Das Teilhabechancengesetz ab 01.01.2019 Seite 1
Inhalt Das Teilhabechancengesetz ab 01.01.2019 Hintergrund Zielsetzung finanzieller Aufwand 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Teilhabe am Arbeitsmarkt Seite 2
Inkrafttreten: 01.01.2019 Das Teilhabechancengesetz Trotz guter Arbeitsmarktlage gibt es nach wie vor viele arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die seit langem Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beziehen Dieser Personenkreis hat ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance, eine Beschäftigung aufzunehmen. Ziel des Gesetzes zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt ist es, diesen Menschen wieder eine Perspektive zu eröffnen. Seite 3
Das Teilhabechancengesetz Das Ziel soll durch ein attraktives Förderpaket für Arbeitgeber erreicht werden: 2 neue Regelinstrumente mit auskömmlichen Lohnkostenzuschüssen 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Teilhabe am Arbeitsmarkt beschäftigungsbegleitendes ganzheitliches Coaching gefördert werden alle Arbeitgeber und jede geeignete Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Seite 4
16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Zielgruppe: elb, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind ( 16e Abs. 1 SGB II) Begründung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für mindestens 2 Jahre mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der ALV flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ( Coaching ) zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit Seite 5
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: 16e Abs. 2 SGB II Höhe und Dauer der Förderung sind gesetzlich festgelegt und stehen nicht im Ermessen des KJC bewusster Verzicht auf einzelfallabhängige Kriterien zur Bemessung dient der Verwaltungsvereinfachung und Schaffung einer möglichst unbürokratischen Regelung Seite 6
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: Zuschuss zum Arbeitsentgelt in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung 1. Jahr: 75% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts* 2. Jahr: 50% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts* *für die Bemessung ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich darf den Mindestlohn nicht unterschreiten darf das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt nicht überschreiten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berücksichtigt ( 91 Abs. 1 SGB III) Seite 7
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: zuzüglich pauschalierter Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2019: 19% - 1,25% = 17,75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Bemessungsgrundlage ist die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit Seite 8
16e SGB II Höhe und Dauer der Förderung: bei Änderungen des Entgelts ist der Zuschuss anzupassen Änderungen der Arbeitszeit oder des berücksichtigungsfähigen Entgelts für Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, kann der Zuschuss nicht erbracht werden z.b. bei Krankengeld nach Ende der Lohnfortzahlung diese Zeiten verlängern den Förderzeitraum nicht! 22 Abs. 4 S. 1 MiLoG gilt nicht bei einer geförderten Beschäftigung nach 16e SGB II! danach würde der Mindestlohn nicht bei Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung gelten Seite 9
16e SGB II weitere Bedingungen: 16e Abs. 3 SGB II Förderausschluss entsprechend 92 Abs. 1 SGB III: wenn der Arbeitgeber ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet hat, um den Zuschuss zu erhalten wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits in den letzten vier Jahren vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war die ursprünglich vorgesehene Nachbeschäftigungszeit wurde gestrichen! Seite 10
16e SGB II weitere Bedingungen: Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet wird der für die letzten 6 Monate bewilligte Förderbetrag ist zurückzuzahlen gilt nicht bei den in 92 Abs. 2 S. 2 SGB III aufgeführten Gründen, z.b. berechtigte Kündigung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen berechtigte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse Beendigung auf Bestreben des Arbeitnehmers ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat Arbeitnehmer erreicht das Mindestalter für den Bezug der ges. Altersrente Zuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen Seite 11
16e SGB II Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: 16e Abs. 4 SGB II Coaching Ziele: Steigerung des Leistungsvermögens der beschäftigten Person Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses Unterstützung der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigung während der gesamten Förderdauer möglich ( 16g Abs. 3 SGB II) Seite 12
16e SGB II Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: in der Regel im Rahmen von Kontaktgesprächen umfasst auch BG-Beratung (zuhause, im KJC, beim Träger, an neutralen Orten) nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebs bzw. am Arbeitsplatz in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für das Coaching freizustellen Seite 13
16e SGB II Verfahren Leistung ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beantragen Bewilligung durch Bewilligungsbescheid an den Arbeitgeber Der Kunde, dessen Beschäftigung gefördert wird, erhält eine Durchschrift des Bescheides. Arbeitsvertrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss unaufgefordert vorzulegen bis zum 15. des dritten Monats nach der Arbeitsaufnahme ist eine Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung zur Sozialversicherung (ohne ALV) durch den Arbeitgeber vorzulegen Seite 14
16e SGB II Verfahren monatliche Auszahlung nach Vorlage der Lohnabrechnung Änderungen des berücksichtigungsfähigen Entgelts sind dem KJC mitzuteilen der letzte Förderbetrag wird erst nach Vorlage der Schlusserklärung ausgezahlt nach Ablauf des 2. Beschäftigungsjahres zum 15. des Folgemonates vorzulegen Seite 15
Teilhabe am Arbeitsmarkt Zielgruppe: sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die das 25. Lebensjahr vollendet haben soll der Zielgruppe eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnen flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ( Coaching ) zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit Seite 16
Fördermöglichkeit: 16i Abs. 1 SGB II Lohnkostenzuschuss für die Beschäftigung von Personen, die der Zielgruppe angehören erforderlich: Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der ALV nach dem SGB III Seite 17
Fördermöglichkeit: richtet sich an alle Arbeitgeber unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region für Arbeitsverhältnisse in Vollzeit oder Teilzeit Arbeitgeber kann erwerbswirtschaftlich tätig, gemeinnützig oder öffentlich sein Seite 18
Höhe und Dauer der Förderung: 16i Abs. 2 SGB II Förderung ist langfristig angelegt, der Höhe nach pauschal festgelegt und degressiv ausgestaltet Förderung soll keinen Ausgleich für eine Minderleistung darstellen, sondern zusätzliche Arbeitsplätze für die Zielgruppe schaffen Seite 19
Höhe und Dauer der Förderung: Zuschuss zum Arbeitsentgelt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100% im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90% im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80% im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70% der Höhe des Mindestlohns nach dem MiLoG zuzüglich pauschalierter Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2019: 19% - 1,25% = 17,75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Seite 20
Höhe und Dauer der Förderung: Berechnungsbasis für den Zuschuss ist zunächst der allgemeine Mindestlohn nach dem MiLoG bei Anpassung des Mindestlohns ist auch der Zuschuss anzupassen muss der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein höheres Arbeitsentgelt zahlen, bemisst sich der Zuschuss nach dem zu zahlenden Entgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berücksichtigt ( 91 Abs. 1 SGB III) Seite 21
Höhe und Dauer der Förderung: Bemessungsgrundlage ist die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit Arbeitszeit x maßgebendes Entgelt x Förderhöhe in % = Zuschuss maximale Förderdauer = 5 Jahre 22 Abs. 4 S. 1 MiLoG gilt nicht bei einer geförderten Beschäftigung nach! (siehe Folie 9) Seite 22
Höhe und Dauer der Förderung: bei Änderungen des Entgelts ist der Zuschuss anzupassen Änderungen der Arbeitszeit Änderungen des Tarif-/Mindestlohns für Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, kann der Zuschuss nicht erbracht werden z.b. bei Krankengeld nach Ende der Lohnfortzahlung diese Zeiten verlängern den Förderzeitraum nicht! bei Arbeitgeberwechsel beginnt die Förderung lt. BMAS erneut bei 100% Seite 23
Fördervoraussetzungen 16i Abs. 3 SGB II 1. Vollendung des 25. Lebensjahres 2. in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre im Leistungsbezug nach dem SGB II 3. in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig (sv-pflichtig oder geringfügig) beschäftigt oder selbständig tätig 4. noch keine Zuschüsse nach Abs. 1 für eine Dauer von 5 Jahren für diese Person erbracht Seite 24
Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: 16i Abs. 4 SGB II Coaching Ziele: Begleitung der Aufnahme der Beschäftigung Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses Verhinderung von vorzeitigen Abbrüchen Überprüfung der Integrationsfortschritte Seite 25
Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung: in der Regel im Rahmen von Kontaktgesprächen umfasst auch BG-Beratung (zuhause, im KJC, beim Träger, an neutralen Orten) nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebs bzw. am Arbeitsplatz im ersten Jahr der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für das Coaching freizustellen Seite 26
Weiterbildung 16i Abs. 5 SGB II die Zielgruppe wird bei Aufnahme einer Beschäftigung häufig Weiterbildungen benötigen, um fehlende Fähigkeiten zu erwerben oder veraltete Kenntnisse aufzufrischen keine AZAV-Zulassung erforderlich hier dürfte es sich vorwiegend um kürzere, niedrigschwellige Weiterbildungen handeln auch Grundkenntnisse sind lt. HMSI möglich (Lesen, Schreiben, Rechnen) Seite 27
Weiterbildung stellt der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer(in) für eine erforderliche Weiterbildung oder ein Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber frei, wird die Förderung weitergezahlt Praktika bei anderen Arbeitgebern sollen den späteren Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung erleichtern Arbeitgeber kann zudem einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 je Arbeitnehmer über die gesamte Förderdauer erhalten Seite 28
Abberufung / Beendigung 16i Abs. 6 SGB II die Regelung soll sicherstellen, dass ein kurzfristiger Wechsel in eine ungeförderte Beschäftigung jederzeit möglich ist das KJC soll die Person abberufen, wenn sie in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden kann oder wenn die Förderung aus anderen Gründen beendet wird (z.b. wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten, wegen Verweigerung der Teilnahme am Coaching, bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit) Seite 29
Abberufung / Beendigung Kündigungsrecht des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin fristlos bei Abberufung durch das KJC bei Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung bei Teilnahme an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses Kündigungsrecht des Arbeitgebers fristlos bei Abberufung durch das KJC Seite 30
Förderausschlüsse 16i Abs. 7 SGB II Förderung ist ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber ein anderes Beschäftigungsverhältnis beenden, um einen Zuschuss nach 16i Abs. 1 SGB II zu erhalten oder Arbeitgeber eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nehmen soll missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern Seite 31
Befristung des Arbeitsvertrages 16i Abs. 8 SGB II bei Gewährung einer Förderung nach kann mit der zugewiesenen Person ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zu 5 Jahren geschlossen werden ein zunächst kürzer befristeter Vertrag kann höchstens einmalig bis zur Dauer von insgesamt 5 Jahren verlängert werden im Übrigen gelten die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Seite 32
Erweiterung des förderfähigen Personenkreises 16i Abs. 10 SGB II Personen, die seit 01.01.2015 für mehr als 6 Monate in einem nach 16e SGB II (i. d. F. bis 31.12.2018) geförderten Arbeitsverhältnis standen oder am Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt teilgenommen haben, können ebenfalls gefördert werden Voraussetzung: weiterhin sehr arbeitsmarktfern die Zeiten der zuvor geförderten Beschäftigung werden hinsichtlich Förderhöhe und Förderdauer angerechnet Seite 33
Verfahren Leistung ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beantragen Bewilligung durch Bewilligungsbescheid an den Arbeitgeber. Der Kunde, dessen Beschäftigung gefördert wird, erhält eine Durchschrift des Bescheides. Arbeitsvertrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss unaufgefordert vorzulegen bis zum 15. des dritten Monats nach der Arbeitsaufnahme ist eine Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung zur Sozialversicherung (ohne ALV) Seite 34
Verfahren monatliche Auszahlung nach Vorlage der Lohnabrechnung Änderungen des berücksichtigungsfähigen Entgelts sind dem KJC unverzüglich mitzuteilen eine evtl. Abberufung erfolgt durch das KJC Vorlage der Zwischenerklärungen jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres bis zum 15. des Folgemonats Vorlage der Schlusserklärung nach Ablauf des letzten Beschäftigungsjahres bis zum 15. Folgemonats der letzte Förderbetrag wird erst nach Vorlage der Schlusserklärung ausgezahlt Seite 35
Das Kommunale Job-Center hat Personen im Langzeitbezug für folgende Einsatzfelder: Helfer im Büro Helfer im Lager Helfer in der Küche Helfer in der Reinigung Helfer im Verkauf Helfer im Handwerk (Bau, Metall, Elektro) Seite 36
Das Teilhabechancengesetz Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann kontaktieren Sie uns. Patrick Beck Cornelia Wind Teamleiter Eingliederung Teamleiterin 50 plus 06062 70 1288 06062 70 1501 p.beck@odenwaldkreis.de c.wind@odenwaldkreis.de Julia Löffler Mirko Liebig SGB II Controlling / BCA Geschäftsführer InA ggmbh 06062 70 1994 06062 70 478 j.loeffler@odenwaldkreis.de m.liebig@ina-odw.de Seite 37
Das Teilhabechancengesetz Sie finden die Präsentation im Internet unter: https://www.odenwaldkreis.de/index.php?id=1090 bei der Präsentation finden Sie auch einen Link zu den FAQ des BMAS zum Teilhabechancengesetz Seite 38
Das Teilhabechancengesetz Sie finden die Antragsformulare im Internet unter: https://www.odenwaldkreis.de/index.php?id=1090 Seite 39
Das Teilhabechancengesetz Haben Sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 40