Wichtig für den Fahrzeugführer: Jede Ladung, die sich auf der Ladefläche während einer Vollbremsung bewegt (verrutscht, umfällt, hinund herrollt, herabfällt oder Lärm erzeugt), muss gesichert werden. Jeder Fahrer muss in der Kontrolle sagen können: Meine Ladung habe ich richtig gesichert. Ich verstoße nicht gegen 23 Fahrzeugführer der StVO. Achtung! Voraussetzung: Die Ladefläche muss sauber sein. Das heißt: Besenrein!!!!! Überprüfen Sie die Ladungssicherung mit dem Merkblatt GBG 28 Ladungssicherung der Gartenbau- Berufsgenossenschaft. Link: http://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/gartenbau/info_praevention /32_gbg_28.pdf Bevor Sie anfangen ein Fahrzeug oder einen Anhänger zu beladen, informieren Sie sich über die möglichen Nutzlasten. Sie stehen in den Fahrzeugscheinen.
Kennzeichnung der Ladung Die Ladung darf ohne Berücksichtigung der Entfernung bis zu 1,50 m hinausragen. Bei Beförderung einer Wegstrecke bis zu 100 km darf die Ladung bis 3 m hinausragen. Ragt das äußerste Ende der Ladung 1 m über die Rückstrahler hinaus, so ist es mit einer hellroten, mind. 30 x 30 cm, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne zu kennzeichnen. Die Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn sein. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen darf die Ladung maximal 2,55 m breit und maximal 4 m hoch sein. Auch hier darf die Ladung maximal 3 m hinausragen, wenn die Transportstrecke maximal 100 Kilometer lang ist. Sonst muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Ladungshöhe und -breite Galabau/Dienstleistungsgärtner Produktionsgartenbau (Baumschule) max. 4m > 4m max. 2,55 m Achtung! Wer breiter und höher laden muss, braucht eine Ausnahmegenehmigung nach 29 und 46 StVO. max. 3 m Die Fahrzeugbreite darf bis 2,55 m (LKW oder Anhänger) 2,55 m sein und einschließlich Ladungsträger nicht breiter als 3 m. Die Ladungshöhe darf bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen höher als 4 m sein. Die maximalen Durchfahrtshöhen der Transportstrecke sind zu beachten. Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen darf die Ladung nur maximal 2,55 m breit und maximal 4 m hoch sein.
Beispiel: Hier eine Ausnahme nach 29 StVZO bis 5 m Ladung. Die Gesamtlänge von Zug und Ladung darf aber 20 m nicht überschreiten. Die maximale Breite der Ladung darf 3 m sein. Die Höhe darf über 4 m sein. Durchfahrtshöhen sind bei der Transportplanung zu berücksichtigen.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Ab 2,50 m darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. Die Ladungshöhe darf maximal 4 m sein. Erklärung 2,50 m: Die Verkehrssicherheit erfordert es zum Schutz vorausfahrender Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer, den Raum über der Fahrbahn bis zu dieser Höhe freizuhalten. max. 50 cm mind. 2,50 m
max. 3 m Deutschland Straßen Breite *3 Ladung ohne Ausnahmegenehmigung Höhe > *4 Länge 1,5 Kilometer (km) keine Begrenzung *nur für Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren (Dienstleistungsbetriebe Galabau nur 2,55 m breit und 4 m hoch) Deutschland Straßen Breite *3 Ladung ohne Ausnahmegenehmigung Höhe > *4 Länge Kilometer (km) 100 *nur für Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren (Dienstleistungsbetriebe Galabau nur 2,55 m breit und 4 m hoch) 3 max. 20 m max. 18,00 m Bei 18 m sind nur noch 2 m möglich!
max. 12 m Deutschland Straßen Kraftfahrstraße Autobahn Breite *3 2,55 2,55 Ladung ohne Ausnahmegenehmigung Höhe > *4 max. 4 max. 4 Länge Kilometer (km) keine Begrenzung nur für Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren (Dienstleistungsbetriebe Galabau nur 2,55 m breit und 4 m hoch) 1,5 1,5 1,5 keine Begrenzung keine Begrenzung max. 20,75 m max. 18,75 m max. 19,50 m max. 16,50 m
Deutschland Straßen Breite *3 Ladung ohne Ausnahmegenehmigung Höhe > *4 Länge 3 Kilometer (km) 100 Kraftfahrstraße 2,55 max. 4 3 100 max. 12 m Autobahn 2,55 max. 4 100 *nur für Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren (Dienstleistungsbetriebe Galabau nur 2,55 m breit und 4 m hoch) 3 max. 20,75 m max. 18,75 m Bei 18,75 m sind nur noch 2 m möglich! max. 19,50 m max. 16,50 m
Das Schriftstück Ausnahmegenehmigung nach 29 Abs. 3 und 46 der StVO Baumschulen, die Bäume mit Überlänge und Überbreite fahren, haben dafür eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Straßenverkehrsamt bekommen. So vermeidet man Stillstandzeiten durch eine Verkehrskontrolle Diese Ausnahmegenehmigung ist ein rechtlich besonderes Schriftstück, da es Abweichungen von den geltenden Vorschriften zulässt. Bei Verkehrskontrollen ist diese Ausnahmegenehmigung nur im Original prüffähig. Sie muss daher bei Transporten im Original oder in beglaubigter Abschrift mitgeführt werden. Eine mehrseitige Ausnahmegenehmigung darf nicht in einzelne Seiten zerlegt werden. Der sogenannte Siegelbruch ist nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat. Bei einer korrekten Ausstellung wird die mehrseitige Ausnahmegenehmigung mit einem Siegelabdruck zusammengefasst. Achtung! Auch der kopierte Fahrzeugschein muss beglaubigt sein. Die Ausnahmegenehmigung ist nur für Deutschland gültig. Wer Bäume nach Österreich oder in die Schweiz transportieren will, muss im jeweiligen Land die Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Anschriften bekommt man von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Vorschriften Österreich max. 15 m max. 12 m In Österreich gilt zum Beispiel für einen LKW mit maximal 12 m Länge, dass er ohne Genehmigung bis zu 25 % seiner Fahrzeuglänge Ladung transportieren darf. Er darf 3 m Ladungsüberlänge haben. Wenn aber in Österreich die Länge des Fahrzeugs bzw. Der Fahrzeugkombination 16 m überschreitet, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese ist in Österreich zu beantragen. Die Anschriften bekommt man von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. In Österreich darf die Ladung 20 cm über die Fahrzeugbreite hinausragen, wenn dadurch die Breite des Fahrzeugs samt Ladung nicht mehr als 2,55 m beträgt und die hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind. Wer mit einem Sattelzug von 16,50 m nach Österreich fährt, darf keine Ladung hinausragen lassen. Das gleiche gilt für Fahrzeugkombinationen mit einer Länge von 18,75 m.
Vorschriften Schweiz max. 3 m max. 12 m max. 5 m In der Schweiz darf die Ladung zum Beispiel bei Motorfahrzeugen, von der Mitte gemessen, höchstens 3,00 Meter nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 Meter hinter der Mitte der Hinterachse oder der Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn Sie über die Ladefläche hinausragt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.sonderbewilligung.ch
Für Rückfragen: Donald Strube Sozialversicherungsträger für den Gartenbau - Geschäftsbereich Sicherheitstechnischer Dienst - Frankfurter Straße 126 34121 Kassel Telefon: 0561 928-2838 Mobil: 0171 5172827 Zentrale: 0561 928-0 Telefax: 0561 928302838 E-Mail: Donald.Strube@gartenbau.lsv.de