Herzlich willkommen zu: eine Verkehrssicherheitsaktion des Landes Baden-Württemberg

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1 Herzlich willkommen zu: eine Verkehrssicherheitsaktion des Landes Baden-Württemberg Die Verkehrspolizei des Polizeipräsidiums Reutlingen informiert: als Arbeitsschutz für den Fahrer Dunz, Walter Tel. : 0711/ Fax : 0711/ Walter.Dunz@Polizei.bwl.de erstellt: Dunz, Walter, Oktober

2 als Arbeitsschutz für den Fahrer Anschnallpflicht Schuhwerk Warnweste Aufstieg am Lkw Alkohol/Medikamente/Drogen erstellt: Dunz, Walter, Oktober

3 Verkehrskontrolle Fahrzeug fällt auf: - Kontrolle erstellt: Dunz, Walter, Oktober

4 Verkehrskontrolle Papiere - geordnet erstellt: Dunz, Walter, Oktober

5 Verkehrskontrolle Ganzheitskontrolle erstellt: Dunz, Walter, Oktober

6 Verkehrskontrolle Beanstandung: Nachsichern erstellt: Dunz, Walter, Oktober

7 Verkehrskontrolle Gurt anlegen, Netz/Plane spannen, Ladung verteilen, ab-/umladen, Kein Sicherungsmaterial vorhanden? beschaffen!! Das Fahrzeug bleibt solange stehen, bis nachgesichert ist! Viel Arbeit für den Fahrer!! erstellt: Dunz, Walter, Oktober

8 Verkehrskontrolle Weiterfahren Strafzettel erstellt: Dunz, Walter, Oktober

9 Verkehrskontrolle Abfahrtskontrolle? erstellt: Dunz, Walter, Oktober

10 Verkehrskontrolle Unterwegskontrolle erstellt: Dunz, Walter, Oktober

11 Verkehrskontrolle Fahrstil? erstellt: Dunz, Walter, Oktober

12 Verkehrskontrolle Kleinteile gesichert? erstellt: Dunz, Walter, Oktober

13 erstellt: Dunz, Walter, Oktober

14 Grundregel für die Ladung: Die Ladung einschließlich Geräte zur sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm verursachen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten erstellt: Dunz, Walter, Oktober

15 V e r s t ö ß e : - Ordnungswidrigkeiten: - Straftaten: - Verfall: Gewinnabschöpfung erstellt: Dunz, Walter, Oktober

16 Der Halter: darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung leidet. Verstoß: Sie ordneten an bzw. ließen zu,... Bußgeld: und 1 Punkt, mit Gefährdung anderer: Bußgeld: und 1 Punkt es kam zum Unfall: Bußgeld: und 1 Punkt. Der Fahrer: Er muss dafür sorgen, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung nicht leidet. Verstoß: Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt. Bußgeld: 80.- und 1 Punkt!!!... bei Unfall und 1 Punkt!!! Verlader: Verstoß: Sie unterließen es, die Ladung verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern. Bußgeld: 60.- und 1 Punkt, bei Gefährdung anderer: Bußgeld: 75.- und 1 Punkt, bei Unfall: Bußgeld: und 1 Punkt, Bei Gefahrgut: Fahrer 300.-, Verlader 500.-, Beförderer und für jeden jew. 1 Punkt erstellt: Dunz, Walter, Oktober

17 Verstöße: Straftaten: Unfall mit Verletzten/Toten: fahrlässige Körperverletzung/Tötung Wer jemand verletzt, wird bestraft : Jedermann Gefahrgut tritt aus: Verletzte/Tote - fahrlässige Körperverletzung/Tötung keine Folgen: - Ordnungswidrigkeiten Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert: - Straftat: unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen u. Gütern Ladung ist Müll: keine Folgen - Owi, Folgen: s.o. Ladung ist Sondermüll: Folgen: - s.o. Keine Folgen: Straftat nach StGB: unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen Rechtsfolgen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe erstellt: Dunz, Walter, Oktober

18 der Fahrer/Verlader muss: - Grundregel - Abfahrtskontrolle! Unterwegskontrolle! Fahrverhalten! Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann oder die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung leidet. der Halter muss: - ein geeignetes Fahrzeug stellen, - das Fahrzeug ausrüsten, - Schulung und laufende Überwachung von Fahrer, Fahrzeug u. Ladung, - Einhaltung der UVV-Vorschriften: z.b. Hilfsmittel der, Lastverteilung, Gewichte, erstellt: Dunz, Walter, Oktober

19 Verantwortlichkeiten: Fahrer Halter Verlader Absender StVO StVZO StVO HGB Frachtführer Unternehmer Jederman HGB OwiG StGB wer verletzt, OLG Celle, : wird bestraft. Die Pflicht zur Sicherung der Ladung trifft neben Fahrer und Halter auch jede andere für die Ladung verantwortliche Person, also alle, die mit dem Ladevorgang befasst sind. (Klarstellung zu 22 StVO) erstellt: Dunz, Walter, Oktober

20 Wer ist eigentlich der Verlader? (1. Stufe). Auswahl der Person (2. Stufe). Organisation u. Aufgabenverteilung (3. Stufe). Instruktion und Aufklärung (4. Stufe). Überwachung und Kontrolle (5. Stufe), Sanktionen androhen und verhängen erstellt: Dunz, Walter, Oktober

21 Wer ist eigentlich der Verlader? (1. Stufe). Auswahl der Person (2. Stufe). Organisation u. Aufgabenverteilung (3. Stufe). Instruktion und Aufklärung (4. Stufe). Überwachung und Kontrolle (5. Stufe), Sanktionen androhen und verhängen. Alles dokumentieren!!! erstellt: Dunz, Walter, Oktober

22 Verkehrskontrolle: Fahrzeug ist aufgefallen! Maßnahmen: Nachsichern: Gurt anlegen, Netz/Plane spannen, Ladung verteilen, umladen,... Kein Sicherungsmaterial vorhanden? - beschaffen!!! Das Fahrzeug bleibt solange stehen, bis nachgesichert ist. Viel Arbeit für den Fahrer!!! erstellt: Dunz, Walter, Oktober

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35 Warum? Ware sollte ankommen, sicher und unbeschädigt, Unfall vermeiden, - Sachschaden, - Verletzte, - auch Fahrer, Strafzettel vermeiden: - Geld, - Punkte, - Existenz. Deshalb: nicht auffallen!!! Also: Abfahrtskontrolle, Unterwegskontrolle, Fahrstil erstellt: Dunz, Walter, Oktober

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit eine Verkehrssicherheitsaktion des Landes Baden-Württemberg Die Verkehrspolizei des Polizeipräsidiums Reutlingen informiert: als Arbeitsschutz für den Fahrer Dunz, Walter Tel. : 0711/ Fax : 0711/ Walter.Dunz@Polizei.bwl.de erstellt: Dunz, Walter, Oktober

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