Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 A-1070 Wien Innsbruck, am 29. November 2014

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Transkript:

21/SN-77/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 A-1070 Wien, am 29. November 2014 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 FMedRÄG 2015) - BMJ-Z3.509/0010-I 1/2014 (77/ME) Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übermitteln wir uns wesentlich erscheinende Anmerkungen zu dem an sich begrüßenswerten Entwurf zur Novellierung des österreichischen Fortpflanzungsmedizinrechtsregelungsregimes. 1. Allgemeine Anmerkungen: 1 Durch die Novellierung des 2 FMedG bleibt die grundsätzliche gebrechlichkeitsorientierte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fortpflanzungsmedizin aufrecht. Von ihr wird lediglich in Bezug auf gleichgeschlechtliche Frauenpaare abgegangen. Dies ist die notwendige und unvermeidbare Konsequenz aus dem VfGH Urteil (VfGH 10.12.2013, G 16/2013-16, G 44/2013-14). 1 Weiterhin bleiben andere Personengruppen, wie beispielsweise alleinstehende Frauen, von der Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen. 2 Durch die proaktive Berücksichtigung der vom EGMR (EGMR (GK) 3.11.2011, 57813/00, S. H. ua gg Österreich, Rn 117f) geäußerten Empfehlung, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit heterologer Methoden anzugleichen, kommt es in 3 Abs 2 FMedG zu einer entsprechenden Öffnung. 3 Um Auslegungsunsicherheiten im Vorhinein zu vermeiden, wäre es jedoch wünschenswert, dass die jeweiligen Bestimmungen des ABGB entsprechend ergänzt werden und dafür auf die generelle Anordnung in 144 Abs 3 ABGB im Gegenzug verzichtet wird. Die Frage, welche 1 Dazu: Voithofer/ Flatscher-Thöni, VfGH vereinfacht Zugang zu Fortpflanzungsmedizin. Was passiert, wenn nichts passiert?, ifamz 2014, 54-56 mwn. Seite 1 von 5

2 von 5 21/SN-77/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Bestimmungen betroffen sind, hat der Gesetzgeber zu klären und nicht der Rechtsanwendung zu überlassen. 4 Erstaunlich ist zudem, dass in weiteren Gesetzen, die mit dem Eltern-Kind-Verhältnis in Zusammenhang stehen, keine Änderungen im Entwurf vorgesehen sind. Wir haben bereits an anderer Stelle 2 drauf hingewiesen, dass Bereiche jenseits des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des ABGB, des GTG sowie des IVF-Fondgesetzes sehr wohl betroffen sind. Wir können nur vermuten, dass ein weiterer Entwurf sich bereits in den Ministerien in Ausarbeitung befindet, der der neuen Ausgangslage entsprechend Rechnung trägt. 5 Da das österreichische Recht kein Verbot der Inanspruchnahme von fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen im Ausland kennt, aus empirischen Studien bekannt ist, 3 dass dieser Fortpflanzungstourismus faktisch besteht und die Inanspruchnahme von fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen für lesbische Paare ab 1.1.2015 zulässig ist, verwundert es, dass die Novellierung von 144 ABGB lediglich auf ab dem 1. Jänner 2015 durchgeführte medizinisch unterstütze Fortpflanzungen und nicht auf ab dem 1.1.2015 geborene Kinder anzuwenden ist. Kinder, die davor im Ausland mittels Fortpflanzungsmedizin gezeugt wurden, werden damit unsachlich benachteiligt. Alternativ könnte das Gesetz für diese Konstellation eine Möglichkeit vorsehen, mit der die Partnerin der gebärenden Mutter, die Elternschaft jenseits der Stiefkindadoption erlangen kann. 2. Zur geplanten Regelung der Präimplantationsdiagnostik: 1 Im vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, die in der Literatur längst geforderte Rechtssicherheit, durch eine explizite Regelung der Präimplantationsdiagnostik in Österreich herzustellen. Ebenso wird wie auch in den Materialien ausgeführt, die drohende EMRKwidrige Rechtslage saniert. Dieses Vorhaben ist somit an sich zu begrüßen. Dennoch enthält der Entwurf einige Aspekte, die unserer Ansicht nach einer weiteren Reflexion bedürfen und die wir im Folgenden ausführen: 2 Die Legaldefinitionen erfahren in 1 FMedG eine Ergänzung um Abs 4, der definiert: (4) Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau. Gleiches gilt für andere Zellen nach Vereinigung des weiblichen und männlichen Vorkernes, die im Zuge der Entwicklung der befruchteten Eizelle entstehen. Der zweite Satz enthält jedoch eine definitorische Unschärfe, da die weiblichen und männlichen Vorkerne nicht präzisiert sind und somit implizit auf den medizinischen Diskurs 2 Ebenda, 56. 3 Etwa: Shenfield/de Mouzon/Pennings/Ferraretti/Andersen/de Wert/Goossens, Cross-border reproductive care in six European countries, Human Reproduction 25(6) (2010) 1361-1368. Seite 2 von 5

21/SN-77/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 verwiesen wird. Vorstellbar wäre eine Definition ähnlich jener der entwicklungsfähigen Zellen in 1 Abs 3 FMedG. Zusätzlich ist die Formulierung Gleiches gilt unscharf. Abs 4 könnte etwa verbessert lauten: (4) Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung - entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie - anderer Zellen nach Vereinigung des weiblichen und männlichen Vorkernes, die im Zuge der Entwicklung der befruchteten Eizelle entstehen. 3 2 Abs 2 Z 4 FMedG könnte klarer wie folgt lauten: sie zum Zwecke einer nach diesem Gesetz zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss. 4 Bei der Regelung des 2a Abs 1 Z 1 und Z 2 FMedG stellt sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber jeweils an mindestens drei nicht erfolgreiche medizinisch unterstützte Fortpflanzungsmaßnahmen oder mindestens drei Fehl- oder Totgeburten anknüpft. Vor allem gilt es die Möglichkeit zu bedenken, dass es nach zb zwei nicht erfolgreichen medizinisch unterstützen Fortpflanzungsmaßnahmen doch zu einer natürlichen Schwangerschaft kommt, die aber ihrerseits in einer Fehl- oder Totgeburt endet. Hier wäre an eine Zusammenrechnung der Vorfälle zu denken. Zudem wäre es begrüßenswert, wenn sich aus den Materialien erschließen ließe, wie es zur Festsetzung des Grenzwertes drei gekommen ist. 5 2a Abs 2 Z 1 FMedG: In den Materialien fehlt es an einer näheren Ausführung dazu, welcher Einsatz moderner Medizintechnik vom Gesetz umfasst sein soll und worin der Unterschied zwischen einem ständigen und einem fortdauernden Einsatz liegt. 6 2a Abs 5 FMedG: Die vorliegende Formulierung mit dem Verweis auf 68 Abs 3 GTG birgt das Potential, Missverständnisse zu erzeugen: Es geht nicht eindeutig auch in Zusammenschau mit den Materialien hervor, ob das in 68 Abs 3 GTG angeführte Zulassungsverfahren sich auf die Anstalt oder auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung der 2a Abs 1 Z 3 und Abs 2 FMedG beziehen soll. 7 Die Gelegenheit könnte genutzt werden, um 68 GTG als Ganzes klarer zu fassen. 3. Zur geplanten Regelung der Eizellspende 1 Auch mit der neuen Zulassung der Eizellspende möchte der Gesetzgeber eine EMRKkonforme Rechtslage herstellen sowie den (gesellschaftspolitischen) Forderungen der Bioethikkommission nachkommen. Seite 3 von 5

4 von 5 21/SN-77/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 2 Der vorliegende Entwurf sieht in 2b FMedG vor, dass die Eizellspenderin das 30. Lebensjahr und die Empfängerin der Eizellspende laut 3 Abs 3 FMedG das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben darf. Wie der Gesetzgeber zu genau diesen Grenzen gelangt, ist nicht stringent und wissenschaftlich nachvollziehbar in den Materialien begründet. In den Erläuterungen wird explizit darauf hingewiesen, dass die Eizellen einer Frau [ ] auf natürlichem Wege und in einem irreversiblen Prozess ihre Reproduktionsfähigkeit [verlieren]. Demzufolge soll die Eizellenspende nur bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres möglich sein. Gleichzeitig halten die Erläuterungen stimmig mit den übrigen Bestimmungen des FMedG an der Voraussetzung der Infertilität der Eizellenempfängerin fest. Dies führe zu der erfolgreichen Ausscheidung des Ziels [ ] Eizellen von besserer Qualität, nämlich von einer jüngeren Spenderin, zu erlangen. De facto kann allerdings davon ausgegangen werden, dass aufgrund der formulierten Höchstaltersgrenzen eine potenzielle Verjüngung durch die Eizellenspende möglich wird. Der Gesetzgeber widerspricht sich damit in den Materialien selbst. 3 Ein Wertungswiderspruch kann darin erblickt werden, dass jüngeren Frauen eine Eizellenspende für andere zugemutet wird, gleichzeitig allerdings die Eigenspende, im Sinne der Konservierung der eigenen Eizellen (Social Freezing) durch das Gesetz weiterhin restriktiv gehandhabt wird. Soll die Spenderin tatsächlich zu einem ausschließlichen Mittel des Zwecks einer anderen Person werden? In Verbindung mit der anonymen Spende, stellt sich die Frage, wer überhaupt Eizellen spenden soll. Hier scheint weitere Reflexion angebracht. 4 Im vorliegenden Entwurf wird nicht ausreichend auf die substanziellen Unterschiede zwischen Samen- und Eizellenspende Rücksicht genommen. Vielmehr wird der Versuch unternommen Samen- und Eizellenspende demselben Regelungsregime hinsichtlich Zurverfügungstellung, Untersuchung, Aufbewahrung und Dokumentation zu unterstellen. Den Unterschieden wird lediglich durch eine explizite Statuierung von Aufklärungspflichten Rechnung getragen (vgl. 7 Abs 2 FMedG die Eizellenspende als medizinischer Eingriff ). Diese wären da es sich im Unterschied zur Samenspende bei der Eizellenspende um einen medizinischen Eingriff handelt auch ohne explizite Nennung im Sinne einer Einwilligung nach (lege artis) Aufklärung gegeben. 5 Es lässt sich feststellen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Eizellenspende nur in groben Zügen regelt. Beispielsweise mangelt es an Überlegungen bezüglich des Gesundheitsrisikos für die Spenderinnen, der grundlegenden Motivation Eizellen zu spenden, der Möglichkeit einer offenen Spende oder der psychischen Belastungen. 6 Nachdem auch die Erläuterungen den inhaltlichen Konnex zum Thema Organspende herstellen, würde es sich anbieten, Erfahrungen und wissenschaftliche Evidenz aus diesem Bereich der Regelung der Eizellenspende zugrunde zu legen. Seite 4 von 5

21/SN-77/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 7 Im Unterschied zur verfassungsrechtlich notwendigen Sanierung des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Frauenpaare in Österreich, besteht in Bezug auf die Einführung der Eizellenspende kein akuter legistischer Handlungsbedarf. 8 Unsere kurz skizzierte Anmerkung verstehen wir als Plädoyer für ein umfassendes und gleichzeitig differenziertes Konzept für die Regelung der Eizellenspende in Österreich. Empirische Evidenz und rechtsvergleichende Erkenntnisse aus dem europäischen Ausland sollten der österreichischen Regelung zugrunde gelegt werden. Ein nicht näher begründetes Abgehen von den Regelungszwecken des bisherigen Ausschlusses der Eizellenspende aus der Fortpflanzungsmedizin scheint, so mutig der Vorstoß auch ist, übereilt. Mit besten Grüßen, Magdalena Flatscher-Thöni Caroline Voithofer Seite 5 von 5