Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Franz Schubert-Straße Vöcklabruck Tel: Retouren an: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (AV02) Franz Sc

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Transkript:

Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Retouren an: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (AV02), Brandt Christina Kienleiten 4 4871 Zipf Finanzamtsnummer Steuernummer 53 215/1982 Versicherungsnummer 4144 231295 Team AV02 01. März 2017 Bitte führen Sie bei allen schriftlichen Eingaben Ihre an. Bankverbindung: BAWAG P.S.K. BIC: BUNDATWW IBAN: AT96 0100 0000 0552 4536 DVR: 0009539 EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2016 Die A r b e i t n e h m e r v e r a n l a g u n g ergibt für das Jahr 2016 eine Gutschrift in Höhe von... 901,00 Für die Auszahlung eines Guthabens ist kein gesonderter Rückzahlungsantrag notwendig. Das Guthaben wird nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf die von Ihnen beantragte Art (ausgenommen Guthaben unter fünf Euro) ausbezahlt. Das E i n k o m m e n im Jahr 2016 beträgt... 5.124,68 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Übermittelte Lohnzettel laut Anhang Bezugsauszahlende Stelle... stpfl. Bezüge (245) JOBERFAHREN... 127,81 Lenzing AG... 1.539,42 Lenzing AG... 1.884,45 se-austria GmbH & Co. KG... 570,33 VOWA CNC-METALL- UND... 1.318,67 Pendlerpauschale laut Lohnzettel... 0,00 Pendlerpauschale laut Veranlagung... - 124,00 Pauschbetrag für Werbungskosten... - 132,00 5.184,68 Gesamtbetrag der Einkünfte... 5.184,68 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben... - 60,00 Einkommen... 5.124,68 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % von 5.124,68... 0,00 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge... 0,00 Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 1 von 4

01. März 2017 53 215/1982 Verkehrsabsetzbetrag... - 690,00 Pendlereuro... - 12,67 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge... - 702,67 Erstattung: SV-Beiträge (50 %, maximal 500 ) in Höhe von 500,00 Erstattungsfähiger Betrag... - 500,00 Einkommensteuer... - 500,00 Anrechenbare Lohnsteuer (260)... - 401,28 Rundung gem. 39 Abs. 3 EStG 1988... 0,28 Festgesetzte Einkommensteuer... - 901,00 Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift Festgesetzte Einkommensteuer... - 901,00 Abgabengutschrift... 901,00 Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 01. März 2017) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO). Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 2 von 4

Lohnzettel und Meldungen 01. März 2017 53 215/1982 Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel: Bezugsauszahlende Stelle: Bezugszeitraum: JOBERFAHREN 28.01.2016 bis 31.01.2016 Bruttobezüge (210) 149,11 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 21,30 Steuerpflichtige Bezüge (245) 127,81 Lenzing AG 01.02.2016 bis 26.02.2016 Bruttobezüge (210) 2.193,44 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 313,35 SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) 340,67 Steuerpflichtige Bezüge (245) 1.539,42 Einbehaltene Lohnsteuer 120,70 Anrechenbare Lohnsteuer (260) 120,70 SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 44,24 Lenzing AG 29.08.2016 bis 30.09.2016 Bruttobezüge (210) 2.664,78 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 380,68 SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) 399,65 Steuerpflichtige Bezüge (245) 1.884,45 Einbehaltene Lohnsteuer 199,65 Anrechenbare Lohnsteuer (260) 199,65 SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 53,75 se-austria GmbH & Co. KG 15.11.2016 bis 31.12.2016 Bruttobezüge (210) 799,06 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 114,07 SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) 114,66 Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 3 von 4

01. März 2017 53 215/1982 Steuerpflichtige Bezüge (245) 570,33 SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 16,11 VOWA CNC-METALL- UND 04.07.2016 bis 31.07.2016 Bruttobezüge (210) 1.874,49 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 264,00 SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) 291,82 Steuerpflichtige Bezüge (245) 1.318,67 Einbehaltene Lohnsteuer 80,93 Anrechenbare Lohnsteuer (260) 80,93 SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 37,28 Die Bezüge waren gemäß 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt zu melden. Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 4 von 4

Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Retouren an: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (AV02), Gerbl Lukas Hauptstraße 12/2 4870 Vöcklamarkt Finanzamtsnummer Steuernummer 53 186/5509 Versicherungsnummer 3920 191093 Team AV02 14. März 2017 Bitte führen Sie bei allen schriftlichen Eingaben Ihre an. Bankverbindung: BAWAG P.S.K. BIC: BUNDATWW IBAN: AT96 0100 0000 0552 4536 DVR: 0009539 EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2016 Die A r b e i t n e h m e r v e r a n l a g u n g ergibt für das Jahr 2016 eine Gutschrift in Höhe von... 268,00 Für die Auszahlung eines Guthabens ist kein gesonderter Rückzahlungsantrag notwendig. Das Guthaben wird nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf die von Ihnen beantragte Art (ausgenommen Guthaben unter fünf Euro) ausbezahlt. Das E i n k o m m e n im Jahr 2016 beträgt... 20.558,26 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Übermittelte Lohnzettel laut Anhang Bezugsauszahlende Stelle... stpfl. Bezüge (245) Seko Technologie & Service GmbH... 21.436,86 Pendlerpauschale laut Lohnzettel... 0,00 Pendlerpauschale laut Veranlagung... - 372,00 Pauschbetrag für Werbungskosten... - 132,00 20.932,86 Gesamtbetrag der Einkünfte... 20.932,86 Sonderausgaben ( 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)... - 275,00 Kirchenbeitrag... - 99,60 Einkommen... 20.558,26 Die Einkommensteuer gem. 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % für die ersten 11.000,00... 0,00 25 % für die weiteren 7.000,00... 1.750,00 35 % für die restlichen 2.558,26... 895,39 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge... 2.645,39 Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 1 von 3

14. März 2017 53 186/5509 Verkehrsabsetzbetrag... - 400,00 Pendlereuro... - 22,00 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge... 2.223,39 Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0 % für die ersten 620,00... 0,00 6 % für die restlichen 2.843,46... 170,61 Einkommensteuer... 2.394,00 Anrechenbare Lohnsteuer (260)... - 2.661,61 Rundung gem. 39 Abs. 3 EStG 1988... - 0,39 Festgesetzte Einkommensteuer... - 268,00 Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift Festgesetzte Einkommensteuer... - 268,00 Abgabengutschrift... 268,00 Beachten Sie bitte für die Berücksichtigung von Sonderausgaben: Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung, die sie an einen inländischen Empfänger leisten, werden ab 2017 nur mehr auf Grund eines elektronischen Datenaustausches als Sonderausgaben berücksichtigt. Der übermittelte Jahresbetrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen. Dazu ist erforderlich, dass Sie der empfangenden Organisation Ihren Vor- und Zunamen und ihr Geburtsdatum bekannt geben. Beachten Sie bitte: Der Vor- und Zuname wird mit der Schreibweise im Zentralen Melderegister verglichen. Daher ist wichtig, dass die Daten richtig bekannt gegeben werden, insbesondere, dass der (erste) Vorname und der Zuname so angegeben werden, wie sie im Zentralen Melderegister gespeichert sind. Sie sehen das auf Ihrem Meldezettel oder dem Ausdruck Ihrer gespeicherten Daten auf Grund der Anmeldung. Ihre Daten werden bei der Übermittlung datenschutzgerecht verschlüsselt und können nur beim zuständigen Finanzamt für die Steuerveranlagung verwendet werden. Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 14. März 2017) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 254 BAO). Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 2 von 3

Lohnzettel und Meldungen 14. März 2017 53 186/5509 Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel: Bezugsauszahlende Stelle: Bezugszeitraum: Seko Technologie & Service GmbH 01.01.2016 bis 31.12.2016 Bruttobezüge (210) 31.165,79 Steuerfreie Bezüge (215) 660,76 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) 4.164,40 SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) 4.903,77 Steuerpflichtige Bezüge (245) 21.436,86 Einbehaltene Lohnsteuer 2.661,61 Anrechenbare Lohnsteuer (260) 2.661,61 SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 700,94 Die Bezüge waren gemäß 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt zu melden. Einkommensteuer Bundesministerium für Finanzen Seite 3 von 3