Ausgaben für Kinder: steuerliche Begünstigungen ab 2009

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76 Ausgaben für Kinder: steuerliche Begünstigungen ab 2009 Stand: 1.3.2010 Quellen: Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009) BGBl I 26/2009 vom 31.3.2009 Änderung des EStG 1988 BGBl I 79/2009 vom 18.8.2009 Erl. Information zum StRefG 2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009 vom 30.4.2009 AÖFV 141/2009 vom 20.5.2009 Ergänzung des Erl. Information zum StRefG 2009, BMF-010222/0120-VI/7/2009 vom 24.6.2009 AÖFV 162/2009 vom 22.7.2009 Info des BMF-010222/0220-VI/7/2009 vom 4.12.2009 LStR 2002 idf Wartungserlass 2009, BMF-010222-0217-VI/7/2009 vom 14.12.2009 Das Familienpaket des StRefG 2009 brachte neben der Erhöhung des Kinderabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages drei wesentliche Neuerungen, den Kinderfreibetrag, die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt und den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten, sämtliche mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2009 bzw. für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31.12.2008 enden. 1. Erhöhung der Absetzbeträge 1.1. Kinderabsetzbetrag gem 33 Abs 3 EStG von bisher 50,90 / mtl auf 58,40, dieser Betrag wird wie bisher gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt 1.2. Unterhaltsabsetzbetrag gem 33 Abs 4 Z 3 EStG für das von bisher / mtl auf nunmehr / mtl 1. Kind 25,50 29,20 2. Kind 38,20 43,80 3. Kind 50,90 58,40 jedes weitere Kind 50,90 58,40 Der Unterhaltsabsetzbetrag ist wie bisher im Zuge der Veranlagung geltend zu machen, ab 2009 gibt es dafür das neue Formular L1k als Beilage zum Arbeitnehmerveranlagungsformular L1, bzw dem Einkommensteuererklärungsformular E1 (siehe beiliegendes Muster) immer dann zu verwenden, wenn es um Kinder geht. 2. Kinderfreibetrag gem 106a EStG 2.1. Haushaltszugehörige Kinder Geltendmachung durch eine Person 220 p.a. Geltendmachung durch zwei Personen je 132 p.a. 2.2. Nicht haushaltszugehörige Kinder (sofern sich diese nicht ständig im Ausland aufhalten) 132 p.a. In diesem Fall stehen die zweiten 132 p.a. nur jenem Steuerpflichtigen zu, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat. Der Kinderfreibetrag ist im Wege der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung unter Anführung der SV-Nummer des/der Kindes/r geltend zu machen.

77 3. Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gem 34 Abs 9 EStG, RZ 884a 884k LStR Betreuungskosten bis max 2.300 pro Kind p.a. Kinder für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder Kinder für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte, bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gem 8 Abs 4 FLAG das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, Betreuungsaufwendungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld, oder Blindenzulage) übersteigen. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung unter Angabe der SV-Nummer oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes Durch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gedeckte Betreuungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, gleiches gilt für allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, nicht jedoch für das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag, diese vermindern die absetzbaren Kinderbetreuungskosten nicht. Klarstellungen zur außergewöhnlichen Belastung Kinderbetreuungskosten gem 34 Abs 9 EStG nur die unmittelbaren Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung nicht Verpflegungskosten, Schulgeld Privatschulen nicht Vermittlungskosten für Betreuungsperson nicht Fahrtkosten zur Kinderbetreuung aber schon Betreuung während der schulfreien Zeit zb Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung, aber ohne Verpflegungs-, Unterkunfts-, Sportveranstaltungs-, Nachhilfeunterrichtsund Fahrtkosten. Die Ferienschule, das Ferienlager hat in einer Rechnung eine detaillierte Darstellung über Gesamtkosten und abzugsfähige Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. der Höchstbetrag von 2.300 kann auch zwischen beiden Elternteilen nach deren Angaben über die Kostentragung aufgeteilt werden, bei Uneinigkeit werden die 2.300 entsprechend der Kostentragung aufgeteilt. für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe berührt die neue Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 2.300 die bisherigen Möglichkeiten der Geltendmachung von Mehraufwendungen zb Pauschbetrag von 262/mtl = 3.144 p.a. und der tatsächlich nachgewiesenen Kosten für Unterrichtserteilung in einer Sonder- (Pflege-) schule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt nicht.

78 Der neue 2.300 Betrag kann neben dem Pauschbetrag von 3.144 p.a. geltend gemacht werden. Übersteigen die Betreuungskosten die Summe aus Freibetragspauschale 3.144 und dem neuen 2.300 Betrag, d.h. sind sie höher als 5.444 p.a., können sie im nachgewiesenen Ausmaß ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (neues Formular L 1k ab 2009). Soweit es sich um pflegebedingte Betreuungskosten handelt, sind diese um die erhaltenen pflegebedingten Geldleistungen zu kürzen. Details und Beispiele siehe RZ 884e, LStR. Nachweis der Aufwendungen Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson hat Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen mit folgenden Angaben: - Rechnungsempfänger - Ausstellungsdatum - Name, SV-Nr. oder Europäische Krankenvers. Kennnummer des Kindes - Zeitraum der Kinderbetreuung - Name und Anschrift der Betreuungseinrichtung - bei privater Einrichtung Hinweis auf Führungsbewilligung - bei pädagogisch qualifizierter Person, Name, Adresse, SV-Nr., Zeugniskopie über konkrete Qualifizierung (zb Kursbestätigung) Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und über Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze sind anzugeben und kürzen den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand, das gilt nicht für das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag durch die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gedeckte Betreuungskosten können nicht zu außergewöhnlicher Belastung führen, um den Höchstbetrag nutzen zu können, sollten also neben den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen weitere 2.300 Betreuungskosten angefallen, bezahlt und nachweisbar sein. Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere - Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben) - Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder-. Übungskindergärten) - Betriebskindergärten Horte altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (zb Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser) Elternverwaltete Kindergruppen Spielgruppen Kinderbetreuung an Universitäten sind öffentliche Einrichtungen, wenn sie von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden sind private Institutionen, wenn sie von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben, oder natürlichen Personen betrieben werden

79 Zu berücksichtigen sind auch schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise - offene Schulen (vormittags Schulunterricht, nachmittags fakultative Betreuung) - schulische Nachmittagsbetreuung - Halbinternate (ohne Übernachtung) die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden, Verpflegungskosten und Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Pädagogisch qualifiziertes Personal muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben falls zwischen 16 und 21 Jahre alt muss eine mindestens 16-stündige Ausbildung nachgewiesen werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres sind acht Stunden Ausbildungsnachweis erforderlich Au-Pair-Kräfte haben einen acht oder sechzehn Stunden Kurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren, Erfahrungen durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reichen als Nachweis nicht aus dieser acht oder sechzehn Stunden Kurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung die entsprechende Ausbildung ist gegeben bei abgeschlossenen - Lehrgängen für Tageseltern nach den diesbezüglichen Landesgesetzlichen Vorschriften - Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, Horterzieherin, Früherzieherin - pädagogischem Hochschulstudium an einer Universität, Pädagogischen Akademie, oder einer vergleichbaren Einrichtung, sowie ein pädagogisches Teilstudium (zb Wirtschaftspädagogik) für Personen die an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) soweit die Ausbildungsinhalte bereits vermittelt wurden die Absolvierung eines acht oder sechzehn Stunden Kurses bestätigen. pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt die acht oder sechzehn Stunden Kurse können in Organisationen, die auf der Homepage des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht sind, absolviert werden im EU/EWR-Raum abgeschlossene, den in Österreich anerkannten Ausbildungen entsprechende, Ausbildung wird anerkannt

80 Auswirkungen bei der Betreuungsperson die Betreuung kann je nach Vertragsinhalt selbständig oder unselbständig erfolgen erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dann steht ihr neben den Sozialversicherungskosten, das Betriebsausgabenpauschale gem 17 Abs 1 EStG in Höhe von 12 % zu selbständig Tätige pädagogisch qualifizierte Personen sind neue Selbständige gem 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sie unterliegen der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit den Jahresbetrag von 6.453,36 (Wert 2009) oder bei Erzielung noch anderer Erwerbseinkünfte bzw Leistungen aus der Sozialversicherung (Pension, Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, etc) den Jahresbetrag von 4.292,88 (Wert 2009) übersteigen. Umsatzsteuerlich sind nur Tagesmütter gem 6 Abs 1 Z 15 UStG steuerbefreit, die pädagogisch qualifizierten Personen sind umsatzsteuerpflichtig, falls ihre (Brutto)-Einnahmen die Freigrenze von 36.000 p.a. übersteigen. das Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter gem EStR RZ 1653 (70 % max 650 / mtl bei Betreuungstätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter) steht nur Tagesmüttern zu, die einen Lehrgang nach den diesbezüglich landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben bei nichtselbständiger Tätigkeit hat die beauftragende Person alle Arbeitgeberpflichten wahr zu nehmen zb Meldung bei der Sozialversicherung, Abfuhr der Lohnsteuer, Führung eines Lohnkontos, es wäre eine Entlohnung mittels Dienstleistungsscheckes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich Allfällig direkt an die Betreuungsperson bezahlte Arbeitgeberzuschüsse gem 3 Abs 1 Z 13b EStG sind von dieser als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären. falls bei Erlassveröffentlichung (20.5.2009) bereits eine Kinderbetreuung erfolgte, konnte eine allenfalls erforderliche Ausbildung bis 31.12.2009 nachgeholt werden falls die pädagogisch qualifizierte Person zum sehr weiten Kreis der Angehörigen gem 25 BAO zählt und zum selben Haushalt wie das betreute Kind gehört, darf ein an diese Person bezahlter Arbeitgeberzuschuss nicht steuerfrei behandelt werden und die bezahlten Kinderbetreuungskosten führen nicht zur außergewöhnlichen Belastung gem 34 Abs 9 EStG Schon bisher mögliche außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuung gem 34 EStG bleibt neben der neuen Begünstigung aufrecht falls - außergewöhnlich - zwangsläufig - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigend mit Selbstbehalt steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse kürzen Betreuungsaufwand klassischer Fall: Alleinverdiener mit Kindergarten- und/oder Schulkindern

81 4. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten gem 3 Abs 1 Z 13 b EStG, RZ 77c-77h LStR bis höchstens 500 p.a. an alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht auch an freie Dienstnehmer Zuschussempfänger steht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zu Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet (Zehnjahresgrenze gilt hier auch bei erhöhtem Familienbeihilfenbezug) Kind hält sich ständig im Inland/EU/EWR/Schweiz auf Betreuung durch öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige Zuschuss direkt an Betreuungsperson, oder Betreuungseinrichtung, oder nur bei diesen einlösbarer Gutschein Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber, dass Voraussetzungen vorliegen, Angabe SV-Nummer oder Europäische Versicherungsnummer des Kindes, dass er von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält Arbeitgeber nimmt diese Erklärung zum Lohnkonto, Arbeitnehmer muss Änderung innerhalb eines Monates melden, ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse berücksichtigen ASVG Klarstellungen zum Arbeitgeberzuschuss Die Arbeitgeberzuschüsse zu Kinderbetreuungskosten sind ohne Höchstbegrenzung und ohne Unterschied ob sie lohnsteuerlich steuerfrei oder steuerpflichtig, dann SV-frei, wenn sie die Voraussetzungen des 49 Abs 3 Z 11 ASVG freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern erfüllen. L, DB, KommSt fallen nicht an, wenn begünstigte Arbeitnehmer begünstigtes Kind nicht mehr als 500 p.a. Gruppenmerkmale erfüllt erforderliche Arbeitnehmererklärung vorliegen.

82 Gruppenmerkmale (Beispiele) RZ 75 und 76 alle Arbeiterinnen nicht aber Angestellte alle Angestellten nicht aber Arbeiter alle Innendienstmitarbeiter alle Außendienstmitarbeiter alle Arbeiter oder Angestellte oder Innendienstmitarbeiter oder Außendienstmitarbeiter, die Kinder bis zum 1. 10. Lebensjahr haben nicht aber: - nur leitende Angestellte - nur Alleinerzieher (diese Abgrenzung wäre nicht betriebsbezogen) Arbeitnehmererklärung Formular L 35 gilt bis zum Ende des Kalenderjahres in dem das begünstigte Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat ohne Erklärung keine Steuerfreiheit Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen Veränderungsmeldungspflicht binnen eines Monates Auszahlung des Zuschusses Direkt an Betreuungseinrichtung oder person Oder Gutschein nur bei Betreuungseinrichtung einlösbar Betriebsausgabe, egal ob bei Empfänger steuerfrei Falls direkt an Arbeitnehmer ausbezahlt, immer steuerpflichtig Darf nicht bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohn oder Lohnerhöhung auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht ersetzen, sonst steuerpflichtig Falls schon bisher ein zweckgewidmeter freiwilliger Zuschuss für Kinderbetreuung bezahlt wurde, kann dafür die neue Begünstigung (bis zu 500) genutzt werden, diesfalls keine Gehaltsumwandlung Nichtvorliegen der Voraussetzungen zb unrichtige Erklärung, unterlassener Widerruf, führt zur Pflichtveranlagung ( 41 Abs 1 Z 7 EStG) falls Jahreseinkommen mehr als 12.000 beträgt ( 42 Abs 1 Z 3 EStG), der nachzuversteuernde Arbeitgeberzuschuss ist in Punkt 5 des Formulares L 1k einzutragen.