Anlage zum Kooperationsvertrag Regelung allgemeiner Grundsätze der Kostenerstattung

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Transkript:

Anlage zum Kooperationsvertrag Regelung allgemeiner Grundsätze der Kostenerstattung Abschnitt 1 Gegenstand 1 Gegenstand der Anlage Die hier niedergelegten Grundsätze gelten, soweit einzelne Nebenabreden eine Erstattung von Aufwendungen zwischen den Vertragsparteien vorsehen. In den Nebenabreden können abweichende und ergänzende Regelungen getroffen werden. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen 2 Vollzeitäquivalent (1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang ab, den ein Beschäftigter innerhalb eines Haushaltsjahres in dem von der jeweiligen Nebenabrede umfassten Aufgabenbereich tätig ist. Der Wert des Vollzeitäquivalents für einen Vollzeitbeschäftigten, der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in dem von der jeweiligen Nebenabrede umfassten Aufgabenbereich tätig ist, beträgt eins. (2) Bei anteiliger Beschäftigung ist das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil 1. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im Sinne von 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, 2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushaltsjahr und 3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Nebenabrede an der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten im Haushaltsjahr 1

zu berechnen. 3 Personalgesamtkosten Personalgesamtkosten sind die unmittelbaren Personalkosten nach 4, die Personalnebenkosten nach 5, die Versorgungsaufwendungen für Beamte nach 6 und die Personalgemeinkosten nach 7. 4 Unmittelbare Personalkosten (1) Unmittelbare Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der jeweiligen Nebenabrede eingesetzten Personals. (2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamte und Arbeitnehmer. Dazu gehören 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag, 3. Zulagen und Sonderzahlungen, 4. Vergütungen, 5. vermögenswirksame Leistungen, 6. Bestandteile aus der leistungsorientierten Bezahlung und 7. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung. 5 Personalnebenkosten Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinaus gehenden Aufwendungen für aktive Beamte und Arbeitnehmer, insbesondere für 1. Beihilfen und Beihilfeumlagen, 2. Fürsorgeleistungen, 3. Unterstützungen, 2

4. Ausgaben für Unfallkassen, 5. Trennungsgeld, 6. Fahrkostenzuschüsse, 7. Umzugskostenvergütungen und 8. Kosten für die Fortbildung. 6 Versorgungsaufwendungen bei Beamten Versorgungsaufwendungen sind die aus dem Dienstverhältnis der im Haushaltsjahr im Aufgabenbereich der jeweiligen Nebenabrede eingesetzten Beamten bedingten kalkulatorischen Aufwendungen für künftige Ausgaben für Versorgungsbezüge an Ruhestandsbeamte sowie deren Hinterbliebene einschließlich der darauf entfallenden Beihilfen. 7 Personalgemeinkosten (1) Personalgemeinkosten sind in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbare Kosten der Leitung und Verwaltungsgemeinkosten. Verwaltungsgemeinkosten sind die Aufwendungen für den Inneren Dienst und die allgemeine Verwaltung. (2) Kosten der Leitung sind insbesondere Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Führungsfunktionen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. (3) Der Innere Dienst umfasst insbesondere Schreibkräfte, Botendienste, Pförtnerdienste, Fahrbereitschaft, Materialverwaltung, Druckerei und Vervielfältigung, Poststelle und Bibliothek. (4) Kosten der allgemeinen Verwaltung sind insbesondere Aufwendungen für Personalangelegenheiten, Personalvertretung, die Ausbildung von Nachwuchskräften und der Innenrevision sowie Aufwendungen für Haushalt, Organisation, Recht, Dokumentation und Statistik. 3

8 Sachkosten (1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten. (2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten, und für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen. (3) Laufende Sachkosten sind alle sächlichen Aufwendungen ohne Spezialausstattung, insbesondere Aufwendungen für 1. Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel, 2. Informationstechnik, Kommunikation und Geräte, 3. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, 4. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume, 5. Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie 6. Dienst- und Schutzkleidung. (4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkosten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung, Investitionskosten für den Ersatz und Neuinvestition von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung. Abschnitt 3 Abrechnungsgrundsätze 9 Grundsätze der Abrechnung (1) Aufwendungen, die den Vertragsparteien in Ausübung der Kooperation entstehen, werden mit Ausnahme der unmittelbaren Personalkosten und der Raumkosten pauschal erstattet. (2) Soweit unmittelbare Personalkosten entstehen, gelten für die pauschale Erstattung nach Absatz 1 die 11-14. Die Pauschalen werden, entsprechend der regelmäßig aktualisierten 4

Feststellungen des Bundesministeriums der Finanzen zum Zwecke von Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Beschäftigte, angepasst. (3) Soweit keine unmittelbaren Personalkosten entstehen, gelten für die pauschale Erstattung nach Absatz 1 die in der jeweiligen Nebenabrede festgelegten Beträge. 10 Abrechnung von Personalkosten (1) Aufwendungen für unmittelbare Personalkosten nach 4 werden anerkannt, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die unmittelbaren Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen mit den entsprechenden Vollzeitäquivalenten von den Vertragsparteien nachzuweisen. Dabei sind die auf die jeweilige Besoldungs- und Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnittlichen Personalkosten des von den Vertragsparteien in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetzten Personals für den jeweiligen Abrechnungsmonat anzusetzen. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen der anderen Vertragspartei nachzuweisen. (2) Für Beamte und Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als unmittelbare Personalkosten nach 4 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach 2 Absatz 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen unmittelbaren Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt. 11 Abrechnung von Personalnebenkosten Für Aufwendungen für Personalnebenkosten nach 5 können pauschal in Höhe von bis zu 2 071 Euro für Beamte und bis zu 942 Euro für Arbeitnehmer je Vollzeitäquivalent und Jahr abgerechnet werden. 5

12 Versorgungszuschlag Für Versorgungsaufwendungen nach 6 kann ein Zuschlag in Höhe von bis zu 30 vom Hundert der nach 10 ermittelten unmittelbaren Personalkosten abgerechnet werden. 13 Abrechnung von Personalgemeinkosten Für Personalgemeinkosten nach 7 kann ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 vom Hundert der nach 10 ermittelten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 geminderten unmittelbaren Personalkosten abgerechnet werden. 14 Abrechnung von Sachkosten (1) Raumkosten nach 8 Absatz 2 werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (2) Sachkosten nach 8 Absatz 3 und 4 können pauschal bis zu insgesamt 7 660 Euro je Vollzeitäquivalent pro Haushaltsjahr abgerechnet werden. Die Sachkostenpauschale nach Satz 1 setzt sich nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zusammen. (3) Für laufende Sachkosten nach 8 Absatz 3 können bis zu 5 900 Euro je Vollzeitäquivalent pro Haushaltsjahr abgerechnet werden. Davon entfallen 45 vom Hundert auf Informationstechnik nach 8 Absatz 3 Nummer 2. Gelöscht: [xx] (4) Für sonstige Sachgemeinkosten nach 8 Absatz 4 können bis zu 1 760 Euro je Vollzeitäquivalent pro Haushaltsjahr abgerechnet werden. 6

15 Nachweis und Zahlung des Erstattungsanspruchs (1) Die sachliche Richtigkeit der geltend gemachten Erstattungsbeträge ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Nachweise sind bis zum 20. des auf den abgerechneten Kalendermonat folgenden Kalendermonats vorzulegen. (2) Die geltend gemachten Aufwendungen sind innerhalb von [x] Wochen nach Vorlage der Nachweise zu erstatten. 7