Das Teilhabechancengesetz ab 01.01.2019 - Stand 12.11.2018 - Seite 1
Inhalt Das Teilhabechancengesetz Hintergrund Zielsetzung finanzieller Aufwand 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Teilhabe am Arbeitsmarkt Seite 2
Das Teilhabechancengesetz Trotz guter Arbeitsmarktlage gibt es nach wie vor viele arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die seit langem Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beziehen Dieser Personenkreis hat ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance, eine Beschäftigung aufzunehmen. Ziel des Gesetzes zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt ist es, diesen Menschen wieder eine Perspektive zu eröffnen. Seite 3
Das Teilhabechancengesetz Das Ziel soll durch ein attraktives Förderpaket für Arbeitgeber erreicht werden: 2 neue Regelinstrumente mit auskömmlichen Lohnkostenzuschüssen 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Teilhabe am Arbeitsmarkt beschäftigungsbegleitendes ganzheitliches Coaching einfache Handhabung der neuen Regelinstrumente für die Jobcenter gefördert werden alle Arbeitgeber und jede geeignete Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Seite 4
Das Teilhabechancengesetz im Bundeshaushalt werden für die Zeit bis zum Jahr 2022 insgesamt 4 Milliarden zur Verfügung gestellt je 1.000 Förderfällen nach 16e SGB II entstehen voraussichtlich Förderkosten von 18 Millionen jährlich je 10.000 Förderfällen nach wird mit Förderkosten von bis zu 240 Millionen jährlich gerechnet nach einer Stellungnahme des DLT bleibt die finanzielle Ausstattung der Jobcenter jedoch weit hinter den erforderlichen Mitteln zurück Eingliederungsmittel pro erwerbsfähigem Leistungsberechtigten (elb) betragen bisher 1/5 der im SGB III zur Verfügung stehenden Mittel, die Aufstockung vermindert diese Differenz nur auf 1/4 außerdem zusätzlicher Personalbedarf Seite 5
Das Teilhabechancengesetz Der Gesetzesentwurf befindet sich noch in der Abstimmung, wodurch sich bis zum Inkrafttreten noch Änderungen ergeben können Stand 12.11.2018: Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, nun muss der Bundesrat noch zustimmen Inhalte der Präsentation insoweit unter Vorbehalt! geplantes Inkrafttreten: 01.01.2019 Seite 6
16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Zielgruppe: elb, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind für die Verwaltung einfach zu handhabender Lohnkostenzuschuss Verzicht auf Feststellung und Ausgleich bestehender Minderleistung eröffnet Eingliederung in niedrigschwellige Tätigkeiten flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ( Coaching ) zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit Seite 7
Fördervoraussetzungen: 16e SGB II 16e Abs. 1 SGB II Personenkreis: erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb), die trotz vermittlerischer Unterstützung nach 16 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen seit mindestens 2 Jahren arbeitslos* sind Begründung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für mindestens 2 Jahre mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der ALV nach dem SGB III Seite 8
Fördervoraussetzungen: 16e SGB II * bei der Berechnung der Arbeitslosigkeit gemäß 18 SGB III bleiben folgende Unterbrechungen unberücksichtigt: Teilnahme an einer Maßnahme Zeiten einer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder des Mutterschutzes Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder Zeiten der Betreuung pflegebedürftiger Personen Zeiten eines Integrationskurses / einer berufsbezogenen Deutschförderung Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zu 6 Monaten Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis Seite 9
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: 16e Abs. 2 SGB II Höhe und Dauer der Förderung sind gesetzlich festgelegt und stehen nicht im Ermessen des KJC bewusster Verzicht auf einzelfallabhängige Kriterien zur Bemessung dient der Verwaltungsvereinfachung und Schaffung einer möglichst unbürokratischen Regelung Seite 10
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: Zuschuss zum Arbeitsentgelt in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung 1. Jahr: 75% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts* 2. Jahr: 50% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts* *für die Bemessung ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich darf den Mindestlohn nicht unterschreiten darf das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt nicht überschreiten einmalig gezahltes Entgelt wird nicht berücksichtigt Seite 11
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: zuzüglich pauschalierter Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung wird jährlich von der BA veröffentlicht derzeit 20% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts abzüglich derzeit 1,5% ALV = 18,5% 2019 voraussichtlich abzüglich 1,35% = 18,65% 22 Abs. 4 S. 1 MiLoG gilt nicht bei einer geförderten Beschäftigung nach 16e SGB II! danach würde der Mindestlohn nicht bei Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung gelten Seite 12
16e SGB II weitere Bedingungen: 16e Abs. 3 SGB II Förderausschluss entsprechend 92 Abs. 1 SGB III: wenn der Arbeitgeber ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet hat, um den Zuschuss zu erhalten wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits in den letzten vier Jahren vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war die ursprünglich vorgesehene Nachbeschäftigungszeit wurde gestrichen! Seite 13
16e SGB II weitere Bedingungen: Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet wird der für die letzten 6 Monate bewilligte Förderbetrag ist zurückzuzahlen gilt nicht bei den in 92 Abs. 2 S. 2 SGB III aufgeführten Gründen, z.b. berechtigte Kündigung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen berechtigte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse Beendigung auf Bestreben des Arbeitnehmers ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat Arbeitnehmer erreicht das Mindestalter für den Bezug der ges. Altersrente Seite 14
16e SGB II Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: 16e Abs. 4 SGB II Coaching Ziele: Steigerung des Leistungsvermögens der beschäftigten Person Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses Unterstützung der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt Ermessen des KJC zur Festlegung der bedarfsgerechten Förderung im Einzelfall erfolgt durch das KJC bzw. beauftragte Dritte Seite 15
16e SGB II Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: in der Regel im Rahmen von Kontaktgesprächen nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebs bzw. am Arbeitsplatz in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für das Coaching freizustellen auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigung für die Dauer der Förderung möglich ( 16g Abs. 3 SGB II) Seite 16
16e SGB II Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: mögliche Inhalte (nicht abschließend): Beratung der Bedarfsgemeinschaft Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen Alltag Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum Hilfe bei Behördengängen und Antragstellung Hilfe bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach 16a SGB II, z.b. Kinderbetreuung Krisenintervention / Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz Persönliche, soziale, methodische und interkulturelle Kompetenzen Übergangsmanagement zum Ende der geförderten Beschäftigung bzw. zum Ende der Nachbeschäftigung Seite 17
Teilhabe am Arbeitsmarkt Zielgruppe: sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die das 25. Lebensjahr vollendet haben soll der Zielgruppe eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnen flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ( Coaching ) zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit Seite 18
Fördermöglichkeit: 16i Abs. 1 SGB II Lohnkostenzuschuss für die Beschäftigung von Personen, die der Zielgruppe angehören erforderlich: Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der ALV nach dem SGB III für Arbeitsverhältnisse in Vollzeit oder Teilzeit Seite 19
Fördermöglichkeit: richtet sich an alle Arbeitgeber unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region Arbeitgeber kann erwerbswirtschaftlich tätig, gemeinnützig oder öffentlich sein Beschäftigung ist nicht an die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse gebunden Seite 20
Höhe und Dauer der Förderung: 16i Abs. 2 SGB II Förderung ist langfristig angelegt, der Höhe nach pauschal festgelegt und degressiv ausgestaltet Förderung soll keinen Ausgleich für eine Minderleistung darstellen, sondern zusätzliche Arbeitsplätze für die Zielgruppe schaffen Seite 21
Höhe und Dauer der Förderung: Zuschuss zum Arbeitsentgelt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100% im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90% im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80% im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70% der Höhe des Mindestlohns nach dem MiLoG zuzüglich pauschalierter Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (siehe Folie 12) Seite 22
Höhe und Dauer der Förderung: Berechnungsbasis für den Zuschuss ist zunächst der allgemeine Mindestlohn nach dem MiLoG bei Anpassung des Mindestlohns ist auch der Zuschuss anzupassen muss der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein höheres Arbeitsentgelt zahlen, bemisst sich der Zuschuss nach dem zu zahlenden Entgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt ( 91 Abs. 1 SGB III) Seite 23
Höhe und Dauer der Förderung: Bemessungsgrundlage ist die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit Arbeitszeit x maßgebendes Entgelt x Förderhöhe in % = Zuschuss maximale Förderdauer = 5 Jahre 22 Abs. 4 S. 1 MiLoG gilt nicht bei einer geförderten Beschäftigung nach 16e SGB II! (siehe Folie 12) Seite 24
Fördervoraussetzungen 16i Abs. 3 SGB II 1. Vollendung des 25. Lebensjahres 2. in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre im Leistungsbezug nach dem SGB II 3. in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig (sv-pflichtig oder geringfügig) beschäftigt oder selbständig tätig 4. noch keine Zuschüsse nach Abs. 1 für eine Dauer von 5 Jahren für diese Person erbracht Seite 25
Fördervoraussetzungen regelmäßig soll die zuzuweisende Person bereits für mindestens zwei Monate eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben bei elb, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer BG lebt oder bei schwerbehinderten elb ( 2 Abs. 2, 3 SGB IX) genügt eine Vorbezugszeit von 5 Jahren Seite 26
Fördervoraussetzungen Fördervoraussetzungen definieren die Zielgruppe: sehr arbeitsmarktferne Personen, die in absehbarer Zeit keine ungeförderte Beschäftigung finden können durch die Regelung in Nr. 3 werden nicht arbeitsmarktferne Langzeitbezieher von der Förderung ausgeschlossen Langzeit-Erwerbsaufstocker sind bereits in den Arbeitsmarkt integriert und gehören somit nicht zur Zielgruppe ebenso Personen, die in den letzten 7 Jahren mehr als kurzzeitig beschäftigt oder selbständig tätig waren kurzfristig = ist kreisintern unter Berücksichtigung der Zielgruppe auszulegen, keine feste Grenze im Gesetz Seite 27
Fördervoraussetzungen sehr langer Leistungsbezug stellt geeigneten Indikator zur Bestimmung der Zielgruppe dar objektives Kriterium, das (zumindest bei der BA) mit geringem Verwaltungsaufwand erhoben werden kann stellt sicher, dass auch Personen, die aufgrund von Kinderbetreuung nach 10 SGB II nicht als arbeitslos geführt werden, in die Zielgruppe fallen Förderung steht damit auch Personen mit Kindern (auch Alleinerziehenden) offen Seite 28
Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: 16i Abs. 4 SGB II Coaching Ziele: Begleitung der Aufnahme der Beschäftigung Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses Verhinderung von vorzeitigen Abbrüchen Überprüfung der Integrationsfortschritte Ermessen des KJC zur Festlegung der bedarfsgerechten Förderung im Einzelfall erfolgt durch das KJC bzw. beauftragte Dritte Inhalte wie bei 16e SGB II (Folie 17) Seite 29
Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: in der Regel im Rahmen von Kontaktgesprächen nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebs bzw. am Arbeitsplatz im ersten Jahr der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für das Coaching freizustellen auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigung möglich ( 16g Abs. 3 SGB II) Seite 30
Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: Coaching ist auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen (nicht geförderten) Folgebeschäftigung möglich für bis zu 6 Monate auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, sofern diese ohne die Aufnahme der Beschäftigung wieder eintreten würde 16 Abs. 2 SGB II bleibt im Übrigen unberührt Seite 31
Weiterbildung 16i Abs. 5 SGB II die Zielgruppe wird bei Aufnahme einer Beschäftigung häufig Weiterbildungen benötigen, um fehlende Fähigkeiten zu erwerben oder veraltete Kenntnisse aufzufrischen hier dürfte es sich vorwiegend um kürzere, niedrigschwellige Weiterbildungen handeln Seite 32
Weiterbildung stellt der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer(in) für eine erforderliche Weiterbildung oder ein Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber frei, wird die Förderung weitergezahlt Praktika bei anderen Arbeitgebern sollen den späteren Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung erleichtern Arbeitgeber kann zudem einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 je Förderfall erhalten Seite 33
Abberufung / Beendigung 16i Abs. 6 SGB II die Regelung soll sicherstellen, dass ein kurzfristiger Wechsel in eine ungeförderte Beschäftigung jederzeit möglich ist das KJC soll die Person abberufen, wenn sie in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden kann oder wenn die Förderung aus anderen Gründen beendet wird (z.b. wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten oder wegen Verweigerung der Teilnahme am Coaching) Seite 34
Abberufung / Beendigung Kündigungsrecht des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin fristlos bei Abberufung durch das KJC bei Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung bei Teilnahme an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses Kündigungsrecht des Arbeitgebers fristlos bei Abberufung durch das KJC Seite 35
Förderausschlüsse 16i Abs. 7 SGB II Förderung ist ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber ein anders Beschäftigungsverhältnis beenden, um einen Zuschuss nach 16i Abs. 1 SGB II zu erhalten oder Arbeitgeber eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nehmen soll missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern Seite 36
Befristung des Arbeitsvertrages 16i Abs. 8 SGB II bei Gewährung einer Förderung nach kann mit der zugewiesenen Person ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zu 5 Jahren geschlossen werden ein zunächst kürzer befristeter Vertrag kann höchstens einmalig bis zur Dauer von insgesamt 5 Jahren verlängert werden im Übrigen gelten die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Seite 37
Einsatzfelder 16i Abs. 9 SGB II lokaler Konsens hinsichtlich der Tätigkeitsfelder und Branchen ist zielführend KJC muss vom Örtlichen Beirat jährlich eine Stellungnahme nach 18d SGB II einholen Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen Beirat soll sich zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten äußern eine abweichende Festlegung der Einsatzfelder ist vom KJC schriftlich zu begründen Seite 38
Erweiterung des förderfähigen Personenkreises 16i Abs. 10 SGB II Personen, die seit 01.01.2015 für mehr als 6 Monate in einem nach 16e SGB II (i. d. F. bis 31.12.2018) geförderten Arbeitsverhältnis standen, können ebenfalls gefördert werden Voraussetzung: weiterhin sehr arbeitsmarktfern die Zeiten der nach 16e SGB II (alt) geförderten Beschäftigung werden hinsichtlich Förderhöhe und Förderdauer angerechnet Seite 39
Erweiterung des förderfähigen Personenkreises maximale Förderdauer nach 16e SGB II (alt) und zusammen = maximal 5 Jahre Anrechnung bewirkt, dass die Zuschusshöhe ggf. schon zu Beginn der Förderung nach unter 100% liegt: Förderung nach 16e SGB II bereits für 1 Jahr Einstieg der Förderung nach als zweites Jahr mit 100% Förderung nach 16e SGB II bereits für 2 Jahre Einstieg der Förderung nach als drittes Jahr mit 90% Regelung soll Besserstellung der bereits geförderten Personen vermeiden Seite 40
weitere Regelungen 81 SGB II regelt, dass zum 01.01.2025 außer Kraft tritt die Regelung des 46 Abs. 2 S. 3 SGB II wird zum 01.01.2019 aufgehoben hiernach konnte das KJC insgesamt bis zu 20% der auf das KJC entfallenden Eingliederungsmittel für die Leistungen nach 16e, 16f und 16h SGB II einsetzen Seite 41
Das Teilhabechancengesetz Sie finden die Präsentation im Internet unter: https://www.odenwaldkreis.de/index.php?id=1090 Seite 42
Bitte denken Sie daran: Das Teilhabechancengesetz alle Ausführungen ergehen unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz tatsächlich entsprechend dem uns vorliegenden Gesetzesentwurf beschlossen wird! uns liegen bisher keine weitergehenden Informationen als die Gesetzesbegründung vor. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 43