Bayerischer Staatsanzeiger

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Transkript:

Bayerischer Staatsanzeiger Nummer 11 / 71. Jahrgang München, 13. März 2015

- 2 - Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung - im Studienjahr 2015/2016 - Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst - Bekanntmachung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung - vom 25.02.2015 Nr. 20 - O 66-2015/2016 1 Studierende An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung - studieren die Bewerberinnen und Bewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst und Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugelassen sind aus den Geschäftsbereichen der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie aus dem Geschäftsbereich der Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben in der Staatskanzlei und aus dem Geschäftsbereich der Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Behörden in den Geschäftsbereichen der genannten Staatsministerien unterstehen.

- 3-2 Rechtliche Grundlagen Neben den allgemein geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen sind wesentliche rechtliche Grundlagen für das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern das Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - BayFHVRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2003-1-3-F), zuletzt geändert durch 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 553), zuletzt geändert durch 1 Nr. 101 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), die Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (AV-FachV-nVD) vom 9. August 2012 (AllMBl S. 535). 3 Studienjahrgang 2015/2018 3.1 Studienablauf Das Studium beginnt am 1. Oktober 2015. Die Fachstudienabschnitte finden in folgenden Zeiträumen statt: Fachstudienabschnitt 1: 5. Oktober 2015 bis 28. April 2016 Fachstudienabschnitt 2: 5. September 2016 bis 25. November 2016 Fachstudienabschnitt 3: 3. Mai 2017 bis 31. August 2017 Fachstudienabschnitt 4: 4. Dezember 2017 bis 27. Juni 2018 3.2 Zuweisung der Studierenden 3.2.1 Zuweisung durch die Dienstherren Die Studierenden werden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern von den jeweiligen Dienstherren zugewiesen. Dafür zuständig sind die Ausbildungsleitstellen (Ernennungsbehörde oder von ihr bestimmte Behörde, 7 Satz 1 FachVnVD). Die Aufnahme des Studiums bedarf keiner weiteren Zulassung durch die Hochschule; diese prüft jedoch, ob die Studienvoraussetzungen erfüllt sind. 3.2.2 Zulassungsanträge öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 BayFHVRG erfüllen ( 61 FachV-nVD).

- 4-3.2.3 Zuweisungsvoraussetzungen Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern können zum Studium zugewiesen werden: Bewerberinnen und Bewerber für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayFHVRG); Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugelassen sind (Art. 20 BayFHVRG; 36 ff. FachV-nVD). 3.3 Zuweisungsverfahren 3.3.1 Voranmeldungen Die Ausbildungsleitstellen werden gebeten, der Hochschule die voraussichtliche Zahl der von ihnen zuzuweisenden Studierenden bis zum 27. März 2015 unter der Anschrift: mitzuteilen. Ansprechpartner: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung Postfach 34 10 95002 Hof Herr Hofmann Telefon 09281 409-161 Telefax 09281 409-55161 E-Mail B.Hofmann@fhvr-aiv.de Die Ausbildungsleitstellen, die auf das Schreiben des Fachbereichs vom 10. November 2014 Nr. 20 - L 21 15/18 hin bereits die Anzahl der benötigten Studienplätze mitgeteilt haben, brauchen keine Voranmeldung abzugeben, es sei denn, dass sich die Zahl der voraussichtlich zuzuweisenden Studierenden inzwischen geändert hat. 3.3.2 Förmliche Zuweisung Die Ausbildungsleitstellen werden im Mai 2015 über das Verfahren der förmlichen Zuweisung unterrichtet. Für die Zuweisung steht ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung. Die Ausbildungsleitstellen werden gebeten, die Zuweisung sodann bis spätestens 7. September 2015 vorzunehmen. Sollte die Einhaltung dieses Termins nicht möglich sein, wird gebeten, mitzuteilen, ob die vorangemeldeten Studienplätze noch benötigt werden. 3.3.3 Zuteilungen Die Zuteilungen für die gesamte Dauer des Studiums werden ab 3. August 2015 vorgenommen.

- 5-3.3.4 Verkürzung des Studiums Die Verkürzung des Studiums richtet sich nach 42 Abs. 3 FachV-nVD. Die Studierenden haben den entsprechenden Antrag spätestens innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Ausbildung bei der Ernennungsbehörde zu stellen; über ihn ist spätestens fünf Monate nach Beginn der Ausbildung zu entscheiden. Die Ausbildungsleitstellen werden gebeten, den Fachbereich über eine Verkürzung des Studiums bis zum 7. März 2016 zu unterrichten (Ausschlussfrist). Für diese Studierenden ergibt sich folgender Studienablauf: Fachstudienabschnitt 1 im Studienjahrgang 2015/2018: 5. Oktober 2015 bis 28. April 2016 Fachstudienabschnitt 3 im Studienjahrgang 2013/2016: 3. Mai 2016 bis 31. August 2016 Fachstudienabschnitt 2 im Studienjahrgang 2015/2018: 5. September 2016 bis 25. November 2016 Fachstudienabschnitt 4 im Studienjahrgang 2013/2016: 4. Dezember 2016 bis 28. Juni 2017 Der 28. Juni 2017 ist der Tag nach Beendigung des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung. 3.4 Hilfsmittel Bei den Aufsichtsarbeiten, die während des Studiums zu fertigen sind, sowie bei der Zwischen- und Qualifikationsprüfung sind nur bestimmte Hilfsmittel zugelassen. Diese sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. März 2012 (AllMBl S. 198) aufgeführt. Wichtigstes Hilfsmittel ist das im Richard Boorberg Verlag, Postfach 80 03 40, 81603 München, erschienene Loseblattwerk "Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern - VSV -". Die Ausbildungsleitstellen werden gebeten, die Studierenden möglichst frühzeitig darauf hinzuweisen, sich diese Vorschriftensammlung rechtzeitig vor Studienbeginn zu beschaffen. Eine Bestellkarte wird mit dem Zuteilungsschreiben übersandt. Die Bestellung ist auch online unter www.boorberg.de möglich. 4 Studienjahrgänge 2014/2017, 2013/2016 und 2012/2015 4.1 Studienablauf 4.1.1 Studienjahrgang 2014/2017 Fachstudienabschnitt 2: 1. September 2015 bis 27. November 2015 Fachstudienabschnitt 3: 3. Mai 2016 bis 31. August 2016 Fachstudienabschnitt 4: 1. Dezember 2016 bis 28. Juni 2017 Am Fachstudienabschnitt 3 nehmen die Studierenden, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, nicht mehr teil.

- 6 - Im Übrigen wird auf die bereits ergangenen Zuteilungsschreiben verwiesen. 4.1.2 Studienjahrgang 2013/2016 Fachstudienabschnitt 4: 2. Dezember 2015 bis 23. Juni 2016 Am Ende dieses Fachstudienabschnitts findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2016 statt. Die genauen Prüfungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. 4.1.3 Studienjahrgang 2012/2015 Der Vorbereitungskurs für eine vorgezogene Wiederholung der Qualifikationsprüfung für Studierende des Studienjahrgangs 2012/2015 findet vom 2. bis 27. November 2015 statt. Den Ausbildungsleitstellen werden Vordrucke für die Zuweisung übermittelt. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. 5 Lehrveranstaltungsfreie Tage Für das Studienjahr werden folgende lehrveranstaltungsfreie Tage festgelegt: 28. bis 30. Dezember 2015 8. und 9. Februar 2016 6. Mai 2016 27. Mai 2016 Für die Studierenden, die sich an den genannten Tagen in einem Fachstudienabschnitt befinden, finden an diesem Tag keine Lehrveranstaltungen statt. Die lehrveranstaltungsfreien Tage während der Fachstudienabschnitte dienen dem Selbststudium der Studierenden bzw. der Anfertigung der Diplomarbeit. Die lehrveranstaltungsfreien Tage werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet (Teil 1 Ziff. 1.2 AV-FachV-nVD). 6 Nachteilsausgleich bei Prüfungen Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen können im Rahmen des 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung - APO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl S. 222), bei der Ablegung von Prüfungen einen Nachteilsausgleich erhalten. 7 Kostenerstattung Nach Art. 3 Abs. 2 BayFHVRG sind die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherren und juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, dem Freistaat anteilig die Kosten der Ausbildung ihrer an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege studierenden Beamten und anderen Bediensteten zu erstatten. Die Einzelheiten sind in der Erstattungsverordnung BayFHVR geregelt. Die Erstattungsverordnung BayFHVR legt für jeden Studienjahrgang die Gesamtkosten des Studiums pro Studierenden verbindlich fest. Im Normalfall sind damit den Dienstherren bereits zum Zeitpunkt der Einstellung die anfallenden Erstattungskosten bekannt.

- 7 - Mit der Verordnung zur Änderung der Erstattungsverordnung BayFHVR vom 5. August 2010, die zum 1. September 2010 in Kraft getreten ist, wurden die Kosten für die Studienjahrgänge ab 2010/2013 neu geregelt. Die Verordnungstexte sind auf der Homepage des Fachbereichs unter www.fhvr-aiv.de unter Service / Download / Allgemeines zu finden. Die Abrechnungen umfassen jeweils den Zeitraum vom 1. September bis 31. August des Folgejahres. 7.1 Für das Haushaltsjahr 2015 sind für die Studienjahrgänge 2011/2014, 2012/2015, 2013/2016 und 2014/2017 folgende Kosten zu veranschlagen: 7.1.1 Bei Wiederholung der Qualifikationsprüfung 2011/2014 Berechnung für die Studienabschnitt(e) Vorbereitungskurs für Wiederholer Anzahl Monate Kosten je Monat Kosten je Stud. Nachrichtlich: Gesamtkosten für 1 Stud. im Jahrgang 1 968 EUR 968 EUR (bei Wiederholung) 21.296 EUR 7.1.2 Bei normalem Studienverlauf Studienjahrgang Studienjahrgang Berechnung für die Studienabschnitt(e) Anzahl Monate Kosten je Monat Kosten je Stud. Nachrichtlich: Gesamtkosten für 1 Stud. im Jahrgang 2012/2015 FStA 4 7 968 EUR 6.776 EUR 20.328 EUR 2013/2016 FStA 2 + FStA 3 3 + 4 = 7 968 EUR 6.776 EUR 20.328 EUR 2014/2017 FStA 1 7 968 EUR 6.776 EUR 20.328 EUR 7.1.3 Bei Verkürzung des Studiums nach 42 Abs. 3 FachV-nVD Verkürzung vom Studienjahrgang 2013/2016 in 2012/2015 2014/2017 in 2013/2016 Berechnung für die Studienabschnitt(e) Anzahl Monate Kosten je Monat Kosten je Stud. Nachrichtlich: Gesamtkosten für 1 Stud. im Jahrgang FStA 2 + FStA 4 3 + 7 = 10 968 EUR 9.680 EUR 20.328 EUR FStA 1 + FStA 3 7 + 4 = 11 968 EUR 10.648 EUR 20.328 EUR 7.2 Kostenerstattung für den Studienjahrgang 2015/2018 Für den Studienjahrgang 2015/2018 werden im Haushaltsjahr 2015 keine Erstattungsleistungen fällig. Die Kosten für diesen Jahrgang werden wie folgt fällig: 7.2.1 Bei normalem Studienverlauf fällig im für die Studienabschnitt(e) Monate je Monat Anzahl Kosten Kosten je Stud. Haushaltsjahr 2016 FStA 1 7 968 EUR 6.776 EUR Haushaltsjahr 2017 FStA 2 + FStA 3 3 + 4 = 7 968 EUR 6.776 EUR Haushaltsjahr 2018 FStA 4 7 968 EUR 6.776 EUR Gesamtkosten für das Studium 20.328 EUR

- 8-7.2.2 Bei Verkürzung des Studiums nach 42 Abs. 3 FachV-nVD fällig im für die Studienabschnitt(e) Monate je Monat Anzahl Kosten Kosten je Stud. Haushaltsjahr 2016 FStA 1 + FStA 3 7 + 4 = 11 968 EUR 10.648 EUR Haushaltsjahr 2017 FStA 2 + FStA 4 3 + 7 = 10 968 EUR 9.680 EUR Gesamtkosten für das Studium 20.328 EUR 7.3 Für Dienstherren mit weniger als 10.000 Einwohnern ermäßigen sich die Kosten auf die Hälfte der angegebenen Beträge. Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 121 EUR vorgenommen: Die Teilabschnitte entsprechen mit Ausnahme des FStA 1 den Fachstudienabschnitten. Der Fachstudienabschnitt 1 wird im Sinne der Bestimmung in die Teilabschnitte Oktober bis Dezember und Januar bis April unterteilt. Der Verzicht kann unabhängig vom Wohnort des/der Studierenden (auch für nicht ortsansässige) erklärt werden. 8 Der Text dieser Bekanntmachung kann in elektronischer Form im Internet unter der Adresse eingesehen werden. http://www.fhvr-aiv.de/fileadmin/user_upload/fhvr/studium/veroeffentlichungen/ Bekanntmachungen_im_Staatsanzeiger/bekanntmachung_staatsanzeiger.pdf W i l h e l m Direktor