Versandhandel mit Arzneimitteln



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Transkript:

Versandhandel mit Arzneimitteln Mit der sogenannten Fälschungsrichtlinie (RL 2011/62/EU) wurde ein neuer Artikel 85c in die Richtlinie 2001/83/EWG eingefügt. Er betrifft den Versandhandel mit Arzneimitteln über das Internet und sieht die Einführung eines gemeinsamen (europäischen) Versandhandelslogos vor. Die Verwendung des Logos auf einem Internetportal eines Versandhändlers zeigt, dass dieser nach seinen jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zum Versandhandel mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, über das Internet berechtigt ist. Alle Apotheken und sonstige Unternehmen, die zulässigerweise Arzneimittel über das Internet versenden (Webshop), werden in ein nationales Versandhandelsregister eingetragen. In Deutschland wird dieses Register vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) geführt. Die Mitgliedsstaaten müssen die ins nationale Recht umgesetzten Regelungen der Fälschungsrichtlinie zum Versandhandel mit Arzneimitteln über das Internet spätestens ab dem 26. Juni 2015 anwenden. In Deutschland ansässige Apotheken oder sonstige Unternehmen, die zum Zwecke des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, erstmalig ab dem 26. Juni 2015 im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten wollen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Landesbehörde gemäß 67 Absatz 8 AMG anzuzeigen. Hierfür ist der Musterantrag und für die Erfassung der Daten das Datenerfassungsformular zu verwenden. Humanarzneimittel dürfen erst über das Internet angeboten werden, wenn diese Anzeige erfolgt ist und die Internetportale das daraufhin zur Verfügung gestellte gemeinsame Versandhandelslogo sowie den n, die Adresse und die sonstigen Kontaktdaten der zuständigen Behörde aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des DIMDI haben. Apotheken oder sonstige Unternehmen, die bereits vor dem 26. Juni 2015 über das Internet Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, anbieten, können bereits jetzt ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Auch Apotheken, die bereits über eine Versandhandelserlaubnis verfügen und über das Internet Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, anbieten, müssen dies beim TLV erneut anzeigen. Hier genügt eine formlose Anzeige mit dem Verweis auf einen betriebenen Webshop. Anlagen Musterantrag Datenerfassungsformular Herausgeber: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Stand: 01. Juni 2015 Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tel: +49 (0) 361 37-743 240 Dezernat 24 Fax: +49 (0) 361 37-743 724 Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza : abteilung2@tlv.thueringen.de Seite: 1/1

Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): : Vorname und Anschrift der Versandapotheke 1 : Hiermit versichere ich, dass ich im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen werde: 1. Der Versand wird aus meiner öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen. 2. Mit einem Qualitätssicherungssystem werde ich sicherstellen, dass a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, b) das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Bestellung meiner Apotheke mitgeteilt wird. (Mir ist bekannt, dass diese Festlegung insbesondere die Aushändigung an eine namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten Personenkreis beinhalten kann. Mir ist weiterhin bekannt, dass ich, in begründeten Fällen, insbesondere wegen der Eigenart des Arzneimittels, auch entgegen der Angabe des Auftraggebers, verfügen kann, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird), c) die Patientin oder der Patient schriftlich auf das Erfordernis hingewiesen wird, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation auftreten und d) die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen wird. 3. Ich werde sicherstellen, dass a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat. Soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel 1 Verfügt der Antragsteller über mehrere Apotheken (Filialapotheken), ist die Apotheke anzugeben, aus welcher der Versandhandel erfolgen soll. Seite 1 von 2

nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, werde ich den Besteller in geeigneter Weise davon unterrichten, b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind, c) für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur Information der Kunden über solche Risiken und zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht, d) ich eine kostenfreie Zweitzustellung ggf. veranlassen werde, e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und e) ich eine Transportversicherung abgeschlossen habe. 4. Weiterhin versichere ich, a) dass die behandelte Person schriftlich darauf hingewiesen wird, dass ihr die Beratung durch pharmazeutisches Personal auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation (, Fax) zur Verfügung steht. b) dass ich die behandelte Person schriftlich über die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung informieren werde. Mir ist bekannt, dass eine Versendung nicht erfolgen darf, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- und Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann. Sofern die zum Versandhandel genutzten Räume bisher nicht von der Betriebserlaubnis umfasst waren, habe ich diesem Antrag Grundrisspläne in dreifacher Ausfertigung beigefügt, aus denen die Lage, die Einrichtung sowie die Größe (Angaben in m²) dieser Räume hervorgeht (Maßstab 1:100 oder 1:50). Datum Unterschrift... Seite 2 von 2

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat Pharmazie, Tennstedter Str. 8/9 99947 Bad Langensalza 0361 / 37-743240 0361 37-743724 Zutreffendes bitte ankreuzen Datenerfassung: Versandapotheken-/Versandhandels-Register gemäß 43 Absatz 1 AMG / 67 Absatz 8 AMG A. Apotheke: weiter mit Formular A B. Sonstiges Unternehmen: weiter mit Formular B Informationen zum Ablauf 1) Nur Behörden dürfen melden Für den Inhalt der Register sind die Stellen verantwortlich, die nach Landesrecht für die Apothekenüberwachung (Versandapotheken) oder für die Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken (sonstige Unternehmen) zuständig sind und die Versanderlaubnis erteilen bzw. die Anzeige entgegennehmen. Daher kann das DIMDI Meldungen nicht direkt von Apotheken oder Unternehmen entgegennehmen. 2) Erstmeldung Behörden übermitteln dieses Formular per Post oder Fax an: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) Waisenhausgasse 36-38 a, 50676 Köln, Fax: +49 221 4724-444 Erstmeldungen per sind nicht möglich! 3) Änderungsmeldung zu bestehenden Einträgen Änderungen von Angaben im Versandapotheken-/Versandhandels-Register erfasster Apotheken bzw. Unternehmen müssen dem DIMDI gemeldet werden (sogenannte Änderungsmeldung ). In diesem Fall reicht eine Meldung per an versandhandel@dimdi.de durch die zuständige Behörde aus. Erläuterungen zur Datenerfassung Gemäß 43 Absatz 1 AMG müssen Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 in die Datenbank nach 67 a AMG eingegeben werden (Versandapothekenregister). Zusätzlich müssen ab dem 26.10.2015 gemäß 67 Absatz 8 AMG alle Einzelhändler oder Unternehmen, die freiverkäufliche Humanarzneimittel über das Internet anbieten und verkaufen, in ein öffentliches Versandhandels-Register aufgenommen werden. Diese müssen zudem das zugehörige EU-Logo auf allen Internetseiten abbilden, auf denen sie Arzneimittel anbieten. Für den Inhalt der Register sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen verantwortlich. Fragen zum Versandapotheken-/Versandhandels-Register Fragen zum Register beim DIMDI senden Sie bitte an versandhandel@dimdi.de. isch erreichen Sie uns unter +49 221 4724-523 (Helpdesk Arzneimittel). Die Übersicht aller im Versandhandels-Register erfassten Unternehmen veröffentlichen wir unter www.dimdi.de Arzneimittel Versandhandels-Register. Das bisherige Versandapothekenregister (Apotheken mit Versandhandelserlaubnis) ist nur noch für Behörden einsehbar. Seite 1 von 4 Stand: April 2015

A. Formular für Apotheken (bitte leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen!) Versandhandelserlaubnis erteilt am (Datum) Inhaberwechsel? Ja Nein Internethandel über Webshop? Versandapotheke /n Fax Webseite/n der Versandapotheke Zugehörige öffentliche Apotheke mit Versandhandelserlaubnis Ja Nein gemäß 43 AMG bzw. 11a ApoG Bei einem Inhaberwechsel wird ein ggf. vorhandener vorheriger Registereintrag entfernt. Nur mit Ja anzukreuzen, wenn die Apotheke über einen Webshop Humanarzneimittel vertreibt. Sie wird dann in das öffentliche Versandhandels- Register aufgenommen und erhält vom DIMDI das EU-Versandhandelslogo. Apotheken, die Nein ankreuzen, werden in den internen Teil des Registers aufgenommen (Versandhandelserlaubnis). Dieser ist nur Behörden zugänglich. Falls der der Versandapotheke von der zugehörigen öffentlichen Apotheke mit der Versandhandelserlaubnis abweicht: Hier alle n zugehöriger Versandapotheken angeben (Bsp.: Die P-Apotheke firmiert im Internet als www.internet-apotheke.de. Dann hier internet-apotheke als n der Versandapotheke angeben.) Diese Kontaktdaten erscheinen öffentlich im Versandhandels-Register (sofern Internethandel angezeigt wird). Die -Adresse darf keinen Personen-n enthalten. Sie ist notwendig für den Versand der Bestätigung über den Registereintrag und des EU-Versandhandelslogos an die Versandapotheke. Alle hier angegebenen Webseiten werden im Versandhandels-Register veröffentlicht. Hinweis: Das EU-Versandhandelslogo darf nur auf Webseiten platziert werden, die dem DIMDI gemeldet wurden. Diese müssen direkt auf die Apotheke verweisen! Sammeldomains (Webseiten, auf denen erst nach einer Apotheke gesucht werden muss) werden nicht aufgenommen. = ehemals Präsenzapotheke Auszufüllen, falls oder Anschrift von denen der Versandapotheke abweichen. Fax Seite 2 von 4 Stand: April 2015

Nur von der Behörde auszufüllen: Behörde, die zurzeit für die Überwachung der Apotheke zuständig ist Bearbeiter/in Behörde, die die Versandhandelserlaubnis ausgestellt hat Diese Angaben erscheinen im Register. (Nur auszufüllen, falls abweichend vom Dokumentkopf). Bitte immer angeben: Diese Angaben dienen nur der behördeninternen Kommunikation; eine Speicherung in der Datenbank erfolgt nicht. Nur ausfüllen, falls abweichend vom Dokumentkopf. Im Register erscheint die Behörde, die für die Überwachung der Apotheke zuständig ist. Seite 3 von 4 Stand: April 2015

B. Formular für sonstige Unternehmen (bitte leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen!) Versandhandelstätigkeit angezeigt am (Datum) Firmensitz/Zentrale Fax Webseite/n des Versandhändlers Vom Firmensitz/ Zentrale abweichende Versandorte Zuständige Überwachungsbehörde Zuständige Überwachungsbehörde gemäß 67 Absatz 8 AMG Auszufüllen, falls oder Anschrift von der/den Versandadresse/n abweichen. Die -Adresse darf keinen Personen- n enthalten. Sie ist notwendig für den Versand der Bestätigung über den Registereintrag und des EU- Versandhandelslogos. Alle hier angegebenen Webseiten werden im Versandhandels-Register veröffentlicht. (Hinweis: Das EU-Versandhandelslogo darf nur auf Webseiten platziert werden, die dem DIMDI gemeldet wurden. Diese müssen direkt auf den Webshop verweisen! Sammeldomains oder virtuelle Marktplätze werden nicht aufgenommen.) Hier bitte alle vom Firmensitz/Zentrale abweichenden Versandadresse/n angeben: also alle Adressen von Niederlassungen, aus denen der Arzneimittelversand erfolgt, unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde (ggf. Anlage beifügen). Die angegebenen Kontaktdaten werden im Versandhandels-Register veröffentlicht. Zuständige Überwachungsbehörde Nur von der Behörde auszufüllen: Behörde, die die Anzeige entgegengenommen hat Bearbeiter/in Nur ausfüllen, falls abweichend vom Dokumentkopf. Bitte immer angeben: Diese Angaben dienen nur der behördeninternen Kommunikation; eine Speicherung in der Datenbank erfolgt nicht. Seite 4 von 4 Stand: April 2015