I. Einschreibung der Hausärzte

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Transkript:

Anlage 4 Prozessbeschreibung Hausarzt Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes I. Einschreibung der Hausärzte (1) Versendung des Infopaketes an die Hausärzte Teilnahmeberechtigte Hausärzte/MVZ (siehe hierzu 1 Abs. 2 und 7 Abs. 1 des HzV-Vertrages) erhalten von der HÄVG in der Regel automatisch, jedenfalls auf Anforderung, ein Infopaket. Das Infopaket enthält insbesondere folgende Unterlagen: - Teilnahmeerklärung Hausarzt; - HzV-Vertragstext nebst Anlagen; - Informationsblatt Vertragsteilnahme des Arztes. Zusätzlich steht eine unpersonalisierte Teilnahmeerklärung für den Hausarzt /das MVZ auf der Website des Deutschen Hausärzteverbandes e.v. (www.hausaerzteverband.de) sowie auf der Website des MEDI Verbundes (www.medi-verbund.de) zum Download zur Verfügung. (2) Einschreibung des Hausarztes bei dem Hausärzteverband und MEDI e.v. Der Hausarzt füllt die Teilnahmeerklärung Hausarzt aus und sendet diese an die Dienstleistungsgesellschaft, die sie für den Hausärzteverband entgegennimmt. Die Teilnahmeerklärung wird dem Hausarzt über eine vom Hausärzteverband bestimmte Internetpräsenz zum Download zur Verfügung gestellt ( 7 HzV-Vertrag) und kann per Fax, Post oder elektronisch übermittelt werden. Der Hausarzt kann seine Teilnahme an der HzV auch über ein vom Hausärzteverband zur Verfügung gestellten Online-Dienst beantragen. Fehlen für die Teilnahme relevante Informationen in der ausgefüllten Teilnahmeerklärung Hausarzt, nimmt die HÄVG für den Hausärzteverband und MEDI e.v. Kontakt mit dem Hausarzt/MVZ auf und fordert die fehlende Information schriftlich an. Bei Teilnahme von Berufsausübungsgemeinschaften ( BAG ) muss jeder Hausarzt in der BAG, Stand 08.06.2018 Seite 1 von 6

der an dem HzV-Vertrag teilnehmen möchte, eine gesonderte Teilnahmeerklärung einreichen. Bei Teilnahme eines MVZ muss ein hausärztlich tätiger Arzt im MZV die Teilnahmeerklärung Hausarzt ausfüllen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter des MVZ unterzeichnen lassen. (3) Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte/MVZ und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Die HÄVG erfasst den Teilnahmewunsch des Hausarztes/MVZ mit dem Status angefragt in ihrer Datenbank. Anschließend erfolgt die Prüfung der Erklärungen des Hausarztes in der Teilnahmeerklärung Hausarzt auf Vollständigkeit. Die HÄVG informiert den Hausarzt über das Ergebnis ihrer Prüfung und fordert ihn, gegebenenfalls unter Fristsetzung, zur Nachbesserung auf. Die VAG überprüft die Teilnahme an DMP für die Betriebskrankenkassen. Weitere Hinweise zum Datenschutz für den Hausarzt enthält Anlage 11. (4) Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme Liegen die Teilnahmevoraussetzungen und die Erklärungen zur Erbringung der Leistungen vor, gegebenenfalls nach Nachbesserung durch den Hausarzt, lässt die HÄVG den Hausarzt bzw. das MVZ im Namen des Hausärzteverbandes bzw. MEDI e.v. zur Teilnahme an der HzV zu und übersendet eine schriftliche Bestätigung per Fax. In diesem Bestätigungsfax ist das Datum des Teilnahmebeginns genannt. (5) Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevorausetzungen Nach Versendung des Bestätigungsfaxes erfolgt zur Einschreibung der Versicherten der Versand der Starterpakete durch die HÄVG. Die Starterpakete haben folgenden Inhalt: Begrüßungsschreiben Informationsflyer für Versicherte Poster BKK. Mein Hausarzt Informationsblatt Online-Einschreibung der Patienten Formular für Nachbestellungen von Unterlagen II. Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses Die HÄVG führt das Arztverzeichnis ( HzV-Arztverzeichnis") und sendet dieses wöchentlich an den von der VAG beauftragten Dienstleister (vgl. 10 Abs. 1 g) des Stand 08.06.2018 Seite 2 von 6

HzV-Vertrages). (1) Änderungen im HzV-Arztverzeichnis Änderungen im Hausarztbestand müssen durch die Hausärzte an die HÄVG gemeldet werden (vgl. 7 Abs. 3 des HzV-Vertrages). Die Änderungsmitteilungen werden durch die HÄVG zeitnah geprüft und verarbeitet. Folgende Änderungen haben Auswirkungen auf das HzV-Arztverzeichnis und damit auf das Verzeichnis der teilnehmenden Versicherten: Umzug der Praxis des Hausarztes (Änderung der Betriebsstätte; Wechsel der Betriebsstättennummer) bzw. Aufgabe oder Übergabe der Praxis an einen Dritten; Rückgabe, Ruhen oder Entzug der Vertragsarztzulassung; Stellung eines Insolvenzantrages bezogen auf das Vermögen des Hausarztes/MVZ; Änderung der Arztstammdaten; Entfallen der Teilnahmevoraussetzungen nach 5 des HzV-Vertrages; unbekannt verzogen; Tod mit oder ohne Weiterführung der Praxis durch einen Nachfolger; ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Hausarzt/das MVZ oder durch den Hausärzteverband bzw. MEDI e.v. gemäß 8 des HzV-Vertrages. III. Informationspflicht des Hausarztes Der Hausarzt muss Änderungen, die Einfluss auf seine Teilnahme an der HzV als Hausarzt haben oder abrechnungsrelevante Informationen enthalten können, unverzüglich nach Kenntnis der HÄVG schriftlich melden. Als relevant und damit meldepflichtig für den Hausarzt gelten Änderungen, die der Hausärzteverband dem Hausarzt als solche schriftlich mitgeteilt hat. Die HÄVG meldet die Änderungen im Rahmen der Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses an den von der VAG beauftragten Dienstleister ( 7 Abs. 3 des HzV-Vertrages). Die jeweilige Betriebskrankenkasse informiert die HzV-Versicherten, die den betreffenden Hausarzt als ihren Hausarzt gewählt haben, über die auf den Hausarzt bezogenen relevanten Änderungen Stand 08.06.2018 Seite 3 von 6

unmittelbar nach Kenntniserlangung. Darüber hinaus entscheidet die jeweilige Betriebskrankenkasse über den Verbleib der Versicherten in der HzV bzw. bietet den Versicherten einen anderen Hausarzt zur Auswahl als Betreuarzt an (zur Definition Betreuarzt siehe Anlage 3). Relevante Änderungen für die Versicherten stimmen die VAG, der Hausärzteverband, MEDI e.v. und die HÄVG untereinander ab. IV. Beendigung der Teilnahme des Hausarztes an der HzV Die HÄVG meldet die Beendigung der HzV-Teilnahme des Hausarztes nach 8 des HzV-Vertrages im Rahmen der Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses an den von der VAG beauftragten Dienstleister. Die jeweilige Betriebskrankenkasse informiert die bei dem Hausarzt eingeschriebenen Versicherten über die Beendigung der HzV-Teilnahme des Hausarztes unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der Versicherten in der HzV bzw. bietet den Versicherten einen anderen HzV-Hausarzt zur Auswahl als Betreuarzt an. 2 HzV-Versicherte I. Online- Einschreibung der Versicherten (1) Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte durch den Hausarzt Der Hausarzt händigt dem interessierten Versicherten die in der Vertragssoftware zur Bedruckung enthaltene Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte aus. Vor der Erklärung der Teilnahme wird der Versicherte vom Hausarzt über den Inhalt des Hausarztprogrammes und über die vorgesehene Datenverarbeitung und seine Betroffenenrechte informiert. Er erhält diese Information in der Anlage 7 (Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte) schriftlich durch den Hausarzt mit der Aufforderung diese Unterlagen sorgfältig zu lesen. Der Versicherte erklärt seine Teilnahme an der HzV mit der ersten Unterschrift auf der Teilnahmeund Einwilligungserklärung Versicherte, gemäß Anlage 7 ( Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte ). Mit der zweiten Unterschrift erklärt der Versicherte sein Einverständnis, dass seine Betriebskrankenkasse oder ihr Partner ihn telefonisch zum Versorgungsmanagement kontaktieren darf (vgl. Teilnahmeerklärung BKK Hausarztprogramm ). Mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte wird insbesondere - der ihn betreuende (i.d.r. der einschreibende) Hausarzt für mindestens 12 Monate Stand 08.06.2018 Seite 4 von 6

verbindlich ausgewählt; - der Versicherte auf grundlegende Teilnahmebedingungen am Hausarztprogramm hingewiesen; - der Versicherte auf das Versorgungsmanagement seiner Betriebskrankenkasse aufmerksam gemacht; - eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Versicherten eingeholt. Die in der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte aufgeführten Daten des Versicherten sendet der Hausarzt nach erfolgter Unterschriftsleistung durch den Versicherten und den Hausarzt online mittels der Vertragssoftware an das vom Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzte Rechenzentrum. Der Hausarzt ist verpflichtet, die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte mindestens zehn Jahre in der Arztpraxis aufzubewahren. Eine stichprobenhafte Überprüfung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte durch die jeweilige Betriebskrankenkasse ist möglich. Eine Mehrfertigung der unterzeichneten Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte händigt der Hausarzt dem Versicherten aus. Das vom Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzte Rechenzentrum sendet die Einschreibedaten wöchentlich an den von der VAG beauftragten Dienstleister. Der Versicherte ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschrieben. Die Einschreibung erfolgt durch die Krankenkasse (siehe folgender Abs. 2). (2) Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV- Versichertenverzeichnisses Der von der VAG beauftragte Dienstleister nimmt die Daten aus der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten von dem von Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzten Rechenzentrum (vgl. Anlage 3) entgegen und prüft die Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten. Sind die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann der Versicherte gemäß den HzV-Teilnahmebedingungen an der HzV teilnehmen. Die von dem vom Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzten Rechenzentrum übermittelten Daten aus der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte führen, soweit die Voraussetzungen für eine Teilnahme dieser Versicherten an der HzV gegeben sind und der Hausarzt ordnungsgemäß an der HzV teilnimmt, zur Zulassung dieser Versicherten an der HzV Stand 08.06.2018 Seite 5 von 6

und somit zu einer Aufnahme dieser Versicherten in das Versichertenverzeichnis. Wird dem Versicherten die Teilnahme (z.b. auf Grund eines ungeklärten oder fehlenden Versicherungsverhältnisses bei der jeweiligen Betriebskrankenkasse) verweigert, werden sowohl der Versicherte als auch der Hausärzteverband und MEDI e.v. (im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses) informiert. Die jeweilige Betriebskrankenkasse oder deren Dienstleister führen das Verzeichnis der Versicherten ( HzV-Versichertenverzeichnis ) gemäß der im Fachkonzept getroffenen Vereinbarung (Anlage 9). (3) Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV- Versicherte Der von der VAG beauftragte Dienstleister meldet das HzV-Versichertenverzeichnis an das von dem Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzte Rechenzentrum gemäß 12 Abs. 2, Abs. 3 des HzV-Vertrages bis spätestens zum 14. Tag des letzten Monats vor Beginn des Abrechnungsquartals (14. März, 14. Juni, 14. September, 14. Dezember). Das von dem Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzte Rechenzentrum versendet an den Hausarzt die Information über den Teilnahmestatus des Versicherten gemäß der Anlage 3 spätestens bis zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal. Mit der Meldung der Teilnahme eines Versicherten gilt dieser Versicherte mit dem im Informationsbrief genannten Quartal als abrechnungsfähig im Rahmen des HzV-Vertrages (vgl. 6 Abs. 2 der Anlage 3 zum HzV-Vertrag). Gleichzeitig informiert die jeweilige Betriebskrankenkasse die bei ihr versicherten HzV-Versicherten über den Teilnahmestatus, das Datum des Teilnahmebeginns und den gewählten Hausarzt. II. Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis Nach Maßgabe der HzV-Teilnahmebedingungen können sich Änderungen im HzV-Versichertenbestand ergeben (z. B. Ausscheiden aus der HzV). Änderungen im HzV-Versichertenbestand werden durch die jeweilige Betriebskrankenkasse aufgenommen und im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses an das von dem Hausärzteverband und MEDI e.v. eingesetzte Rechenzentrum übermittelt. Stand 08.06.2018 Seite 6 von 6