Einstiegsgeld (ESG) Ermessenslenkende Weisungen. 16 b SGB II. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

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Transkript:

Ermessenslenkende Weisungen Einstiegsgeld (ESG) Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pauschalierte Bemessung für Zielgruppen 16 b SGB II gültig ab 29.03.2018 Seite 1

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Ermessenslenkenden Weisung durchgängig nur die männliche Schreibweise verwendet. Weibliche Leserinnen / Mitarbeiterinnen etc. sind selbstverständlich gleichermaßen angesprochen. 1. Intention und Rechtsgrundlage Mit der Eingliederungsleistung ESG soll ein zusätzlicher Anreiz zur geschaffen werden, um damit die Motivation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) zu erhöhen. Das ESG ist ein Zuschuss, den elb bei zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erhalten können. Der Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nicht auf das Arbeitslosgengeld II gem. 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angerechnet. Ziel der Förderung ist, mit der dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die vollständige Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass der elb innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (max. 24 Monate) nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein wird. Das ESG ist eine Ermessensleistung. Demnach obliegt es den Integrationsfachkräften (IFK) im Einzelfall eine Entscheidung zum Einsatz des ESG zu treffen. Diese ermessenslenkenden Weisungen beschreiben die Zielgruppe(n) für eine pauschale Bemessung des ESG den Förderumfang die Zugangsvoraussetzungen sowie die Dokumentationsstandards zum Einsatz von ESG. Damit wird den IFK ein verbindlicher Rahmen zur Ausübung der Ermessensentscheidung gegeben, der einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab ermöglicht. Die Förderung mit ESG leitet sich aus 16 b SGB II ab. Die fachlichen Weisungen für den Geltungsbereich SGB II gem. Weisung 201702004 vom 20.02.2017 sind zu beachten. https://www.baintranet.de/011/004/004/002/documents/weisung_201702004_anlage.pdf Hinweis: Die Auszahlung des ESG erfolgt ausschließlich monatlich nachträglich. Neben der Gewährung von ESG ist jedoch auch eine Kombination mit anderen Förderleistungen des 16 Abs. 1 SGB II möglich (z.b. mit dem Vermittlungsbudget 44 SGB III). Soweit ein elb demnach im ersten Monat der Beschäftigungsaufnahme ergänzende Hilfeleistungen benötigt (z.b. Fahrkosten zum Erreichen der neuen Arbeitsstelle), kann zusätzlich das Vermittlungsbudget genutzt werden. Seite 2

2. Zielgruppen für eine pauschalierte Bemessung des ESG Der Gesetzgeber und die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschreiben exemplarisch besonders zu fördernde Zielgruppen. Als Anreiz zur legt das Jobcenter nachfolgende Zielgruppen fest, die mit einer pauschalierten Bemessung des ESG gefördert werden können: Frauen Alleinerziehende Minijobber Beachte: Ziel der Förderung ist, wie unter Punkt 1 beschrieben, die vollständige Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Insbesondere bei der Zielgruppe der Minijobber muss die IFK daher ein genaues Augenmerk darauf legen, ob die erweiterte / sozialversicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich innerhalb eines Zeitraumes von max. 24 Monaten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Langzeitarbeitslose i.s.d. 18 (1) SGB III (soweit die Beschäftigungsaufnahme in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fällt und der Mindestlohn an Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate gemäß 22 (4) MiLoG nicht gezahlt wird.) Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 3. sonstige Beschäftigungsaufnahmen außerhalb der Zielgruppen mit individueller Bemessung des ESG Die individuelle Förderung außerhalb der Zielgruppen ist mit dieser Weisung ausgeschlossen. 4. Förderumfang Höhe des ESG pauschalierte Bemessung an Zielgruppen Die Förderhöhe beträgt im Rahmen der pauschalierten Bemessung 75 % der allgemeinen Regelleistung nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Ergänzungsbeträge sind nicht vorgesehen. Weitere Einzelheiten zur pauschalierten Bemessung der vorgenannten ESG Förderungen können der Verordnung zur Bemessung von ESG (ESGV) entnommen werden. Die Verordnung ist in der MuI Ablage im ESG Ordner hinterlegt. MuI\ESG\Weisungen Seite 3

Dauer der Förderung Die ESG Förderung für Zielgruppen ist begrenzt auf maximal drei Monate Kontingent je Regionalbereich Die Anzahl an Förderungen ist je Kalenderjahr und Regionalbereich mit einer verbindlichen Obergrenze festgelegt. Förderzusagen dürfen seitens der IFK nur dann erteilt werden, soweit das Bereichskontingent noch nicht erreicht worden ist. Die Angaben zum Kontingent sind dem Eintrittscontrolling zu entnehmen. 5. Antragstellung Der ESG Antrag ist vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen. Die Vordrucke SGB II ESG 01 + 02 (Antrag und fachliche Feststellung) können über die Dokumentenverwaltung im Datensatz in COSACH aufgerufen werden. Das Datum der Antragstellung ist in VerBIS zu vermerken. Bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel ist ein Folgeantrag zu stellen. 6. Handlungsstrategien und Zugangsvoraussetzungen Wird die Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt, können im Rahmen des 4PM schwerpunktmäßig folgende Handlungsstrategien zum Einsatz kommen: Vermittlung Perspektiven verändern Berufserfahrung ermöglichen Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht. Weiterhin sind bei der Bewilligung von ESG folgende Zugangsvoraussetzungen zu beachten: Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss den Grundsätzen des 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.v.m. 24 und 25 SGB III entsprechen. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wird mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten bzw. drei Monaten (Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung) abgeschlossen. Es muss sich um eine Tätigkeit mit tariflicher/ortsüblicher Entlohnung handeln. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind zu beachten. Vorliegen von Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG II vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der förderfähige Personenkreis ergibt sich aus 7 ff SGB II. Seite 4

(Hinweis: unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung des SGB II ist die Voraussetzung arbeitslos auch als erfüllt anzuerkennen, wenn der elb unmittelbar vor der Förderung an einer Maßnahme teilgenommen hat.) Ergänzung Mini-Jobber: zwischen Aufgabe Minijob und Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen maximal drei Monate. Eine Förderung mit ESG ist nicht möglich, soweit es sich um eine Ausbildungsaufnahme handelt. Eine Gewährung an Rehabilitanden ist nicht zulässig. Alg - Aufstocker sind seit dem 01.01.2017 grundsätzlich von ESG ausgeschlossen. 7. Dokumentationsstandards Die IFK erfasst den ESG Vorgang in COSACH (Status: A: ausgegeben ). Anschließend ist in COSACH die Förderentscheidung einschließlich der Ermessensausübung nachvollziehbar auf der Registerkarte Förderung entscheiden zu dokumentieren. Über das Ergebnis wird automatisch ein VerBIS-Vermerk generiert. Neben dem automatisch aus COSACH generiertem VerBIS-Vermerk zur Förderentscheidung ist eine zusätzliche Dokumentation notwendig, die die nachfolgende Standards enthalten muss (vgl. auch die Formulierungshilfen in der MuI-Ablage): 1. Passende Handlungsstrategie mit Beginn- und Enddatum versehen. 2. Antragsdatum und Benennung der beantragten Leistung 3. Prüfung auf individuelle Notwendigkeit und Erforderlichkeit des Einsatzes dieser Eingliederungsleistung und des Vorliegens der Voraussetzungen. (Ein Hinweis auf die ermessenslenkenden Weisungen allein reicht nicht aus.), Dokumentation in COSACH. 4. a. Antragstellung mit Beschreibung der Tätigkeit voraussichtliche Entlohnung bei der angestrebten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (tarifliche/ortsübliche Entlohnung, Beachtung des MiLoG, b. Auf Anfrage des Kunden bei konkretem Arbeitsangebot: Dokumentation der Prüfung der Langzeitarbeitslosigkeit i.s. 18 (1) SGB III und des Ergebnisses; bei positiver Prüfung Dokumentation der Ausstellung der Bescheinigung über Vorliegen der LZA 5. Die Prüfung des Arbeitsvertrages auf die unter Punkt 4 genannten Angaben ist zu dokumentieren, z.b. Die Angaben im Arbeitsvertrag entsprechen dem Antrag. 6. Einschätzung der voraussichtlichen Überwindung der Hilfebedürftigkeit (anhand konkreter Hinweise), z.b. bei positiver Prognose. Unter Berücksichtigung des Einkommens gem. Antrag ist nach der Einarbeitungszeit und der allgemeinen Lohnentwicklung innerhalb von 24 Monaten mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu rechnen in COSACH (bei negativer Prognose entsprechend anpassen). 7. Begründung der Ermessensentscheidung mit Abwägung zur Ermessensausübung hinsichtlich der Dauer - siehe oben: maximal 3 Monate - in COSACH 8. Abschluss oder Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II Seite 5

8. Haushaltsteam Die entscheidungsbegründenden Unterlagen (ESG Antrag, fachliche Feststellung, Kopie des Arbeitsvertrages und (optional) Kopie Bescheinigung über Langzeitarbeitslosigkeit) werden an das Haushaltsteam mit der eakte über einen Bearbeitungsauftrag an den entsprechenden Teampostkorb 981 zugestellt. Das Haushaltsteam stellt den Vorgang in COSACH auf bewilligt um und versendet den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Zusätzlich erfolgt die Zahlbarmachung in ERP. 9. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer Diese Ermessenslenkende Weisung tritt ab sofort in Kraft und ersetzt die ELW vom 18.01.2018. Dortmund, den 29.03.2018 gez. der Geschäftsführer Seite 6