Amtsblatt der Gemeinde Nottuln

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Transkript:

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nottuln Erscheint in der Regel einmal monatlich. Bezugspreis jährlich 30 bei Bezug durch die Post. Einzelne Exemplare sind gegen eine Gebühr von 50 Cent im Rathaus erhältlich. - Herausgegeben vom Bürgermeister der Gemeinde Nottuln in 48301 Nottuln, Stiftsplatz 7 - Bezug, Druck und Vertrieb: Gemeinde Nottuln- Das Amtsblatt liegt in der Gemeindeverwaltung, Stiftsplatz 7-8 zur Einsicht aus. 35. Jahrgang ausgegeben am 3. September 2009 Nummer 11 Inhalt Bekanntmachungen der Gemeinde Nottuln 55 Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27.09.2009 141-143 56 Bekanntmachung: Am27.September 2009 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 144-145 57 Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 Industriepark I / II im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB Mit dieser amtlichen Bekanntmachung wird auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vom 14.09.2009 bis einschließlich 13.10.2009 hingewiesen. 146-147 58 Öffentliche Bekanntmachung betreffend Versteigerung: Die bis zum 31. März 2009 beim Fundamt der Gemeinde Nottuln abgegebenen Fundsachen sollen gemäß 979 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18.08.1896 (RGBl. 1896 S. 195) in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich versteigert werden. 148 59 Bekanntmachung über die gefundenen und verlorenen Gegenstände der Gemeinde Nottuln für den Monat Juni und Juli 2009. 149-150 60 Bekanntmachung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 119 Zwischen Kirchplatz und Heriburgstraße ( 3 Abs. 1 Baugesetzbuch). 151-152 61 Bekanntmachung der Einladung des Wahlausschusses: Am Donnerstag, dem 10.09.2009, findet um 17:00 Uhr in der von Aschebergschen Kurie, Stiftsstr. 4, 48301 Nottuln, eine Sitzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl vom 30. August 2009 der Gemeinde Nottuln statt. 153

55 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 141 Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27.09.2009 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Nottuln wird in der Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Nottuln, Stiftsplatz 7-8, Zimmer 701 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 07.09.2009 bis zum 11.09.2009, spätestens am 11.09.2009 bis 12.30 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Nottuln, Stiftsplatz 7-8, Zimmer 701 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden, 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 128 Coesfeld/Steinfurt II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 142 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06.09.2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 11.09.2009) versäumt hat. b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich 7. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 143 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nottuln, den 24.08.2009 Peter Amadeus Schneider Bürgermeister Amtsbl. d. Germ. No. S. 141-143

56 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 144 Wahlbekanntmachung 1. Am 27.September 2009 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag statt Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Stimmbezirk Abgrenzung des Stimmbezirks Lage des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) 001 Nottuln-Süd Gymnasium Pavillon I, St.-Amand- Montrond-Str. 1 002 Nottuln Gymnasium Pavillon I, St.-Amand- Montrond-Str. 1 003 Nottuln Ratsschänke Böcker-Menke, Kirchstr. 2 004 Nottuln Pfarrheim St. Martinus, Heriburgstr. 12 005 Nottuln-Aussen St. Elisabeth Stift, Uphovener Weg 5-7 006 Appelhülsen I Bürgerzentrum Schulze Frenking, Schulze-Frenkings-Hof 40 007 Appelhülsen II Bürgerzentrum Schulze Frenking, Schulze-Frenkings-Hof 40 008 Darup Landgasthaus Egbering, Coesfelder Straße 60 009 Schapdetten Gaststätte Zur alten Post, Roxeler Straße 5 2. Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 24.08.2009 bis 06.09.2009 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung, Stiftsplatz 7-8, 48301 Nottuln zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 145 b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 1 4 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Nottuln, den 24.08.2009 Bürgermeister Amtsbl. d. Gem. No. S 144-145

57 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 146 Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 Industriepark I / II im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB Mit dieser amtlichen Bekanntmachung wird auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vom 14.09.2009 bis einschließlich 13.10.2009 hingewiesen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74 Industriepark I / II erstreckt sich im Osten des Ortsteils Nottuln. Im Süden wird er begrenzt durch die Bundestraße 525, im Westen und Norden durch den Übergang zum landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Im Westen grenzt der Geltungsbereich unmittelbar an den Industriepark Oststraße. Der Änderungsbereich befindet sich im Norden des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes innerhalb des von Hanns-Martin-Schleyerstraße und Otto-Hahn-Straße umschlossenen Bereichs. Er umfasst die Flurstücke Gemarkung Nottuln, Flur 61, Nr. 366 367 und 368 auf einer Fläche von ca. 6.000 m² (siehe Übersichtsplan). Änderungsbereich Übersichtsplan (ohne Maßstab) Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Aufhebung des Ausschlusses von Betriebswohnungen als Art der baulichen Nutzung im Änderungsbereich. Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung liegen gemäß 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, vom 14.09.2009 bis einschließlich 13.10.2009, bei der Gemeinde Nottuln, Stiftsplatz 7/8, 48301 Nottuln FB 3 Bau- und Ordnung, im Flur vor den Zimmern 714 und 715 in der Zeit

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 147 Mo.-Fr. 08.30 bis 12.30 Uhr Mo., Di., Mi. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird gem. 13 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollklage) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nottuln, 26.08.2009 Peter Amadeus Schneider Der Bürgermeister Amtsbl. d. Gem. No. S. 146-147

58 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 148 Öffentliche Bekanntmachung betreffend Versteigerung 1. Die bis zum 31. März 2009 beim Fundamt der Gemeinde Nottuln abgegebenen Fundsachen sollen gemäß 979 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18.08.1896 (RGBl. 1896 S. 195) in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich versteigert werden. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden die Empfangsberechtigten entsprechend der Vorschrift des 980 BGB aufgefordert, Ihre Rechte innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Fundamt der Gemeinde Nottuln, Stiftsplatz 8, Zimmer 800, anzumelden. 2. Die gemäß 979 BGB in das Eigentum der Gemeinde Nottuln übergegangenen Fundsachen aller Art werden nach den Vorschriften des 979 BGB öffentlich meistbietend, jedoch nicht unter dem Mindestgebot, das in der Versteigerung bekannt gegeben wird, gegen Barzahlung versteigert. Die Versteigerung findet statt am Mittwoch, den 07. Oktober 2009 um 16.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus, Appelhülsener Straße, Nottuln. Nottuln, den 31. August 2009 Gemeinde Nottuln Der Bürgermeister I. A. (Kockmann) Amtsbl. d. Gem. No. S. 148

59 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 149 Gemeinde Nottuln Nottuln, 30.07.2009 Der Bürgermeister - Bürgerservice (Meldewesen) - Im Monat Juni 2009 wurden beim Bürgerservice (Meldewesen) der Gemeinde Nottuln folgende Gegenstände als gefunden gemeldet: Eigentumsansprüche können im Verwaltungsgebäude Stiftsplatz 8, Bürgerservice, 02502/942-332, geltend gemacht werden. Tel. 4 Damenräder 2 Jugendräder 1 Mountainbike 1 Kindergeldbörse 1 Halskette 1 Handy Bargeld Im gleichen Zeitraum wurden folgende Gegenstände als verloren gemeldet: 4 Damenräder 5 Damenhollandräder 4 Herrenräder 2 Herrenhollandräder 3 Mountainbikes Im Auftrag (Kockmann)

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 150 Gemeinde Nottuln Nottuln, 31.08.2009 Der Bürgermeister - Bürgerservice (Meldewesen) - Im Monat Juli 2009 wurden beim Bürgerservice (Meldewesen) der Gemeinde Nottuln folgende Gegenstände als gefunden gemeldet: Eigentumsansprüche können im Verwaltungsgebäude Stiftsplatz 8, Bürgerservice, 02502/942-332, geltend gemacht werden. Tel. 6 Damenräder 3 Damenhollandräder 1 Herrenrad 2 Jugendräder 6 Mountainbikes 1 Koffer Bargeld Im gleichen Zeitraum wurden folgende Gegenstände als verloren gemeldet: 5 Damenräder 5 Damenhollandräder 4 Herrenräder 1 Jugendrad 1 Mountainbike 1 City-Roller 2 Handys 1 Halskette Im Auftrag (Kockmann) Amtsbl. d. Gem. No. S. 149-150

60 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 151 A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 119 Zwischen Kirchplatz und Heriburgstraße ( 3 Abs. 1 Baugesetzbuch) Mit dieser amtlichen Bekanntmachung wird auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanentwurfes vom 11.09.2009 bis zum 25.09.2009 hingewiesen. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 ergibt sich aus der beigefügten Übersichtsskizze. Dort soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan entstehen der Wohnungen und Arztpraxen zulässt. Informationen liegen bei der Gemeinde Nottuln, Stiftsplatz 7/8, 48301 Nottuln FB 3 Bau- und Ordnung, im Flur vor den Zimmern 714 und 715

Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 152 in der Zeit von: Mo.-Fr. Mo., Di., Mi. Do. zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. 8.30 bis 12.30 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr Dort kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen informiert werden. Es besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Nottuln, 01.09.2009 Peter Amadeus Schneider Bürgermeister Amtsbl. d. Gem. S. 151-152

61 Amtsblatt der Gemeinde Nottuln 153 Der Vorsitzende des Wahlausschusses der Gemeinde Nottuln Nottuln, den 01.09.2009 Einladung Am Donnerstag, dem 10.09.2009, findet um 17:00 Uhr in der von Aschebergschen Kurie, Stiftsstraße 4, 48301 Nottuln, eine Sitzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl vom 30. August 2009 der Gemeinde Nottuln statt, zu der Sie hiermit freundlich eingeladen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Tagesordnung: A. Öffentliche Sitzung 1 Bestimmung eines Beisitzers zur Mitunterzeichnung der Niederschrift 2 Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl 2009 a) Wahl zum Rat der Gemeinde Nottuln b) Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Nottuln gez. Fallberg Amtsbl. d. Gem. No. S. 153