4143 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Ähnliche Dokumente
Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Kanton Zug Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Gesetz über Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG-LSA) Vom 22.

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt LÖffZeitG LSA)

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes

5189 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 370/2010 betreffend Wahlfreiheit beim Sonntagsverkauf

REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998

I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert.

1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, RTV)

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Teilrevision des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz, LOeG)

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

GESETZ ÜBER DIE ÖFFENTLICHEN RUHETAGE (RUHETAGSGESETZ)

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 6. zum Entwurf einer Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes

Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren

Bevollmächtigter des Rates der EKD Berlin, den Synopse zum Ladenschlussgesetz (Stand: )

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Ladenöffnungszeiten in Brandenburg

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative KR-Nr. 29/2013 von Esther Guyer betreffend Reorganisation Immobilienmanagement

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) (Änderung) Fassung für die Vernehmlassung

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ruhetags- und Ladenschlussgesetz

Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.

Bevollmächtigter des Rates der EKD Berlin, den Referendarin Viola Vogel, aktualisiert durch Stephan Seidelmann Az: 7012

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Vom 08. März 2018, Az.

Ladenschlussrecht. Kommentar. von Dr. Dirk Neumann. 5., neubearbeitete Auflage

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Parkierungsreglement

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

1 Zweck und Geltungsbereich

REGLEMENT BETREFFEND DEN LADENSCHLUSS

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Parlamentarische Initiative Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

Für Verkaufsstellen erlaubt das Ladenschlussgesetz folgende Öffnungszeiten: 1. Grundsätzlich ( 3 Abs. 1 LadSchlG)

Die CVP zu den Ladenöffnungszeiten. Unter der Woche flexibel und liberal am Sonntag zurückhaltend und sozial!

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 18. Dezember 2018

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 11. Mai 2014 (Muttertag) nach 23 Abs.

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

5171 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Lehrpersonalverordnung

Arbeitszeitgesetz. KOMMENTAR von DR. DIRK NEUMANN. Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und. DR. JOSEF BIEBL Richter am Arbeitsgericht

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Begriffe und Geltungsbereich

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination

(Parkierungsreglement)

Ratschlag zur Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz)

Parlamentarische Initiative Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs

Ratschlag und Entwurf einer Änderung des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen

REGLEMENT über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement)

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) 1. Amtliche Publikationsorgane. 2. Amtsblatt

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz)

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

5101 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung

gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr, 2)

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner

PARKPLATZREGLEMENT. Die Urversammlung von Naters

32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5

Arbeitszeit- Kontrolle

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Abend- und Nachtstunden, Wochenende, Sonn- und Feiertage in Friseurbetrieben

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Stadt Stein am Rhein. StR VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN VON MOTORFAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER STADT STEIN AM RHEIN

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG)

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom (Stand )

1 Allgemeine Bestimmungen

Gemeindepolizeireglement

Transkript:

1 Berichtigte Fassung Antrag des Regierungsrates vom 26. November 2003 4143 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (vom...) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 26. November 2003, beschliesst: I. Die Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. November 2003 wird genehmigt. II. Mitteilung an den Regierungsrat. Weisung 1. Allgemeines Auf den 1. Dezember 2000 wurde das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG, LS 822.4) vom 26. Juni 2000 in Kraft gesetzt. Noch nicht in Kraft trat die Regelung der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen gemäss 5 Abs. 1 und 2 RLG, da die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen noch fehlen. Zum neuen RLG muss nun eine Verordnung erlassen werden. Diese hat gemäss 5 RLG die weiteren Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen zu regeln. Ferner sind die notwendigen Regeln über den Vollzug des Gesetzes festzulegen. Die Verordnung bedarf gemäss 5 Abs. 2 RLG der Genehmigung durch den Kantonsrat.

2 Das neue RLG hat die Verkaufszeiten an Wochentagen liberalisiert, aber die bisherige allgemeine Sonntagsschliessung beibehalten. Um dem Grundsatz der allgemeinen Sonntagsschliessung Rechnung zu tragen und den diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers nicht auszuhöhlen, wurde die Verordnung inhaltlich weitgehend der bisherigen Praxis zum alten RLG angepasst. Im März 2001 wurde der Verordnungsentwurf in die Vernehmlassung gegeben. Die Auswertung der Vernehmlassungsantworten ergab eine weitgehende Zustimmung zum Verordnungsentwurf. Am meisten zu Bemerkungen Anlass gab 3, der die Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen festlegt, insbesondere lit. e, die Regelung für die Tankstellenshops. Weil in der Zwischenzeit beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden zur Frage der bewilligungsfreien Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag in Läden an verschiedenen Bahnhöfen hängig waren, wurde die Arbeit an der Verordnung zum RLG vorübergehend eingestellt. Gestützt auf die Entscheide des Bundesgerichts wurde beschlossen, den Verordnungsentwurf zum RLG mit der Arbeitsgesetzgebung abzugleichen, damit sich Ladenöffnung und Personalbeschäftigung möglichst weitgehend decken. Dies ist zweckmässig, weil andernfalls das kantonale RLG die Ladenöffnung zwar erlauben würde, das Arbeitsgesetz aber gleichzeitig die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und in der Nacht grundsätzlich nicht zulässt. Der umstrittene 3, insbesondere lit. e, wurde gestützt auf die Bundesgerichtsentscheide restriktiver gefasst, um möglichst eine Übereinstimmung mit den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zu erreichen. Mit der vorliegenden Verordnung wird einerseits dem Grundsatz der allgemeinen Sonntagsschliessung Rechnung getragen und anderseits eine Kohärenz von Ruhetags- und Ladenöffnungsbestimmungen mit den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen angestrebt. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen 1 Läden der Detailhandelsbetriebe Um Klarheit über den sachlichen Anwendungsbereich der Gesetzesbestimmungen über die Ladenöffnung ( 4 und 5 RLG) zu schaffen, wird der Begriff «Läden der Detailhandelsbetriebe» definiert. Im Sinne der bisherigen Praxis werden sowohl umschlossene Räume als auch fest eingerichtete offene Verkaufsstellen erfasst. Voraussetzung ist ferner, dass Waren zur Veräusserung an Endverbrauchende angeboten werden. Auf Geschäfte, die Waren ausschliesslich vermieten (z. B. Fahrzeugvermietung, Filmvermietung), sind wie bisher die

Ladenschlussvorschriften nicht anwendbar. Bietet eine Verkaufsstelle Speisen und Getränke zum Verbrauch an Ort und Stelle an, kommt das Gastgewerbegesetz (LS 935.11) zur Anwendung. Der Verkauf von Waren an Endverbraucher ausserhalb des Bereichs eines ständigen Verkaufsgeschäftes des Einzelhandels wird durch das Wandergewerbegesetz (LS 935.31) geregelt. 2 Zentren des öffentlichen Verkehrs Gemäss 5 Abs. 2 RLG dürfen Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs an öffentlichen Ruhetagen geöffnet sein. Unter «Zentren des öffentlichen Verkehrs» sind die auf Grund der Verkehrsverbindungen und der Passagierzahlen bedeutenden Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs (dazu gehört auch der Flugverkehr) zu verstehen. Zurzeit sind als Zentren des öffentlichen Verkehrs zu betrachten: Hauptbahnhof Zürich, Bahnhof Stadelhofen, Bahnhof Enge, Bahnhof Winterthur, Bahnhof Uster, Flughafen-Bahnhof und Flughafen Zürich. Ausgenommen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen sind die Läden, die sich in diesen Zentren befinden, d. h. in den zum Verkehrsknotenpunkt gehörenden Liegenschaften und Zugangspassagen liegen. 3 Ausnahmen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen Auch nach dem neuen RLG sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen grundsätzlich geschlossen zu halten ( 5 Abs. 1 RLG). Das Gesetz nimmt von diesem Verbot die Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie die Apotheken aus. Weitere Ausnahmen sind durch die Verordnung zu regeln ( 5 Abs. 2 RLG). Bisher durften an öffentlichen Ruhetagen neben den vom Ladenschlussgesetz ausgenommenen Apotheken und Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs bestimmte Geschäfte (Milchgeschäfte, Sennereien, Bäckereien, Konditoreien, Fotografenateliers, Kioske, Blumengeschäfte) während beschränkter Zeit geöffnet sein ( 8 und 8 a des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971, alt RLG). Da das neue RLG bezüglich der Ladenöffnung eine vollständige Liberalisierung an den Werktagen einführte, am Ladenschluss für Sonn- und Feiertage jedoch grundsätzlich festhält, entspricht es der Zielsetzung des Gesetzes, wenn sich die Ausnahmeregelung für die Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen an den bestehenden Verhältnissen orientiert. Die bisherigen, traditionellen Ausnahmen für Läden mit bestimmtem Warenangebot sollen grundsätzlich auch in Zukunft gelten. 3

4 Auf zeitliche Beschränkungen der Ausnahmen an öffentlichen Ruhetagen kann verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass sich die Öffnungszeiten in der Praxis im Rahmen der übrigen Gesetzgebung (z. B. Vorschriften über die Arbeitszeiten) bei einem vernünftigen Mass einpendeln. Den heutigen Gegebenheiten Rechnung tragend, sieht der vorliegende Verordnungsentwurf vor, Tankstellenshops, d. h. Kleinläden mit einer Fläche bis zu 200 m 2 zuzulassen, sofern sie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die besonderen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Allerdings ist die Ausbreitung der Tankstellenshops örtlich einzuschränken auf Kleinläden, die zu Tankstellen gehören und auf Autobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen. Die örtliche Einschränkung ist notwendig, um nicht die Tankstellenläden gegenüber allen anderen Kleinläden in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise besser zu stellen. Zudem stimmt sie mit der arbeitsrechtlichen Regelung (Art. 26 ArGV 2) überein. Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen ist weiterhin gestattet, an öffentlichen Ruhetagen Treibstoffe für Motorfahrzeuge, Motorboote und Flugzeuge sowie Bestandteile und Zubehör für Motorfahrzeuge zu verkaufen, soweit solche Artikel geeignet sind, die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge zu fördern. Ausserdem dürfen sie, wie bisher, Kioskartikel verkaufen. 4 Aufsicht Als für die Aufsicht zuständige Direktion im Sinne von 7 RLG ist die Volkswirtschaftsdirektion zu bezeichnen. Um eine einheitliche Praxis zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz im Kanton Zürich zu gewährleisten, ist der Volkswirtschaftsdirektion das Recht einzuräumen, Weisungen zu erlassen. 5 Inkrafttreten Gemäss 5 Abs. 2 RLG bedarf die Verordnung zum RLG der Genehmigung durch den Kantonsrat. Nach erfolgter Genehmigung kann die Verordnung unverzüglich, d. h. auf den 1. Tag des der Genehmigung folgenden Monats, in Kraft treten. Zürich, 26. November 2003 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Huber Husi

5 Anhang: Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (vom 26. November 2003) Der Regierungsrat beschliesst: 1. Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vorbehalten. 2. Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen. 3. Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen gemäss 5 Absatz 1 des Gesetzes sind weiter ausgenommen: a) Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien, b) Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien, c) Blumengeschäfte, d) Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, e) Kleinläden, die zu Tankstellen gehören und auf Autobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen, f) Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln. Als Kleinläden gelten Lokale mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m 2, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. 4. Die Volkswirtschaftsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Gemeinden aus. Sie kann Weisungen erlassen. Begriffe a) Läden der Detailhandelsbetriebe b) Zentren des öffentlichen Verkehrs Ausnahmen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen Aufsicht

6 Inkrafttreten 5. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Huber Husi