Konformität der Produkte mit den Umweltvorschriften



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1. UMFANG 1.1. Inhalt 1.2. 1.3. 1.4. TEC-138-702 Konformität der Produkte mit den Umweltvorschriften 26Jan10 Rev E Technische Daten Anforderungen an die Konformität der Lieferantenprodukte mit den Umweltvorschriften Diese Spezifikation umfasst die anwendbaren Dokumente, Definitionen und Voraussetzungen für die Konformität der Lieferantenprodukte mit den Umweltvorschriften. Überblick Die spezifizierten Anforderungen an die Lieferanten beinhalten folgende Punkte: 1) die Elimination von verbotenen Substanzen, 2) die kontrollierte Benutzung von verbotenen Substanzen, 3) die Benachrichtigung über die Benutzung / Nicht-Benutzung gewisser besorgniserregender Substanzen, und, 4) die Offenlegung von Informationen über Materialinhalt. Anwendung Alle an Tyco Electronics (TE) gelieferten Stoffe, Teile, Komponenten und/oder Produkte (einschließlich Verpackungsmaterial, wenn angezeigt), ob fertig oder halbfertig, müssen den hier spezifizierten Anforderungen entsprechen. Inhaltsverzeichnis 1. UMFANG... 1 1.1. Inhalt... 1 1.2. Überblick... 1 1.3. Anwendung... 1 1.4. Inhaltsverzeichnis... 1 2. ANWENDBARE DOKUMENTE... 2 2.1. Technische Daten und Standards... 2 2.2. Formular... 2 2.3. Gesetze und Regelungen (einschließlich aller Ergänzungen)... 2 2.4. Webseiten... 4 3. DEFINITIONEN... 4 4. ANFORDERUNGEN... 6 4.1. NUR für Artikel des Typs A... 6 4.2. NUR für Artikel des Typs B... 7 4.3. Verringerung von Zinn-Whisker... 7 4.4. Änderungsverfahren... 7 4.5. Produkts-/Materialtest... 7 4.6. Produktkennzeichnung... 8 4.7. Verpackung... 9 4.8. Gesetzliche und kennzeichnungspflichtige Anforderungen... 10 4.9. Managementsystem und Aufbewahrung von Unterlagen über gefährliche Substanzen... 10 5. LISTE DER GEFÄHRLICHEN SUBSTANZEN UND DER AUSNAHMEN... 10 5.1. Allgemeine Informationen... 10 5.2. Liste der gefährlichen Substanzen Tabelle 2... 12 5.3. Ausnahmeliste Tabelle 3... 17 Tabelle 1 82010 Tyco Electronics Corporation, Harrisburg, PA Alle internationalen Rechte vorbehalten * Marke zeigt eine Änderung 1 von 18 LOC B

2. ANWENDBARE DOKUMENTE Die nachfolgenden Dokumente sind bis zu dem hier festgelegten Maße Bestandteil dieser Spezifikation. Falls nicht anders angegeben, ist immer die letzte Ausgabe des Dokuments gültig. 2.1. Technische Daten und Standards Verfügbar auf der TE-Lieferanten-Webseite, siehe Absatz 2.4. 2.2. 2.3. A. Serie 100 Technische Daten zum Material, wenn anwendbar B. Serie 112 Beschichtungsspezifikation, wenn anwendbar C. 230-701 Qualifikation von Beschichtungsprozessen (bleifrei) mit verringerter Whiskerbildung D. TEC-207-14 Recycling-Symbole und Codes für Verpackungsmaterialien E. TEC-1005 Die vollständigen Anforderungen von Tyco Electronics an das Qualitätsmangement von Lieferanten Formular 5081-2 Umweltbezogene Substanzen Gesetze und Regelungen (einschließlich aller Ergänzungen) Die Anforderungen von Tyco Electronics an die Lieferanten beruhen auf folgenden Gesetzen und gewissen zusätzlichen industriellen und benutzerbedingten Anforderungen. Folgende Referenzen befinden sich auf den entsprechenden Webseiten, siehe Absatz 2.4. Internationale Abkommen 1. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 2. OSPAR: Oslo-Paris Konvention, Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks Europäische Union 1. Österreich BGB I 1990/194: Formaldehydverordnung, 2, 12/2/1990 2. Richtlinie des Rates 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 3. Richtlinie 2000/53/EC: ELV (Altfahrzeug) 4. Richtlinie 2002/95/EC: RoHS (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen) 5. Richtlinie 2002/96/EC: WEEE (Entsorgung von elektrischen und elektronischen Altgeräten) 6. Richtlinie 2006/66/EC: Über Batterien und Akkumulatoren und verbrauchte Batterien und Akkumulatoren 7. Richtlinie 2006/122/EC: Beschränkung der Verwendung von Perfluoroktansulfonaten (PFOS) 8. Richtlinie 2009/251/EC: Beschränkung der Verwendung von von Dimethylfumarat (DMF) 9. Richtlinie 76/769/EWG: Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 10. Richtlinie 94/62/EC: Verpackung und Verpackungsabfall Rev. E 2 von 18

11. FLG Nr. II 447/2002: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft : Verwaltung der Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und vom Schwefelhexafluorid 12. Verordnung (EC)1907/2006: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe 13. Verordnung (EC)2037/2000: Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 14. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 15. Schweizerische Anordnung zur Minderung von Risiken durch chemische Produkte 16. Schweizerische Verordnung zur Substanzen: Schweizerische Chemikalien- Restrisikoverordnung vom 1 Juli 2005 Asien/Pazifik 1. China RoHS (2007 Nr. 39): Verwaltungsmaßnahmen zur Vorbeugung und Kontrolle der Verschmutzung durch elektronische Informationsprodukte 2. GB 18455-2001: Recycling-Kennzeichnung von Verpackungen 3. Japan: Gesetz zum Schutz der Ozonschicht durch Kontrolle von spezifizierten und anderen Substanzen 4. Japan: Gesetz zur Regelung von nuklearen Quellstoffen, nuklearen Brennstoffen und Reaktoren, 1986 5. Japan: Gesetz zur Prüfung und Regulierung der Herstellung usw. von chemischen Substanzen 6. SJ-T 11363-2006: Anforderungen an die Konzentrationsgrenzen gefährlicher Substanzen in elektronischen Informationsprodukten 7. SJ-T 11364-2006: Markierung zur Kontrolle der Umweltbelastungen durch elektronische Informationsprodukte 8. SJ-T 11365-2006: Testmethoden für gefährliche Substanzen in elektronischen Informationsprodukten Nordamerika 1. Kalifornischer Gesetzesvorschlag 65: The Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act von 1986 2. Kanadischer Gesundheitshinweis zur Identifikation medizinischer Geräte, die DEHP oder BPA enthalten 3. SOR/SOR/2008-178: Umweltschutzgesetz von Kanada 4. USA: TSCA; 29 CFR 1910.1001-1052 5. USA: Immissionsschutzgesetz Industriestandardes 1. IEC 62321: Elektrotechnische Produkte Bestimmung der Niveaus von sechs regulierten Substanzen (Blei, Quecksilber, Kadmium, sechswertiges Chrom, polychlorierte Biphenyle, polybromiertes Diphenylether 2. IECQ QC080000: Anforderungen an das Prozessmanagement bezüglich gefährlicher Substanzen in elektrischen und elektronische Komponenten und Produkten 3. JESD201: Umwelttechnische Abnahmeanforderungen für Zinn-Whisker- Anfälligkeit von zinnhaltigen Oberflächenbeschichtungen 4. JESD22A121.01: Testmethode zur Messung des Whiskerwachstums von zinnhaltigen Oberflächenbeschichtungen Rev. E 3 von 18

5. JP002: Gegenwärtige Zinn-Whisker-Theorie und Anleitung zur praktischen Minderung von Whiskern 2.4. Webseiten http://europa.eu/ Europa - die Europäische Union online http://echa.europa.eu/ ECHA (Europäische Agentur für chemische Stoffe) https://supplierportal.tycoelectronics.com Tyco Electronics Lieferantenportal http://www.miit.gov.cn Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der Volksrepublik China http://www.jedec.org JEDEC 3. DEFINITIONEN Verbotene Substanz - Substanzen, deren internationale Benutzung für alle angegebenen Anwendungen nicht zulässig sind, werden als verbotene Substanzen bezeichnet. Wenn ein Grenzwert angegeben ist, bezieht er sich nur auf Verunreinigungen (also auf nicht absichtlich hinzugefügte Stoffe) und die Menge der Verunreinigungen im Stoff muss niedriger sein, als der angegebene Wert. Tabelle 2 identifiziert die verbotenen Substanzen (klassifiziert als B ) und die angegebenen Anwendungen. Homogener Stoff - Ein Stoff, der auf mechanischem Wege nicht in unterschiedliche Stoffe zerlegt werden kann. Der Begriff homogen bedeutet überall gleichmäßige Zusammensetzung. Die Beispiele schließen verschiedene Typen von Kunststoff, Keramik, Glas, Metallen, Legierungen, Papier, Plattierungen, Platinen, Kunstharzen und Beschichtungen ein. Der Ausdruck mechanisch zerlegt bedeutet, dass die Stoffe in Prinzip durch mechanisches Vorgehen, wie zum Beispiel: Auseinanderschrauben, Zerschneiden, Zerdrücken, Reiben und Abreiben getrennt werden können. Betrachten Sie folgende Überlegungen: Eine Kunststoffkomponente ist ein homogener Stoff, falls sie überall eine einheitliche Zusammensetzung verfügt, und weder beschichtet ist, noch andere Stoffe an die Komponente angebracht sind. Eine elektrische Komponente, wie zum Beispiel ein Widerstand, besteht aus mehreren homogenen Stoffen, der keramischen Träger, einer Beschichtung auf dem Träger und einem Schutzfilm. Jeder dieser Stoffe muss als ein separater homogener Stoff betrachtet werden. Absichtlich hinzugefügt - Die absichtliche Benutzung einer Substanz in einem Stoff/Teil, wobei die permanente Vorhandensein dieser Substanz für die Gewährleistung einer spezifischen Charakteristik, Erscheinung oder Qualität erwünscht ist. Wenn ein Stoff an einem beliebigen Punkt der Lieferkette absichtlich hinzugefügt wird, muss er bis zum Zusammenbau des endgültigen Produkts als absichtlich hinzugefügt betrachtet werden. Alle Katalysatoren oder andere Bearbeitungshilfsstoffe, die während des Herstellungsprozesses in das Produkt eingeführt werden und dort verbleiben, werden immer als absichtlich hinzugefügt betrachtet. Stoffe - Chemische Verbindungen und zusammengesetzte Substanzen, die für die Herstellung von Teilen geliefert werden. Beispiele von Stoffen sind: Kunststoffe/Harze, Metalle, Beschichtungen, Farbstoffe, Klebstoffe, usw. In REACH werden diese Stoffe Zubereitungen genannt. Teile - Mechanische Teile, elektrische Einrichtungen oder Geräte (einschließlich Unterteile) und Komponenten und/oder Produkte, die an TE geliefert werden, um in ihren Anwendungen benutzt zu werden. In REACH werden diese Teile Artikel genannt. Rev. E 4 von 18

Beschränkte Substanz - Substanzen, die verboten sind, es sei denn in einer TE-Spezifikation oder in einer schriftlichen Genehmigung von TE (wie eine Bestellung) anders angegeben ist.. Es können zulässige Grenzwerte und Freistellungen (Ausnahmen) gelten. Tabelle 2 identifiziert die beschränkten Substanzen (klassifiziert als R ), die angegebenen Anwendungen und die Grenzwerte; Tabelle 3 enthält die gültigen Ausnahmen. Substanz - Chemische Elemente und ihre Verbindungen. Eine Substanz ist entweder ein Stoff oder ein Bestandteil eines Stoffes. Jeder Substanz wird eine eindeutige Chemical Abstracts Service (CAS) Registernummer zugewiesen. Besorgniserregende Substanz - Gewisse Substanzen in spezifischen Stoffen/Teilen, die an TE geliefert werden, und angegeben werden müssen, falls vorhanden sind, deren Benutzung durch TE wegen spezifischer Anforderungen von Kunden oder der Industrie verboten werden kann, zum Beispiel Halogene, um die Initiativen der Industrie zur Verminderung der Halogene zu unterstützen, oder ein strengerer Grenzwert als im RoHS, um spezifischen Anforderungen von Kunden zu entsprechen, oder eine REACH-Konformität, um gewisse Erwartungen von Kunden zu erfüllen. Diese Substanzen sind erlaubt, es sei denn sie werden durch TE in der Spezifikation oder in der Bestellung explizit beschränkt. In der Erwartung zukünftiger Beschränkungen kann TE von seinen Lieferanten verlangen, die Benutzung dieser Substanzen entsprechend dem hier erläuterten Änderungsverfahren einzustellen. Tabelle 2 identifiziert die besorgniserregenden Substanzen (klassifiziert als C ), die angegebenen Anwendungen und die Grenzwerte; Tabelle 3 enthält die gültigen Ausnahmen. Lieferanten-Materialdeklaration - In einer Materialdeklaration werden alle (100%) homogenen Stoffen, die sich in den gelieferten Stoffen/Teilen befinden, und alle (100%) Substanzen, die in diesen Stoffen enthalten sind, offengelegt. Stoffe oder Substanzen (ob absichtlich hinzugefügt oder nicht) in durch den Lieferanten gekauften Stoffen/Teilen (die dann in die Produkte des Lieferanten eingebaut werden) müssen auch alle offengelegt werden. Es wird anerkannt, dass eine 100-prozentige Offenlegung durch CAS-Nummern wegen der Geheimhaltung oder wegen der Vertraulichkeit der Informationen nicht ratsam ist. Tyco Electronics lässt zu, dass ein Teil der Offenlegung als vertraulich behandelt wird, aber verlangt, dass die Lieferanten in solchen Situationen die Nicht-Benutzung aller Substanzen in der Liste der umweltbezogene Substanzen (Formular 5081-2) bestätigen. Beachten Sie, dass die Liste der umweltbezogenen Substanzen eine ausführlichere Liste ist, als die in Tabelle 2 befindlichen Listen. Artikel des Typs A ein von TE eingekaufter Artikel / von TE eingekauftes Material, in dem nicht ALLE Materialien / Substanzen von TE vollständig zur Verfügung gestellt oder von TE präzise festgelegt sind (siehe die Definition der Artikel des Typs B, wo die vier AUSSCHLIESSLICHEN Szenarien beschrieben sind, was vollständig zur Verfügung gestellt oder präzise festgelegt bedeutet). Artikel des Typs A werden allgemein als Handelswaren oder von der Stange bezeichnet. In gewissen Fällen kann es vorkommen, dass TE NUR EINEN TEIL der Materialien /Substanzen des zu liefernden Artikels / Materials zur Verfügung stellt oder präzise festlegt und der Lieferant der Eigentümer der anderen Teile des Artikels / Materials ist. Im Rahmen dieser Spezifikation wird der Artikel / das Material, der/das in diesem Falle geliefert wird als Artikel des Typs A betrachtet, und für die Teile des Artikels, die nicht von TE geliefert oder durch eine TE-Spezifikation präzise festgelegt wurden, sind die Anforderungen für Teile des Typs A gültig. Ein Beispiel für solche Artikel sind Kabelbaugruppen; bei denen TE einige Komponenten (wie z. B. Steckverbinder) dem Lieferanten zur Verfügung stellt, wogegen andere Komponenten der Baugruppe (Kabel, usw.) dem Lieferanten nicht zur Verfügung gestellt werden und daher sie Eigentum des Lieferanten sind. Die Kabelbaugruppen würden in diesem Falle als Artikel des Rev. E 5 von 18

Typs A betrachtet, and der Lieferant wäre für die Konformität der Teile verantwortlich, die von TE weder zur Verfügung gestellt oder präzise festgelegt wurden. Artikel des Typs B - ein von TE eingekaufter Artikel / von TE eingekauftes Material, in dem ALLE Materialien / Substanzen entweder dem Lieferanten vollständig von TE zur Verfügung gestellt oder präzise festgelegt werden. Es gibt nur vier Szenarien, in denen ein Artikel / Material als Artikel des Typs B betrachtet werden kann. TE liefert ALLE Materialien für den eingekauften Artikel - Dabei handelt es sich in der Regel um einen montierten Artikel, bei dem ALLE zu montierenden Komponenten dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Der Zulieferer fügt dem Artikel nichts hinzu, was die Materialzusammensetzung verändern oder sich auf die Einhaltung von Beschränkungen auswirken würde. Der eingekaufte Artikel ist ein Formstück (z. B. ein Gehäuse), für dessen Ausgangsmaterial TE Handelsnamen, Lieferanten, Reinheitsgrad, enthaltenem Farbstoff, Regenerat usw. sowie mit einer TE-Artikelnummer genau angibt. Der eingekaufte Artikel besteht aus geprägtem oder geformtem Metall (z. B. ein Kontakt) - für den TE den Metallgehalt anhand einer TE-Metallspezifikation genau angibt (100er-Serie). Der eingekaufte Artikel ist eine beschichtete Metallkomponente (z. B. ein Kontakt) - für die TE entweder die unbeschichtete Komponente liefert oder den Metallgehalt anhand einer Metallspezifikation der 100er-Serie und das Beschichtungsmaterial anhand einer Beschichtungsspezifikation (112er-Serie) genau angibt. erfüllen. 4. ANFORDERUNGEN Es kann vorkommen, dass einige vom Lieferanten gelieferten Teile Artikel des Typs A, und andere, vom gleichen Lieferanten gelieferten Teile Artikel des Typs B sind. Es ist wichtig, dass die Lieferanten verstehen, welche(n) Artikeltyp(en) sie an TE liefern und dass sie die für diese(n) Typ(en) geltenden Anforderungen 4.1. NUR für Artikel des Typs A Alle Stoffe/Teile, die an TE geliefert werden, müssen den Anforderungen in Tabelle 2. genügen. Lieferanten von Stoffen/Teilen an TE haben: 1. eine Erklärung in der durch TE vorgegebenen Form zu liefern, in der bestätigt wird, dass die gelieferten Stoffe/Teile mit den in Tabelle 2 aufgelisteten Anforderungen konform sind. a. Der Lieferant ist auch verantwortlich, dies Konformitätsinformationen zu aktualisieren, falls der angegebene Konformitätsstatus geändert werden muss; entweder wegen einer fehlerhaften anfänglichen Beurteilung oder wegen Produktänderungen, die von TE gemäß dem hier beschriebenen Änderungsverfahren genehmigt wurden. b. Lieferanten haben, auf Aufforderung von TE, eine Dokumentation über die Grundlagen der an TE geschickten Konformitätserklärung zur Verfügung zu stellen. Ein Beispiel dieser Dokumentation können die physikalischen Testergebnisse des Stoffes entsprechend den hier beschriebenen Anforderungen an die Produkt- /Materialtests sein. 2. Der Lieferant soll, die Materialdeklaration in der von TE vorgeschriebenen Form zusammenstallen. a. Der Lieferant ist auch verantwortlich, die Materialdeklaration(en) zu aktualisieren, falls beliebige, vorher angegebene Informationen geändert wurden oder neue Informationen zur Verfügung stehen, die die Deklaration, entsprechend dem hier beschriebenenänderungsverfahren genauer machen. b. Lieferanten haben, auf Aufforderung von TE, eine Dokumentation über die Grundlagen der Materialdeklaration zur Verfügung zu stellen. Ein Beispiel dieser Dokumentation können die physikalischen Testergebnisse des Stoffes entsprechend den hier beschriebenen Anforderungen an die Produkt- /Materialtests sein. Rev. E 6 von 18

Der direkte Lieferant (Stufe 1) an TE ist dafür verantwortlich, die Konformität zur Tabelle 2 sicherzustellen. Der direkte Lieferant ist für die Deklaration aller gelieferten Stoffe/Teile verantwortlich, unabhängig davon, wo und von wem (einschließlich den Rohstofflieferanten) die Stoffe der Lieferkette absichtlich, oder in Spurenmengen hinzugefügt wurden. Der direkte Lieferant ist auch dafür verantwortlich, vollständige Informationen bezüglich der Stoffgehalts solcher Stoffe/Teile zu liefern, wenn TE eine vollständige Offenlegung der Stoffe verlangt (Lieferanten-Materialdeklaration). 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. NUR für Artikel des Typs B Alle Stoffe/Teile, die an TE geliefert werden, müssen den anwendbaren Spezifikationen von TE entsprechen, die den Stoffgehalt und die Konformitätsanforderungen enthalten. Die Lieferanten dürfen nur solche Produkte liefern, die den Anforderungen in der Bestellung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Bestellung entsprechen. Einer Bestellung kann eine große Anzahl von Spezifikationen zugeordnet sein. Die Lieferanten von Stoffen/Teilen an TE müssen eine Erklärung in der von TE vorgeschriebenen Form abgeben, in der bestätigt wird, dass die gelieferten Stoffe/Teile genau den Spezifikation von TE entsprechen, und dass während des Herstellungsprozesses in keiner Phase Substanzen ohne schriftliche Genehmigung von TE hinzugefügt wurden, die nach Tabelle 2 dieser Spezifikation beschränkt sind. Verringerung von Zinn-Whisker Alle Lieferanten von Stoffen/Teilen, die mit Zinn galvanisiert wurden, müssen Praktiken zur Verringerung von Zinn-Whisker entsprechend den JEDEC-Spezifikationen JESD201, JESD22A121.01 und JP002 einsetzen, es sei denn von TE anders spezifiziert. Der Einkauf von Tyco Electronics kann geeignete Testdaten anfordern, die die Behauptung der Anwendung einer geeigneten Methode zur Verringerung von Zinn-Whisker entsprechend dem Entwurf des Umweltstandards 230-701 unterstützen. Änderungsverfahren Kein Lieferant von Stoffen/Teilen an TE darf Änderungen ohne explizite schriftliche Genehmigung von TE durchführen, die die Konformität mit den Anforderungen in Tabelle 2 verändern. 1. Wenn eine solche Änderung von TE schriftlich genehmigt wurde, kann TE den Lieferanten auffordern, eine neue Artikelnummer für den geänderten Stoff/Teil auszugeben, und, nur für Artikel des Typs A, nach Aufforderung eine neue Lieferanten-Materialdeklaration zu liefern. 2. Außerdem, wenn TE in einem Fall einen bestimmten Hersteller und/oder eine spezifische Materialzusammensetzung spezifiziert hat, muss der Lieferant für jede Abweichung eine schriftliche Genehmigung von TE haben. Dies würde auch den Ersatz von recycelten Stoffen durch Neumaterial einschließen. Produkts-/Materialtest Obwohl TE keine physikalischen Testergebnisse für alle Stoffe/Teile verlangt, kann TE die Lieferanten auffordern, folgende Ergebnisse zu liefern: 1. Ergebnisse der Material-/Teileprüfung, um die Grundlagen der an TE geschickten Konformitätserklärung zu demonstrieren. 2. Ergebnisse der Material-/Teileprüfung, um die Grundlagen der an TE geschickten Materialdeklaration zu demonstrieren. 3. Testdaten zur Unterstützung der Behauptung, richtige Methoden zur Verringerung von Zinn- Whisker benutzt zu haben, wenn die Lieferanten Stoffe/Teile liefern, die mit Zinn galvanisiert sind. Alle Tests müssen den folgenden Anforderungen genügen: Rev. E 7 von 18

1. Die Tests müssen den industriellen Standards für Testmethoden und Testverfahren (z. B. IEC 62321, SJ-T 11365-2006, usw.) durchgeführt werden. 2. Die Tests müssen in einem Laboratorium einer dritten Partei mit ISO 17025 Zertifizierung oder in einem anderen, von TE genehmigten Laboratorium durchgeführt werden, dessen akkreditierte Testbefugnisse die Substanzen umfassen, auf die die Produkte getestet werden. Falls Endkunden spezifische Testanforderungen haben, werden diese Anforderungen dem Lieferanten bekanntgegeben und können zusätzliche Tests zu den oben aufgelisteten Tests bedeuten. 3. Die Testberichte werden innerhalb eines vereinbarten Zeitraums geliefert. Verifizierungsprüfung 1. Tyco Electronics verfügt über ein Verifizierungstestprogramm zur Überprüfung der Konformität der Produkte. Das Programm benutzt gewisse Typen von Tests, wie zum Beispiel Röntgenfluoreszenzanalyse (XRF), und danach, bei Bedarf, eine chemische Prüfung. 2. Tyco Electronics empfiehlt unseren Lieferanten ausdrücklich, ein ähnliches Verifizierungstestprogramm für die Produkte einzuführen, die von TE gekauft werden. Dies würde sicherstellen, dass keine Unstimmigkeiten bei TE entdeckt werden, und alle Folgen daraus vermieden werden. In spezifischen Fällen kann TE verlangen, dass ein Lieferant ein solches System einführt und die Daten routinemäßig an TE übergibt. Besuchen Sie die Webseite von TE, um Auskünfte zum Verstehen und Einführen solcher Testmethoden (Quellen, Dienste, Einrichtungen, Testmethoden, industrielle Standards, Prozeduren, usw.) zu bekommen. 4.6. Produktkennzeichnung Obwohl Richtlinie 2002/95/EC (RoHS) nicht verlangt, dass die Produktkennzeichnung auch die Konformität enthält, kann TE verlangen, dass gewisse Stoffe/Teile mit entsprechenden Anforderungen in Tabelle 2 auf den Status ihrer RoHS-Konformität hin gekennzeichnet werden. Falls gewünscht, wird die Notwendigkeit der Kennzeichnung in der Spezifikation oder in den Anweisungen der Bestellung angegeben. Das Format wird entweder der hiesigen Definition entsprechen, oder kann auch nach einem anderen, gegenseitig vereinbarten Kennzeichnungsstandard erfolgen. 1. Inhalt der Kennzeichnung Produkte, Komponenten und Materialien, die der Richtlinie 2002/95/EC (RoHS) entsprechen (RoHS-konform sind), müssen durch Anbringen einer der folgenden Kennzeichnungen identifiziert werden: 2002/95/EC (RoHS) Comp oder Konform mit Richtlinie 2002/95/EC (RoHS). 2. Format der Kennzeichnung a. Die Kennzeichnung wird auf dem Produktetikett entweder ausgedruckt als ein Bestandteil des Etiketts oder als ein Klebeetikett, das zusätzlich auf das Etikett aufgeklebt wird. China RoHS Eine Kennzeichnung auf der inneren Verpackung einer Einheit wird empfohlen, wenn sinnvoll; diese Identifikation sollte auf dem äußeren Versandbehälter platziert werden. b. Das Etikett soll in rückseitigem Farbdruck gedruckt werden. Rev. E 8 von 18

1. Für gewisse Stoffe/Teile kann TE verlangen, dass ein China-RoHS-Etikett (zusammengesetzt aus einem Recycling-Symbol für die Environmental Protection Use Period (EPUP) und einer Tabelle der gefährlichen Substanzen in RoHS) als Teil des Produktetiketts geliefert wird. Falls gewünscht, wird die Notwendigkeit des China-RoHS- Etiketts in der Spezifikation oder in den Anweisungen der Bestellung angegeben. Lieferanten können durch Gesetze verpflichtet sein, ein China-RoHS-Etikett mitzuliefern, unabhängig davon, ob TE dies so angegeben hat; siehe den chinesischen Standard SJ-T 11364-2006 (Markierungen zur Kontrolle von Verschmutzungen durch elektronische Informationsprodukte). a. Die Anforderungen sind im Standard der Elektroindustrie der Volksrepublik China SJ-T 11364-2006 beschrieben. Die Lieferanten müssen diese Spezifikation kennen und bei Bedarf einhalten. b. Das China-RoHS-Etikett wird auf dem Produktetikett entweder ausgedruckt als ein Bestandteil des Etiketts oder als ein Klebeetikett, das zusätzlich auf das Etikett aufgeklebt wird. c. Das Etikett soll in rückseitigem Farbdruck gedruckt werden. EU Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 1. Die Lieferanten müssen die EU-Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) kennen und bei Bedarf einhalten. a. In gewissen Fällen, wenn die Lieferanten unter dem WEEE keine gesetzliche Verpflichtungen haben, kann TE verlangen, dass das Produkt entsprechend der Richtlinie mit dem WEEE-Logo versehen wird. Dies wird dann verlangt, wenn TE der Importeur oder Wiederverkäufer des Produkts in die EU ist. 4.7. Verpackung Beschränkte Substanzen 1. Anforderungen in Bezug auf beschränkte Substanzen sind für alle Verpackungsstoffe gültig, die an TE geliefert werden. Sie sind auch für alle Verpackungsstoffe gültig, die zum Versand von Teilen/Stoffen an TE oder direkt an eine TE-Kunde verwendet werden. 2. Alle Verpackungen müssen den EU Verpackungsanforderungen wie in Tabelle 2 beschrieben (in Bezug auf Schwermetalle, DMF und REACH SvHC) genügen. Recycling-Kennzeichnung 1. Die Anforderungen an die Recycling-Kennzeichnung ist für Lieferanten gültig, die Verpackungsmaterialien an TE liefern, und für Lieferanten, deren Verpackungsmaterialien für Produkte/Stoffe verwendet werden, die am Ende an TE-Kunden geliefert werden können. a. Tyco Electronics gibt in der Spezifikation oder in der Bestellung an, ob die Verpackungsmaterialien diesen Anforderungen genügen müssen. Lieferanten können durch Gesetze verpflichtet sein, Verpackungsstoffe für Recycling zu kennzeichnen, unabhängig davon, ob TE dies so angegeben hat; siehe zum Beispiel den chinesischen Standard GB 18455-2001 (Recycling-Kennzeichnung auf der Verpackung). Die Anforderungen an die Recycling-Kennzeichnung sind im Verpackungsstandard TEC-207-14 festgelegt. Rev. E 9 von 18

4.8. 4.9. Gesetzliche und kennzeichnungspflichtige Anforderungen Zusätzlich zu den Anforderungen, auf die in diesem Dokument Bezug genommen wird, müssen alle Lieferanten auch folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Allen anderen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, die für an TE gelieferte Produkte gültig sind. 2. Allen zusätzlichen gesetzlichen, regulatorischen oder Kundenanforderungen (die dem Lieferanten bekannt sind), wenn diese Anforderungen für die von TE vertriebenen Produkte gültig sind, und in welche die Produkte des Lieferanten eingebaut werden. Die Lieferanten müssen TE über alle solchen zusätzlichen Anforderungen informieren (die dem Lieferanten bekannt sind). Managementsystem und Aufbewahrung von Unterlagen über gefährliche Substanzen Alle Lieferanten müssen den Anforderungen in der Qualitätsspezifikation TEC-1005 oder in einer gleichwertigen Spezifikation einer anderen TE-Geschäftseinheit entsprechen. Alle Lieferanten haben ein System, wie zum Beispiel IECQ QC080000 aufrechtzuerhalten, das die Benutzung gefährlicher Substanzen in Stoffen/Teilen und Prozessen kontrolliert und/oder beschränkt und/oder eliminiert, damit die gesetzlichen, industriellen und Kundenanforderungen erfüllt werden. Der Lieferant soll Zugang für Vertreter von TE, Vertreter von TE-Kunden und Vertreter von zuständigen Regulierungsbehörden zu seinen Standorten (und zu den Standorten seiner Unterlieferanten) gewähren, um die Einrichtungen, Prozesse, Güter, Managementsysteme für gefährliche Substanzen und Aufzeichnungen des Lieferanten zu evaluieren. Die Lieferant ist verantwortlich für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen (entsprechend der Qualitätsspezifikation TEC-1005 oder einer anderen, gleichwertigen Spezifikation) für alle gelieferten Stoffe/Teile. Für jede Ausnahme muss eine spezifische Ausnahme ausgehandelt werden. 5. LISTE DER GEFÄHRLICHEN SUBSTANZEN UND DER AUSNAHMEN 5.1. Allgemeine Informationen Alle Stoffe/Teile, die an TE geliefert werden, müssen den Anforderungen in der Liste der gefährlichen Substanzen (Tabelle 2) genügen, mit Ausnahme der Fälle, die durch gültige Ausnahmen in der Liste der Ausnahmen (Tabelle 3) erfasst werden. Ausdrücklich müssen Lieferanten den Anforderungen genügen, die für die Klassifikation der Substanzen in Paragraph 3. (DEFINITIONEN) und 5.1.G. (s. u.) anwendbar sind. Wird eine Substanz in Tabelle 2 mit einer CAS-Nummer aufgelistet, dann bezieht sich die Anforderung nur auf die Substanz mit dieser spezifischen CAS-Nummer. Für Substanzen ohne eine spezifische CAS-Nummer, ist die Liste von umweltbezogenen Substanzen (Tabelle 5081-2) heranzuziehen, um individuelle Substanzen in dieser Kategorie zu finden. Gehen Sie zum TE Lieferantenportal https://supplierportal.tycoelectronics.com, klicken Sie auf "Dokumente" im oberen Menü und suchen Sie das STICHWORT 5081-2. Die Liste der umweltbezogenen Substanzen (Tabelle 5081-2) ist keine vollständige Liste aller Stoffe, die in den jeweiligen Kategorien gefunden werden können. In Fällen mit einer CAS-Nummer mit dem Vermerk Verschiedene zusammen mit einer Beschreibung einschließlich der Bezeichnung "andere" (z. B. Verschiedene andere Bromverbindungen) schließt diese Bezeichnung alle anderen Substanzen dieser Kategorie mit ein, auch wenn sie in der Tabelle nicht aufgelistet sind. Grenzwerte werden entweder als absichtlich hinzugefügt, in Gewichts-ppm (Teile per Million) des homogenen Stoffes (z. B. RoHS) oder in Gewichts-ppm des Produkts (z. B. REACH) wie spezifiziert in der Tabelle angegeben. Die Berechnungsformel für ppm 1.000.000 x Masse der Substanz / Masse des homogenen Stoffes. Rev. E 10 von 18

Die Berechnungsformel für ppb 1.000.000.000 x Masse der Substanz / Masse des homogenen Stoffes. Klassifizierung der Substanzen B (Verboten): Verboten in allen aufgelisteten Anwendungen. R (Beschränkt): Ist verboten, es sei denn explizit zugelassen durch TE. C (Besorgniserregende Substanz): Falls vorhanden, muss der Stoff angegeben werden, aber er ist zulässig, es sei denn er ist von TE verboten, um industriellen / benutzerbedingten Anforderungen zu genügen. Rev. E 11 von 18

5.2. Liste der gefährlichen Substanzen Tabelle 2 Definition der Konformität: Verbotene Substanzen im Herstellungsprozess Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Ozonabbauende Stoffe (ODS)/Isomere B Absichtlich hinzugefügt Alle Definition der Konformität: Versch. Verbotene Substanzen in Teilen & Materialien (einschließlich Verpackung und Batterien) Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Asbest B Absichtlich hinzugefügt Alle Azofarbmittel und Azofarbstoffe B 30 Gewichts-ppm der fertigen Textil- Textil und /Lederartikel Leder Chlorhaltige oder bromhaltige Dioxine oder Furane B Absichtlich hinzugefügt Alle Ethyl-/ Methylglykolen und seine Azetate B 5 ppm je homogene Stoffe Alle Fluorierte Treibhausgasverbindungen (HFC, PFC, SF6, usw.) B Absichtlich hinzugefügt Alle Verbundwerkst offe aus Holz, Absichtlich hinzugefügt Produkte oder Formaldehyd (CAS-Nummer 50-00-0) B Komponenten Halogenisierte aromatische Stoffe (HAS), ausgewählt B 75 Gewichts-ppm des Textilprodukts Textil 500 ppm für monohalogenisierte oder 50 ppm für polyhalogenisierte aromatische Substanzen je homogener Stoff der Komponenten. Kondensatoren und Transformatore n Halogenierte Diphenylmethane B Absichtlich hinzugefügt Alle Hexachlorobutadien (CAS-Nummer 87-68-3) B Absichtlich hinzugefügt Alle Hexachlorocyclohexan (CAS-Nummer 58-89-9) B Absichtlich hinzugefügt Alle Hexachloroethan (CAS-Nummer 67-72-1) B Absichtlich hinzugefügt im Herstellungspr ozess von Nichteisenmet allen Ozonabbauende Stoffe (ODS)/Isomere B Absichtlich hinzugefügt Alle Perchloratverbindungen B 6 Gewichts-ppb des Produkts Alle Perfluoroktansulfonat, C8F17SO2X (X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivate einschließlich B Absichtlich hinzugefügt Alle Polymere) (PFOS), alle Mitglieder Phenol uns seine Verbindunge n, ausgewählt Phenyl Verbindunge n, ausgewählt Phenol (CAS-Nummer 108-95-2) Nonylphenol (CAS-Nummer 25154-52-3) Nonylphenolpolyglykolether (Nonylphenolethoxylate) (CAS-Nummer 9016-45-9) Phenyl-bis(2,4,6-trimethylbenzoyl)- phosphin-oxid (CAS-Nummer 162881-26-7) Phenol, 2-(2H-benzotriazol-2-yl)- 4,6- bis(1,1-dimethlethyl) (CAS-Nummer 3846-71-7) Benzol (CAS-Nummer 71-43-2) Toluol (CAS-Nummer 108-88-3) 1,2,4-Trichlorbenzol (CAS-Nummer 120-82-1) Xylol, Dimethylbenzol (CAS-Nummer 1330-20-7) 4-Nitrobiphenyl (CAS-Nummer 92-93-3) B Absichtlich hinzugefügt Alle B Absichtlich hinzugefügt Alle Polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) B Absichtlich hinzugefügt Alle Polychlorierte Naphthalene B Absichtlich hinzugefügt Alle Tabelle 2 (Fortsetzung) Rev. E 12 von 18

Definition der Konformität: Versch. Verbotene Substanzen in Teilen & Materialien (einschließlich Verpackung und Batterien) Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Benzo[d,e,f]chrysen, Benzo(a)pyren (CAS-Nummer 50-32-8) Benzo[e]pyren (CAS-Nummer 192-97-2) Benz[a]anthracen Polyzyklische (CAS-Nummer 56-55-3) aromatische Chrysen Verbindungen (CAS-Nummer 218-01-9) B Absichtlich hinzugefügt Alle Kohlenwasserstoffe Benzo(e)acephenanthrylen (PAH). (CAS-Nummer 205-99-2) Benzo(j)fluoranthen (BjFA) (CAS-Nummer 205-82-3) Benzo(k)fluoranthen (BkFA) (CAS-Nummer 207-08-9) Dibenz[a,h]anthracen (CAS-Nummer 53-70-3) Radioaktive Substanzen B Absichtlich hinzugefügt Alle Kurzkettige Chlorparaffine (C10-13) (CAS-Nummer 85535-84-8) B 1000 Gewichts-ppm des Produkts Alle Synthetischer Moschus B 50 ppm je homogene Stoffe Alle Tributyl-Zinn (TBT), Triphenyl-Zinn (TPT) und Tributylzinnoxid (TBTO) Verbindungen B Absichtlich hinzugefügt Alle Vinylchlorid (CAS-Nummer 75-01-4) B Absichtlich hinzugefügt Alle Definition der Konformität: RoHS beschränkte Substanzen in Teilen und Materialien (mit Ausnahme von Verpackungen und Batterien) (RoHS Freistellungen siehe Hinweise #1, #2 und Tabelle 3) Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Kadmium/Kadmiumverbindungen R 100 ppm je homogene Stoffe Alle Chrom VI Verbindungen R 1000 ppm je homogene Stoffe Alle Blei und Bleiverbindungen R 1000 ppm je homogene Stoffe Alle, mit Ausnahme von Kabeln/Seilen (siehe unten) Quecksilber und Quecksilberverbindungen R 1000 ppm je homogene Stoffe Alle Polybromierte Biphenyle (PBB) R 1000 ppm je homogene Stoffe Alle Polybromierte Diphenylether (PBDE) R 1000 ppm je homogene Stoffe Alle Blei und Bleiverbindungen R 300 Gewichts-ppm der Oberflächenbeschichtung Kabel/Seile Definition der Konformität: Beschränkte Substanzen in Verpackungsmaterialien Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Schwermetalle (Blei, Kadmium, Chrom (VI) und Quecksilber) Dimethylfumarat (DMF) (CAS-Nummer 624-49-7) R R Kombiniert 100 Gewichts-ppm 0,1 Gewichts-ppm des Produkts Siehe REACH SvHC C 1000 Gewichts-ppm des Produkts Anwendung(e n) Verpackung oder Verpackungsk omponenten Verpackung oder Verpackungsk omponenten Verpackung oder Verpackungsk omponenten Tabelle 2 (Fortsetzung) Rev. E 13 von 18

Definition der Konformität: Verbotene Substanzen in Batterien (siehe Hinweise Nr. 3 über Ausnahmen bei Batterien, und Nr. 4: Kennzeichnungsanforderungen Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(en) Kadmium/Kadmiumverbindungen B 5 Gewichts-ppm der Batterie Nicht entfernbare Batterien oder Akkumulatoren, es sei denn die Batterie ist nur zur Sicherheit des Benutzers, oder anderen Überlegungen in Bezug auf Auslieferung des Produktes nicht entfernbar Kadmium/Kadmiumverbindungen B 10 Gewichts-ppm der Batterie 1> Alkali-Mangan-Batterien, 2> Zink-Karbon-Batterien Kadmium/Kadmiumverbindungen B 20 Gewichts-ppm der Batterie 1> Tragbare Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich solche integriert in Gerätschaften; 2> Alle anderen Batterietypen, einschließlich Akkumulatoren Blei und Bleiverbindungen C 40 Gewichts-ppm der Batterie Alle Batterien (mit Ausnahme der Bleiakkumulatoren Blei und Bleiverbindungen B 1000 Gewichts-ppm der Batterie Nicht entfernbare Batterien oder Akkumulatoren, es sei denn die Batterie ist nur zur Sicherheit des Benutzers, oder anderen Überlegungen in Bezug auf Auslieferung des Produktes nicht entfernbar Blei und Bleiverbindungen B 2000 Gewichts-ppm der Batterie 1> Alkali-Mangan-Batterien, 2> Zink-Karbon-Batterien Quecksilber und B 1 Gewichts-ppm der Batterie Zink-Karbon-Batterien Quecksilberverbindungen Quecksilber und Quecksilberverbindungen Quecksilber und Quecksilberverbindungen B 5 Gewichts-ppm der Batterie 1> Alkali-Mangan-Batterien; 2> Nicht entfernbare Batterien oder Akkumulatoren, es sei denn die Batterie ist nur zur Sicherheit des Benutzers, oder anderen Überlegungen in Bezug auf Auslieferung des Produktes nicht entfernbar; 3> Alle anderen Batterien oder Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Gerätschaften eingebaut sind oder nicht. B 20000 Gewichts-ppm der Batterie Knopfzellen, und Batterien aus Knopfzellen Definition der Konformität: REACH besonders besorgniserregende Substanzen (SVHC - Substances of Very High Concern) in Artikeln, Materialien, Batterien und Verpackungsmaterialien (Okt. 2008, SvHC-Liste) Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Anthracen (CAS-Nummer 120-12-7) 5-Tert-Butyl-2,4,6-Trinitro-m-Xylol (Moschus-Xylol) (CAS- Nummer 81-15-2) Diaminodiphenylmethan (4,4 - Diaminodiphenylmethan) (CAS-Nummer 101-77-9) Dibutylphthalat (DBP) (CAS-Nummer 84-74-2) Bis(2-ethylhexyl) Phthalat (DEHP), Di-sec-octyl Phthalat (CAS-Nummer 117-81-7) Benzylbutylphthalat (BBP) (CAS-Nummer 85-68-7) Diarsenpentaoxid (CAS-Nummer 1303-28-2) Diarsentrioxid (CAS-Nummer 1327-53-3) Triethylarsenat (CAS-Nummer 15606-95-8) Hexabromozyklododekan (HBCDD) und alle wichtigen identifizierten Diastereoisomere (α HBCDD, β-hbcdd, γ- HBCDD) Natriumdichromat Kobaltdichlorid (CAS-Nummer 7646-79-9) Blei-Hydrogenarsenat (CAS-Nummer 7784-40-9) Tabelle 2 (Fortsetzung) Rev. E 14 von 18

Kurzkettige Chlorparaffine (C10-13) (CAS-Nummer 85535-84-8) Bis(tri-n-butyltin)oxid (CAS-Nummer 56-35-9) Definition der Konformität: REACH besonders besorgniserregende Substanzen (SVHC - Substances of Very High Concern) in Artikeln, Materialien, Batterien und Verpackungsmaterialien (Jan. 2010 SvHC-Liste) Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Anthracenöl(CAS-Nummer 90640-80-5) Anthracenöl, Anthracenpaste, leichte Fraktionen aus Destillation (CAS-Nummer 91995-17-4) Anthracenöl, Anthracenpaste, Anthracenfraktion (CAS-Nummer 91995-15-2) Anthracenöl, mit niedrigem Anthracengehalt (CAS- Nummer 90640-82-7) Anthracenöl, Anthracen- paste (CAS-Nummer 90640-81-6) Steinkohlenteerpech, Hoch- temperatur (CAS-Nummer 65996-93-2) Aluminiumsilikat, hizebeständige Keramikfasern (EC-Nr. 650-017-00-8) Zirkoniumoxyd-Aluminiumsilikat, hitzebeständige Keramikfasern (EC-Nr. 650-017-00-8) 2,4-Dinitrotoluol (CAS-Nummer 121-14-2) Diisobutylphthalat (CAS-Nummer 84-69-5) Bleichromat (CAS-Nummer 7758-97-6) Bleichromat-Molybdatsulfat rot (C.I. Pigment Red 104) (CAS-Nummer 12656-85-8) Blei-Sulfochromat gelb (C.I. Pigment Yellow 34) (CAS-Nummer 1344-37-2) Tris(2-chloroethyl)phosphat (CAS-Nummer 115-96-8) Definition der Konformität: Beschränkte Halogenelemente und Stoffe in Teilen, Materialien, Batterien und Verpackungsmaterialien Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Brom Bromierte Flammschutzmittel (andere als PBB oder PBDE) Bromverbindungen (andere als C 900 ppm je homogene Stoffe Alle Flammschutzmittel) Chlorierte Flammschutzmittel Chlorverbindungen (andere als 900 ppm je homogene Stoffe Chlor Flammschutzmittel) Polyvinylchlorid (PVC), seine C Alle Mischungen und Copolymere (CAS-Nummer 9002-86-2) Absichtlich hinzugefügt Fluorierte Flammschutzmittel Fluor Fluorverbindungen (andere als 900 ppm je homogene Stoffe C Flammschutzmittel) Alle Perfluorchemikalien 50 ppm je homogene Stoffe Jod C 900 ppm je homogene Stoffe Alle Definition der Konformität: Spezifische Beschränkungen wegen industriellen oder benutzerbedingten Anforderungen (mit Ausnahme von Verpackungen und Batterien) Substanzenkategorie Klassifizierung Grenzwert Anwendung(e n) Kadmium/Kadmiumverbindungen C 5 ppm je homogene Stoffe Kunststoff, Gummi, Tinte, Pigment, Farbstoffe Blei und Bleiverbindungen C 100 ppm je homogene Stoffe Kunststoff, Gummi, Tinte, Pigment, Rev. E 15 von 18

Farbstoffe Quecksilber und Quecksilberverbindungen C Absichtlich hinzugefügt Alle Latex C Absichtlich hinzugefügt Alle BPA (Bisphenol A ) (CAS-Nummer 80-05-7) C 50 ppm je homogene Stoffe Alle Tierische Nebenprodukte C Absichtlich hinzugefügt Alle Nickel/Nickelverbindungen C Absichtlich hinzugefügt Alle, bei denen längere Hautkontakt zu erwarten ist Tabelle 2 (Ende) Hinweise 1. #1 (RoHS Ausnahmen) - Die RoHS Grenzwerte sind für alle Stoffe und Teile (mit Ausnahme der Verpackung und der Batterien) gültig, es sei denn, eine gültige Ausnahme (mehrere gültigen Ausnahmen) entsprechend der Liste der Ausnahmen (Tabelle 3) angewendet werden kann (können). 2. #2 (Bereiche von besonderem Interesse für die RoHS-Konformität) a. Kadmium in Metallen, vor allem in zinkhaltigen Metallen (z. B. Automatenmessing, Zink-Druckguß, feuerverzinkte Teile). Recyclingmaterialien sollten mit Vorsicht verwendet, und wenn möglich, vermieden werden. b. Kadmium und Blei werden oft als Farbmittel in Kunststoffen verwendet. Das Kontaminationsrisiko durch nicht-konforme Materialien wird durch Verwendung granulierter Kunststoffe signifikant erhöht. c. Blei und Kadmium werden oft in stromlosen Nickel- und Goldplattierungen verwendet. Überprüfen Sie, dass nur blei- und kadmiumfreie Verbindungen verwendet werden. d. Blei wird ist routinemäßig als Stabilisator in PVC verwendet. 3. #3 (Ausnahmen für Batterien) - Unter einigen spezifischen Umständen können für Batterien sehr spezifische Ausnahmeregelungen in Kraft sein. Falls eine Batterie einer Ausnahmegenehmigung entsprechend einen sonst gültigen Grenzwert überschreitet, muss dieser Gehalt über dem Grenzwert auf einem Etikett auf der Batterie und in einem Bericht angegeben werden. TE muss über die spezifische Ausnahme benachrichtigt werden, die beansprucht wird. 4. #4 (Kennzeichnungsanforderungen) - entsprechend den EU Regelung 2006/66/EC müssen Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 5 ppm (0,0005 %) Quecksilber, mehr als 20 ppm (0,002 %) Kadmium oder mehr als 40 ppm (0,004 %) Blei enthalten, mit dem chemischen Symbol des betroffenen Elementes gekennzeichnet werden, also z. B. Hg, Cd oder Pb. Rev. E 16 von 18

5.3. Ausnahmeliste Tabelle 3 Abgelaufene Ausnahmen (durchgestrichener Text) sind nur als Referenzen angegeben. Ex# Beschreibung 1 Quecksilber in kompakten Leuchtstoffröhren nicht über 5 mg je Lampe. 2a Quecksilber in geraden Leuchtstoffröhren für allgemeine Zwecke nicht über 10 mg Halophosphate. 2b Quecksilber in geraden Leuchtstoffröhren für allgemeine Zwecke mit gewöhnlicher Lebensdauer ohne Triphosphate über 5 mg. 2c Quecksilber in geraden Leuchtstoffröhren für allgemeine Zwecke mit langer Lebensdauer ohne Triphosphate über 8 mg. 3 Quecksilber in geraden Leuchtstoffröhren für spezielle Zwecke. 4 Quecksilber in anderen Lampen, die in dieser Anlage nicht speziell erwähnt sind. 5 Blei im Glass von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Komponenten und Leuchtstofflampen. 6a Blei als Legierungsstoff im Stahl mit bis zu 0,35 Gewichts-% Blei. 6b Blei als Legierungsstoff im Aluminium mit bis zu 0,4 Gewichts-% Blei. 6c Blei als Legierungsstoff in Kupferlegierungen mit bis zu 4 Gewichts-% Blei. 7a Blei in Lötstoffen mit hoher Schmelztemperatur (d.h. auf Blei basierende Legierung mit einem Bleigehalt von 85 Gewichts-% oder mehr). 7b Blei in Lötstoffen für Server, Speicher und Speicher-Arrays, Einrichtungen zum Schalten und zur Signalübertragung innerhalb der Netzwerkinfrastruktur, sowie für Netzwerkmanagement für Telekommunikationseinrichtungen. Ein Lieferant darf diese Ausnahme erst dann beanspruchen, wenn er unmittelbar ein Produkt liefert, das in dieser Ausnahmereglung aufgelistet wird, d.h. einen Server, ein Netzwerk, einen Router usw. Diese Ausnahme ist für Komponententeile oder Stoffe nicht gültig. 7c Blei in elektronischen Keramikteilen (z. B. piezoelektronische Einrichtungen). 8a Kadmium und Kadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten. 8b Kadmiumplattierung mit Ausnahme für Anwendungen, die unter der Richtlinie 91/338/EWG (1), die die Richtlinie 76/769/EWG (2) ergänzt, verboten ist. Diese Richtlinien behandeln die Beschränkungen der Marketing und der Verwendung gewisser gefährlicher Substanzen und Zubereitungen. 9 Hexavalentes Chrom als Korrosionsschutz in Kühlsystemen in Kühlschränken aus unlegiertem Stahl, die mit dem Absorptionsverfahren arbeiten. 10a DecaBDE in Polymeranwendungen. Die Ausnahme ist am 1. Juli 2008 abgelaufen. 10b Blei in Lagerschalen und Lagerbuchsen aus Bleibronze. 11 Blei in konformen Stiftverbinderesystemen. 12 Blei als Beschichtungsstoff für den C-Ring eines thermischen Leitermoduls. 13a Blei in optischen und Filtergläsern. 13b Kadmium in optischen und Filtergläsern. 14 Blei in Lötstoffen aus mehr als zwei Elementen für die Verbindung zwischen den Stiften und dem Mikroprozessorenpaket mit einem Bleigehalt von mehr als 80 Gewichts-% und weniger als 85 Gewichts-%. 15 Blei in Lötstoffen zur Vervollständigung einer abgeschlossenen elektrischen Verbindung zwischen einem Halbleiterblock und dem Träger innerhalb von Flip-Chip-Pakete in integrierten Stromkreisen. 16 Blei in rohrförmigen Glühlampen mit Rohrbeschichtung aus Silikaten. 17 Bleihalogenid als Strahlungsmittel in Hochleistungs-Gasentladungslampen (HID) für professionelle Anwendungen in der Reprographie-Anwendungen. 18 Blei als Aktivator im Leuchtstoff-Pulver (1 Gewichts-% Blei oder weniger) in Entladungslampen, wenn in phosphorhaltigen Sonnenbräunungslampen verwendet, wie BSP (BaSi205:Pb), und bei Verwendung in Speziallampen für Diazodruck-Reprographie, Lithographie, Insektenfallen, für photochemische und Aushärtungsprozesse mit Phosphor, wie z. B. SMS ((Sr,Ba) 2MgSi207:Pb). 19 Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in spezifischen Zubereitungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Hilfsamalgam in sehr kompakten Energiesparlampen (ESL). 20 Bleioxid in Glas zum Anbinden von Substraten vorne und hinten in flachen Leuchtstoffröhren, die für LCD-s eingesetzt werden. 21a Blei in Drucktinten zur Auftragung von Emaille auf Borsilikatglas. 21b Kadmium in Drucktinten zur Auftragung von Emaille auf Borsilikatglas. Rev. E 17 von 18

Ex# Beschreibung Tabelle 3 (Fortsetzung) 22 Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit seltenen Erden, die für Glasfaserkommunikationssysteme eingesetzt werden. Diese Ausnahme ist bis zum 31. Dezember 2009 gültig. 23 Blei in Oberflächen von feinen Rasterkomponenten außer Steckverbinder mit einem Raster von nicht mehr als 0,65 mm mit NiFe-Rahmen und Blei in feinen Rasterkomponenten außer Steckverbinder mit einem Raster von nicht mehr als 0,65 mm mit Kupferrahmen. 24 Blei in Lötstoffen zum Löten von mehrschichtigen keramischen, maschinenbearbeiteten, mit durchgehenden Öffnungen versehenen, scheibenförmigen, oder Planar-Array-Kondensatoren. 25 Bleioxid in Plasmadisplay-Panelen (PDP) und Elektronenstrahl-Displays mit Oberflächenleitung (SED), die in Strukturelementen eingesetzt werden: insbesondere in der vorderen und hinteren dielektrischen Glasschicht, in der Buselektrode, im schwarzen Draht, in der Adressenelektrode, in den Absperrippen, in der Abdichtfritte und im Frittenring sowie in Druckpasten. 26 Bleioxid in der Glasfassung von blauen Schwarzlichtlampen (BLB). 27 Bleilegierungen als Lötstoff für Transducer in Hochleistungs-Lautsprechern (für Dauerbetrieb für mehrere Stunden mit akustischen Leistungspegeln von 125 db SPL und höher). 28 Hexavalentes Chrom in Korrosionsschutzschichten von Metallabdeckungen und Befestigungen ohne Farbschichten als Korrosionsschutz und Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenz in Einrichtungen der Kategorie drei nach Richtlinie 2002/96/EC (IT- und Fernmeldeeinrichtungen)., Die Ausnahme ist am 1. Juli 2007 abgelaufen. 29 Blei im Quarzglas wie in Anlage I (Kategorien 1, 2, 3, und 4) der Richtlinie des Rates 69/493/EWG festgelegt 30 Kadmiumlegierungen als elektro-/mechanische Lötverbindungen an elektrische Leiter unmittelbar auf der Schwingspule in Transducern für Hochleistungs-Lautsprechern mit Schalldruckpegeln von 100 db (A) und mehr. 31 Blei in Lötstoffen in quecksilberfreien flachen Leuchtstoffröhren (z. B. in LCD-Displays, in Design-Beleuchtungen oder industriellen Beleuchtungen). 32 Bleioxid in Dichtfritten für Fensterelemente in Argon- und Kryptonlaserröhre. 33 Blei in Lötstoffen zur Verwendung zum Verlöten von dünnen Kupferleitungen mit einem Durchmesser von 100 µm und darunter in Leistungstransformatoren. 34 Blei in auf Zement basierenden Trimmerpotentiometerelementen. 35 Kadmium in Photoresistoren für Optokoppler in professionellen Audioeinrichtungen. Diese Ausnahme ist bis zum 31. Dezember 2009 gültig. 36 Quecksilber als a Kathodenzerstäubungs-Inhibitor in DC-Plasmadisplays mit einer Menge von bis zu 30 mg je Display. Die Ausnahme ist bis zum 1. Juli 2010 gültig. 37 Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Basis des Glaskörpers aus Zinkborat. 38 Kadmium und Kadmiumoxid in Dickfilmpasten in Anwendungen mit Berilliumoxid auf Aluminium. Tabelle 3 (Ende) Rev. E 18 von 18