Aktuelle Problemfelder im Bereich Lohnsteuer aus der Sicht der Finanzverwaltung FAMILIENBONUS PLUS, KINDERMEHRBETRAG

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1 Aktuelle Problemfelder im Bereich Lohnsteuer aus der Sicht der Finanzverwaltung 1 FAMILIENBONUS PLUS, KINDERMEHRBETRAG Mag. Klemens Nenning Mag. Klemens Nenning Steuer- und Zollkoordination Bundesweiter Fachbereich Lohnsteuer 10/04/2019

2 33 Abs. 3a EStG 1988 auf Antrag Anspruchsvoraussetzungen für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält 2

3 LStR 2002 Rz 769b Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der gemäß 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 zu. 3 Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU-oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der gemäß 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt.

4 bei Eigenbezug von Familienbeihilfe (zb. Jugendliche in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, Polizeischüler/-innen, Studenten bzw. Studentinnen, ) und Einkünften kein Eigenbezug FBH 33 Abs. 3a EStG 1988 sieht einen Anspruch auf den für Fälle vor, in denen für ein Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird. 4 Wird die Familienbeihilfe durch einen Elternteil bezogen (dieser ist anspruchsberechtigt) und erfolgt lediglich eine Direktauszahlung an das Kind, steht der zu und kann vom Vater oder der Mutter oder bei Aufteilung durch beide beansprucht werden.

5 Allgemeines erster Absetzbetrag ist von der errechneten Steuer abzuziehen. maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer (kein Steuerbetrag unter null) 5 durch andere Absetzbeträge etwa den Verkehrsabsetzbetrag ist Einkommensteuer unter null möglich (SV-Rückerstattung gemäß 33 Abs. 8 bei Zutreffen der Voraussetzungen)

6 Inkrafttreten Erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden 6 Erstmalig bei Veranlagung für Kalenderjahr 2019 Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten 34 Abs. 9 und Kinderfreibetrag 106a EStG 1988 letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018

7 Freibetragsbescheid 2019 Für das Jahr 2019 ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. 7 Freibetragsbescheide für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ( 34 Abs. 9) zu erlassen BGBl. I Nr. 98/2018

8 Höhe Der beträgt 125 /Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (1.500 jährlich). 8 Der beträgt nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet 41,68 /Kind, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird (500,16 jährlich).

9 Monatsbetrachtung 125 Euro monatlich (1500 Euro/Jahr) auch noch für den Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird (zb. Geburtstag : für die Monate Jänner/Februar je 125) Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, stehen 41,68 Euro monatlich (500,16 Euro/Jahr) zu, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht Anspruch auf den für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird. 9

10 Indexierung nach Aufenthaltsland des Kindes Für ständig in Österreich lebende Kinder steht der in der gesetzlich normierten Höhe zu. Personen, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft mit Dienstort im Ausland tätig sind, steht ebenso der in voller Höhe zu. Hinsichtlich der Mitglieder der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz erfolgt eine dem 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 entsprechende Indexierung (alle 2 Jahre) anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes. 10 Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen.

11 Absetzbeträge EU-Anpassungsverordnung BGBl II 257/2018 vom 27. September Diese Verordnung bestimmt die Absetzbeträge gemäß 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie den Kindermehrbetrag gemäß 33 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. (3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Absetzbeträge gemäß 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie der Kindermehrbetrag gemäß 33 Abs. 7 EStG 1988 anzuwenden.

12 Absetzbeträge EU-Anpassungsverordnung Auszug aus der Indexierung Land Mtl. Fabo+ bis 18 Kindermehrbetrag AVAB 1 Ki UAB 1 Ki Österreich ,20 Bulgarien 56,25 112,50 222,30 13,14 Deutschland 121,75 243,50 481,16 28,44 Finnland 142,75 285,50 564,15 33,35 Kroatien 77,75 155,50 307,27 18,15 Polen 63,13 126,25 249,47 14,75 Schweiz 190,00 380,00 750,88 44,38 Tschechien 77,38 154,75 305,79 18,07 Slowakei 80,13 160,25 316,65 18,72 Ungarn 70,25 140,50 277,63 16,41 Ver. Königreich ,38 286,75 566,62 33,49

13 Anspruchsberechtigung 13 Familienbeihilfenberechtigte (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, mehr als sechs Monate im KJ in einer Lebensgemeinschaft) Unterhaltsverpflichteter, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht Kein Anspruch für beschränkt Steuerpflichtige (nur bei Option in die unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 4 EStG)

14 Aufteilungsvarianten bei (Ehe-)Partnern Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner können wie folgt beantragen: Einer der beiden 100% und der andere Nichts oder beide jeweils 50% 14 Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann die Entscheidung nur jahresweise getroffen werden - kein unterjähriger Wechsel der Aufteilung.

15 Aufteilungsvarianten bei (Ehe-)Partnern Eine (unterjährige) unterschiedliche Aufteilung für einzelne Kinder ist aber möglich: Kind 1 zwischen Vater und Mutter aufgeteilt (jeweils Hälfte) Kind 2 beantragt die Mutter nichts und der Vater 100% 15 Wird von den beiden Anspruchsberechtigten in Summe mehr als der zustehende beantragt, kommt es in der Veranlagung zu einer Hälfteaufteilung.

16 Unterhaltsleistung Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn 16 gesetzlicher Unterhalt tatsächlich und in voller Höhe geleistet das Kind nicht seinem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. auch Naturalunterhalt kann UAB vermitteln Verminderter Anspruch bei verminderter Zahlung bzw. kein Anspruch, wenn kein Unterhalt gezahlt wird. Unterhaltsverpflichtung: 300 x 12; Unterhaltsleistung 100 x 12 = 4 volle Monate gesetzlicher Unterhalt -> 4 Monate UAB

17 Aufteilung bei Unterhaltsleistung Familienbeihilfenberechtigte und Unterhaltsabsetzbetragsberechtigte: Einer der beiden 100% und der andere Nichts oder beide jeweils 50% Dabei ist auf die Anzahl der Monate abzustellen, für die der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Nur für jene Monate, in denen die gesetzliche Unterhaltspflicht tatsächlich erfüllt wird, steht dem Unterhaltszahler der zu. 17

18 18 Beispiel: Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind und leben getrennt (in Österreich). Das Kind lebt bei A und A bezieht das gesamte Kalenderjahr die Familienbeihilfe für das Kind. B leistet nur unregelmäßig den gesetzlichen Unterhalt, weshalb nur für 4 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Lösung: A steht daher für 8 Monate der volle zu (8 x 125 Euro = Euro). Der für 4 Monate zustehende kann zwischen A und B aufgeteilt werden (4 x 62,50 Euro = 250 Euro) oder von einem der beiden zur Gänze (4 x 125 Euro = 500 Euro) beantragt werden.

19 Antragsberechtigung für neuen (Ehe-)Partner Unterhaltsverpflichteter kommt der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht zur Gänze nach (es steht diesem für die entsprechenden Monate kein Unterhaltsabsetzbetrag zu) oder 19 neben dem Familienbeihilfenberechtigten gibt es keinen Unterhaltsverpflichteten (zb wenn ein Elternteil verstorben ist)

20 Besondere Aufteilung FB- und UAB-Berechtigter (90/10) 20 Ausschließlich in der Veranlagung Nur für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 Für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht Familienbeihilfenberechtigte oder Unterhaltsleister (muss gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leisten)

21 Besondere Aufteilung FB- und UAB-Berechtigter (90/10) Voraussetzungen (kumulativ) für 90 % des Familienbonus: Betreuung des Kindes entsprechend 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet (über gesetzlichen Unterhalt hinaus) andere Antragsberechtigten nur 10% des Familienbonus 21

22 Pflichtveranlagung ( 41 EStG 1988) Abs. 1 Z 12 EStG 1988 Pflichtveranlagungstatbestand Bei der Lohnverrechnung unrichtig berücksichtigt Familienbeihilfe steht nicht zu Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht zu Beide Elternteile haben (beim jeweiligen Arbeitgeber) für dasselbe Kind den vollen Familienbonus beantragt (Reduktion auf jeweils Hälfte ( 33 Abs. 3a Z 3 lit. c letzter Satz EStG 1988)) Mag. Klemens Nenning

23 Aufteilungsvarianten Übersicht 23 FBH-Bezieher (Ehe-)Partner 100 % 0 % 0 % 100 % 50 % 50 % Mag. Klemens Nenning 10/04/2019

24 nicht erfüllt zur Gänze erfüllt Aufteilungsvarianten Übersicht 24 Unterhaltsverpflichtung Neuer Partner FBH-Bezieher UAB-Bezieher 100 % 0 % 0 % 100 % 50 % (90:10) 50 % (10:90) 100 % 0 % 0 % 100 % 50 % 50 % Mag. Klemens Nenning 10/04/2019

25 Lohnverrechnung kann in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden und ist entsprechend bei der Berechnung des Lohnsteuertarifes zu ergänzen. 25 Keine Berücksichtigung der Aufteilung bei Unterhaltsfällen mit überwiegender Kostentragung von Kinderbetreuungskosten (90 : 10), dies kann nur in der Veranlagung beantragt werden.

26 Lohnverrechnung 26 Erklärung des Arbeitnehmers (analog AVAB/AEAB) Formular E30 Aufgrund Indexierungsverpflichtung ist Angabe des Wohnsitzes des Kindes/der Kinder erforderlich (internationales KFZ-Kennzeichen: Österreich = A) Für ein Kind kann nur bei einem Arbeitgeber beantragt werden.

27 Berücksichtigung beim AG: Erklärung E30 Nachname und Vorname des Kindes Versicherungsnummer des Kindes Geburtsdatum des Kindes Wohnsitz des Kindes Anspruchsberechtigter Steuerpflichtiger: Familienbeihilfenberechtigter (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten Unterhaltsleistender Beantragung zur Gänze oder zur Hälfte 27

28 Berücksichtigung beim AG: Erklärung E30 28 Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto ( 76 EStG 1988) zu nehmen.

29 Berücksichtigung beim AG: Erklärung E30 29 Beim Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen (Ehe-) Partner: Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind

30 Familienbeihilfenbestätigung Fabo Plus Bestätigung Familienbeihilfe über FinanzOnline 30

31 Berücksichtigung beim AG: Erklärung E30 31 Beim Unterhaltsverpflichteten (LStR 2002 Rz 759a): zb Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung Kontoauszüge Nachweis über die tatsächliche Unterhaltszahlung vergangenheitsbezogen Dies kann dazu führen, dass der durch den Arbeitgeber für Zeiträume berücksichtigt wird, in denen kein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird. Nimmt der Arbeitgeber die vorgelegten (vergangenheitsbezogenen) Nachweise zum Lohnkonto = keine Haftung des Arbeitgebers bei späterer Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

32 Berücksichtigung beim AG: Erklärung E30 32 Der Arbeitgeber darf einen nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Arbeitgeber darf einen nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt wird.

33 Änderung der Verhältnisse Änderung der gewählten Aufteilung während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse. 33 Änderungen der Verhältnisse dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden (E 31): Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten Wegfall der Familienbeihilfe Verlegung des Wohnsitzes des Kindes Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft Entstehen oder Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag Änderungen hinsichtlich des Vorliegens, der Höhe oder der tatsächlichen Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten

34 Haftung des AG 34 BGBl. I Nr. 98/2018 (Abänderungsantrag): Einschränkung der Haftung des AG bei Berücksichtigung des AVAB/AEAB, erhöhten PAB und Familienbonus-Plus nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten 129 Abs. 7 EStG 1988: Haftung des AG nach 82 nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem AG aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs. 2 des AN, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

35 Kindermehrbetrag ( 33 Abs. 7 EStG 1988) 35 Für Alleinverdiener/Alleinerzieher mit geringem Einkommen Kindermehrbetrag ist die Differenz zwischen der Steuer gemäß 33 Abs. 1 EStG 1988 und 250 Euro. Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung des und der Absetzbeträge gemäß 33 Abs. 4 bis 6 EStG Kind im Sinne des 106 Abs. 1 EStG 1988 = für das jeweilige Kind Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr. Bei Vorhandensein von mehr als einem Kind ( 106 Abs. 1 EStG 1988) ist der Betrag von 250 Euro oder der an seine Stelle tretende Betrag entsprechend zu vervielfachen.

36 Kindermehrbetrag ( 33 Abs. 7 EStG 1988) 36 Kind in EU/EWR/Schweiz = maßgebender Betrag von 250 Euro ebenfalls an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Staates anzupassen (Indexierung). Kein Kindermehrbetrag für Kinder in Drittstaaten. Kein Kindermehrbetrag, wenn an mindestens 330 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c EStG 1988 (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe), Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung. Dies gilt auch für so genannte Aufstocker, die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten (LStR 2002 Rz 810a).

37 Kindermehrbetrag ( 33 Abs. 7 EStG 1988) ohne Einkünfte Auch eine alleinerziehende Studentin ohne Einkommen erhält ird Erstattung des AEAB den Kindermehrbetrag. 37 Allerdings nur dann, wenn sie nicht an 330 oder mehr Tagen im Kalenderjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Mindestsicherung oder Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat

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