Die rechtliche Verantwortlichkeit für das Laden und die Ladungssicherung Jörg Schneider

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1 Die rechtliche Verantwortlichkeit für das Laden und die Ladungssicherung Jörg Schneider 1 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

2 Gliederung Ladungssicherung als Gegenstand unterschiedlicher Rechtsgebiete Ladungssicherung beim Frachtgeschäft Ladungssicherung im Speditionsrecht Privatrechtliche Haftung für Schäden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung Konsequenzen mangelhafter Ladungssicherung im öffentlichen Recht Konsequenzen mangelhafter Ladungssicherung im Strafrecht Quelle: TIS GDV 2 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

3 1. Ladungssicherung als Gegenstand unterschiedlicher Rechtsgebiete 3 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

4 Privatrecht und öffentliches Recht Privatrecht: Frachtvertrag regelt Beziehung allein der Vertragspartner freiwillig gesetzliche Standardregelung, von der abgewichen werden darf Privatrecht: außervertragliche Ansprüche regelt Ansprüche Unbeteiligter (Gefährdung Dritter durch Betrieb eines Fahrzeugs) gesetzliche Regelung Öffentliches Recht Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt Sanktionierung von (leichteren) Verstößen Strafrecht Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt Sanktionierung von (schwereren) Verstößen 4 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

5 Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen Privatrecht Rechtsfolgen mangelhafter Ladungssicherung aus Vertrag außervertragliche Ansprüche bzw. unerlaubte Handlung öffentliches Recht Strafrecht Norm Mögliche Rechtsfolgen 425 HGB Haftung für Güter- und Verspätungsschäden Art. 17 Abs. 4 c CMR Haftung des Frachtführers Schadensersatz 7 Abs. 1 StVG Haftung des Fahrzeughalters 823 BGB Schadensersatzpflicht aufgrund unerlaubter Handlungen Schadensersatz, Schmerzensgeld 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO Ordnungswidrigkeiten i.v.m. 22 StVO Ladung 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO Ordnungswidrigkeiten i.v.m. 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO Ordnungswidrigkeiten i.v.m. 31 Abs. 2 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Bußgeld, Fahrverbot, Eintragung im Verkehrszentralregister 222 StGB Fahrlässige Tötung 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung 315 b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis 5 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

6 2. Ladungssicherung beim Frachtgeschäft 6 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

7 Das Frachtrecht regelt national den Transport von Gütern von A nach B Hauptpflichten beim Abschluss eines Frachtvertrags ( 407 HGB): - Frachtführer hat Gut zu befördern und an Empfänger auszuliefern - Absender (Vertragspartner und Auftraggeber des Frachtführers) muss dafür vereinbarte Fracht (Vergütung) bezahlen 7 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

8 Pflichten des Frachtführers vor der Beladung (I) Fahrzeugauswahl - Vereinbarung - Sachzusammenhang - ansonsten: Frachtführer bestimmt Fahrzeug; i. d. R. Fahrzeug mit Plane und Spriegel (Hamburger Verdeck) mit ausreichend stabiler Stirnwand und Zurrpunkten ausreichend Ladungssicherungsmittel - Vereinbarung Quelle: TIS GDV - ansonsten: übliche wiederverwendbare Ladungssicherungsmittel wie Sperrmittel, beispielsweise Bretter oder Klemmbalken, und Zurrmittel, beispielsweise Spanngurte 8 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

9 Pflichten des Frachtführers vor der Beladung (II) Zustand der Ladefläche - Stahl- und Holzböden: besenrein - Winter: Eisfreiheit des Fahrzeugbodens Quelle: BG Bau Bereitstellung zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort und ohne, dass einer Beladung Hindernisse entgegenstehen - abstellen an der vereinbarten / zugewiesenen Stelle (ist das Grundstück nicht befahrbar, dann i. d. R. am Grundstückszugang) - sichern des Fahrzeugs gegen Wegrollen - öffnen des Fahrzeugs (Plane, Bordwände) 9 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

10 Pflichtenverteilung bei der Beladung vertragliche Regelung oder Grundsatz des 412 HGB Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. 10 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

11 Beförderungs- und betriebssichere Verladung (I) beförderungssichere Verladung Beladung, Verstauung bzw. Befestigung des Guts, dass es im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist betriebssichere Verladung Sorge tragen, dass Betriebssicherheit (~ Verkehrssicherheit nach 22 StVO) nicht leidet und der ordnungsgemäße Ablauf der Fahrzeugfunktionen nicht behindert wird 11 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

12 Beförderungs- und betriebssichere Verladung (II) Absender für beförderungssichere Verladung zuständig, weil: technische Hilfsmittel (Gabelstapler) stehen Frachtführer i. d. R. nicht zur Verfügung Frachtführer für betriebssichere Verladung zuständig, weil: Frachtführer hat bessere Kenntnis des Fahrzeugs Absender hat bessere Warenkenntnis 12 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

13 Beförderungssichere Verladung (I) Laden: körperliches Verbringen des Gutes auf das oder in das Fahrzeug Stauen: Platzierung, Verteilung und Stapelung des Gutes auf dem Fahrzeug; auch sogenanntes. Ausladen, damit auf Ladefläche kein freier Raum bleibt Befestigen: abschließende Fixierung des Gutes zum Schutz vor Verrutschen, Umstürzen oder Herabfallen durch Verzurren, Verkeilen oder Verspannen 13 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

14 Beförderungssichere Verladung (II) normal verlaufende Beförderungen - einschließlich Notbremsungen, plötzlicher Ausweichmanöver, zügig durchfahrener Kurven (Fliehkraft), üblicher Rangierstöße, schlechter Straßenverhältnisse nicht normal verlaufende Beförderungen - kein den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasstes Fahrverhalten (überhöhte Geschwindigkeit) sowie Kräfte im Falle eines Unfalls 14 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

15 Beförderungssichere Verladung (III) befinden sich bereits Güter anderer Absender auf dem Fahrzeug, dürfen diese durch die neu zu verladenden Güter nicht gefährdet werden entlädt der Absender bei der Verladung bereits früher geladenes Gut (Teilladung), muss er für die restliche Transportstrecke wieder für die beförderungssichere Verladung des (teil-)entladenen Gutes sorgen 15 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

16 Beförderungssichere Verladung (IV) Wie der Ladungssicherung im HGB nicht geregelt Gerichte stellen auf jeweils geltende Regeln der Ladungssicherungstechnik ab - VDI-Richtlinien 2700 und Beiblätter, 2700a - DIN- und EN-Normen zur Ladungssicherung* - Regelwerke der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) - CTU-Containerpackrichtlinien im Kombi-Verkehr * Achtung: Neufassung der DIN EN Berechnung von Zurrkräften (Juni 2011) ist keine anerkannte Regel der Technik im Sinne von 22 Abs. 1 StVO! A1 Quelle: TIS GDV 16 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

17 Mitwirkungspflicht des Frachtführers bei der beförderungssicheren Verladung (I) Frachtführer muss Beförderungssicherheit grundsätzlich nicht intensiv kontrollieren und nicht selbst Hand anlegen um für eine bessere Beförderungssicherheit zu sorgen Gerichte gehen aber von Hinweispflicht des Frachtführers selbst für den Fall aus, dass ein Mangel zwar nicht erkannt wurde, der aber hätte erkannt werden müssen. Gemeint sind Fälle, in denen auch jeder Laie hätte erkennen können, dass die Ware nicht beförderungssicher verladen wurde. 17 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

18 Mitwirkungspflicht des Frachtführers bei der beförderungssicheren Verladung (II) Reaktionen des Absenders auf Hinweise des Frachtführers Nachbesserung: Fahrtantritt keine Nachbesserung - Betriebssicherheit trotz beförderungsunsicherer Verladung gewährleitstet: Frachtführer darf Fahrt antreten - Betriebssicherheit infolge beförderungsunsicherer Verladung gefährdet: Frachtführer darf Fahrt ablehnen bzw. darf sie nicht antreten - Lademangel wird erst im Verlauf des Transportes erkennbar: Frachtführer muss Fahrt unterbrechen und beim Absender Weisungen einholen 18 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

19 Betriebssichere Verladung (I) keine Verkehrsgefahr, die vom beladenen Fahrzeug ausgeht - beladenes Fahrzeug muss jeder Verkehrslage gewachsen sein, mit der auf dem Transportweg zu rechnen ist - keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betriebssichere Verladung nach Zivilrecht ( 412 HGB) ~ verkehrssichere Verladung nach öffentlich-rechtlichem Straßenverkehrsrecht ( 22 StVO) 19 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart Quelle: TIS GDV

20 Betriebssichere Verladung (II) konkrete (Kontroll-)Aufgaben des Frachtführers - keine Überschreitung der höchst zulässigen Maße und Gewichte (insbesondere zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast, Achslast, zulässige Gesamtlänge bei über die Ladefläche hinausragender Ladung, zulässige Fahrzeughöhe) - Einhaltung der Vorgaben des Lastverteilungsplans - ordnungsgemäße Befestigung von Ladung und Ladungssicherungsmitteln, Quelle: TIS GDV so dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der Fahrt 20 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

21 Betriebssichere Verladung (III) - Erhalt der Bremsfähigkeit des Fahrzeugs - keine Beeinträchtigung der Fahrzeugstabilität - Sicherstellung, dass das Fahrzeug und seine Aggregate in beladenem Zustand ordnungsgemäß bedient werden können - Kennzeichnung von über das Fahrzeug hinausragender Ladung Soweit Frachtpapiere nicht ausreichen (z. B. Bestimmung des Schwerpunkts einer Maschine), besteht Erkundigungspflicht beim Absender Quelle: TIS GDV 21 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

22 Betriebssichere Verladung (IV) Sonderfall Übernahme bereits verschlossener Container oder Wechselbrücken (insbesondere mit Zollverschluss) - Frachtführer kann Pflicht zur Kontrolle betriebssicherer Verladung nicht durch Inaugenscheinnahme nachkommen - Pflicht, sich beim Absender nach einer ordnungsgemäßen Gewichtsverteilung zu erkundigen Quelle: TIS GDV 22 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

23 Betriebssichere Verladung (V) Reaktionen des Absenders auf Weisungen des Frachtführers Nachbesserung: Fahrtantritt keine Nachbesserung und - mit bloßem Auge (z. B. Beule in der Plane, schief stehendes Fahrzeug) - aufgrund des Fahrverhaltens des Fahrzeugs betriebsunsichere Verladung erkennbar: Frachtführer darf Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen. Er haftet sonst u. U. allein für Schäden. 23 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart Quelle: TIS GDV

24 Entladung vertragliche Regelung oder Grundsatz des 412 HGB - Absender hat zu entladen - Empfänger wird zum Entladungsgehilfen (Erfüllungsgehilfen) des Absenders - Frachtführer stellt geöffnetes Fahrzeug am zugewiesenen Platz bereit - Empfänger hat Ladungssicherungsmittel zu entfernen und Fahrzeug zu entladen - selbst Vereinbarung frei Haus begründet keine Pflicht des Frachtführers, selbst zu entladen. 24 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart Quelle: TIS GDV

25 Einsatz von Hilfskräften Einsatz von Hilfskräften wie - Ladepersonal des Absenders / Empfängers oder - Fahrer des Frachtführers ändert an der grundsätzlichen Pflichtenverteilung nichts 25 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

26 Abweichungen von gesetzlicher Pflichtenverteilung (I) Umstände / Verkehrssitte erfordern Be- / Entladung durch den Frachtführer - Be- oder Entladung ist nur mit den technischen Vorrichtungen des eingesetzten Fahrzeugs möglich (z. B. Einsatz von Fahrzeugen mit bordeigenen Pumpen oder Kränen, bei Pkw-Transportern und im konkreten Einzelfall auch beim Einsatz von Hebebühnen oder Ladebordwänden und bei Kippvorrichtungen beim Schüttguttransport) - Achtung: Allein, dass ein Fahrzeug mit einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Frachtvertrags keine Bedienung durch den Absender vereinbart haben, führt noch nicht dazu, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts dem Frachtführer obliegt (BGH, Urt. vom I ZR 174 / 04, TranspR 2008, 205) 26 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

27 Abweichungen von gesetzlicher Pflichtenverteilung (II) abweichende Gestaltung durch vertragliche Vereinbarung Abweichende Gestaltung durch AGBs dann, wenn sich die Übernahme der Be- / Entladungspflicht vergütungserhöhend auswirkt - z. B. 5 Abs. 1 Satz 4 der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer - VBGL: Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. 27 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

28 Abweichungen von gesetzlicher Pflichtenverteilung (III) grenzüberschreitender Verkehr - CMR: keine Regelung, wer betriebs- / verkehrssicher zu verladen hat - Rangfolge der Anwendung nationalen Rechts nach Internationalem Privatrecht (IPR) (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593 / 2008): 1.) vertragliche Regelung 2.) Aufenthaltsort Beförderer, wenn dies zugleich Übernahme- / Ablieferungsort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort Absender 3.) Ablieferungsort 28 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

29 3. Ladungssicherung im Speditionsrecht 29 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

30 Keine Regelung im HGB Anders als beim Frachtvertrag findet sich im Handelsgesetzbuch keine mit dem 412 HGB vergleichbare Pflichtenverteilung für die Vertragsparteien eines Speditionsvertrags. Quelle: TIS GDV 30 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

31 Weitergabe der Pflicht beförderungssicherer Verladung Spediteur als reiner Geschäftsbesorger Speditionsvertrag (Organisation des Transports) Weitergabe Pflicht zur beförderungssicheren Verladung aus dem Frachtvertrag an den Versender als Nebenpflicht aus dem Speditionsvertrag Frachtvertrag (Durchführung des Transports) Versender Frachtführer Übernahme beförderungssichere Verladung als Nebenpflicht des Speditionsvertrags Betriebssichere Verladung aufgrund Frachtvertrag ( 412 HGB unmittelbar) 31 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

32 4. Privatrechtliche Haftung für Schäden aufgrund mangelhafter Ladungssicherung 32 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

33 Rechtstheorie der Haftung nach Frachtrecht während der Verladung - Frachtführer haftet grundsätzlich nicht, da Gut nicht zur Beförderung übernommen 33 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

34 Rechtstheorie der Haftung nach Frachtrecht während des Transports - Grundsatz: Frachtführer haftet nicht für Schäden, die auf das Beladen durch den Absender zurückzuführen sind (Haftungsausschluss nach 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB; aber: Beweislast beim Frachtführer) - Ausnahme: abweichende Verpflichtung zur Beladung (z. B. Fahrzeug mit Spezialaufbauten) führt zur Haftung des Frachtführers - Ausnahme: Umladen durch Frachtführer während des Transports (Sammelgut) Quelle: TIS GDV führt zur Haftung des Frachtführers 34 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

35 Rechtspraxis der Haftung nach Frachtrecht Abstellen auf tatsächliches Verladen - wenn Absender nicht selbst verlädt: Gerichte stellen nicht auf theoretische Pflichtenverteilung des 412 HGB ab, sondern auf die Frage, wer die Oberaufsicht über die Verladung / den Einsatz des Verladepersonals hatte (ein Frachtführer, der verlädt, kann Erfüllungsgehilfe des Absenders sein) Mithaftung des Frachtführers - weil oft auch mangelhafte Beförderungssicherheit vorliegt, kommt es in der Praxis häufig zu anteiligen Mitverschulden und anteiliger Haftung Verrutschen der Ladung führt oft zur Haftungsaufteilung 1:1 zwischen Absender und Frachtführer 35 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

36 Rechtspraxis der Haftung nach Frachtrecht Faustregel Es haftet derjenige, der die Verladung tatsächlich durchführt und dabei die Leitung und die Oberaufsicht ( Herr des Verladens ) übernimmt. Empfehlung Erst gar nicht zu Auslegungsproblemen kommt es, wenn sich Frachtführer und Absender auf ihre vom HGB vorgesehenen oder vertraglich ausdrücklich geregelten Aufgaben bei der Beund Entladung beschränken 36 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

37 Haftung nach Speditionsrecht Selbsteintritt ( 458 HGB) / Fixkostenspediteur ( 459 HGB) / Sammelladungsspediteur ( 460 HGB) - Haftung wie Frachtführer Spediteur als reiner Geschäftsbesorger ( 454 HGB) - Ladegeschäft gehört nicht zu den übernommenen Pflichten - klassischer Spediteur haftet nicht für Schäden, die bei der Be- oder Entladung entstehen 37 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

38 Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr während der Verladung - Frachtführer haftet grundsätzlich nicht, da Gut nicht zur Beförderung übernommen (Art. 17 Abs. 1 CMR) während des Transports - Frachtführer haftet nicht für Schäden, die auf das Beladen durch den Absender zurückzuführen sind (Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 4 Lit. c CMR; aber: Beweislast beim Frachtführer) - es kommt darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen / entladen hat 38 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

39 Zusammenfassung Haftung für Transportschäden infolge von Fehlern bei der Be- und Entladung und durch Ladungssicherungsmängel nach HGB und CMR (vereinfachte Faustformel) Sendung in der Obhut des Frachtführers Schadensrisiko beim Absender Fehler des Frachtführers für Schaden ursächlich: Haftung des Frachtführers Fehler des Absenders für Schaden ursächlich: Haftung des Absenders Schadensrisiko beim Absender Beladen des Fahrzeugs Transport einschließlich Umladen Entladen des Fahrzeugs t 39 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

40 Außervertragliche Schadensersatzansprüche Anspruchsgrundlage: 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Rechtsfolge: Ersatz von Schäden Dritter (nicht: Fahrer, Einweiser etc.), die beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern entstehen (Gefährdungshaftung); max. 1 Mio. Euro bei Sach- und 5 Mio. Euro bei Personenschäden Adressat: Fahrzeughalter (auch Leasingnehmer) Absicherung: von Kfz-Haftpflicht abgedeckt (ggf. aber: Regress / Leistungsfreiheit im Innenverhältnis) Beispiele: - Ladung verrutscht, Lkw kippt um und zerstört Pkw Quelle: TIS GDV - Ladung läuft aus (Ölspur), Pkw schleudert und prallt gegen Baum 40 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

41 Schäden am Fahrzeug Grundsätzliche Abdeckung von Unfallschäden am eigenen Fahrzeug durch die Vollkaskoversicherung Unfall setzt von außen auf das Fahrzeug einwirkende Kraft voraus Gemäß Ziff. A der Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen (AKB Stand 2010) sind Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs keine Unfälle und somit von der Haftung ausgeschlossen. Exemplarisch genannt werden Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung (z.b. durch Abbiegen mit zu hoher Geschwindigkeit, LG Duisburg, 1 O 160/09). Quelle: TIS GDV 41 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

42 5. Konsequenzen mangelhafter Ladungssicherung im öffentlichen Recht 42 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

43 Straßenverkehrsrecht (I) Norm: 22 Abs. 1 ( Ladung ) StVO (i. V. m. 49 der Straßenverkehrsordnung, 24 StVG) Gebot: verkehrssichere Verstauung und Sicherung der Ladung (~ betriebssichere Verladung nach 412 HGB) Ausgestaltung: Ladung darf selbst beim Befahren schlechter Wegstrecken, bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht - verrutschen, - umfallen, - hin- und herrollen, - herabfallen oder - vermeidbaren Lärm erzeugen. Quelle: TIS GDV 43 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

44 Straßenverkehrsrecht (II) Konkretisierung: Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 22 StVO - Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Ladungsverteilung - sichere Verwahrung, wenn nötig die Befestigung der Ladung, die ein Verrutschen oder Herabfallen der Ladung unmöglich macht - Schüttgüter sind i. d. R. durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel so zu sichern, dass selbst unwesentliche Teile nicht herabfallen können. Konkretisierung: Anerkannte Regeln der Technik ( 22 Abs. 1 S. 2 StVO) - insb. VDI Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Kfz mit Beiblättern - DIN- und EN-Normen zur Ladungssicherung 44 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

45 Straßenverkehrsrecht (III) Adressat: - Fahrer - darüber hinaus jeder, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist: nach der Rechtsprechung z. B. wenn Verlader = Absender (Partei des Frachtvertrags) Personell: z. B. zuständiger Leiter der Ladearbeiten (Lademeister) z. B. Leiter des verladenden Unternehmens (wenn er die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für die Kontrolle der Verladungen unterlässt) 45 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

46 Straßenverkehrsrecht (IV) Adressat: - Verantwortlichkeit des Verladers bei Verkäufen ab Werk strittig (INCOTERMS-Kategorie EXW = ex works ) Verlader hat mit dem Bereitstellen an der Rampe alles getan, um seinen Vertrag mit dem Käufer zu erfüllen; müsste er Verladung kontrollieren, würde das Gefahr- und Kostenübergang auf Käufer zum Teil konterkarrieren Bußgeld / Punkte im Verkehrszentralregister (Bußgeldkatalog ): - ohne Gefährdung: 50 Euro 1 Punkt - mit Gefährdung : 75 Euro 3 Punkte - Unfall: 100 Euro 3 Punkte 46 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

47 Straßenverkehrsrecht (V) Norm: 23 ( Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers ) StVO (i. V. m. 49 der Straßenverkehrsordnung, 24 StVG) Gebot: alle Regeln zur Verkehrssicherheit sind einzuhalten (= Auffangtatbestand) Ausgestaltung: Fahrzeug und Ladung müssen immer verkehrssicher sein; das ist auch durch Kontrollen (Abfahrtskontrollen) vor uns während der Fahrt (notfalls auf jedem Parkplatz!) sicherzustellen. Der Fahrer hat das Recht, ein Fahrzeug aufgrund aufgetretener Mängel aus dem Verkehrs zu ziehen! 47 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

48 Straßenverkehrsrecht (VI) Adressat: Fahrer Bußgeld / Punkte im Verkehrszentralregister (Bußgeldkatalog ): - Ladung nicht vorschriftsmäßig: 25 Euro 1 Punkt - Verkehrssicherheit litt wesentlich: 80 Euro 3 Punkte - Verkehrssicherheit litt wesentlich + Unfall: 120 Euro 3 Punkte - Fahrzeug wurde nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen: 10 Euro 1 Punkt 48 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

49 Straßenverkehrsrecht (VII) Norm: 31 ( Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge ) StVZO (i. V. m. 69a StVZO, 24 StVG) Gebot: nur geeignete Fahrzeuge, geeignete Ausrüstung und geeignetes Fahrpersonal dürfen eingesetzt werden Ausgestaltung: - regelmäßig stattfindende amtliche Überprüfungen entledigen nicht von dieser Pflicht - bei unvorschriftsmäßigem Zustand von Fahrzeug oder Ladung ist immer eine Überprüfung veranlasst, darüber hinaus: unregelmäßige Stichproben 49 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

50 Straßenverkehrsrecht (VIII) Ausgestaltung: - Rechtsprechung: nötig sind organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Überladungen: Halter hat Maßnahmen zu treffen, die Überladung zuverlässig ausschließen, z. B. Bereitstellung einer Waage und überraschende Prüfungen Bilder: Frank Vincentz, Wikimedia 50 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

51 Straßenverkehrsrecht (IX) Adressat: - Halter oder ausdrücklich schriftlich ernannter Vertreter (Arbeitnehmer wie Fuhrpark- oder Werkstattleiter) Bußgeld / Punkte im Verkehrszentralregister Quelle: Polizei (Bußgeldkatalog ): - z. B. Inbetriebnahme kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern, wenn zgm oder zul. Achslast um mehr als 25 Prozent überschritten 637,50 Euro 3 Punkte 51 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

52 Gefahrgutrecht (I) Norm: 4 Gefahrgutverordnung Straße, Schiene und Binnenschifffahrt (GGVSEB) bzw. Unterabschnitt des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Gebot: es sind nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten Adressat: an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligter 52 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

53 Gefahrgutrecht (II) Norm: 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB Gebot: Pflicht, dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben Adressat: Beförderer Bußgeld bei Verstößen: 800 Euro Regelsatz (nach GGVSEB- Durchführungsrichtline RSEB, Stand: ) 53 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

54 Gefahrgutrecht (III) Norm: 29 Abs. 1 GGVSEB Gebot: Pflicht, Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach Abschnitt ADR Handhabung und Verstauung zu beachten Konkretisierung: Unterabschnitt ADR - Fahrzeuge oder Container müssen ggf. mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung gefährlicher Güter ausgerüstet sein - Versandstücke mit gefährlichen Gütern und unverpackte gefährliche Gegenstände sind durch geeignete Mittel im Fahrzeug oder Container gegen Bewegung während der Beförderung zu sichern (Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbaren Halterungen) 54 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

55 Gefahrgutrecht (IV) - bei Zusammenladung gefährliche Güter und andere Güter: alle so sichern oder verpacken, dass kein Austritt gefährlicher Güter möglich - Verhindern der Bewegung der Versandstücke auch durch Auffüllen von Hohlräumen mit Stauhölzern, durch Blockieren und Verspannen - bei Verspannungen (Bänder, Gurte): keine Überspannung, die zur Beschädigung oder Verformung des Versandstücks führt - neu nach ADR 2013: Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn Ladung nach EN :2010 gesichert ist Adressat: - Fahrzeugführer - Verlader Bußgeld bei Verstößen: 500 Euro Regelsatz (nach RSEB, Stand: ) 55 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

56 6. Konsequenzen mangelhafter Ladungssicherung im Strafrecht 56 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

57 Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung (I) Norm: 229 StGB (Körperverletzung), 222 StGB (Tötung) Tatbestand: Verletzung bzw. Tötung einer Person durch herabfallende Ladung infolge mangelnder Ladungssicherung Täter: - Fahrer - für den Transport verantwortliche Personen (z. B. für die Beladung verantwortlicher Mitarbeiter des Absenders) Besonderheit: Körperverletzungen im Straßenverkehr => Staatsanwaltschaft bejaht regelmäßig öffentliches Interesse an Strafverfolgung = kein Antrag des Geschädigten als Voraussetzung für Strafverfolgung nötig 57 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

58 Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung (II) Strafmaß 229 StGB: - Geldstrafe - Freiheitsstrafe bis 3 Jahre Strafmaß 222 StGB: - Geldstrafe - Freiheitsstrafe bis 5 Jahre strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung: - regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis ( 69 StGB) Quelle: TIS GDV 58 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

59 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Norm: 315b StGB Tatbestand: verlorene Ladung bildet Hindernis für nachfolgenden Verkehr; Fahrer bemerkt Ladungsverlust, unterlässt es aber, Hindernis sofort zu beseitigen; dadurch werden andere Menschen oder fremde Sachen konkret gefährdet Täter: Fahrer Strafmaß: - Geldstrafe - Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre 59 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

60 W A N T E D : der unzuverlässige Verkehrsleiter (I) Neuer Begriff seit 4. Dezember 2011: Verkehrsleiter Rechtsgrundlage: Art. 4 ff VO (EG) 1071/2009 Zuverlässigkeitsregelung in Art. 6 VO (EG) 1071/2009: - Art. 6 VO (EG) 1071/2009 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: Straßenverkehr, 60 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

61 W A N T E D : der unzuverlässige Verkehrsleiter (II) Beispiele für relevante Verstöße - Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen - Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen ( 31 Abs. 2, 34 Abs. 3, 31d Abs. 1, 69a StVZO, 24 StVG, nationaler Katalog der schwersten Verstöße im Sinne von Anhang IV VO (EG) 1071/2009) Voraussetzung für einen schwersten Verstoß nach Anhang IV VO (EG) 1071/2009: Begehungsvariante führt zu Bußgeld > 200 Euro 61 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

62 W A N T E D : der unzuverlässige Verkehrsleiter (III) - Art. 6 VO (EG) 1071/2009 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b: Gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, dazu gehören nach Anhang IV auch die Beförderung gefährlicher Güter, die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 62 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

63 W A N T E D : der unzuverlässige Verkehrsleiter (IV) Rechtsfolge: Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit. Das bedeutet faktisch: Berufsverbot für die Tätigkeit als Verkehrsleiter! 63 /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

64 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsassessor Jörg Schneider Referatsleiter Abteilung Industrie und Verkehr IHK Region Stuttgart Jägerstraße Stuttgart Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) /1/13/Schneider/ IHK Region Stuttgart

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