Verbißbewertung FVA Freiburg

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Transkript:

Verbißbewertung FVA Freiburg Für Verbiß in Naturverjüngungen vorgeschlagen Probekreise zur Inventur 358 cm Die Pflanzen werden nach Höhenstufen eingeteilt. Mit der Inventur wird festgestellt, welche Schadklasse im jeweiligen Probekreis vorliegt. Dazu wird mit Soll-Werten verglichen. Für die durchschnittlichen Schadklassen wird ein Geldwert aus einer Tabelle abgelesen. Inhalt 10 m 2 1

Verbißbewertung FVA Freiburg (1) Soll-Werte für die Baumartengruppen auf einen Probekreis von 10m 2 bezogene Baumzahl-Soll-Werte nach Baumartengruppen und Höhenstufen kleiner 20 cm 21 bis 50 cm 51 bis 130 cm Nadelbäume 12 6 3 Buche 40 20 10 sonstige Laubbäume 20 10 5 Durch Multiplikation mit 1000 erhält man Hektarwerte 2

Verbißbewertung FVA Freiburg (2) Schadklassen für Nadelholz 51-130 21-50 bis 20 verbissene Pflanzen unverbissene Pflanzen 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 IV II II I I I I I I I I I 2 IV III II II II II I I I I I 3 IV III III II II II II II II I 4 IV IV III III II II II II II 5 IV IV III III III II II II 6 IV IV III II III III II 7 IV IV IV III III III 8 IV IV IV III III 9 IV IV IV III 10 IV IV IV 11 IV IV 12 IV 3

Verbißbewertung FVA Freiburg (2) angenommene Deckungsbeiträge /ha/jahr Nadelbäume 470 Laubbäume 170 Unterhalb der Baumzahl-Soll-Werte wird ein linearer Zusammenhang zwischen Verbißprozent und Schaden angenommen. 4

Verbißbewertung FVA Freiburg Maximalschaden Schadklasse IV Annahme linearer Beziehung zwischen Verbiß und Schaden Schadklasse III Schadklasse II Schadklasse I 100% 75% 50% 25% 5 Soll-Wert

Verbißbewertung FVA-Freiburg In Pflanzungen, in denen für jede vorhandene Pflanze Kosten investiert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass jedes verbissene Bäumchen gleichbedeutend ist mit einem finanziellen Schaden für den Waldbesitzer. Somit kann auch Wildschadenersatz für den Verlust jeder Pflanze eingefordert werden. Quelle: Suchant und Burghardt, AFZ 13/2003, S. 633 Offensichtlich wird hier nicht auf das Einkommen des Waldbesitzers abgestellt! 6

Verbißbewertung FVA-Freiburg Die Situation in Naturverjüngungen dagegen ist vollkommen anders. Der Waldbesitzer verzichtet bewußt auf aktive Pflanzmaßnahmen und macht sich die biologische Automation zu Nutzen. Er geht dabei von der Annahme aus, dass er auf dem Wege der Naturverjüngung seine waldbaulichen Ziele erreichen kann. Gleichzeitig kann in den zum Teil sehr stammzahlreichen Naturverjüngungen nicht jedes verbissene Pflänzchen mit einer finanziellen Einbuße für den Waldbesitzer gleichgesetzt werden, da im Lauf des Bestandeslebens ein Großteil des ursprünglich vorhandenen Verjüngungskollektivs der natürlichen Selektion zum Opfer fällt. Quelle: Suchant und Burghardt, AFZ 13/2003, S. 633 f. Auch in gepflanzten Beständen scheidet der größte Teil der Bäume aus, ohne verwertbares Holz produziert zu haben! 7

Verbißbewertung FVA-Freiburg Im theoretischen Modell wird der Betrieb im Jahr des Schadenseintritts seine Nutzung um den durch Wildverbiss verursachten Zuwachsverlust reduzieren, da damit die nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten des Gesamtbetriebes in der Zukunft nicht beeinträchtigt werden. Als Schadensausgleich ist der Schadenersatz für den entgangenen Deckungsbeitrag im Jahr des Schadeneintritts zu leisten. Das Problem der Verzinsung bei der Berechnung von Ertragswerten wird durch dies Modellvorstellung umgangen. Quelle: Suchant und Burghardt, AFZ 13/2003, S. 635 f. In einfachen Worten: Es wird Nullverzinsung unterstellt! 8

Verbißbewertung FVA Freiburg Fazit Es gibt Obergrenzen für Stammzahlen, und bei ausreichender Zahl unverbissener Pflanzen wird kein Schaden ermittelt. Unterhalb der Soll-Stammzahl wird ein linearer Zusammenhang zwischen Verbißprozent und Schaden unterstellt. Die unterstellte Verzinsung ist Null! Guter Anhalt für die Aufnahme von Probekreisen. 9

Verbißbewertung FVA Tripstadt Bu Ei Fi Dougl Ki Pflanze 0,60 0,60 0,35 0,50 0,25 Pflanzung 0,60 0,60 0,40 0,40 0,30 Summe 1,20 1,20 0,75 0,90 0,55 durchschnittliche 0,30 0,30 0,20 0,20 0,15 Wertdifferenz Quelle: Bewertung von Verbiss- und Schälschäden Hilfstabellen, Landesforsten Rheinland-Pfalz 10

Verbißbewertung FVA Tripstadt durchschnittliche Wertdifferenz Bu Ei Fi Dougl Ki 0,30 0,30 0,20 0,20 0,15 Pflanze + Pflanzung 1,20 1,20 0,75 0,90 0,55 Standardpflanzenzahl/ha 6000 6000 3000 2000 5000 zusätzlicher Kostenanteil 0,06 0,06 0,04 0,05 0,03 Verbißschaden pro 0,36 0,36 0,24 0,25 0,18 Pflanze Verbißschaden pro ha 2160 2160 720 500 900 Quelle: Bewertung von Verbiss- und Schälschäden Hilfstabellen, Landesforsten Rheinland-Pfalz 11

Beispiel aus den Hilfstabellen der FVA Tripstadt In einer mit 2000 Fichten begründeten Kultur sind 65 Pflanzen einmal verbissen. 720 /ha : 2000 = 0,36 /Pflanze x 65 Pflanzen = 23,40 Trotz der geringeren Pflanzenzahl wird der Hektarsatz aus der Tabelle verwendet. 12

Bestandesbegründungskosten aus den Waldbewertungsrichtlinien NRW Diese sogen Bestandesbegründungskosten enthalten die Kosten der Sicherung der Kultur (Kulturpflege). Fichte Kiefer Buche Eiche Pfl. NV Pfl. NV Pfl. Großpfl NV /ha 2300 1000 2600 8000 2600 8500 4.800 2600 Stück 1700 5000 5000 4000 2000 /Stück 1,35 0,52 1,60 2,13 2,40 Pfl.= Pflanzung, Großpfl. = Pflanzung von Großpflanzen, NV = Naturverjüngung Quelle: WBR Anlage 11-1, Stand 2004 13

Bestandeswerte nach den Waldbewertungsrichtlinen NRW Alter Fichte I. /ha 10 3.502 20 4.927 30 6.576 40 8.414 50 10.388 60 12.499 70 14.527 80 16.519 90 18.524 100 19.473 Quelle: Anlage 2-10, Wertziffer 3, Stand 2006 14

Abtriebswerte, Bestandeswerte und Hiebsunreife nach den Waldbewertungsrichtlinen NRW Fichte I., Wertziffer 3 Alter Abtriebswert Bestandeswert Hiebsunreife 60 6.131 12.499 6.368 70 9.648 14.527 4.879 80 13.830 16.519 2.689 90 16.562 18.524 1.962 100 19.473 19.473 0 Quelle: Abtriebswerte: Anlage 2-10, Wertziffer 3, Stand 2006 Bestandeswerte: Anlage 4-24 und 4-25 Hiebsunreife berechnet 15

Fragen zu den Hilfstabellen der FVA Tripstadt Wie ist die Diskrepanz zwischen Verbißschadenshöhe und den zur Berechnung von Entschädigungen verwendeten Bestandesbegründungskosten zu erklären? Wieso erfolgt einerseits eine Orientierung an den Kosten, andererseits aber keine Anpassung, wenn die Ausgangspflanzenzahl erheblich geringer gewählt wird und dadurch die Kosten geringer sind (Beispiel der Hilfstabellen)? Wieso wird bei der Berechnung von Schälschäden ein Zinssatz verwendet, bei Verbißschäden aber nicht? Wie werden andere Fäuleursachen (natürliche Rotfäule bzw. Wurzelfäule, Wundfäulen nach Rückeschäden) bei der Schälschadensbewertung berücksichtigt? 16

Kroth u.a. Tabellenverfahren zur Bewertung von Verbiß Bauernverband/ Waldbesitzerverband Bayern Leonhard/Schätzler/ Bauer Pollanschütz (Österreich) FVA Freiburg FVA Tripstadt Grundlagen Alterswertfaktoren Alterswertfaktoren Kostenwerte durchschnittliche Deckungsbeiträge Differenzen der Preise von Baumschulpflanzen Bemerkungen nur vereinfachte Version von Kroth u.a. nur vereinfachte Version von Kroth u.a. führt zu relativ hohen Werten führt zu relativ hohen Werten aid-broschüre Kostenwerte sehr hohe Kulturkosten 17

Logik des österreichischen Traktverfahrens Ist die Soll- Pflanzenzahl mit unverbissenen Pflanzen erreicht? ja kein Schaden Ist die Soll- Pflanzenzahl insgesamt erreicht? ja Verbiß- Schaden nein unzureichende Verjüngung 18

Bewertung von Schälschäden neu geschält alt geschält Wie weit ist der nächste, mindestens gleichdicke ungeschälte Baum entfernt? Steht ein mind. gleichdicker Baum unmittelbar neben einem neu geschälten Baum, kann dieser ohne sehr großen Nachteil für den Waldbesitzer entnommen werden. Je mehr Bäume bereits geschält sind, desto größer wird diese Entfernung, also desto größer der Schaden. 19

Bewertung von Schälschäden Der Vorteil des Verfahrens ist, daß die soziale Stellung des Baumes und das Schälprozent gleichzeitig implizit berücksichtigt werden. Wie weit ist der nächste, mindestens gleichdicke ungeschälte Baum entfernt? 20

hoch Kompensationsmöglichkeiten Zahl ausstehender Durchforstungen sehr gering Schälprozent 21

Tabellenverfahren zur Bewertung von Schälschäden Zinsfuß Kroth u.a. Kató Binder FVA Tripstadt Neuberechnung nach Kroth u.a. interner Zinsfuß quasi interner Zinsfuß nur 1 Bonität, daher nur 1 Zinsfuß 1,0, 1,5 und 2,0 Prozent nach Standortsgüte, quasi-interner Zins interner Zinsfuß 22

alter Plan neuer Plan Anzahl Anzahl Differenz Erlös/Baum Erlösdifferenz ungeschält 300 200-100 100-10.000 altgeschält 100 100 0 75 0 vorherrschende Bäume neugeschält 0 50 50 80 4.000 ungeschält 10 30 20 90 1.800 altgeschält 0 0 0 67 0 mitherrschende Bäume neugeschält 0 0 0 70 0 ungeschält 0 0 0 0 0 altgeschält 0 0 0 0 0 unterdrückte Bäume neugeschält 0 0 0 0 0 EN Zwischensumme 410 380-30 -4.200 ungeschält 200 150-50 60-3.000 altgeschält 200 200 0 45 0 vorherrschende Bäume neugeschält 0 80 80 50 4.000 ungeschält 500 330-170 50-8.500 altgeschält 200 250 50 35 1.750 mitherrschend Bäume neugeschält 0 100 100 40 4.000 ungeschält 100 50-50 35-1.750 altgeschält 100 100 0 10 0 unterdrückte Bäume neugeschält 0 50 50 15 750 VN Zwischensumme 1.300 1.310 10-2.750 ungeschält 0 0 0 40 0 altgeschält 50 50 0 20 0 vorherrschende Bäume neugeschält 0 20 20 40 800 ungeschält 500 350-150 30-4.500 altgeschält 200 150-50 15-750 mitherrschende Bäume neugeschält 0 200 200 30 6.000 ungeschält 100 50-50 10-500 altgeschält 100 100 0 0 0 unterdrückte Bäume neugeschält 0 50 50 10 500 sofort Zwischensumme 950 970 20 1.550 Summe 2.660 2.660 0-5.400 23

Fortsetzung Beispiel zur Schälschadenbewertung Diskontfaktor Endnutzung 0,20829-875 Vornutzung 0,45639-1.255 nächste Durchforstung 1 1.550 Summe -580 24

25

Mittendurchmesser gesunder Stamm Mittendurchmesser Verschiebung des Mittendurchmessers Faulholz gesundes Stammstück Mittendurchmesser 26

Bewertung von Wildschäden nach der Methode Koch? Die Methode Koch wird zur Bewertung von Ziergehölzen verwendet. Der Vorschlag wurde von interessierter Seite schon in die Diskussion gebracht (ein die Grenzen der Seriosität stark strapazierender Vorschlag). Die Methode Koch führt zu extrem hohen Werten für Bäume. Von der Rechtsprechung ist die Anwendung im Falle von Beschädigungen von Bäumen im Außenbereich durch Tiere mindestens einmal abgelehnt worden (OLG Koblenz 10 U 1321/03). 27

Was ist in der Praxis zu beachten? bei offensichtlichen Schäden Vereinbarung mit dem Waldbesitzer anstreben bei komplexen Sachverhalten/unangemessen erscheinenden Forderungen forstfachlichen Rat einholen wenn gütliche Einigung nicht zu erzielen ist, einen vernünftig erscheinenden Ausgleich anbieten (schriftlich) wenn ein Gutachter beauftragt wird, Offenlegung der Annahmen über den Zusammenhang zwischen Verbißprozent und Zuwachsverlust und zum Zinsfuß verlangen verlangen, daß der Gutachter die absolute Zahl unverbissener Pflanzen aufnimmt 28

Wissenschaftliche Untersuchungen von Verbißschäden Die Studien können in zwei Haupttypen eingeteilt werden: Experimente Dabei wird eine Baumpopulation experimentell verbissen (Rosenschere), und ihr Wachstum wird mit einer Kontrollpopulation verglichen Analysen von Pflanzen Dabei werden größere Pflanzen aus Waldbeständen entnommen und in der Markröhre aufgetrennt. Es ist dann zu erkennen, in welcher Höhe die Pflanzen jeweils verbissen wurden. 29

Varianz 0,09 0,1275 0,16 0,1875 0,21 0,24 0,25 0,24 0,21 0,1875 Standardabweichung 0,3 0,35707 0,4 0,43301 0,45826 0,4899 0,5 0,4899 0,45826 0,43301 e (absoluter Fehler) 0,005 0,0075 0,01 0,0125 0,015 0,02 0,025 0,03 0,035 0,0375 e (relativer Fehler) 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 Verbißanteil 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,75 N 1000 933 897 860 822 782 697 606 506 397 339 2000 1747 1626 1509 1395 1284 1071 869 677 495 408 3000 2465 2231 2016 1817 1633 1303 1016 764 540 438 4000 3103 2741 2423 2142 1891 1462 1110 816 565 454 5000 3672 3176 2757 2399 2088 1578 1175 850 582 465 6000 4185 3552 3036 2607 2244 1665 1223 875 593 472 7000 4648 3880 3273 2779 2371 1734 1260 894 602 477 8000 5068 4169 3476 2925 2476 1789 1289 908 608 481 9000 5452 4426 3652 3048 2564 1835 1313 920 614 485 10000 5804 4655 3807 3155 2639 1873 1332 929 618 487 12000 6425 5046 4065 3330 2761 1934 1362 944 624 491 14000 6957 5369 4271 3468 2854 1979 1385 955 629 494 16000 7418 5639 4441 3579 2929 2015 1402 963 633 496 18000 7821 5869 4582 3670 2990 2043 1416 969 635 498 20000 8176 6066 4702 3746 3040 2067 1427 975 638 499 25000 8904 6458 4934 3892 3136 2110 1448 984 642 502 30000 9466 6749 5101 3996 3203 2141 1462 991 644 504 40000 10277 7151 5328 4134 3291 2179 1480 999 648 506 50000 10833 7416 5474 4221 3346 2203 1491 1004 650 507 100000 12150 8010 5791 4407 3461 2253 1513 1014 654 510 30

Würde man eine große Zahl von Stichproben ziehen und jeweils X schätzen, würde diese Verteilung resultieren. Aus dieser läßt sich das Konfidenzintervall bestimmen. Hat man eine Stichprobe, deren Mittelwert innerhalb liegt, liegt der wahre Wert im Konfidenzintervall. Liegt der Schätzwert außerhalb, liegt auch der wahre Wert nicht im Konfidenzintervall. 31

Standard-Fehler 95-Prozent-Konfidenzintervall 99-Prozent-Konfidenzintervall 32

Die Konfidenzintervalle überdecken sich nicht alte Schätzung neue Schätzung Konfidenzintervall Konfidenzintervall 33

Wahrscheinlichkeit 10 20 30 naturaler Messwert Konfidenzintervall Schaden 100 Schadensfunktion 16 10 20 30 naturaler Messwert 34

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2. Wildschadensersatz BJagdG 29 Schadensersatzpflicht (1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist ( 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. 40

BJagdG 29 Schadensersatzpflicht (2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind ( 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat. 41

BJagdG 29 Schadensersatzpflicht (4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse). 42

BJagdG 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt. 43

BJagdG 31 Umfang der Ersatzpflicht Nach den 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt. Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann. 44

BJagdG 32 Schutzvorrichtungen Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind. 45

Bayerisches Jagdgesetz Art. 44 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen ( 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, daß der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat. 46

Bayerisches Jagdgesetz Art. 45 Erstattungsausschluß 1 Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. 2 Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken ( 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) außer Ansatz. 47

Bayerisches Jagdgesetz Art. 46 Ersatz weiterer Wildschäden Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. 48

Bayerisches Jagdgesetz Art. 47 Ermächtigungen Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.im Rahmen des 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen, 2.Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerläßlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind ( 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes), 3.Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen. 49

Bayerisches Jagdgesetz Art. 47a Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (1) 1 Wild- und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren nach 35 des Bundesjagdgesetzes stattgefunden hat. 2 Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. 3 Verspätet angemeldete Ansprüche oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. 4 Im Übrigen wird das Vorverfahren mit der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. 5 Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. 6 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 50

Bayerisches Jagdgesetz Art. 47a Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung ( 34 des Bundesjagdgesetzes) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid. 51

Bewertung von Verbißschäden über die Modellvorstellung einer Wachstumsverzögerung Berechnung des Geldwertes von Wachstumsverzögerungen zwischen 1 und 5 Jahren zum Zeitpunkt des Kulturalters von 5 Jahren bei einem planmäßigen Produktionszeitraum von 100 Jahren sowie einem erntekostenfreien Endnutzungsertrag von 50.000 DM für Kalkulationszinsfüße von 1 bis 4 Prozent (gerundet auf 1 DM). Wachstumsverzögerung in Jahren Zinssatz 1 2 3 4 5 1 v.h. 192 382 571 785 943 2 v.h. 149 296 440 580 718 3 v.h. 88 173 256 336 414 4 v.h. 46 91 134 175 214 52

Entwicklung einer jungen Baumpopulation Zeit Chancen der Bäume ungeschmälert 1. Periode 2. Periode 3. Periode 1000 900 800 900 800 100 100 vermindert 1500 1300 1200 1400 1300 200 200 sehr gering 500 450 650 600 800 50 50 ohne (tote) 0 0 50 50 100 53

Beurteilung der Wirkung von Verbiß Welche Informationen sind nötig? 54

Verbiß Holzproduktion Baumartenzusammensetzung 55

Wirkung von Verbiß auf die Holzproduktion Wie wachsen Waldbestände? natürliche Mortalität und Pflegeeingriffe mindern die Stammzahl von der Verjüngung zum Endbestand 56

Wirkung von Verbiß auf die Holzproduktion Die geerntete Holzmenge wird von einem kleinen Bruchteil der Verjüngungspflanzen produziert Der Löwenanteil des Holzerlöses wird von einem noch kleineren Bruchteil der Verjüngungspflanzen produziert Das produzierte Holz ist in weiten Grenzen unabhängig von der Zahl der Verjüngungspflanzen Die Dimension der Stämme und die verwertbare Produktion sind stark abhängig von der Zahl der Verjüngungspflanzen bzw. deren Konkurrenz 57

Verbiß Zuwachseffekt Dimensionseffekt nur in Extremfällen relevant deutlich relevanter als der Zuwachseffekt kann für den Waldbesitzer vorteilhaft sein! 58

Wirkung von Verbiß auf die Holzproduktion Ist der Dimensionseffekt relevant, dann muß zur Beurteilung von Verbiß Information bereitgestellt werden, die zur Einschätzung des Dimensionseffektes geeignet ist. Bäume entwickeln in einer Baumpopulation umso dickere Stämme, je mehr Wuchsraum ihnen zur Verfügung steht. oder Je geringer die Konkurrenz, desto dicker die Stämme. Wir müssen also wissen, wie der Verbiß auf die Konkurrenz wirkt! 59

Entwicklung einer jungen Baumpopulation Zeit Chancen der Bäume ungeschmälert 1. Periode 2. Periode 3. Periode 1000 900 800 900 800 100 100 vermindert 1500 1300 1200 1400 1300 200 200 sehr gering 500 450 650 600 800 50 50 ohne (tote) 0 0 50 50 100 60

Chancen der Bäume ungeschmälert (I) auf alle Klassen Verteilung des Verbisses auf eine Klasse auf zwei Klassen vermindert (II) sehr gering (III) 1 2 3 4 5 6 7 61

Ausgangssituation alle Pflanzen gleichhoch Entwicklung der verbissenen Population Verbiß Zeit Ergebnis: Es kommt zu einer Differenzierung 62

Ausgangssituation: differenzierter Bestand Entwicklung der verbissenen Population Verbiß Zeit 63 Ergebnis: ohnehin für die Entwicklung der Population unwichtige Individuen werden benachteiligt

Ausgangssituation: differenzierter Bestand Entwicklung der verbissenen Population Verbiß Zeit Ergebnis: Die vorherrschenden Bäume werden begünstigt 64

Ausgangssituation: differenzierter Bestand Entwicklung der verbissenen Population Verbiß Zeit Ergebnis: Die Differenzierung nimmt ab. 65

Differenzierungs- bzw. Dimensionseffekt irrelevant vorteilhaft unvorteilhaft Verbiß in undifferenzierter Verjüngung Verbiß der chancenlosen Bäumchen Verbiß der Bäumchen des Mittelfeldes Verbiß der Bäumchen der Spitzengruppe X X X X 66

Wirkung des Verbisses auf die Baumartenzusammensetzung Die Wirkung des Verbisses auf die Baumartenzusammensetzung ist von der relativen Konkurrenzkraft und der Wirkung des Verbisses auf die Konkurrenzkraft abhängig. Die Standortbedingungen und die Eigenschaften der Baumarten sind relevant. 67

Verbißattraktivität bzw. Verbißempfindlichkeit der Mischbaumart in Relation zur Baumart des Grundbestandes gefährdeter bzw. Wirkung höher 1 2 3 gleich 4 5 6 ungefährdeter bzw. Wirkung geringer 7 8 9 überlegen gleich unterlegen Konkurrenzverhältnis der Mischbaumart zur Baumart des Grundbestandes 68

Beurteilung von Verbiß in Mischbeständen Hauptbaumart konkurrenzkräftiger Einzelmischung Gruppenmischung aussichtslos Mischbestand Konkurrenzgleichgewicht Einzelmischung Gruppenmischung konzentrierter Verbiß ist kritisch Mischbaumart konkurrenzkräftiger Einzelmischung Gruppenmischung nur sehr konzentrierter Verbiß ist kritisch 69

Wirkung des Verbisses auf die Baumartenzusammensetzung Zur Beurteilung des Verbisses werden Informationen zum Standort bzw. zum Konkurrenzgleichgewicht und zur Wirkung des Verbisses benötigt. Dazu ggf. Informationen zur Mischungsform 70

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Konkurrenzverhältnis Mischbaumart überlegen gleich Mischbaumart unterlegen Verbiß-Attraktivität bzw. Verbiß- Wirkung Mischbaumart ungefährdeter unproblematisch Gruppen besonders wichtig gleich Mischbaumart gefährdeter Gruppen besonders wichtig teure waldbauliche Wunschträume 72

Grenzkosten Grenznutzen Wirkung von Verbiß auf die Vorteilhaftigkeit der Begründung von Mischbeständen höhere Grenzkosten bei bevorzugtem Verbiß der Mischbaumart Grenzkosten der Mischung ohne Wildeinfluß geringere Grenzkosten bei bevorzugtem Verbiß der Baumart des Grundbestandes Grenznutzen der Mischung 3 1 2 Standorte mit zunehmendem Konkurrenz- 1 2 3 optimale Ausdehnung eines Mischungstyps über die Standorte - ohne Wildeinfluß optimale Ausdehnung bei Verschiebung des Gleichgewichts zu Gunsten der Mischbaumart optimale Ausdehnung bei Verschiebung des Gleichgewichts zu Ungunsten der Mischbaumart ungleichgewicht zu Ungunsten der Mischbaumart 73

Stammabstandsverfahren zur Verjüngungsinventur unverbissene Pflanzen verbissene Pflanzen Probepunkt Linie Vom Probepunkt ausgehend, ist der nächste unverbissene Baum zu suchen. Dann sind die Abstände zum nächsten und zweitnächsten Baum zu messen. Genauso für die verbissenen Bäume. 74

Pflanzenzahl Beurteilung von Verbiß genügend unverbissene verbissene und unverbissene würden reichen insgesamt zu gering unverbissene höher Höhe der Teilpopulationen gleichhoch verbissene höher 75

Häufigkeit Pflanzen, die nur indirekt oder nicht zum Wert des Bestandes beitragen werden. Pflanzen, die direkt zum Wert des Bestandes beitragen werden. Oberhöhen- bzw. Spitzenhöhenbäume Höhe der Pflanzen Höhe des Grenzbaumes 76

Häufigkeit Pflanzen, die nur indirekt oder nicht zum Wert des Bestandes beitragen werden. Pflanzen, die direkt zum Wert des Bestandes beitragen werden. Oberhöhen- bzw. Spitzenhöhenbäume Wenn dieser Baum aus der gefährdeten Höhe hinausgewachsen ist, kann die Verjüngung als gesichert gelten. Höhe der Pflanzen Höhe des Grenzbaumes 77

Länge des Terminaltriebes Höhe des Grenzbaumes Schätzung der Länge des Terminaltriebes des Grenzbaumes Regressionsgerade Höhe der Pflanzen Höhenbereich um den Grenzbaum 78

höher mittlere Höhe der unverbissenen Pflanzen 1/3 2/3 mittlere Länge des Terminaltriebes unverbissener Pflanzen gleich mittlere Höhe der verbissenen Pflanzen niedriger 79

zunehmende Variabilität der Höhe Dichte-Korridor problematisch, weil Konkurrenz zu gering eher unproblematisch, weil hohe Konkurrenz eher unproblematisch, weil ausreichende Differenzierung wahrscheinlich problematisch, weil unzureichende Differenzierung wahrscheinlich normale Variabilität zunehmende Dichte 80

60 50 40 30 20 Häufigkeit 10 0 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre länger Jahre bis zur Sicherung der Verjüngung 81