Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe für den gemeinsamen Trinationalen Master-Studiengang Mehrsprachigkeit in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. März 2010 Auf Grund von 31 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5 Satz 3 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005, i.v.m. 20 Abs. 4 Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003, zul. geändert durch Art. 9 d. G. vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), haben gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG der Senat der Pädagogischen Hochschule Freiburg am 11. Februar 2009 und der Senat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 5. Mai 2009 die folgende Zulassungssatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Trinationalen Master-Studiengang Mehrsprachigkeit. Der Studiengang wird von den Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe gemeinsam durchgeführt und verfügt über weitere Partnerhochschulen in Frankreich und der Schweiz. Die Zulassungs- und Immatrikulationsordnungen der Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe bleiben unberührt. 2 Studienberechtigung (1) Zum Studium hat Zugang, wer 1. ein mindestens 6-semestriges fachbezogenes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder einen vergleichbaren Abschluss erworben und 2. die erforderlichen Sprachkompetenzen gemäß Anlage 1 nachweist und 3. am Auswahlverfahren gemäß 5 erfolgreich teilgenommen hat. (2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Nr. 1 trifft der gemäß Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Mehrsprachigkeit in der jeweils geltenden Fassung zuständige Prüfungsausschuss. Bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört. 3 Bewerbung (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studiengang ist unter Einhaltung der Anmeldefrist schriftlich an das Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule zu richten, an der das Studium aufgenommen werden soll. Die Anmeldefrist ist jeweils der 15. Juli (Ausschlussfrist). (2) Eine Zulassung ist in der Regel nur an jenen Partnerhochschulen des Landes möglich, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. (3) Es kann die Zulassung in ein Vollzeitstudium (vier Semester Regelstudienzeit) oder ein berufsbegleitendes Studium (sechs Semester Regelstudienzeit) beantragt werden. Beim berufsbegleitendem Studium ist der Studienaufwand gegenüber dem Vollzeitstudium pro Semester reduziert: Er beträgt 18-24 ECTS-Punkte pro Semester gegenüber 30 ECTS-Punkte pro Semester bei einem Vollzeitstudium gemäß Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Mehrsprachigkeit in der jeweils geltenden Fassung. Bei beiden Studienvarianten sind insgesamt 120
2 ECTS-Punkte zu erbringen. Wer zum Vollzeitstudium zugelassen wird, kann nicht in ein berufsbegleitendes Studium wechseln und umgekehrt. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf; 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; 3. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 6- semestrigen fachbezogenen Hochschulstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses; 4. bei Antrag auf Zulassung für ein berufsbegleitendes Studium der Nachweis für die gegenwärtige, nicht nur geringfügige berufliche Tätigkeit; 5. der Nachweis über die erforderliche Sprachkompetenz gemäß Anlage 1; 6. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits eine Masterprüfung in dem gleichen oder einem Studiengang mit im wesentlichen gleichen Inhalt an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat; 7. eine Erklärung darüber, ob sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits an einer der anderen am Studiengang beteiligten Partnerhochschulen ohne Erfolg beworben hat. Die Nachweise gemäß Nr. 2 bis 5 sind in amtlich beglaubigten Kopien beizubringen. (5) Liegt der gemäß Abs. 4 Nr. 3 erforderliche Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor und ist aufgrund der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwarten, dass der erfolgreiche Abschluss rechtzeitig vor Beginn des Master-Studiengangs Mehrsprachigkeit gelingt, so kann der Zulassungsantrag gemäß 20 Abs. 5 HVVO auf die Durchschnittsnote bisher erbrachter Prüfungsleistungen gestützt werden. Die Zulassung gemäß 5 erfolgt dann unter der Bedingung des fristgerechten Nachweises des erfolgreichen Abschlusses und der weiteren damit zusammenhängenden Zugangsvoraussetzungen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. (5) Kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihr bzw. ihm das Studierendensekretariat gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. 4 Zuständigkeiten der Auswahlkommission (1) Für das Auswahlverfahren beim Master-Studiengang Mehrsprachigkeit wird von den Rektoraten der Pädagogischen Hochschule Freiburg und Karlsruhe zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung jeweils eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss Professorin bzw. Professor sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. (2) Das Auswahlverfahren gemäß 5 dient der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das angestrebte Studium. Die Feststellung wird von der Auswahlkommission anhand der mit den Leitungen der Partnerhochschulen abgestimmten Kriterien gemäß 7 getroffen. (3) Das Auswahlverfahren bildet die Grundlage für die Empfehlung der Auswahlkommission über die Zulassung zum Studium. Über die Zulassung zum Master- Studiengang Mehrsprachigkeit entscheiden die Leitungen der beteiligten Partnerhochschulen. (4) Die Auswahlkommissionen berichten den Senaten der Pädagogischen Hochschulen Freiburg und Karlsruhe nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens.
3 5 Auswahlverfahren (1) Das Auswahlverfahren für den Master-Studiengang Mehrsprachigkeit wird einmal jährlich durchgeführt. (2) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (3) Die Auswahlkommission trifft unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die am Auswahlverfahren teilgenommen haben eine Auswahl gemäß der in 7 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl treffen die Leitungen der Partnerhochschulen aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. 6 Auswahlgespräche (1) Zur Feststellung der Studieneignung der Bewerberinnen und Bewerber werden zu einem durch die Auswahlkommission festzulegenden Termin sowie ggf. einem Ausweichtermin individuelle Auswahlgespräche von jeweils etwa 15 Minuten Dauer durchgeführt. (2) Gegenstand des Auswahlgesprächs ist die Darstellung der individuellen Studienmotivation. Die Auswahlgespräche sind in der jeweiligen Zielsprache der Bewerberin bzw. des Bewerbers durchzuführen. (3) Das Auswahlgespräch gemäß Abs. 2 wird durch die Auswahlkommission auf einer Skala von 0 bis 15 Punkten hinsichtlich der Sprachkompetenz und der Studienmotivation bewertet. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung einigen sich die Mitglieder der Auswahlkommission auf eine Punktzahl. Kommt keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet und auf die nächste ganze Zahl gerundet. (4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis des Auswahlgesprächs sowie die Namen der Mitglieder der Auswahlkommission, der Bewerberinnen bzw. Bewerber und Beginn und Ende der Prüfung sind von einem Mitglied der Auswahlkommission in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Anschluss an das Auswahlgespräch bekannt zu geben. (5) Das Gespräch wird mit Null Punkten bewertet, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ohne die Angabe von triftigen Gründen zu einem Gesprächstermin nicht erscheint. Sollten triftige Gründe für das Nichterscheinen vorliegen, sind diese von der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich nach dem versäumten Gesprächstermin und schriftlich der Auswahlkommission vorzubringen, so dass ein Nachtermin bestimmt werden kann; bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (6) Wird das Gespräch mit Null Punkten bewertet, so stellt die Auswahlkommission fest, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. 7 Auswahlkriterien Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind zu berücksichtigen: 1. die Gesamtnote für den ersten fachbezogenen Studienabschluss gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Anlage 2); 2. das Ergebnis des Auswahlgesprächs gemäß 6. 8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der erbrachten Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird: 1. für die im Abschlusszeugnis des fachbezogenen Erststudiums ausgewiesene Gesamtnote werden gemäß der Skala nach Anlage 2 maximal 10 Punkte vergeben;
4 2. für das Auswahlgespräch werden gemäß 6 Abs. 5 maximal 15 Punkte vergeben. (2) Die Auswahlkommission bewertet entsprechend den Angaben bei Nr. 1 und berücksichtigt das Ergebnis für das Auswahlgespräch entsprechend Nr. 2. (3) Die Auswahlkommission vergibt die Punktzahlen in Übereinstimmung. Ist keine Übereinstimmung zu erzielen, so bewertet jedes Mitglied die Leistungen gesondert. Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel gebildet und auf die nächste ganze Zahl gerundet. (4) Die Punktzahlen für Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden addiert. Es können maximal 25 Punkte erzielt werden. Auf der Grundlage dieser Summe wird unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Rangliste erstellt. Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Punktezahl, so entscheidet das Los über die Reihenfolge in der Rangliste. 9 Bescheide Die Hochschule gemäß 3 Abs. 1 teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich die Entscheidung über ihre bzw. seine Zulassung in ein Vollzeitstudium oder ein berufsbegleitendes Studium mit. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden konnten, wird nach Abschluss des Verfahrens ein Ablehnungsbescheid erteilt, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Freiburg, den 15. Mai 2009 Karlsruhe, den 15. Mai 2009 Professor Dr. Ulrich Druwe Rektor Pädagogische Hochschule Freiburg Professorin Dr. Liesel Hermes Rektorin Pädagogische Hochschule Karlsruhe Die in die vorliegende Fassung der Zulassungssatzung eingearbeiteten Regelungen der Änderungssatzung treten am 1. April 2010 in Kraft.
5 Anlage 1 Nachweis der Sprachkompetenz Der Master-Studiengang Mehrsprachigkeit verlangt Sprachkompetenz in französischer und deutscher Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Refenzrahmens für Sprachen. (1) Französisch: Wenn die Muttersprache der Bewerberin bzw. des Bewerbers Deutsch ist (oder für Bewerberinnen bzw. Bewerber aus dem deutschen Sprachraum), erfolgt der Nachweis über die französische Sprachkompetenz durch das Ergebnis international anerkannter Sprachprüfungen. (2) Deutsch: Wenn die Muttersprache der Bewerberin bzw. des Bewerbers Französisch ist (oder für Bewerberinnen bzw. Bewerber aus dem französischen Sprachraum), erfolgt der Nachweis über die deutsche Sprachkompetenz durch das Ergebnis international anerkannter Sprachprüfungen. (3) Die Zertifikate dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung für den Studiengang nicht älter als fünf Jahre sein. (4) Der Nachweis über die Sprachkompetenz gemäß Abs. 1 oder 2 entfällt, wenn 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein Studium in Fächern der Sprache nachgewiesen wird, für die der Nachweis zu erbringen ist oder 2. im Einzelfall die Sprachkompetenz auf dem Niveau C1 auf andere Weise nachgewiesen wird. Abs. 3 gilt entsprechend. Anlage 2 Skala für die Zuordnung einer Punktzahl zur Gesamtnote für den ersten fachbezogenen Studienabschluss Gesamtnote erster fachbezogener Studienabschluss 1,0 10 1,3 9 1,7 8 2,0 7 2,3 6 2,7 5 3,0 4 3,3 3 3,7 2 4,0 0 Punkte