Betriebssicherheitsverordnung. Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV 3

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Transkript:

Betriebssicherheitsverordnung Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV 3

Agenda Vorstellung 2

Zur Person Name: Hans Dieter Deutschmann Inhaber Fa. Deutschmann Safety www.deutschmann-safety.de Tätigkeiten im laufe des Berufslebens: Instandhaltungsleiter Werkleiter Fachberater für Maschinensicherheit Dienstleistungen: Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV Begleitung bei Konformitätsbewertungsverfahren der MRL 2006/42/EG Risikobeurteilungen Nachweise funktionale Sicherheit Seminare und Workshops zu den Themen 3

Agenda Rechtsgrundlagen 4

Rechtliche Trennung von Herstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln Maschinen Hersteller von Maschinen Artikel 114 AEUV- Vertrag Maschinenrichtlinie ProdSG Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Harmonisierte Normen Weitere europäische Richtlinien 5

Rechtliche Trennung von Herstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln Maschinen Verwender von Maschinen Artikel 153 AEUV- Vertrag Richtlinie 89/391/EWG Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung, TRBSen DGUV und Berufsgenossenschaften Vorschriften, Regeln Informationen und Grundsätze Harmonisierte Normen zur Maschinerichtlinie 6

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. TRBS Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 7

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit Gleicher Sachverhalt wie bei TRBS BekBS 1114 Die Bekanntmachung befasst sich mit der Notwendigkeit der Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel und erläutert dies anhand von Beispielen. 8

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit BekBS 1114 Abschnitt: 2.2 Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels 10 Absatz 1 der BetrSichV legt fest, dass der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen muss, damit das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Anforderungen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Verwendens zutrafen, entspricht. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. 9

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen BekBS 1114 Abschnitt: 3.2 Ermitteln des Standes der Technik Stand der Technik (1) der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 10

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit BekBS 1114 Abschnitt: 3.2 Ermitteln des Standes der Technik Stand der Technik (2) (2) Die rechtlichen Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben sich zum einen aus den für sie geltenden Anforderungen des Binnenmarktrechts (z. B. ProdSG). Dabei dienen Technische Normen zur Produktsicherheit der Konkretisierung von staatlichen Anforderungen zur Bereitstellung auf dem Markt und richten sich an den Hersteller. Sie beschreiben die von ihm durchzuführenden technischen Maßnahmen und die zu gebenden Hinweise auf Restrisiken. Diese Normen sind auf neue Produkte ausgerichtet und berücksichtigen nicht die Verhältnisse am Arbeitsplatz bzw. die Verwendung von Arbeitsmitteln, die im Betrieb schon längere Zeit verwendet werden. 11

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit BekBS 1114 Abschnitt: 3.2 Ermitteln des Standes der Technik Stand der Technik (2) Zum anderen ergeben sich die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln aus den Verordnungen zum Arbeitsschutz und der danach zwingend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Dabei gilt das T-O-P-Prinzip mit der Rangfolge ihrer Maßnahmen gemäß 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV. Danach haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. 12

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit Wirksamkeitsprüfung regelmäßig in bestimmten Zeitabständen, BekBS 1114 Abschnitt: 3.3 Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen bei sich ändernden Gegebenheiten, z. B. nach Änderungen am Arbeitsmittel, der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsverfahrens, der Umgebungsbedingungen, Verbesserung bei neuen Erkenntnissen anstreben, z. B. nach Unfällen, Beinahe Ereignissen, überarbeitetem Technischem Regelwerk, bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus und bei Änderungen des Standes der Technik beim Bereitstellen auf dem Markt. 13

BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit BekBS 1114 Abschnitt: 3.4 Anpassung an den Stand der Technik Bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert 14

Agenda 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung 15

Gesetzliche Anforderungen für Gefährdungsbeurteilung warum? Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Gesetzliche Forderungen nach einer Gefährdungsbeurteilung : Arbeitsstättenverordnung und ASR V3 Gefahrstoffverordnung und TRGS 400 Biostoffverordnung und TRBA 400 Lastenhandhabungsverordnung Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Mutterschutzrichtlinienverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz DGUV Vorschrift 1 16

Weitere Grundlagen für Gefährdungsbeurteilung BetrSichV Zentrales Element im Arbeitsschutz Muss vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels durchgeführt werden Gefährdungsbeurteilung Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Soll vor dem Kauf des Arbeitsmittels begonnen werden Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. 17

BetrSichV 3 Grundlegende Anforderungen Was? Arbeitsmittel (z.b. Maschinen) Arbeitsumgebung (Umfeld, Verkehrswege, Fluchtwege, usw.) Zu betrachtende Komponenten und Gefährdungen des Arbeitssystems: Arbeitsgegenstände (Materialien, Werkzeuge, usw.) Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln (alle Betriebsarten der Maschine, Instandhaltung, Reinigung, Wartung) Gebrauchstauglichkeit, ergonomische, alters- und alternsgerechte Gestaltung Die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge in dem Arbeitssystem physischen und psychischen Belastungen Vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung 18

Gefährdungsbeurteilung wann? Neues Arbeitsmittel (bevor dieses erstmalig den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird) Sicherheitsrelevante Änderungen von Arbeitsmitteln Änderungen der Arbeitsumgebung Änderungen des Personals (z. B. Qualifikation) Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen Wenn neue Erkenntnisse aus einem Unfallgeschehen, beinahe Ereignissen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vorliegen. Wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach BetrSichV 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. Bei überarbeitetem Technischem Regelwerk Bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus Bei Änderungen des Standes der Technik beim Bereitstellen auf dem Markt Regelmäßige Überprüfung 19

TRBS 1111 Ablaufdiagramm Gefährdungsbeurteilung wie? 20

Aufteilung der Beurteilung Gefährdungsbeurteilung wie? Übergreifende Anforderungen wie: Arbeitsstätten, Verkehrswege, Fluchtwege, Lärm usw. Aufteilungen der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmittel- Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilung. Sicherheitstechnische Überprüfung 21

Personal für GBU und beteiligte Personen festlegen Veränderungen der Maschine ermitteln Sind diese dokumentiert Ermitteln des Stands der Technik TRBS, DGUV, Normen Ermitteln der vorhandenen Unterlagen und festlegen welche nach dem Stand der Technik benötigt werden Beschreibungen der Maschine und Tätigkeiten Funktions- Ablaufbeschreibungen, Layout, Zeichnungen Fotos Betrachtungs- und Maschinengrenzen festlegen bzw. ermitteln. Technische Daten, Erklärungen zu Richtlinien, Betriebsarten, Eingriffe von Personen usw. Gefährdungen ermitteln 1. Anwendung von Gefährdungslisten um einen Überblick zu schaffen 2. Detaillierte Betrachtung der Einzelgefahren und Schutzmaßnahmen Gefahren, Risiken und Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik bewerten, vergleichen und beurteilen Maßnahmen / Prüfungen nach dem Stand der Technik ermitteln TOP Prinzip beachten Maßnahmen umsetzen Prüfungen durchführen Wirksamkeitsprüfung durchführen 22

Informationen beschaffen Gefährdungsbeurteilung wie? Vorhandene Gefährdungsbeurteilung Unfall, beinahe Unfälle Informationen beschaffen Rechtliche Grundlagen, Richtlinien, Gesetze TRBSen, DGUV Regeln und Informationen, Normen, Stand der Technik für das Arbeitsmittel ermitteln Herstellerinformationen: Betriebsanleitungen, Schalt- und Steuerpläne, Restrisiken Erfahrungen und Fähigkeiten der Benutzer 23

Vergleich, Abgleich der Schutzmaßnahme mit dem Stand der Technik Gefährdungen bewerten, beurteilen Gefährdungen und vorhandene Schutzmaßnahme Gefährdungen ermitteln und Abgleich mit dem Stand der Technik für Maschinen TRBS und Normen Beurteilung ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann oder weitere Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik notwendig sind 24

Gefährdungsbeurteilung wie? Risiko bewerten und beurteilen Gefährdungen ermitteln und Abgleich, Vergleich mit dem Stand der Technik für Maschinen TRBS Normen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken Risiko beurteilen Vergleich mit bewährten sicheren bzw. gesundheitsgerechten Lösungen und Maßnahmen bzw. mit gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen Wenn erforderlich Risiken einschätzen Verschiedene Methoden der Berufsgenossenschaften oder anderer geeigneter Verfahren 25

Rangfolge der Schutzmaßnahmen TOP-Prinzip Anwendung der Rangfolge des T-O-P-Prinzips 1. 2. 3. Technische Schutzmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen Personenbezogene Schutzmaßnahmen Arbeitsmittel ist nach Stand der Technik sicher 26

Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen Die nachfolgenden Maßnahmen sind in der vorliegenden Rangfolge auf Realisierbarkeit zu prüfen: Wenn ermittelt wurde das die Tätigkeit nicht sicher ausgeführt werden kann oder das Arbeitsmittel (Maschine) nach dem Stand der Technik nicht sicher zu betreiben ist, dann ist folgende Rangfolge der Maßnahmen einzuhalten 1. 2. 3. 4. 5. 6. Ziel Vermeidung der Gefährdung Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten Schulen und Unterweisen Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sicher zu verwendendes Arbeitsmittel Regelmäßige Prüfungen 27

Maßnahmen umsetzen Gefährdungsbeurteilung wie? Die ermittelnden Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden. Wer? Verantwortlichen definieren. Je nach Maßnahme Fachabteilung festlegen. Wann? Je nach Gefährdungslage und Dringlichkeit Termin festlegen. Umsetzung der Maßnahmen kontrollieren. 28

Prüfungen BetrSichV 3 (6) Gefährdungsbeurteilung wie? Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen. Prüfungen Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen. 29

Wirksamkeitsprüfung Gefährdungsbeurteilung wie? die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und Maßnahme ist umgesetzt. Wirksamkeitskontrolle im laufenden Betrieb durchführen. Bei der Kontrolle der Wirksamkeit muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob: sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben haben. Wird festgestellt, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich daraus neue Gefährdungen ergeben, muss der beschriebene Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut durchlaufen werden. 30

Gefährdungsbeurteilung wie? Dokumentation BetrSichV 3 (8) die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben: wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 5. Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. 31

Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist Regelmäßig zu überprüfen. Hierzu hat der Arbeitgeber Prüfungszeiträume zu bestimmen 32

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans Dieter Deutschmann CE-Beauftragter für Maschinen (TSG) Zertifizierter Maschinensicherheitsexperte TÜV Nord Fachkraft für Gefährdungsbeurteilung (TSG) Mobil: 0178 1695573 www.deutschmann-safety.de Am Steinbruch 16 66953 Pirmasens Es wird keinerlei Haftung übernommen für etwaige Fehler in allgemeinen und technischen Informationen, die in den Symposien, Seminaren, Schulungen oder Beratungen mündlich oder schriftlich übermittelt werden, oder in den Unterlagen, Referenzen oder Links zu Dokumenten oder in diesen Dokumenten, Referenzen oder Links zu Internetseiten oder Inhalten dieser Internetseiten enthalten sind. Ebenso wird die Haftung für jegliche Schäden insbesondere Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, Verlust von Informationen und Daten, Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.