Steuertipps zur Abgeltungsteuer. Kapitalanlagen und Steuern. www.mdf.brandenburg.de

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Transkript:

Kapitalanlagen und Steuern www.mdf.brandenburg.de

Kapitalanlagen und Steuern Inhalt 1. Was ist die Abgeltungsteuer?... 4 2. Ab wann gelten die Regelungen?... 5 3. Wann ist eine Erklärung der Kapitalerträge erforderlich?... 5 4. Gibt es einen steuerlichen Freibetrag?... 6 5. In welchem Umfang können Werbungskosten abgezogen werden?... 6 6. Wie vermeide ich den Steuerabzug?... 6 7. Wann erhalte ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?... 7 8. Was geschieht mit Verlusten aus Kapitalvermögen?... 8 9. Verfallen alte Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren?... 9 10. Müssen alle Steuerpflichtigen Abgeltungsteuer zahlen?... 9 11. Was ändert sich für meine Altersvorsorge?... 10 12. Was haben Kirchensteuerpflichtige zu beachten?..11 13. Ich habe noch Fragen an wen kann ich mich wenden?...11 2

Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, seit dem 1. Januar 2009 gelten die Grundsätze der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen erfolgt seitdem pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird direkt an der Einkunftsquelle also im Regelfall von Ihrer Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge müssen daher normalerweise nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit vereinfacht sich die Steuererklärung für die meisten Anlegerinnen und Anleger ganz erheblich. In diesem Faltblatt geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen der Abgeltungsteuer. Wir informieren Sie darüber, wie Sie den Umfang Ihrer Steuererklärung künftig verringern beziehungsweise die Abgabe der so genannten Anlage KAP in vielen Fällen ganz vermeiden können. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der brandenburgischen Finanzämter gerne zur Verfügung. Adressen und Telefonnummern finden Sie im Internet unter www.finanzamt.brandenburg.de. Ihr Dr. Helmuth Markov Minister der Finanzen des Landes Brandenburg Potsdam, im September 2012 3

Kapitalanlagen und Steuern 1. Was ist die Abgeltungsteuer? Die Abgeltungsteuer ist eine Steuer auf Erträge aus privatem Kapitalvermögen. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Bei den meisten Kapitalerträgen wird ein Steuerabzug vorgenommen. Der Steuerabzug erfolgt beispielsweise durch die Banken, Sparkassen und Versicherungen. Bei Privatanlegerinnen und -anlegern hat der Steuerabzug eine abgeltende Wirkung. Auf diese Art bereits versteuerte Erträge müssen daher im Regelfall nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Abgabe einer Anlage KAP entfällt damit. Unter die Abgeltungsteuer fallen insbesondere folgende Kapitalerträge: Zinsen aus Sparbüchern und Bausparverträgen, Erträge aus steuerlich nicht geförderten Lebensversicherungen, Rentenpapieren, festverzinslichen Schuldverschreibungen sowie Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Investmentfonds. Abgeltungsteuer wird auch fällig für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (beispielsweise Aktien und Fondsanteilen) und 4

zwar unabhängig von der Haltedauer. Die bisher geltende Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach Ablauf eines Jahres (Spekulationsfrist) sowie das so genannte Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Kurserträge mit Aktien sind entfallen. 2. Ab wann gelten die Regelungen? Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge, die der Anlegerin/dem Anleger ab dem 1. Januar 2009 zufließen. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden. Soweit Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gelten für die Besteuerung der Erträge aus deren Veräußerung oder Einlösung die alten steuerlichen Regelungen fort. Das gilt auch für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist. Für so genannte Finanzinnovationen und Zertifikate bestehen besondere Regelungen. 3. Wann ist eine Erklärung der Kapitalerträge erforderlich? Private Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Lediglich solche Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, wie beispielsweise Zinsen aus Privatdarlehen, im Ausland erzielte Kapitalerträge und Erstattungszinsen vom Finanzamt, müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auch für diese Kapitalerträge wird grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent angewendet. 5

Kapitalanlagen und Steuern 4. Gibt es einen steuerlichen Freibetrag? Ja. Der ursprüngliche Sparer-Freibetrag (750 Euro) und der Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro) wurden zum neuen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Er beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 1 602 Euro pro Jahr. Kapitalerträge sind bis zu dieser Höhe steuerfrei. 5. In welchem Umfang können Werbungskosten abgezogen werden? Im Rahmen der Abgeltungsteuer entfällt grundsätzlich die Möglichkeit, Aufwendungen, die mit dem Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Konto- und Depotgebühren, Refinanzierungskosten oder Vermögensverwaltungsentgelte, als Werbungskosten abzuziehen. Diese Aufwendungen sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Bitte beachten Sie aber, dass bei Veräußerungsvorgängen die An- und Verkaufsgebühren den steuerpflichtigen Kapitalertrag mindern. 6. Wie vermeide ich den Steuerabzug? Mit einem Freistellungsauftrag kann die Bank auch künftig angewiesen werden, den Sparer-Pauschbetrag bereits im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Kapitalerträge in Höhe von jährlich bis zu 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1 602 Euro) kein Steuerabzug vorgenommen. Der Freistellungsbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf den Höchstbetrag in der Summe allerdings nicht überschreiten. Hatten Sie keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag erteilt, kann der nicht in Anspruch genommene Sparer- Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, indem ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gestellt wird. 6

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie überhaupt einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Und wenn ja, ob Sie das Freistellungsvolumen tatsächlich ausschöpfen beziehungsweise zwischen den gegebenenfalls unterschiedlichen Geldinstituten optimal aufgeteilt haben. Der Aufwand lohnt sich, denn auf diese Weise erhalten Sie die Kapitalerträge ohne steuerlichen Abzug. Die Abgabe einer Anlage KAP wird dadurch oftmals ganz entbehrlich. 7. Wann erhalte ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. Wenn Ihre Gesamteinkünfte so gering sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Dies kommt in erster Linie für Rentnerinnen und Rentner sowie für Studentinnen und Studenten in Betracht, deren Kapitalerträge zwar über dem Sparer-Pauschbetrag (801 beziehungs- 7

Kapitalanlagen und Steuern weise 1 602 Euro) liegen, deren zu versteuerndes Einkommen, einschließlich der Kapitalerträge, den Grundfreibetrag aber nicht übersteigt. Im Jahr 2012 beträgt der Grundfreibetrag 8 004 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten 16 008 Euro. Die Bescheinigung ist bis zu drei Jahre gültig. 8. Was geschieht mit Verlusten aus Kapitalvermögen? Verluste aus Kapitalanlagen können nicht mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lohn- oder Mieteinkünften, ausgeglichen werden. Es findet lediglich eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen statt. Darüber hinaus sind Verluste aus Aktienveräußerungen nur noch mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechenbar. Zum Jahresende verbleibende Verluste mindern die Kapitaleinkünfte, die in den folgenden Jahren erzielt werden. Banken, Sparkassen und Versicherungen nehmen diese Verlustverrechnungen bereits im 8

Rahmen des Steuerabzugs vor. Einzelne Korrekturen sind auf Antrag durch das Finanzamt möglich. 9. Verfallen alte Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren? Durch das Finanzamt festgestellte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, verfallen nicht. Diese können in den Jahren 2009 bis 2013 auf Antrag durch das Finanzamt mit (neuen) Kapitalerträgen aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen verrechnet werden. 10. Müssen alle Steuerpflichtigen Abgeltungsteuer zahlen? Nein. Beträgt der Grenzsteuersatz weniger als 25 Prozent, kann es sinnvoll sein, sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dann wird auf Antrag im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung durch das Finanzamt ermittelt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre als mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Sollte sich die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz als günstiger erweisen, wird die Differenz zur bereits einbehaltenen und bescheinigten Abgeltungsteuer erstattet. Für die meisten Steuerpflichtigen dürfte sich dieses Veranlagungswahlrecht allerdings nicht lohnen. Ein Beispiel: 2011 wurde der Grenzsteuersatz von 25 Prozent bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 15 721 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bei 31 442 Euro) erreicht. Sind diese Grenzwerte überschritten, kann im Regelfall auf die Beantragung einer Günstigerprüfung und damit auf die Abgabe einer Anlage KAP verzichtet werden. 9

Kapitalanlagen und Steuern 11. Was ändert sich für meine Altersvorsorge? Auf Anlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Daher unterliegen Erträge aus Riester- und Rürup-Verträgen sowie betrieblichen Versorgungsverträgen der tariflichen Einkommensteuer. Nach wie vor steuerfrei sind Erträge aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, soweit diese vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und die Haltezeit mindestens 12 Jahre beträgt. Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und deren Erträge nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Bei diesen so genannten Neuverträgen wird die Versicherungsleistung besteuert, soweit sie die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Versicherungsbeiträge übersteigt (Unterschiedsbetrag). Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des vorstehenden Unterschiedsbetrages anzusetzen (bei Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 muss die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen). In diesen Fällen findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung. Die Erträge unterliegen der tariflichen Einkommensteuer. 10

Achtung: Die Versicherungen sind verpflichtet, den Steuerabzug auf den vollen Unterschiedsbetrag vorzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen der hälftigen Freistellung erfüllt sind. Die Freistellung können Sie aber im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen. 12. Was haben Kirchensteuerpflichtige zu beachten? Bei Zugehörigkeit zu einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaften wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben. Dies ist zurzeit auf zwei Wegen möglich: Sofern inländische Banken, Sparkassen und Versicherungen von ihren Kundinnen und Kunden hierzu beauftragt wurden, behalten diese Institute die Kirchensteuer ein. Geschieht dies nicht, ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären, damit dieses die Kirchensteuer erheben kann. Ausblick: Ab 2014 ist ein neues automatisiertes Verfahren für die Kirchensteuererhebung geplant. Damit soll künftig sichergestellt werden, dass die Kirchensteuer grundsätzlich immer durch die Kreditinstitute etc. einbehalten wird. Eine aufwendige Veranlagung entfällt damit. 13. Ich habe noch Fragen an wen kann ich mich wenden? Für Fragen zur Abgeltungsteuer steht Ihnen die Serviceund Informationsstelle Ihres Finanzamtes gern zur Verfügung. Die Öffnungszeiten, Anschrift und Telefonnummer Ihres Finanzamtes finden Sie im Internet unter www.finanzamt.brandenburg.de. Zur Steuerberatung sind die Finanzämter allerdings nicht befugt. Diese ist ausschließlich den steuerberatenden Berufen vorbehalten. 11

Dieses Faltblatt und weitere Publikationen des Finanzministeriums können Sie im Internet kostenlos herunterladen oder bestellen unter: www.mdf.brandenburg.de Publikationen (03 31) 8 66-60 12 oder pressestelle@mdf.brandenburg.de Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Telefon: (03 31) 866-6012 E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de Inhalt: Referat 34 Satz: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Druck: Osthavelland-Druck Velten 10 000 Exemplare 3. überarbeitete Auflage September 2012 Bildnachweis: Titelbild: delux; Seite 4: K.-U. Häßler; Seite 7: fovito; Seite 8: delux; Seite 10: Sergej Khackimullin (alle fotolia.com); Seite 3: Johanna Bergmann (Potsdam); Seite 12: Ministerium der Finanzen Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer Detailpräzision. Verbindlich für die steuerliche Beurteilung sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Obwohl diese Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Diese Informationsschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer einzelnen Mitglieder zu verwenden.