Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 -



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Stand: März 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind zu prüfen. N/Z bedeutet Nicht Zutreffend ; ist in dieser Spalte kein Feld vorhanden, muss dieser Prüfpunkt mit Ja oder Nein beantwortet werden. A : Grundsätzliche Hinweise zur Vorgehensweise Der Transport gefährlicher Güter in begrenzten Mengen gemäß Kapitel 3.4 des ADR stellt eine wesentliche Erleichterung für den Versender und Beförderer dar, da mit Ausnahme der in Kapitel 3.4 aufgeführten Bedingungen KEINE weiteren Vorschriften des ADR zu beachten sind. Lediglich die allgemeine Hinweispflicht Auftraggeber des Absenders gegenüber Absender, Absender gegenüber Beförderer und Verlader gegenüber Fahrer, dass Gefahrgut in begrenzten Mengen befördert wird, kommt gemäß GGVSEB noch als weitere Auflage hinzu sowie die Information des Beförderers durch den Absender über das Bruttogewicht der zu befördernden Versandstücke. Mit dem ADR 2011 wurde das Kapitel 3.4 ADR völlig überarbeitet und unter anderem auch ein neues Kennzeichen für die Versandstücke und Beförderungseinheiten eingeführt. Die Mengengrenzen pro Innenverpackung wurden ebenfalls überarbeitet und in vielen Fällen reduziert. Aus diesem Grund wurde eine sehr lange Übergangsfrist gewährt, die die Anwendung des Kapitels 3.4 gemäß ADR 2009 noch bis zum 30.06.2015 erlaubt. Die Übergangsfrist darf jedoch nicht angewendet werden für Gefahrgüter, denen in der neuen Spalte (7a) der Gefahrguttabelle der Wert 0 zugewiesen wurde. Diese Übergangsfrist ist in 1.6.1.20 des ADR 2011 zu finden. Bis zum 30.06.2015 wird es daher zwei Checklisten für den Transport begrenzter Mengen geben, einmal die hier vorliegende gemäß ADR 2009 und eine neue gemäß ADR 2011.

- 2 Wie ermittelt man gemäß ADR 2009 die relevanten Größen für die Verpackung: 1. Man benötigt folgende Angaben über das Gefahrgut, die unter anderem aus der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 des ADR ermittelt werden können: a) UN-Nummer (Spalte 1) b) Bezeichnung (Spalte 2) c) Klasse (Spalte 3a) d) Klassifizierungscode (Spalte 3b) e) Verpackungsgruppe (falls vorhanden) (Spalte 4) f) Code für begrenzte Menge LQ0 bis LQ28 (Spalte 7a ADR 2009) Die Informationen über das Transportgut muss der Hersteller oder Vertreiber liefern, falls vorhanden kann man ein Sicherheitsdatenblatt des Produktes als Quelle heranziehen. Im Sicherheitsdatenblatt werden in Kapitel 14 Angaben zum Transport gemacht. Zumindest erhält man Angaben zur UN-Nummer, Bezeichnung, Klasse und Verpackungsgruppe, so dass man in der Gefahrgutliste den Code für die begrenzte Menge ermitteln kann. 2. Ermittlung der Obergrenzen für die Innenverpackung und das Versandstück gemäß der Tabelle in Kapitel 3.4 (siehe Anlage auf Seite 5 dieser Checkliste). Die Obergrenze für das Bruttogewicht des Versandstücks beträgt 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Trays. 3. Zusammengesetzte Verpackung bedeutet immer Innenverpackungen, d.h. die primäre Umschließung des Gefahrgutes (Tube, Dose, Flasche etc.), die in eine Außenverpackung (i.d.r. Karton) verpackt werden müssen, wobei die in der Tabelle angegebenen Obergrenzen zu beachten sind. Trays sind offene Paletten, die mit Dehnoder Schrumpffolie umwickelt sind. Trays sind nur für Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff zulässig, die nicht bruchanfällig sind. A: Voraussetzung der Anwendung der Übergangsfrist in 1.6.1.20 ADR 2011 1 Ist sichergestellt, dass dem betreffenden Gefahrgut in der Spalte 7a des ADR 2011 nicht der Wert 0 zugeordnet ist? Hinweis: Gefahrgüter, denen in Spalte 7a des ADR 2011 der wert 0 zugewiesen ist, dürfen nicht als begrenzte Menge befördert werden. Quelle ADR 2011: 1.6.1.20 Beispiele für Verpackungskennzeichnung nach ADR 2009 (zu Prüfpunkten 6, 7 und 8): UN 1263 UN 1266 UN 1950 LQ

- 3 B : Prüfung der Verpackung bei begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 2 Wurden geeignete Verpackungen gewählt (keine baumustergeprüften Verpackungen erforderlich, jedoch vergleichbare Qualität)? Quelle ADR: 3.4.1 3 Wurde die maximale Menge je Innenverpackung eingehalten? Quelle ADR: 3.4.4. b) i.v.m. 3.4.6 4 Wurde die maximale Menge pro Versandstück bei den Codes LQ3 (1 Liter), LQ17 (2 Liter), LQ18 (4 kg) bzw. LQ26 (2 Liter) eingehalten? Hinweis: Für alle übrigen Codes ist nur Prüfpunkt 4 relevant. Quelle ADR: 3.4.4. b) i.v.m. 3.4.6 5 Beträgt die Bruttomasse des Versandstücks maximal 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen bzw. maximal 20 kg für Trays? Ausnahme: LQ5 ohne Begrenzung (gilt nur für UN 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol) Hinweis: Trays bei LQ3 nicht zulässig. Quelle ADR: 3.4.1.2, 3.4.6 6 Wurden die Versandstücke mit der Aufschrift UN +UN-Nummer bzw. bei verschiedenen Gütern in einem Versandstück mit allen UN- Nummern oder alternativ mit der Aufschrift LQ versehen? Quelle ADR: 3.4.4 c) 7 Befinden sich die Aufschriften in einer Raute mit mindestens 100 x 100 mm Seitenlänge, ist die Begrenzungslinie mindestens 2 mm breit und die Höhe der Schrift mindestens 6 mm? Hinweis: Ausnahmen mit kleineren Abmessungen nur bei kleinen Versandstücken zulässig Quelle ADR: 3.4.4 c) 8 Wurden bei flüssigen Stoffen Ausrichtungspfeile an 2 gegenüberliegenden Seiten angebracht? Ausnahmen, bei denen Ausrichtungspfeile nicht erforderlich sind: - bei Druckgefäßen (z.b. Druckgaspackungen) - wenn Innenverpackungen maximal 120 ml Fassungsraum haben und ausreichend Absorptionsmaterial enthalten ist - Gegenstände, die in jeder Lage dicht sind, z.b. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern oder Druckgaspackungen - dicht verschlossene Innenverpackungen mit höchstens 500 ml Inhalt Quelle ADR: 3.4.8 a), 5.2.1.9 9 Ist sichergestellt, dass beim Zusammenpacken verschiedener Güter diese nicht gefährlich miteinander reagieren? Quelle ADR: 3.4.1.3 10 Sind Umverpackungen ebenfalls mit den Kennzeichen (Rauten) der enthaltenen Versandstücke versehen, wenn diese von außen nicht sichtbar sind? Quelle ADR: 3.4.7 11 Sind Umverpackungen ebenfalls mit Ausrichtungspfeilen versehen, wenn auf den Versandstücken welche angebracht sind? Quelle ADR: 3.4.8 b)

- 4 C: Versand / Hinweispflicht bei begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 12 Wurde dem Absender vom Auftraggeber des Absenders ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut gegeben sowie die Bruttomasse des Gefahrguts in begrenzten Mengen mitgeteilt? 13 Wurde dem Beförderer vom Absender ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut gegeben sowie die Bruttomasse des Gefahrguts in begrenzten Mengen mitgeteilt? 14 Wurde dem Fahrer vom Verlader ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut gegeben? D: Verladung und Fahrzeugkennzeichnung 15 Sind die Versandstücke, die übergeben werden, unbeschädigt? 16 Wurden Versandstücke, die mit Ausrichtungspfeilen versehen sind, entsprechend der Pfeile verladen? Quelle ADR: 3.4.8 c) 17 Wurde die Beförderungseinheit mit über 12 t zulässiger Gesamtmasse bei Beförderung von mehr als 8 Tonnen brutto Gefahrgut in begrenzten Mengen vorne und hinten mit einem Kennzeichen LTD QTY versehen, dessen Buchstabenhöhe mindestens 65 mm beträgt mit schwarzer Schrift auf weißem Grund? Hinweis 1: Bei Kennzeichnung mit orangefarbenen Warntafeln ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich. Hinweis 2: Bei Seebeförderungen ist eine Kennzeichnung gemäß Kapitel 3.4 des IMDG-Codes ebenfalls zulässig. Hinweis 3: Alternativ darf auch das neue Kennzeichen gemäß ADR 2011 in der Größe 250 x 250 mm verwendet werden. Quelle ADR: 1.6.1.18, 3.4.10, 3.4.11, 3.4.12, 3.4.13 17 Wurden Container an allen 4 Seiten mit einem Kennzeichen LTD QTY versehen, dessen Buchstabenhöhe mindestens 65 mm beträgt mit schwarzer Schrift auf weißem Grund, wenn die Beförderungseinheit, auf die die Container verladen werden, mehr als 12 t zulässige Gesamtmasse hat und wenn mehr als 8 Tonnen brutto Gefahrgut in begrenzten Mengen befördert wird? Hinweis 1: Sind diese Kennzeichen von außen erkennbar, muss die Beförderungseinheit nicht zusätzlich gekennzeichnet werden. Hinweis 2: Bei Seebeförderungen ist eine Kennzeichnung gemäß Kapitel 3.4 des IMDG-Codes ebenfalls zulässig. Hinweis 3: Alternativ darf auch das neue Kennzeichen gemäß ADR 2011 in der Größe 250 x 250 mm verwendet werden. Quelle ADR: 1.6.1.18, 3.4.10, 3.4.11, 3.4.12. 3.4.13 Ist einer der Punkte mit NEIN beantwortet, darf die Beförderung NICHT durchgeführt werden! Ort, Datum Name und Unterschrift des Kontrollierenden

- 5 Anlage zur Checkliste Begrenzte Menge nach ADR 2009 Code Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen, die in Trays mit Dehnoder Schrumpffolie enthalten sind Innenverpackung Versandstück Innenverpackung Versandstück Höchstzulässige Nettomenge LQ 0 Keine Freistellungen nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. LQ 1 120 ml 120 ml LQ 2 1 l 1 l Höchstzulässige Nettomenge LQ 3 a) 500 ml 1 l nicht zugelassen nicht zugelassen LQ 4 a) 3 l 1 l LQ 5 a) 5 l unbegrenzt 1 l LQ 6 a) 5 l 1 l LQ 7 a) 5 l 5 l LQ 8 3 kg 500 g LQ 9 6 kg 3 kg LQ 10 500 ml 500 ml LQ 11 500 g 500 g LQ 12 1 kg 1 kg LQ 13 1 l 1 l LQ 14 25 ml 25 ml LQ 15 100 g 100 g LQ 16 125 ml 125 ml LQ 17 500 ml 2 l 100 ml 2 l LQ 18 1 kg 4 kg 500 g 4 kg LQ 19 5 kg 5 kg LQ 20 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) LQ 21 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) LQ 22 1 l 500 ml LQ 23 3 kg 1 kg LQ 24 6 kg 2 kg LQ 25 b) 1 kg 1 kg LQ 26 b) 500 ml 2 l 500 ml 2 l LQ 27 6 kg 6 kg LQ 28 3 l 3 l a) Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3 b) Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem einzelnen Gerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer flüssigkeitsdichten Verpackung befördert werden, und das vollständige Versandstück muss dem Abschnitt 3.4.4 c) entsprechen. Für die Geräte dürfen keine Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie verwendet werden.