DEKRA - Tradition und Aufgabe

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2 Ein Blick zurück DEKRA - Tradition und Aufgabe Gründung: 1925 in Berlin als eingetragener Verein Mitglieder: Fuhrparks und Unternehmen mit gewerblich genutzten Fahrzeugen Aufgabe: Regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge durch Ingenieure Ziel: Rechtzeitiges Erkennen von Mängeln; neutrale Ermittlung von Kosten fälliger Reparaturen

3 Europa DEKRA als internationales Unternehmen Mit einer Vielzahl strategischer Beteiligungen knüpft die DEKRA AG ein effizientes Dienstleistungsnetz in Europa. Das Unternehmen trägt zur Angleichung von europäischen Normen und Standards im Bereich der Verkehrssicherheit bei.

4 DEKRA weltweit in über 50 Staaten DEKRA e.v Mitgliedsfirmen society members Mitgliedsfahrzeuge society vehicles DEKRA SE Konzern group Mitarbeiter / employees 1,8 Mrd. Umsatz 1,8 billion in sales DEKRA Automotive Fahrzeugprüfungen Vehicle Services DEKRA Industrial Industrieprüfungen Industrial Services DEKRA Personnel Aus- & Weiterbildung Trainings & Education

5 DEKRA Automobil GmbH Niederlassung LübeckL Technische Überwachung und Sicherheit Volker Dührkoop Hutmacherring 2 A Tel.: 0451 / D Lübeck Fax: 0451 /

6 Unser Thema Heute

7 Verantwortlichkeiten

8 Rechtliche Grundlagen Die wichtigsten Gesetze und Rechtsverordnungen 22 StVO Ladung 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 31 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Technische Regelwerke VDI 2700 ff, DIN EN und CTU-Code

9 Rechtliche Grundlagen der Ladungssicherung Verantwortlichkeiten aus anderen Rechtsbereichen

10 Bußgelder bzw Ordnungswidrigkeitenverfahren Eine nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ladungssicherung ist ein Verstoß gegen die 22 und 23 StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten werden mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Bei einem Bußgeld ab 40 erfolgt ein Eintrag mit einem Punkt bis hin zu drei Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt.

11 Verantwortlichkeiten

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15 Strafrechtliche Konsequenzen 222 StGB Fahrlässige Tötung" 223 StGB Körperverletzung 224 StGB Gefährliche Körperverletzung" 226 StGB Schwere Körperverletzung" 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge" 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" Das StGB sieht Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren oder Geldstrafen vor. Bei Verurteilung nach StGB erfolgt ein Eintrag im Bundeszentralregister in Bonn als Vorstrafe".

16 Technische LASI-Grundlagen _Normen- & Richtlinienb In Deutschland: VDI 2700 LASI-Straßenfahrzeuge Blatt 1 bis 18 * In Europa: EN LASI für alle Straßenverkehrsträger Längsrichtung vorne: 0,8 G 8,0 m/s² Längsrichtung hinten: 0,5 G 5,0 m/s² Querrichtung seitlich: 0,5 G 5,0 m/s²

17 Ladungssicherung

18 Ladegutsicherung unter Berücksichtigung mehrerer Verkehrsträger Quelle: TIS, GDV

19 Welche Verkehrsträger werden genutzt? Verkehrsträger LKW Bahn Schiff Volker Dührkoop 19

20 Welche Verkehrsträger werden genutzt? Volker Dührkoop 20

21 Welche Verkehrsträger werden genutzt? Volker Dührkoop 21

22 Belastungen für Container und Ladung

23 Welche Verkehrsträger werden genutzt? Volker Dührkoop 23

24 Welche Verkehrsträger werden genutzt? Volker Dührkoop 24

25

26 Welche Verkehrsträger werden genutzt? Volker Dührkoop 26

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28

29 Ladungsschäden durch schweren Seegang

30 Fehlender Formschluss zu den Portaltüren

31 Ladungsschäden im Seeverkehr

32 Ladungsschäden im Seeverkehr

33 Prüfung der Ladegutsicherung auf Normenkonformität VDI-Richtlinien, DIN EN , CTU-Code

34 Rechnerische Betrachtung

35 Rechnerische Betrachtung und praktischer Versuch

36 crazy

37 Fahrdynamischer Versuch

38 Vollverzögerung

39 Fahrdynamischer Versuch

40 Statischer Versuch

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42

43 Pallettierte Ladeinheiten / Ladelückenpoblematik

44 Fahrdynamischer Versuch zu der Problemstellung

45 Bildung palettierter Ladeeinheiten / Fässer auf Euro- und CP-Pal.

46 Kippversuch Düsseldorfer Pallette

47 Hält meine Ladungssicherungsanweisung einer rechnerischen und fahrdynamischen Prüfung stand? Volker Dührkoop 47

48 Fahrdynamische Prüfung von Ladeeinheiten

49 Schadenverhütung

50 Vorspannmessgerät

51 Vorspannmessgerät

52 Schadenverhütung

53 Schadenverhütung

54 BOKAS

55 Gurtspannkontroller

56 Welche Fragen sollte ein Unternehmen (Verpacker, Verlader und Halter) mit ja beantworten? Entspricht meine Ladegutsicherung auch unter Berücksichtigung anderer Verkehrsträger den Vorschriften? Habe ich mein Personal (alle Zielgruppen) entsprechend qualifiziert? Habe ich mein Personal produktbezogen auch unter Berücksichtigung der Schadenverhütung geschult? Gibt es laienverständliche Ladungssicherungsanweisungen? Werden regelmäßig Wirkungskontrollen durchgeführt? Habe ich die o.g. Maßnahmen dokumentiert, damit mir im Ernstfall kein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann?

57 Direkt- oder Niederzurrung? Volker Dührkoop 57

58 Verfüge ich über eine laienverständliche Ladungssicherungsanweisung? Volker Dührkoop 58

59 Ist das Personal speziell auf das Transportgut geschult? Volker Dührkoop 59

60 Werden Wirkungskontrollen durchgeführt? Volker Dührkoop 60

61 Werden die Kontrollen dokumentiert? Volker Dührkoop 61

62 DEKRA - European LoadSecuring uladungssicherung in Europa ucargo Securing in Europe Volker Dührkoop, DEKRA Automobil GmbH-Branch Office Lübeck-Technical Monotorimg & Safety

63 Ist das Ganze überhaupt umsetzbar? Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Volker Dührkoop Man muss es nur wollen. 63

64 DEKRA LASI-Dienstleistungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Volker Dührkoop 64 Volker Dührkoop, DEKRA Niederlassung Lübeck

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