Städtebaulicher Denkmalschutz

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Transkript:

Städtebaulicher Denkmalschutz Förderrichtlinie für die denkmalgerechte Fassadensanierung zur Modernisierung von Mietwohnungen in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der Integrierten Stadtteilentwicklung im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung Gültig ab 1. Januar 2017

Übersicht über die Förderungen zur Modernisierung von Mietwohnungen... 3 1. Was ist das Ziel der Förderung?... 4 2. Wer kann Anträge stellen?... 4 3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?... 4 3.1 Förderfähige Maßnahmen... 4 3.2 Baukostenzuschuss... 4 4. Wie erfolgt die Auszahlung?... 5 4.1 Auszahlung der Zuschüsse... 5 4.2 Verwaltungsgebühr... 5 5. Welche Bindungen entstehen?... 5 6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?... 5 6.1 Anforderungen an den Investor... 5 6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück... 6 6.3 Allgemeine Bedingungen... 6 7 Welche Rechtsgrundlage gilt?... 7 8 Wo kann man die Förderung beantragen?... 7 1. Karte Fördergebiet Dulsberg... 9 2 STÄDTEBAULICHER DENKMALSCHUTZ Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Januar 2017

Übersicht über die Förderung zur Modernisierung von Mietwohnungen Modernisierung von Mietwohnungen Städtebaulicher Denkmalschutz In Kombination mit A oder B Förderprogramm Energetische Modernisierung A Ausstattungsverbesserungen und umfassende Modernisierung B Was ist das Ziel der Förderung? Denkmalgerechte Fassadensanierung in festgelegten Gebieten des Bund-Länder- Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in Hamburg-Dulsberg Energetische Modernisierungen von Mietwohngebäuden, für die bis zum 31.12.1994 ein Bauantrag gestellt wurde Ausstattungsverbesserungen und umfassende Modernisierungen von Mietwohngebäuden, für die mindestens 30 Jahre vor der Beantragung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie ein Bauantrag gestellt wurde Wie wird gefördert? Förderung des Mehraufwands von Backsteinverkleidungen oder des Erhalts von Backsteinfassaden durch einen Zuschuss Förderung durch laufende Zuschüsse nach Energieeinspareffizienz mit einer Laufzeit über 6 bzw. 10 Jahre, je nach erreichtem energetischen Standard Förderung durch laufende Zuschüsse in Höhe von 40 % auf die maximal förderfähigen anerkannten Modernisierungskosten über 10 Jahre Welche Bindungen entstehen? Es gelten Mietpreisund Belegungsbindungen des jeweiligen kombinierten Modernisierungsprogramms A oder B Keine Belegungsbindungen, Mietpreisbindung optional Mietpreis- und Belegungsbindungen über 10 Jahre STÄDTEBAULICHER DENKMALSCHUTZ Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Januar 2017 3

1. Was ist das Ziel der Förderung? Die IFB Hamburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuschüsse zur Förderung von denkmalgerechter Fassadensanierung an Mietwohngebäuden in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der Integrierten Stadtteilentwicklung im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung. 2. Wer kann Anträge stellen? Anträge können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten gestellt werden. Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder die eine schwebende Rückforderung nach einer vorherigen Entscheidung der Europäischen Kommission erhalten haben, wonach eine Beihilfe als unrechtmäßig und nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde. Die Unternehmen haben darüber eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen (Deggendorf-Klausel). 3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert? 3.1. Förderfähige Maßnahmen Es können Maßnahmen an der Fassade zur Sicherung erhaltenswerter Gebäude und historischer Ensembles von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung gefördert werden. Die Förderung kann ausschließlich dann gewährt werden, wenn gleichzeitig energetische Modernisierungsmaßnahmen in Modernisierungsprogramm A (Energetische Modernisierung) oder B (Ausstattungsverbesserung und umfassende Modernisierung) gefördert werden. Nach dieser Richtlinie werden gefördert der Mehraufwand für eine Backsteinverkleidung bei Dämmung der Fassade oder der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung Die Förderung Backsteinfassaden aus den Modernisierungsprogrammen A und B entfällt bei Inanspruchnahme von Fördermitteln aus diesem Programm. 3.2. Baukostenzuschuss Abhängig von der Ausführung werden pauschale, nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse gemäß der nachstehenden Tabelle gewährt, höchstens aber 50% der für diese Maßnahme nachgewiesenen Kosten. Die Festlegung, ob es sich um einen normalen oder hohen Aufwand handelt, erfolgt im Rahmen der Qualitätssicherung von Backsteinfassaden. 4 STÄDTEBAULICHER DENKMALSCHUTZ Hamburgische Investitions- und Förderbank 1. Januar 2017

Zuschüsse Fassade mit normalem Aufwand Fassade mit hohem Aufwand Vollsteine 160, je m² 170, je m² Klinkerriemchen 100, je m² 120, je m² Fugensanierung 60, je m² 70, je m² Einheit Bauteilfläche mit Vollsteinen Bauteilfläche mit Klinkerriemchen Bauteilfläche mit Fugensanierung 4. Wie erfolgt die Auszahlung? 4.1. Auszahlung der Zuschüsse Nähere Einzelheiten der Auszahlung regelt der Bewilligungsbescheid. Die Auszahlung erfolgt, wenn die positiven Schlussberichte für die Qualitätssicherung Energie und Backstein vorliegen. Bei Bedarf kann die Auszahlung nach abgestimmtem Zahlungsplan und Baufortschritt auf maximal 2 Raten verteilt werden. 4.2. Verwaltungsgebühr Bei diesem Förderprogramm werden die Gebühren gemäß der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erhoben. Insbesondere wird für die Bewilligung und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung der Fördermittel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % auf den bewilligten Betrag, mindestens jedoch in Höhe von 50,- Euro, erhoben. Die Gebühr wird bei Erteilung des Bewilligungsbescheids fällig und in der Regel mit der ersten Auszahlung des Zuschusses verrechnet. 5. Welche Bindungen entstehen? Es gelten die Mietpreis- und Belegungsbindungen des jeweils kombinierten Modernisierungsprogramms A oder B. Weitere Informationen unter: http://www.ifbhh.de/downloads/download-mietwohnungen/ 6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten? 6.1. Anforderungen an den Investor Der Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zur Prüfung kann die IFB Hamburg alle aus ihrer Sicht als geeignet erachteten Auskünfte und Unterlagen einholen und verlangen. Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und mit aus Sicht der IFB Hamburg als geeignet erachteten Unterlagen nachzuweisen. STÄDTEBAULICHER DENKMALSCHUTZ Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Januar 2017 5

6.2. Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück Das Grundstück liegt im festgelegten Gebiet des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der Integrierten Stadtteilentwicklung im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung in Hamburg-Dulsberg. Voraussetzung für die Antragstellung auf Bewilligung von Fördermitteln in diesem Programm ist die Erklärung der Förderwürdigkeit der geplanten Modernisierungsmaßnahme durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (BSW/WSB). Dem Antrag auf Bestätigung der Förderwürdigkeit sind beizufügen: Kurzbeschreibung der Maßnahme, Maßnahmenkatalog Grundrisse, Ansichten, Schnitte Flurkarte 1:1.000, Lageplan 1:500. Zur Bestätigung der Förderwürdigkeit müssen auch die Fördervoraussetzungen der Förderrichtlinie für Maßnahmen im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung erfüllt werden. Sie ersetzt ausdrücklich nicht die detaillierte Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen dieses Programms durch die IFB Hamburg. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der IFB Hamburg mit der Baumaßnahme begonnen worden ist. 6.2.1. Beginn des Bauvorhabens Förderanträge sind vor Baubeginn einzureichen. Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf dem Vordruck der IFB Hamburg einzureichen. Dem Antrag ist die Bestätigung der Förderwürdigkeit beizufügen. Weitere einzureichende Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Die IFB Hamburg prüft den Antrag und stellt die Förderhöhe fest. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen 3 Monaten danach vollständig und mängelfrei bei der IFB Hamburg eingereicht worden sind, können sie abgelehnt werden. 6.3. Allgemeine Bedingungen 6.3.1. Prüfungsrecht Die IFB Hamburg, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Rechnungshof der FHH sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Investor hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. 6.3.2. Ausnahmen In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden. Die IFB Hamburg entscheidet im Einvernehmen mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung. 6 STÄDTEBAULICHER DENKMALSCHUTZ Hamburgische Investitions- und Förderbank 1. Januar 2017

6.3.3. Haftungsausschluss Die IFB Hamburg erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Dies geschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Antragsteller nicht auf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind, bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen. Änderungen bleiben vorbehalten. 6.3.4. Kein Rechtsanspruch Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährter Fördermittel. Die IFB Hamburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel. 7. Welche Rechtsgrundlage gilt? Aufgrund von 2 Abs. 4 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) erlässt die BSW diese Förderrichtlinie für die Modernisierung von Mietwohnungen in Hamburg. Die Förderung erfolgt als besondere Wohnraumförderung nach 2 Abs. 3 HmbWoFG. Für die Gewährung von Fördermitteln gilt diese Richtlinie und 164 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Es handelt sich um Fördermittel i. S. d. 3 HmbWoFG. Die jeweiligen Fördermaßnahmen werden von der IFB Hamburg oder deren Rechtsnachfolgerin durchgeführt. 8. Wo kann man die Förderung beantragen? Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Informationen zu allen Programmen der IFB Hamburg, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de Hamburgische Investitions- und Förderbank Besenbinderhof 31 20097 Hamburg Tel. 040/248 46-0 Fax 040/248 46-432 info@ifbhh.de www.ifbhh.de Beratungstermine nur nach telefonischer Absprache in der Zeit von: Montag bis Donnerstag... 08.00 18.00 Uhr Freitag... 08.00 16.00 Uhr STÄDTEBAULICHER DENKMALSCHUTZ Hamburgische Investitions- und Förderbank Gültig ab 1. Januar 2017 7

Karte Fördergebiet Dulsberg Weitere Informationen zum Fördergebiet unter: http://www.hamburg.de/contentblob/3969168/data/entwicklungkonzept-staedtbaulicherdenkmalschutz-dulsberg.pdf