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Transkript:

Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2017-388072/6-Gra www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 20. Dezember 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988, ist am 16. Juni 1988 in Kraft getreten und blieb seither unverändert. Anlass für die vorliegende Novelle ist die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S 73 (sog. "Geldwäsche-Richtlinie"). Nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 3 Z 6 der "Geldwäsche-Richtlinie" müssen die wirtschaftlichen Eigentümer im Wesentlichen von Gesellschaften, Trusts und juristischen Personen, wie Stiftungen in einem zentralen Register erfasst werden. Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen damit auch die dem Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds. Der Bund hat zum Zweck der Umsetzung der "Geldwäsche-Richtlinie" das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017, erlassen. Dieses Bundesgesetz sieht die Führung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Bundesanstalt Statistik Austria als Dienstleister des Bundesministers für Finanzen als Registerbehörde vor. DVR.0069264

1 Abs. 2 Z 16 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sieht die Einbeziehung der landesgesetzlich geregelten Stiftungen und Fonds in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes vor, sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist. Mit dem im Entwurf vorliegenden Landesgesetz soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der "Geldwäsche-Richtlinie" wäre alternativ auch eine eigenständige landesgesetzliche Regelung und die Einrichtung eines Registers auf Landesebene denkbar. Dagegen sprechen jedoch verwaltungsökonomische Überlegungen, weil angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl der betroffenen Einrichtungen der damit verbundene Vollzugsaufwand unverhältnismäßig scheint. Es bestehen aktuell nur 13 Stiftungen und 14 Fonds, die dem Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegen. II. Kompetenzgrundlagen Nach Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ist das Stiftungs- und Fondswesen insoweit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, als es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden. Damit verbleiben Stiftungen und Fonds, deren Interessenbereich auf ein Land beschränkt ist, nach der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG in der Gesetzgebungsund Vollzugskompetenz der Länder. III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Änderungen führen im Bereich des Landes Oberösterreich und der Gemeinden zu keinem finanziellen Mehraufwand. Für den Bund ergibt sich durch die Mitabwicklung der Meldeverfahren über das Wirtschaftliche Eigentümer Register ein gewisser Mehraufwand im Bereich der Betriebskosten, der angesichts der geringen Anzahl der betroffenen Einrichtungen (aktuell 27) jedoch als gering anzusehen ist. Gleiches gilt für die Mitwirkung an der Vollziehung durch die Finanzbehörden des Bundes und die Abwicklung allfälliger Beschwerdeverfahren durch das Bundesfinanzgericht. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Änderungen enthalten keine finanziellen Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen. Seite 2

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Dieser Gesetzentwurf steht mit keinen zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch. Mit der vorliegenden Novelle wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S 73 (sog. "Geldwäsche-Richtlinie") umgesetzt. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Änderungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Änderungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. 35 enthält eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 ( 35 neu): Im Abs. 1 soll der unionsrechtlich vorgegebene Begriff des Wirtschaftlichen Eigentümers aus dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz übernommen werden. Abs. 2 sieht für die Stiftungs- bzw. Fondsorgane die zur Umsetzung der "Geldwäsche-Richtlinie" zentrale Meldepflicht für landesgesetzlich geregelte Stiftungen und Fonds vor. Abs. 3 erklärt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz für anwendbar. Ungeachtet des allgemein gehaltenen 1 Abs. 2 Z 16 sollen nur jene Bestimmungen für anwendbar erklärt werden, die zur Umsetzung der "Geldwäsche-Richtlinie" erforderlich sind, also insbesondere jene, Seite 3

die mit der Datenmeldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register bzw. mit der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang stehen. Insbesondere soll 7 Abs. 5 mit der Maßgabe gelten, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Anwendungsbereich des Oö. Stiftungs- und Fondsgesetzes die Landesregierung ist, was bedeutet, dass die Statistik Austria als Dienstleister (künftig Auftragsverarbeiter) für die Landesregierung tätig wird. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die insbesondere die Einrichtung des Registers betreffen und die sich nicht spezifisch an Rechtsträger richten, indem sie Rechte oder Pflichten vorsehen oder vorschriftswidriges Verhalten pönalisieren, bleiben in diesem Sinn ausgeklammert. Zuwiderhandlungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sind nach dessen 15 Finanzvergehen, die von den Abgabenbehörden des Bundes zu ahnden sind; zuständige Beschwerdeinstanz ist daher das Bundesfinanzgericht. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung und Rechtsprechung scheint es zweckmäßig, die Zuständigkeiten dieser Bundesorgane auch auf Registerangelegenheiten der landesgesetzlich geregelten Stiftungen und Fonds zu erstrecken (Abs. 4). Verfassungsrechtlich liegt dabei eine Mitwirkung des Bundes an der Vollziehung des Landes im Sinn von Art. 97 Abs. 2 B-VG vor. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass es vom Begriff der Mitwirkung auch gedeckt ist, eine bestimmte Verwaltungsaufgabe gänzlich zu übertragen (in diese Richtung Jabloner/Muzak, Art. 97 Abs. 2 B-VG, Rz 10 [2000], in Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg], Bundesverfassungsrecht). Zu Art. I Z 2 ( 35 und 36 alt): Legistische Anpassung an die Einfügung eines neuen Paragraphen. Zu Art. II (Inkrafttreten): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Novelle. Auf Grund der Anwendbarkeit des 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes haben die Rechtsträger die Meldungen an die Bundesanstalt Statistik Austria erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Seite 4

Landesgesetz, mit dem das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988, wird wie folgt geändert: 1. Nach 34 wird folgende Bestimmung als 35 eingefügt: 35 Wirtschaftliche Eigentümer (1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017, genannten Personen. (2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden. (3) Im Übrigen sind 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist. (4) Die Verhängung von Strafen einschließlich Zwangsstrafen sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. 2. Die bisherigen 35 und 36 erhalten die Paragraphenbezeichnungen 36 und 37. Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Seite 5