REPORT VERSICHERN & VORSORGEN JUNI 2015

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Transkript:

Leihwagen im Urlaub Wann eine Mallorca-Police sinnvoll ist (www.passt24.de) Viele Urlauber verzichten während der schönsten Wochen des Jahres auf den eigenen Wagen und mieten vor Ort einen Leihwagen, um mobil zu sein. Dabei sollte man unbedingt darauf achten, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht, empfiehlt Stephan Heiss, Geschäftsführer des Internetportals passt24.de. Hintergrund: Bei der Versicherung gelten die rechtlichen Vorgaben des Urlaubslands. Mit zum Teil vergleichsweise niedrigen Deckungssummen in der Kfz-Haftpflicht, warnt Stephan Heiss. Das aber birgt erhebliche finanzielle Risiken, falls der Urlauber mit seinem Mietwagen einen Unfall verschuldet und der Schaden nicht komplett durch die Kfz-Haftpflicht abgedeckt ist. Bisweilen ist deshalb der Abschluss einer Zusatzversicherung, die umgangssprachlich auch Mallorca-Police genannt wird, empfehlenswert. Anders als die Bezeichnung nahelegt, gilt diese Deckungserweiterung in der Kfz-Haftpflicht nicht nur auf Mallorca, sondern überall in Europa, also auch in Skandinavien, in Griechenland und in Russland. Ob eine solche Mallorca-Police tatsächlich nötig ist, können Urlauber durch einen Blick in die Bedingungen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung daheim in Deutschland herausfinden, erklärt passt24-geschäftsführer Heiss. Denn sobald die Kfz-Haftpflicht einen erweiterten Versicherungsschutz mit ausreichender Deckung auch für das europäische Ausland vorsehe, sei der Abschluss des zusätzlichen Versicherungsschutzes nicht nötig. Tipp: Führt die Ferienreise ins außereuropäische Ausland, etwa in die USA oder nach Asien, und soll vor Ort ebenfalls ein Leihwagen gemietet werden, empfiehlt sich ebenfalls ein Blick in die Versicherungsbedingungen der Kfz-Haftpflicht. Und zwar im Hinblick darauf, ob weltweiter Versicherungsschutz besteht. Dieser wird im Jargon auch Traveller-Police genannt. Extra-Tipp: Vor etlichen Jahren noch mussten Urlauber die sogenannte Grüne Karte mitnehmen, um das Vorhandensein einer Kfz-Haftpflicht nachzuweisen. Die meisten europäischen Länder verzichten mittlerweile darauf. Dennoch sollte man diese Karte vorsichtshalber im Urlaub dabei haben, rät eindringlich passt24-versicherungsexperte Heiss. Denn nach seinen Erkenntnissen verlangt insbesondere die Polizei in Italien und in den osteuropäischen EU-Ländern nach einem Unfall die Grüne Versicherungskarte. Wichtig: 1

Gültig ist das Papier nur mit Unterschrift. Weitere Infos und Tipps zur Kfz-Versicherung im Inland und im Ausland im Internet unter www.passt24.de. Falls es beim Schnupfen nicht bleibt Weshalb die Auslandreisekrankenversicherung oft sinnvoll ist (www.passt24.de) Krank im Urlaub? Zweifellos gibt es Schöneres. Oft ist die Unpässlichkeit ziemlich harmlos. Ein kurzer Besuch bei einem Arzt vor Ort und die ganze Sache ist geregelt. Falls die Bundesrepublik Deutschland mit dem Urlaubsland ein sogenanntes Sozialabkommen hat, übernimmt die Gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten, weiß Stephan Heiss, Geschäftsführer des Internetportals passt24.de. Und fügt hinzu: Solche Sozialabkommen bestehen aber in der Regel nicht mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), so dass die Gesetzlichen Kassen in puncto Behandlung zurecht abwinken. Dies mag kein großes Problem sein, falls der Arzt im Urlaubsland lediglich einen etwas stärkeren Sonnenbrand oder Magen-Darm-Probleme kurieren muss. Teurer jedoch wird die medizinische Versorgung nach einem Unfall etwa beim Wandern, Wassersport oder beim Skilaufen. Inklusive des möglicherweise nötigen Rücktransports kommen dann auf den Urlauber oft Kosten von mehreren Tausend Euro zu. Auch Verbraucherschützer raten deshalb zum Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Denn diese übernimmt die Kosten für sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen, wozu auch der Rücktransport ins Heimatland gehört, erläutert passt24-experte Stephan Heiss. Meist ist die Auslandsreisekrankenversicherung eine sinnvolle Vorsorge bei einem ununterbrochenen Aufenthalt außerhalb Deutschlands bis zu acht Wochen. Zugleich sollten Urlauber und Reisende beachten, dass die Auslandsreisekrankenpolice manche ärztlichen Leistungen oder Hilfsmittel nicht übernimmt. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für absehbare Untersuchungen während einer Schwangerschaft. Auch die Kostenübernahme beim sogenannten Gesundheitstourismus, also bei von langer Hand vorbereiteten ärztlichen Behandlungen im Ausland, wird verweigert. 2

Tipp: Vor allem chronisch kranke Menschen wie Rheumatiker oder Allergiker sollten ihre Auslandsurlaube bzw. -aufenthalte sorgfältig planen, rät passt24-geschäftsführer Heiss. Der Grund: Besucht ein chronisch Kranker einen Arzt am Urlaubsort, gilt dies in der Regel als vorhersehbare Behandlung, deren Kosten nicht von einer Auslandsreisekrankenversicherung getragen werden. Weitere Infos und Tipps zur Gesundheitsvorsorge allgemein und speziell während des Auslandsurlaubs auch im Internet unter www.passt24.de. Notrufzentrale des Privaten Krankenversicherers kontaktieren AG München: Ansonsten steht Versicherungsschutz auf dem Spiel (www.passt24.de) Schwere Erkrankungen im Ausland erfordern in der Regel qualifizierte und auch schnelle Hilfe. Praktisch jeder Private Krankenversicherer hat zu diesem Zweck eine rund um die Uhr erreichbare Notruf-Hotline eingerichtet, um die notwendige medizinische Behandlung des Versicherten vor Ort und bei Bedarf dessen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Doch wer die Notrufzentrale nicht vor einer Behandlung kontaktiert, obwohl die Versicherungsbedingungen dies verlangen, gefährdet seinen Versicherungsschutz und bleibt gegebenenfalls auf den Kosten sitzen. Geklagt vor dem Münchner AG hatte ein privat Krankenversicherter, bei dem während seines Urlaubs in einem afrikanischen Land Bauch- und Magenschmerzen sowie Erbrechen und Durchfall auftraten. Von Mitreisenden wurde er in eine örtliche Klinik gebracht und dort mehrere Tage stationär behandelt. Nach seiner Genesung wollte er die Krankenhaus- und Behandlungskosten von knapp 3.300 Euro erstattet bekommen. Der Versicherer lehnte ab mit dem Hinweis auf die Versicherungsbedingungen, wonach im Krankheitsfall die Notruf-Zentrale zur medizinischen Begleitung des Erkrankten zu verständigen sei. Der Kläger hingegen sah sich im Recht und legte als Nachweis der Behandlung die Rechnung der Klinik sowie eine Liste mit verabreichten Medikamenten und erfolgten Laboruntersuchungen vor. Diese Unterlagen reichten dem Versicherer zur Kostenerstattung nicht. Das Amtsgericht München sah dies in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 273 C 32/13 ebenso. Begründung: Die Notruf-Zentrale des Versicherers hätte auch von den Mitreisenden verständigt werden können, um den Versicherungsbedingungen Genüge zu 3

tun. Überdies hielt das Gericht die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Behandlung für unzureichend. Es hätten etwa der Arztbrief mit der Diagnose sowie weitere Behandlungsdokumente wie EKG, CT- oder Ultraschallbilder gefehlt. Weitere Informationen zum Thema Krank im Ausland und die für Urlaubsreisende sinnvolle Gesundheitsvorsorge im Internet unter www.passt24.de. Immer bei der Wahrheit bleiben LG München I: Wer falsche Rechnungen einreicht, verliert den kompletten Reisekranken-Versicherungsschutz (www.passt24.de) Jeder Versicherungsnehmer hat bestimmte Verpflichtungen, die im Jargon auch Obliegenheiten genannt werden. Werden diese verletzt bzw. nicht beachtet, steht der gesamte Versicherungsschutz auf dem Spiel. Dies gilt nicht zuletzt bei der Auslandsreisekrankenversicherung, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) München I unter dem Aktenzeichen 34 S 521/06 zeigt. Der Fall: Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Der Ehemann erkrankte während eines Aufenthaltes in Nigeria an Malaria. Die ärztliche Behandlung und die Medikamente bezahlte der Versicherte vor Ort. Zwecks Erstattung der Kosten durch seinen Krankenversicherer legte er Rechnungen und Quittungen vor. Bei einer Überprüfung dieser Unterlagen durch den Versicherer stellte sich heraus, dass die Belege weder von einem Krankenhaus noch einem Arzt oder einer Apotheke stammten, sondern von einem Arzneimittelhandel ausgestellt worden waren. Dessen Firmenchef wusste auf Nachfrage von Nichts. Folge: Der Versicherer verweigerte die Erstattung der Kosten. Die Richter des LG München I gaben dem Versicherer, dessen Kunde ihn auf Leistungsübernahme verklagt hatte, recht. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere mit den widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau des Patienten im Hinblick auf den Aussteller der Quittungen und Belege sowie auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Bereits in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht München war eine entsprechende Klage abgewiesen worden (Az.: 262 C 14671/05). Informationen zur Privaten Krankenversicherung und die Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers auch im Internet unter www.passt24.de. 4

Aus dem Urlaub zurück, Wohnung leer Einbruchdiebstahl: Was die Hausratversicherung übernimmt (www.passt24.de) Im vergangenen Jahr registrierte die Polizei mehr als 150.000 Einbruchsdiebstähle in Deutschland. Nicht nur wenn die Tage kürzer werden, im Herbst und im Winter also, sondern auch während der Urlaubszeit im Sommer steigen Einbrecher in Häuser und Wohnungen ein auf der Suche nach Wertgegenständen, die sich schnell zu Geld machen lassen. Verwüstungen inklusive, falls nichts Wertvolles gefunden wurde. Die emotionalen Folgen bei den Betroffenen lassen sich schnell nicht beseitigen, die wirtschaftlichen Schäden schon. Vorausgesetzt die Betroffenen haben eine gute Hausratversicherung, erklärt Stephan Heiss, Versicherungsexperte und Geschäftsführer des Internetportals passt24.de. Das Leistungsspektrum einer solchen Haushaltspolice ist breit gefächert. Ersetzt werden nach einem Einbruchsdiebstahl das entwendete Mobiliar, inklusive hochwertiger Elektrogeräte, und auch Kleidungsstücke. Ebenso Gegenstände, die nicht in den Wohnräumen, sondern etwa im Keller oder in der Garage stehen, gehören dazu. Der Versicherer zahlt nach einem Einbruchsdiebstahl den sogenannten Wiederbeschaffungspreis und nicht den früheren Kaufpreis eines gestohlenen Gegenstands, erklärt Versicherungsexperte Stephan Heiss. Wichtig: Die Hausratversicherung übernimmt zudem nicht nur die Kosten für die Neuanschaffung entwendeter Gegenstände, bezahlt wird auch die Reparatur beschädigten Mobiliars und während des Einbruchs beschädigter Fenster und Türen. Für Gegenstände, die zwar einen Schaden haben, aber noch problemlos genutzt werden können, zahlt der Versicherer eine sogenannte Wertminderung. Wichtig: Bei einem Schaden, also nach einem Einbruchsdiebstahl, haben Versicherungsnehmer nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten Obliegenheiten genannt. Bei Pflichtverletzung ist der Versicherungsschutz gefährdet. Heißt: Der Hausratversicherer darf die Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern, warnt passt24-geschäftsführer Heiss. So müssen Betroffene den Einbruch und den Diebstahl umgehend der Polizei und ihrem Hausratversicherer melden. Überdies müssen gestohlene Kredit- und Scheckkarten unverzüglich gesperrt werden. Vor allem müssen Betroffene eine sogenannte Stehlgutliste 5

anfertigen, in der gestohlene und beschädigte Gegenstände detailliert aufgeführt sind. Diese Liste ist so wichtig, weil der Versicherer auf dieser Grundlage die aus einem Einbruchsdiebstahl resultierenden Schäden regulieren kann, erläutert Stephan Heiss. Extra-Tipp: Wer wertvolle Gegenstände wie Schmuck, Uhren, Münzen oder Briefmarkensammlung daheim aufbewahrt, sollte schon früh für den Ernstfall vorsorgen. Dies bedeutet: Jeden Wertgegenstand am Besten mit Foto, Kaufbeleg und kurzer Beschreibung dokumentieren, damit es nach einem Einbruchsdiebstahl nicht zum Streit mit dem Hausratversicherer über die Schadenregulierung kommt. Weitere Infos zu den Themen Einbruchsdiebstahl und die richtige Vorsorge durch eine gute Hausratversicherung auch im Internet unter www.passt24.de. Fehlende Stehlgutliste nach Einbruchsdiebstahl AG München: Hausratversicherung muss nicht zahlen (www.passt24.de) In der Regel erstattet die Hausratversicherung die Schäden nach einem Einbruchsdiebstahl. Dies gilt allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Zu diesen Pflichten, auch Obliegenheiten genannt, gehört auch das nach einem Einbruchsdiebstahl umgehende Anfertigen einer Stehlgutliste für den Versicherer. Wer eine solche Aufstellung nicht anfertigt, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Dies zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München unter dem Aktenzeichen 113 C 7440/10. Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau einen mehrmonatigen Urlaub in der Türkei verbracht. In dieser Zeit wurde in die Wohnung, um die sich ein Sohn in Abwesenheit der Eltern kümmerte, eingebrochen. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub meldeten die Eheleute den Einbruchsdiebstahl ihrem Hausratversicherer und gaben an, dass ein höherer Geldbetrag sowie wertvoller Goldschmuck gestohlen worden war. Der Hausratversicherer lehnte ab. Begründung: Der von den Geschädigten geschilderte Hergang sei nicht plausibel und deshalb nicht glaubwürdig. Außerdem hatten die Eheleute, wozu sie im Hinblick auf die Schadenregulierung verpflichtet waren, keine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht. 6

Die Amtsrichter der bayrischen Landeshauptstadt gaben dem Versicherer Recht. Der Kläger sei seinen Obliegenheiten im vorliegenden nicht nachgekommen. Wegen der nicht angefertigten Stehlgutliste habe die Polizei schließlich die Ermittlungen eingestellt. In der Überzeugung, dass weder Bargeld noch Goldschmuck entwendet worden war. Weitere Informationen, was bei einer Hausratversicherung zu beachten ist, im Internet unter www.passt24.de. Einbruchsdiebstahl: Streit um gekippte Fenster Zwei Gerichte mit unterschiedlichen Entscheidungen (www.passt24.de) Wer einen Schaden grob fahrlässig verursacht, setzt seinen Versicherungsschutz aufs Spiel. Das gilt insbesondere bei der Hausratversicherung, die etwa die wirtschaftlichen Folgen eines Einbruchdiebstahls regulieren soll. Verweigert ein Versicherer die Zahlung, bleibt dem Kunden in der Regel nur die Klage bei Gericht. Doch bei vergleichbaren Sachverhalten ist die Rechtsprechung nicht immer ein und derselben Meinung. Etwa bei der Frage, ob ein gekipptes Fenster eine grob fahrlässige Handlung ist, die zurecht eine Leistungsverweigerung des Hausratversicherers nach sich zieht. Das Landgericht (LG) Düsseldorf zum Beispiel entschied auf grobe Fahrlässigkeit, weil der Versicherungsnehmer das Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmers über einen längeren Zeitraum (hier: rund zehn Stunden) und in seiner Abwesenheit gekippt hatte (Az.: 11 O 205/06). Diese grobe Fahrlässigkeit habe das Eindringen in die Wohnung und den Einbruchdiebstahl erheblich erleichtert, so dass der beklagte Versicherer seine Leistung verweigern durfte. Anders das Landgericht (LG) Gießen in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 4 O 585/00. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin während einer heiß-schwülen Sommernacht das Terrassenfenster zwecks Lüftung gekippt. Sie selbst war ebenfalls in der Wohnung und schlief im benachbarten Schlafzimmer. Während der Nacht wurde in die Wohnung eingebrochen. Die Hausratversicherung verweigerte wegen grober Fahrlässigkeit die Schadenregulierung. Dem widersprach das Gießener Landgericht. Das Fenster habe man von der Straße aus nicht einsehen können. Außerdem hätte sich nicht nachweisen lassen, dass die Einbrecher 7

dank des gekippten Fensters einen bequemen Zugriff auf die Terrassentür gehabt hätten. Im Internet weitere Informationen und wertvolle Tipps zu den Themen Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung unter www.passt24.de. Pressekontakt: simons.team Hajo Simons E-Mail: simons.team@hotmail.de Mobil: 01 71 / 3 17 71 57 Über passt24.de: passt24 ist ein unabhängiges Portal, auf dem Kunden und Versicherungsanbieter bedarfsgerecht zusammenfinden können. Für den Versicherungssuchenden ist dies komplett kostenfrei. Makler und Vertreter aller Versicherungsgesellschaften können sich anmelden, sofern sie im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern eingetragen sind. passt24 wird nicht transaktionsbezogen vergütet, sondern erhebt eine feste Monatsgebühr. Hierfür erhält der Vermittler alle Anfragen aus seiner gewählten Postleitregion. passt24 bietet Kunden einen einfachen Einstieg in die Wahl des bedarfsgerechten Versicherungsschutzes. Innerhalb eines Werktages erhält der Kunde in seinem persönlichen Portal einen Überblick über die infrage kommenden Versicherungsvorschläge. Bis hierhin bleibt er anonym und kann sich in Ruhe für ein Angebot entscheiden. Im Anschluss initiiert er eine Kontaktaufnahme durch den ausgewählten Anbieter. Erst in diesem Moment werden die Kontaktdaten des Kunden an den Versicherungspartner übermittelt. Sobald Versicherer und Kunde sich gefunden haben, hat passt24 seinen Zweck erfüllt. Alle weiteren Schritte finden ausschließlich zwischen Versicherungspartner und Kunde statt. passt24 ist das Portal der PASST Digital Services GmbH in Köln. Die Gründungsgesellschafter Pascal Spano und Stephan Heiss verfügen über langjährige Erfahrungen in verantwortlichen Positionen bei großen deutschen Bank- und Versicherungskonzernen. passt24 vertreibt selbst keine Versicherungen. Überdies ist keine Versicherungsgesellschaft am Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt. Haftungsausschluss Alle Informationen wurden sorgfältig und nach bestem Wissen zusammengetragen und recherchiert. Sie beruhen auf Quellen, die der Herausgeber und die Redaktion für zuverlässig halten. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung können nicht übernommen werden. Eine Steuer- und/oder Rechtsberatung erfolgt durch diesen Informationsdienst nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Der Abdruck ist honorarfrei. Wir bitten um Quellenangabe und Beleg. 8