, Beistellmöbel, Aufstiege 10.1 Sind Regale, Schränke und Beistellmöbel sicher aufgestellt? 10.2 Wurde die maximale Fach- bzw. Feldlast berücksichtigt? 10.3 Ist sichergestellt, dass sich Bauelemente nicht unbeabsichtigt lösen können? 10.4 Sind geeignete Leitern und/oder Tritte bei Ablagehöhe von über 1,80 m vorhanden? 11. Elektrische Gefährdungen 11.1 Wird beim Umgang mit Elektrogeräten die Betriebsanweisung beachtet? 11.2 Sind die vorhandenen elektrischen Betriebsmittel durch GS oder optional mind. CE gekennzeichnet? 11.3 Sind die vorhandenen elektrischen Betriebsmittel augenscheinlich unbeschädigt und werden diese regelmäßig geprüft? 12. Brandschutz 12.1 Sind die notwendigen Brandschutz -Maßnahmen umgesetzt? (ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschern vorhanden; gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht; regelmäßig alle 2 Jahre geprüft; versicherte Personen in der Handhabung und Verhalten im Brandfall unterwiesen) 13. Flucht- und Rettungswege 13.1 Werden Rettungswege und Notausgänge stets freigehalten, dauerhaft und lang nachleuchtend gekennzeichnet und sind jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht zu öffnen? 14 Verkehrswege, Treppen 14.1 Sind die Verkehrswege sicher zu begehen? (gut beleuchtet, rutsch hemmend, frei von Stolperstellen, ohne Anstoßstellen, keine losen Elektrokabel in Verkehrswegen; sind erforderliche Absturzsicherungen vorhanden) 14.2 Sind alle Treppen sicher begebar? (gut beleuchtet, rutsch hemmend, gleiche Stufenhöhe, gut erkennbare Stufenkanten, stabile Handläufe, frei von abgestellten Gegenständen) 14.3 Bestehen die Glasflächen an Verkehrswegen aus bruchsicherem Glas oder sind diese Flächen auf andere Art und Weise gesichert? Seite 4 von 6 Muster-Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nach den 3,5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
15. Erste-Hilfe-Maßnahmen 15.1 Sind die notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen umgesetzt? (ausreichendes Erste-Hilfe-Material, ausgebildete Ersthelfer vor Ort, Notrufeinrichtung, Verbandbuch, Erste-Hilfe-Aushänge) 16. Sonstiges 16.1 Wird dem Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen und nachfolgend in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung des Sehvermögens (G 37) durch einen ermächtigten Arzt (Die Spezielle Untersuchung kann unter der Verantwortung eines Arztes von geschulten Personen durchgeführt werden.) angeboten? 16.2 Wurde der Mitarbeiter über die richtige Benutzung der Arbeitsplatzelemente unterwiesen? Datum Erstellt von: Unterschrift: Für die Umsetzung verantwortlich:... Dienstgeber / Dienstgeberbeauftragter Sofern Einzelabsätze dieser Gefährdungsbeurteilung nicht zutreffen, können diese durchgestrichen werden. Diese Gefährdungsbeurteilung ist spätestens nach Ablauf von 12 Monaten zu überprüfen und ggf. auf Stand zu bringen. Mängelliste: Mängel Nr.: Maßnahmen Nächste Kontrolle Seite 5 von 6 Muster-Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nach den 3,5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
Erläuterungen zur Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze nach den 3, 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes und unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Dienstgeber oder sein schriftlich Beauftragter (Dienstgeberbeauftragte) Verantwortlich für die Umsetzungen aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen ist der Dienstgeber / Dienstgeberbeauftragte Die getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls bei sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die umgehende Beseitigung der vorgenannten Mängel ist durch den Dienstgeber einzuleiten. Wenn sich bei der Beseitigung der Mängel Schwierigkeiten ergeben sollten, steht Ihnen die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bischöflichen Generalvikariat (Abt. 3.3.) und die des MEDITÜV selbstverständlich beratend zur Seite. Bei baulichen Änderungen ist die Abteilung Zentrale Dienste (Liegenschaften, Beratung Kirchbau und Denkmalpflege) im Bischöflichen Generalvikariat (Abt. 4.2.) hinzuzuziehen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Dienstgeber für die Sicherheit der Mitarbeiter, der nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen verantwortlich. Erteilt der Unternehmer einen Auftrag zur Planung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Einrichtungen sowie zur Lieferung technischer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Ausrüstungen, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Informationen und Regeln sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. 2 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A 1) Seite 6 von 6 Muster-Gefährdungsbeurteilung Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nach den 3,5 und 6 Arbeitsschutzgesetz