Merkblatt Profilwechsel nach BIVO 2012

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Transkript:

BERUFSSCHULE BÜLACH KV-Koordinatoren Gruppe Juni 2012 Merkblatt Profilwechsel nach BIVO 2012 Legende: EBA: zweijährige berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit einem eidgenössichen Berufsattest B: Profil B, Basis-Grundbildung E: Profil E, Erweiterte Grundbildung M: Erweiterte Grundbildung mit Berufsmaturität BM2: Kaufmännische Berufsmaturität für Erwachsene Die Grafik soll primär die wichtigsten Möglichkeiten eines Profilwechsels (gelbe Pfeile) und einer Repetition (gründe Pfeile) aufzeigen; ausführliche Erklärungen dazu sind in den folgenden Ausführungen zu finden. Berufsschule Bülach Wirtschaft Schwerzgruebstrasse 28 CH-8180 Bülach T +41 (0) 44 872 30 90 F +41 (0) 44 872 30 45 kv@bsb-buelach.ch www.bsb-buelach.ch

Generelle Bemerkungen 1. Grundsätzliches zum Profilwechsel Die Bildungsverordnung BBT 1 über die Berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann vom 26. September 2011 (im Folgenden BiVo genannt) sieht im Art. 17 die Möglichkeit vor, dass Lernende mit überdurchschnittlichen oder ungenügenden Leistungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Voraussetzungen das Profil wechseln können bzw. müssen. Die Profile unterscheiden sich von Beginn weg im Fächerangebot (vgl. Bildungsplan, Teil A, berufliche Handlungskompetenzen und Teil B, Kap.1 Lektionentafel sowie Kap. 1.1 inhaltliche Anforderungen) und in den Leistungszielen. Dies bringt bei einem Profilwechsel für die Lernenden gewisse Schwierigkeiten mit sich. Die Lehrvertragsparteien müssen sich bewusst sein, dass zum Teil neue Fächer auf die Lernenden zukommen und mit anderen Lehrmitteln gearbeitet wird. Die kaufmännischen Berufsfachschulen im Kanton Zürich bieten keine Förderangebote für Lernende an, die in ein anderes Profil wechseln wollen oder gewechselt haben. Die Lernenden tragen somit die Verantwortung dafür, dass der verpasste Schulstoff nachgearbeitet wird. 2. Durchlässigkeit nach abgeschlossener Lehre beachten Beim Wunsch nach einem Profilwechsel ist zu beachten, dass nach Abschluss der Lehre in jedem Profil viele Weiterbildungsmöglichkeiten offen stehen. So kann nach Abschluss der Lehre im Profil E über die BM2 die Berufsmatura nachträglich erworben werden. Der Übertritt in die BM2 ist ab einem bestimmten Durchschnitt im schulischen Qualifikationsverfahren ohne Aufnahmeprüfung möglich. Auch für leistungsstarke Absolvent/innen des Profils B ist der Besuch der BM2 möglich. Zusatzunterricht ist dazu notwendig, nicht aber der Erwerb des Fähigkeitszeugnisses Profil E. Inhaber/innen der Berufsmatura können ein Studium an einer Fachhochschule in Angriff nehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine ergänzende Aufnahmeprüfung an die Universitäten/ETH (Passarelle) abzulegen oder in einem zweijährigen Kurs an der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) die eidgenössische Matura nachzuholen. Im Übrigen steht allen Absolvent/innen der verschiedenen Profile das grosse Angebot der beruflichen Weiterbildung offen. 1 BBT: Bundesamt für Berufsbildung und Technolgie 2

3. Ein allfälliger Profilwechsel soll frühzeitig erfolgen Übertritts-Termin vom Profil B ins Profil E und vom Profil E ins Profil M ist das Ende des 1. Semesters. Ein Profilwechsel vom Profil E ins Profil B ist grundsätzlich nur vom 1.- 3. Semester möglich (Art. 17 Abs. 9 BiVo). Ein Wechsel vom Profil M ins Profil E ist nach jedem Semester möglich. 4. Mit der Berufsfachschule in Kontakt treten Die Berufsschule empfiehlt einen Profilwechsel - falls sich ein solcher aufgrund der Promotionsverordnung nicht zwangsläufig ergibt - mit Hilfe von Zeugnisbeilagen. An einem Profilwechsel Interessierte können jedoch auch die Schule kontaktieren und fragen, ob ein Profilwechsel in ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht. 5. Übernahme von Noten Bei einem Profilwechsel werden nur die neuen Erfahrungsnoten anerkannt (siehe Art. 22, Abs. 5 BiVo). Auch bei einem Wechsel vom Profil M ins Profil E zählen für den Abschluss der Fächer D, F, E, W&G nur die neuen Erfahrungsnoten (siehe Art 22, Abs. 5 BiVo). Für den Fall, dass nicht genügend Vornoten vorhanden sind, arbeitet die SBBK2 Empfehlungen aus. 6. Formelles Die Schule informiert den Lehrbetrieb sowie die zuständige kantonale Behörde über den Profilwechsel (Art. 17 Abs. 8 BiVo). Bei einem Profilwechsel haben die Lehrbetriebe dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, der sogenannten Lehraufsicht, das Formular Änderung des Lehrvertrags (siehe unter www.mba.zh.ch) einzureichen und es mit allen notwendigen Unterschriften der Lehrvertragsparteien zu versehen. Die Lehraufsicht nimmt nach Eingang dieses Formulars davon Kenntnis und bestätigt den Profilwechsel allen drei Lernorten schriftlich. Ohne diese Kenntnisnahme ist ein Profilwechsel formell ungültig. Profilwechsel werden im Lehrvertrag festgehalten (Art. 17 Abs. 10 BiVo). Bei einer Repetition eines Lehrjahres benötigt die Lehraufsicht eine schriftliche Mitteilung, in der die Lehrvertragsparteien ihren Willen mittels aller notwendigen Unterschriften zum Ausdruck bringen. Die Lehraufsicht prüft das Anliegen, bewilligt danach diese Lehrzeitverlängerung und informiert alle drei Lernorte. Ohne diese Bewilligung der Lehrzeitverlängerung ist eine Repetition formell ungültig. 2 SKKB: Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen 3

Besondere Bestimmungen 7. Wechsel vom Profil B ins Profil E Bei Erfolg versprechendem Lernverhalten ist ein Wechsel ins Profil E möglich (siehe Art. 17, Abs. 2a BiVo), wenn die Leistungen im 1. Semesterzeugnis hoch sind (Richtwert: Durchschnittsnote 5.2). Der Durchschnitt wird gemäss Qualifikationsverfahren Profil B gewichtet (2*IKA, 2*W&G, D, E). Die Schule kann einen zusätzlichen Leistungsnachweis in der fehlenden Fremdsprache verlangen. Achtung: Im Profil E wird ab Beginn der Lehre Französisch mit 2 Wochenlektionen und Englisch mit 3 Wochenlektionen unterrichtet und die Abschlussprüfung in Englisch findet bereits am Ende des 2. Lehrjahres statt. Es ist Sache der Lernenden, Wissenslücken selbstständig zu schliessen. 8. Wechsel vom Profil E ins Profil M Bei Erfolg versprechendem Lernverhalten ist ein Wechsel ins Profil M möglich (Art. 17, Abs. 2b BiVo), wenn die Leistungen im 1. Semesterzeugnis hoch sind (Richtwert: Durchschnittsnote 5.2). Der Durchschnitt wird gemäss Qualifikationsverfahren Profil E gewichtet (IKA, 3*W&G, D, E, F). Die Aufnahmeprüfung für das Profil M muss bestanden oder die Voraussetzungen für den prüfungsfreien Eintritt ins Profil M müssen erfüllt sein.die Aufnahmeprüfung in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch findet jeweils im Januar statt. Lernende, die bereits vor dem Lehrbeginn eine Aufnahmeprüfung für das Profil M abgelegt, aber nicht bestanden haben, dürfen diese Aufnahmeprüfung nicht mehr ablegen. Lernende, welche die Profilwechselprüfung ablegen wollen, teilen dies bis Mitte Dezember dem Sekretariat der Schule mit. Die Zustimmung des Lehrbetriebs ist für die Anmeldung zwingend erforderlich. 9. Wechsel vom Profil M ins Profil E Dieser Übertritt kann auf jedes Semesterende freiwillig erfolgen oder sich zwangsläufig ergeben, wenn die Promotionsbedingungen zum zweiten Mal nicht erfüllt werden. Für die Promotion muss der Durchschnitt aller Promotionsfächer mindestens die Note 4 ergeben. Dabei sind maximal zwei ungenügende Noten erlaubt und die Notenabweichung unter 4 darf kumuliert nicht mehr als 2 Notenpunkte betragen. Für den Durchschnitt werden die Noten in IKA und in Vertiefen und Vernetzung (V&V) nicht berücksichtigt. 4

Ein Wechsel soll möglichst früh erfolgen, mit Vorteil spätestens am Ende des 2. Semesters. Spätere Wechsel bringen Schwierigkeiten mit sich, da im Profil E Englisch bereits am Ende des 2. Lehrjahrs abgeschlossen wird und sich die Prüfungsformate des Qualifikationsverfahrens und der Berufsmaturitätsprüfungen wesentlich unterscheiden. Lernende, welche nicht mehr promoviert sind, werden in jedem Fall in eine Klasse des Profils E umgeteilt und schliessen die Lehre mit dem Qualifikationsverfahren des Profils E ab; ein Verbleib in der früheren Klasse im Profil M ist auch bei einer Nichtpromotion am Ende des 5. Semesters nicht möglich. Beim Profilwechsel zählen nur die neuen Erfahrungsnoten (siehe, Art. 22 Abs. 5 BiVo). Für den Fall, dass nicht genügend Vornoten vorhanden sind, arbeitet die SBBK Empfehlungen aus. 10. Wechsel vom Profil E ins Profil B Dieser Übertritt kann jeweils am Ende des 1. - 3. Semesters freiwillig erfolgen oder sich zwangsläufig ergeben, wenn die Promotionsbedingungen zum zweiten Mal nicht erfüllt werden (siehe Art. 17 Abs. 3-6 BiVo). Für die Promotion muss der Durchschnitt aller Promotionsfächer mindestens die Note 4 ergeben und die Notenabweichung unter 4 darf kumuliert nicht mehr als 1 Notenpunkt betragen. Für den Durchschnitt zählen die Semesternoten in den Fächern IKA, W&G (diese Note zählt doppelt), D, E und F. Beim Profilwechsel werden grundsätzlich nur die neuen Erfahrungsnoten anerkannt (siehe Art. 22 Abs. 5 BiVo) Für den Fall, dass nicht genügend Vornoten vorhanden sind, arbeitet die SBBK Empfehlungen aus. Werden die Promotionsbestimmungen erstmals nach dem 3. Semester nicht erfüllt, prüfen die Vertragsparteien einen Wechsel vom Profil E ins Profil B (siehe Art. 17 Abs. 9 BiVo). Red. 12.06.2012 NäDan, StRol Ü./A. 29.06.2012 Kö./BSB 5