Kinderleicht in Frage und Antwort

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1 Die Abgeltungsteuer Kinderleicht in Frage und Antwort Die neue Abgeltungsteuer tritt am in Kraft.

2 Vorwort Ab 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer. Anleger und Sparer müssen ab Anfang kommenden Jahres - egal für welche Anlageform nur noch einen einzigen Steuersatz zu beachten. Bisher werden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Mit der Abgeltungsteuer soll damit Schluss sein: Zinsen, Dividenden und private Kursgewinne (einschl. Erträge aus Termingeschäften) werden dann steuerlich gleichbehandelt. Das gesamte Verfahren wird dadurch neu geordnet und vor allem vereinfacht. Bevor Sie aufgrund der komplexen Materie abgeschreckt sind, lassen Sie sich davon überzeugen, dass nicht alle Sachverhalte so kompliziert sind wie es zunächst scheint. Wir haben in dieser Broschüre die wichtigsten Fragen in einfacher und verständlicher Form für Sie aufbereitet. (Stand Juli 2008). Geschäftsführer Lars Brandau Geschäftsstelle Frankfurt 2 3

3 Die Abgeltungsteuer kommt Am bricht für Privatanleger in Deutschland eine neue Ära an. Ab diesem Stichtag unterliegen die meisten Ihrer Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der Abgeltungssteuerpflicht. Für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne gilt dann ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit kann die endgültige Belastung bei bis zu 28 Prozent liegen. Die Erhebung der Abgeltungsteuer stellt eine klare Vereinfachung gegenüber den bisherigen Regelungen dar. Das Kreditinstitut überweist Ihre Steuerschuld direkt an den Staat. Damit ist die Steuerschuld gegenüber dem Fiskus anonym getilgt und eine Steuerklärung überflüssig. Es sei denn Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent. Denn in diesem Fall gilt für die Besteuerung Ihr persönlicher, niedrigerer Einkommensteuersatz und Sie bekommen den zuviel gezahlten Betrag mit Ihrer Einkommensteuererklärung wieder zurück.. 4 5

4 3. Für welche Einkünfte wird die Abgeltungsteuer fällig? Von der 25-prozentigen Abgeltungsteuerpflicht werden folgende Kapitalerträge erfasst: - Zinsen - Dividenden aus dem Besitz von Aktien oder Investmentfonds - Kursgewinne aus dem Verkauf oder der Einlösung von Wertpapieren jeder Art - Erträge aus Termingeschäften mit Bar- oder Differenzausgleich - Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften 1. Wen betrifft die Abgeltungsteuer? Alle Personen mit Privatvermögen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Dies gilt auch, wenn die Konten selbst nicht in Deutschland geführt werden. 2. Ab wann finden die neuen Regelungen Anwendung? Die Abgeltungsteuer wird zum eingeführt. Ab diesem Stichtag angeschaffte Wertpapiere unterliegen der Abgeltung- steuerpflicht. Und das unabhängig von der Haltedauer. - Erträge aus Genussrechten 4. Für welche Einkünfte wird die Abgeltungsteuer nicht fällig? Folgende Anlagen sind von der Abgeltungsteuerpflicht ausgenommen: - Immobilien (Verkauf bleibt nach 10-jähriger Haltefrist steuerfrei) - Bewegliche Wertgegenstände wie z. B. Edelmetalle und Kunst- gegenstände (Verkauf bleibt nach Ablauf eines Jahres steuerfrei) - Private Rentenversicherungen sowie gesetzlich geförderte - Altersvorsorgeprodukte wie Riester- oder Rürup-Renten 6 7

5 6. Gibt es auch eine Übergangsregelung für Zertifikate? Ja. Sofern die Papiere vor dem angeschafft wurden und keine Kapitalgarantie beinhalten, bleiben Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei. Gewinne aus dem Verkauf von Garantiezertifikaten unterliegen bisher dem persönlichen Steuersatz und ab dem dem Abgeltungssteuersatz. Für die meisten Anleger dürfte das von Vorteil sein. 7. Wie werden abgezinste Anleihen (z. B. Zero-Bonds) behandelt? Generell müssen Erträge aus abgezinsten Anleihen bei Verkauf oder Fälligkeit versteuert werden. Werden die Papiere nach dem veräußert oder fällig, unterliegen sie somit automatisch der Abgeltungsteuer. 5. Gibt es eine Übergangsregelung für Papiere, die vor dem angeschafft wurden? Ja. Für Aktien, Fondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere besteht ein Bestandsschutz. Für Gewinne aus der Veräußerung dieser vor dem erworbenen Kapitalanlagen, gilt nach Verstreichen der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin Steuerfreiheit. Eine Sonderregelung gibt es für Spezialfondsanteile und Anteile an bestimmten anderen Investitionsvermögen, die auf bestimme Anlegergruppen (besondere Sachkunde oder Mindestanteilswert EUR) zielen. Hier sind Ver- äußerungsgewinne nur steuerfrei, vorausgesetzt die Anteile wurden vor dem erworben. 8. Warum heißt es jetzt Sparerpauschbetrag und nicht mehr Sparerfreibetrag? Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR ersetzt den bis- herigen Sparerfreibetrag von 750 EUR und die Werbungs- kostenpauschale von 51 EUR. Für Ehepaare gelten die doppelten Beträge. Der Sparerpauschbetrag gilt für Kapitalerträge und Ver- äußerungsgewinne gleichermaßen. Nur für Erträge, die nach Abzug des Sparerpauschalbetrags verbleiben, wird die Abgeltungsteuer fällig. 9. Was geschieht mit den Freistellungsaufträgen? Die erteilten Freistellungsaufträge bleiben unverändert bestehen. 8 9

6 12. Was passiert mit der im Ausland erhobenen Quellensteuer? Fall 1 Ausländische Wertpapiere in einem inländischen Depot: Der im Ausland erhobene und anrechenbare Teil der Quellensteuer wird unmittelbar beim Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank berücksichtigt. Fall 2 Im Ausland erzielte Kapitalerträge: Die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden. 13. Wie lassen sich Verluste aus Kapitalanlagen künftig verrechnen? Mit Einführung der Abgeltungsteuer können Aktienverluste nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. 10. Können Werbungskosten weiterhin angerechnet werden? Nein. Diese wurden durch den Sparerpauschbetrag bereits berücksichtigt. Darüber hinaus bleiben nur Aufwendungen abzugsfähig, die in direktem Zusammenhang mit Ver- äußerungs- oder Termingeschäften stehen. Dies sind z. B. Provisionszahlungen oder Transaktionskosten. 11. Wie werden ausländische Kapitalerträge behandelt? Sie unterliegen der Abgeltungsteuerpflicht. Bei ausländischen Wertpapieren in einem inländischen Depot wird die Steuer unmittelbar abgezogen. Im Ausland erzielte Kapitalerträge sind nach wie vor in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie werden dann aber wie inländische Kapital- erträge nur mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt. Neu und vorteilhaft für Anleger ist, dass Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie etwa Zinsen und Dividenden verrechnet werden können. 14. Wie ist die Regelung für Verluste mit Bankverbindungen im Ausland? Verluste aus Kapitalanlagen, die im Ausland eingefahren werden, können nur über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden

7 16. Können Verluste, die vor Einführung der Abgeltungsteuer realisiert und noch nicht verrechnet wurden, noch geltend gemacht werden? Ja. Kursverluste, die innerhalb der noch geltenden Spekulationsfrist realisiert wurden, können mit zukünftigen Gewinnen aus Wertpapierverkäufen bzw. Termingeschäftserträgen verrechnet werden. Allerdings ist dies eine Übergangsregelung und gilt nur für fünf Jahre bis Zeitlich unbegrenzt können Verluste danach nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf von anderen Wirtschaftsgütern wie Immobilien, Edelmetallen oder Devisen verrechnet werden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese Verluste können allerdings nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 15. Wie kann die Verlustverrechnung geltend gemacht werden? Bei Kapitalanlagen in Deutschland übernimmt das Kreditinstitut die Verlustverrechnung für ihre Kunden und zieht von den Erträgen und Gewinnen einen entsprechend geringeren Abgeltungsteuerbetrag ab. Sollte am Jahresende ein Verlustüberhang bestehen, überträgt ihn das Kreditinstitut auf das nächste Jahr zur weiteren Verrechnung. Alternativ können sich Kunden einen Verlustüberhang bescheinigen lassen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann dieser Verlust mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Dies macht Sinn, wenn zum Beispiel bei einem anderen Kreditinstitut Gewinne erzielt wurden. Allerdings müssen Anleger eine solche Bescheinigung rechtzeitig bis zum 15. Dezember eines Jahres bei ihrem Kredittinstitut beantragen. 17. Gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin? Ja. Personen, die keine Einkommensteuer zahlen müssen wie z. B. Rentner, Studenten oder Geringverdiener werden auch von der Abgeltungssteuerpflicht befreit. Ausschlaggebend ist hier der steuerliche Grundfreibetrag von EUR (zuzüglich Sparerpauschalbetrag) im Jahr. Liegen Sie mit Ihrem Einkommen darunter, können Sie nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt bekommen. Diese Bescheinigung legen Sie bei Ihrem Kreditinstitut vor und die Kapitalerträge werden dann ohne Steuerabzug gutgeschrieben

8 19. Wie wird die anfallende Kirchensteuer ermittelt und entrichtet? Die Anleger können zwischen zwei Möglichkeiten wählen. Die Kirchensteuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung gezahlt werden. Hierfür ist es erforderlich, sich von dem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die einbehaltene Abgeltungssteuer ausstellen zu lassen. Andernfalls kann das Kreditinstitut die Kirchensteuer auch gleich einbehalten und abführen. Unter Angabe ihrer Konfession müssen Anleger dies jedoch vorab ausdrücklich bei ihrem Kreditinstitut beantragen. Das Wahlrecht besteht nicht bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen. Diese können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt werden. 18. Wie ist das Vorgehen, wenn der persönliche Steuersatz unter den 25 Prozent liegt? Die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer kann in diesem Fall über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür müssen wie bisher alle Kapitalerträge, Kursgewinne und sonstigen Einkünfte angegeben werden. Außerdem brauchen Anleger eine Bescheinigung des Kreditinstituts über die bereits abgezogene Abgeltungsteuer, die sie vorlegen müssen. Darauf hin wird das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung vornehmen. Gegebenenfalls wird dann auf die Kapitaleinkünfte der geringere Einkommensteuersatz angewendet. Die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer wird mit einer eventuellen Einkommensteuerschuld entsprechend verrechnet oder zurückbezahlt Muss bei einem Depotübertrag auf eine andere Person Abgeltungsteuer gezahlt werden? Ja. Denn die Übertragung wird wie ein Verkauf gewertet. Die Abgeltungsteuer würde dann für die Differenz zwischen Anschaffungswert und aktuellem Kurswert anfallen. Die Abgeltungsteuer auf diesen Betrag behält das Kreditinstitut ein und leitet ihn an den Fiskus weiter. Sollte es sich um eine Schenkung handeln, muss das Kreditinstitut hierüber vor der Übertragung informiert werden. In diesem Fall entfällt die Kursgewinnbesteuerung. Allerdings ist das Kreditinstitut verpflichtet, das Finanzamt über den Vorgang zu informieren

9 Neuerungen im Überblick Die Tabelle gibt Ihnen einen ersten Überblick über die Veränderungen durch die neue Abgeltungsteuer. Was bisher galt Zinserträge sind bis 801 EUR (Singles) bzw EUR (Ehepaare) steuerfrei. Erträge oberhalb dieser Freibeträge werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Gewinne aus Kapitalanlagen sind nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Für Spekulationsgewinne gilt eine Freigrenze von 512 EUR. Dividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, d. h., es wird nur die Hälfte der Dividenden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Sparerfreibetrag von 750 EUR und Werbungskostenpauschale von 51 EUR. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge. Verluste aus Kapitalvermögen sind mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar (z. B. Gehalt, Mieteinnahmen). Was in Zukunft gilt Zinserträge bleiben bis 801 EUR (Singles) bzw EUR (Ehepaare) steuerfrei. Erträge oberhalb dieser Freibeträge werden mit der Abgeltungsteuer belegt. Für Gewinne aus Kapitalanlagen ist, unabhängig von der Haltedauer, die Abgeltungsteuer zu entrichten. Es ist auch hier der Sparerpauschalbetrag zu berücksichtigen Das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dividenden unterliegen in vollem Umfang der Abgeltungsteuerpflicht. Es gibt einen Sparerpauschbetrag von 801 EUR (Singles) bzw EUR (Ehepaare). Werbungskosten können nicht mehr geltend gemacht werden. Verluste aus Kapitalvermögen können nur noch mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Sonderfall Aktien: Hier dürfen Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden

10 Disclaimer Trotz sorgfältiger Auswahl der Quellen kann eine Gewähr für die Richtigkeit der in dieser Broschüre gemachten Angaben nicht übernommen werden. Angaben zu einzelnen Wertpapieren sind nicht als Anlageberatung oder als Empfehlung zum Kauf oder Verkauf der Wertpapiere zu verstehen. Impressum Herausgeber Deutscher Derivate Verband Geschäftsstelle Frankfurt Bockenheimer Landstraße Frankfurt/Main Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet: Gestaltung Jürgen Fiebig

11 Deutscher Derivate Verband Geschäftsstelle Berlin Pariser Platz Berlin Geschäftsstelle Frankfurt Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet:

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