Information zum Sonderbedarf (Ausgabe )

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Kanton Basel-Landschaft I Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion I Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote Seite 1 Information zum Sonderbedarf (Ausgabe 12.2017) Leistungen des Sonderbedarfs sind zeitlich befristete Unterstützungsleistungen zur Deckung eines ausserordentlich hohen und intensiven Unterstützungsbedarfs. Der Sonderbedarf ist von den beiden Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt für wenige und seltene Situationen vorgesehen und nicht als Zusatzbeitrag für eine Person mit Behinderung in einer IBB-Stufe 4 zu verstehen. Schätzungen im Rahmen des BHG-Projektes haben eine sehr geringe Fallzahlergeben. 1 Eine Zusprechung kommt für Personen in Betracht, die ausserordentlich erhöhte personale Leistungen benötigen, d.h. wenn der Betreuungsbedarf deutlich über dem Maximum der regulären Bedarfsstufe von IBBplus bzw. in der höchsten IHP-Stufe mit sehr hohem Stundenbedarf liegt. Dies trifft nur auf wenige Einzelfälle zu. Menschen mit einer ausgeprägten Autismus-Spektrum- Störung könnten beispielsweise dazu gehören. Für Personen mit einem ausserordentlich hohen und intensiven Pflegebedarf ist der Sonderbedarf hingegen nicht konzipiert. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind Pflegeleistungen primär über die Krankenpflegeversicherung zu finanzieren (Behindertenhilfegesetz BHG, 2, Abs. 3). Die Leistungen des Sonderbedarfs sind Fachleistungen und können lediglich von anerkannten institutionellen Leistungserbringern in den Bereichen Wohnen und Tagesgestaltung erbracht werden. In der Regel handelt es sich um einen stationären Bezug. Die kumulativen Indikatoren sind in der Verordnung über die Behindertenhilfe ( 1 Abs. 4 BHV BL / 2 Abs. 5 BHV BS) definiert. Verfahren: 1. Ein möglicher Sonderbedarf ist von der Person mit Behinderung oder Ihrer Vertretung und ggf. dem Leistungserbringer gemeinsam schriftlich (in Briefform) mit Begründung und Erläuterung, weshalb die Kriterien gemäss Verordnung über die Behindertenhilfe ( 1 Abs. 4 BHV BL / 2 Abs. 5 BHV BS), erfüllt sind, beim zuständigen Amt (AKJB/ASB) zu beantragen. Hierzu sollen die Fragestellungen gemäss Übersetzungstabelle (S.3) beantwortet werden. Ein Antrag kann für eine erstmalige Bedarfsermittlung oder aufgrund von Veränderungen für einen laufenden Leistungsbezug gestellt werden. 2. Das AKJB/ASB prüft die Erfüllung der Kriterien ( 1 Abs. 4 BHV BL / 2 Abs. 5 BHV BS) gemäss Übersetzungstabelle (S. 3), entscheidet über die Zugangsberechtigung zur Bedarfsermittlung für Sonderbedarf und teilt diese der Person mit Behinderung schriftlich mit. Bei kantonsübergreifendem Leistungsbezug (BL/BS) bleibt der Standortkanton der Institution zuständig, es erfolgt jedoch Rücksprache mit dem finanzierenden Kanton (Wohnsitzkanton) vor der Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren. 3. Ist die Zugangsberechtigung gegeben, erfolgen anschliessend die Bedarfsermittlung mit dem Instrument Individueller Hilfeplan IHP und die Abklärung durch die Fachliche Abklärungsstelle (FAS). Die FAS plausibilisiert den IHP und validiert die Erfüllung der Kriterien aufgrund einer tiefgehenden Abklärung vor Ort. Die FAS nimmt ggf. eine Differenzbereinigung vor. 1 So wird beispielsweise von maximal etwa 3 bis 5 Personen bei rund 1 800 betreuten Personen in Basel-Landschaft ausgegangen.

Kanton Basel-Landschaft I Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion I Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote Seite 2 4. Über Anträge entscheidet das AKJB/ASB nach Vorlage der Abklärung durch die FAS. Der Sonderbedarf wird zusätzlich zur bisherigen Beitragsverfügung auf maximal 12 Monate befristet verfügt. Bei Bedarf kann nach Überprüfung eine Verlängerung beantragt werden. 5. Die Überprüfung des Sonderbedarfs erfolgt mit dem Instrument IHP spätestens nach einem Jahr, d.h. der ausgefüllte Folge-IHP muss ein Monat vorher bei der FAS eingereicht werden. Die Bedarfsüberprüfung erfolgt zusätzlich zur periodischen Bedarfsüberprüfung mit dem Instrument IBBplus. Eine frühere Überprüfung ist auf begründeten Antrag der Person mit Behinderung möglich. Das zuständige Amt fordert die Person mit Behinderung rechtzeitig (i.d.r. drei Monate) vor Ablauf der entsprechenden Kostenübernahmegarantie/ Beitragsverfügung zur fristgerechten Einreichung des Folgeantrags bei der FAS auf.

Kanton Basel-Landschaft I Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion I Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote Seite 3 Übersetzungstabelle: Rechtliche Grundlagen und Auslegung - Sonderbedarf Rechtliche Grundlagen 7 BHG BL / 7 BHG BS: [Definition personale Leistungen] 1 Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leistungen der Betreuung und persönlichen Assistenz an die Person mit Behinderung. 2 Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinderung fördern und deren Mitwirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungsbezugs ermöglichen. 3 Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft. 4 Das Nähere regelt der Regierungsrat. 1 Abs. 4 BHV BL / 2 Abs. 5 BHV BS: [Definition Sonderbedarf] Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn ausserordentlich erhöhte personale Leistungen benötigt werden. Er kann nur in den Bereichen Wohnen und Tagesgestaltung erfolgen. Kumulative Indikatoren sind: a) tagsüber und abends: mindestens eine qualifizierte 1:1 Betreuung mit spezifischer Methoden- und Fachkompetenz ausschliesslich für die Person mit Behinderung; b) nachts: Präsenz einer qualifizierten Betreuungsperson; c) erhebliche Überschreitung des Leistungsangebots einer auf Personen mit intensivem Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ausgerichteten Institution. Ergänzender Kommentar/ Auslegung Sonderbedarf kann dann vorliegen, wenn der Betreuungsbedarf deutlich über dem Maximum der regulären IBB-Bedarfsstufe bzw. in der höchsten IHP-Stufe mit sehr hohem Stundenbedarf liegt. Dies trifft nur auf wenige Einzelfälle zu, bspw. bei autistischen Menschen mit hochgradigen Verhaltensstörungen. Voraussetzung ist eine entsprechende Festlegung des Sonderbedarfs durch die FAS. Vergleiche 13 BHV BL / 14 BHV BS. Grundsätzlich richtet sich der Sonderbedarf zugleich an beide Bereiche Wohnen und Tagesgestaltung. Begründete Ausnahmefälle müssen im Einzelfall geprüft werden. a) 16 Stunden am Tage und abends Präsenz einer zusätzlich eingestellten Unterstützungsperson ausschliesslich für die PmB Im Antrag auf Sonderbedarf für die amtsinterne Vorprüfung einzureichen Vergleiche 34 Abs. 4 BHV BL / 35 Abs. 4 BHV BS: Die direkte Betreuung kann durch nicht speziell qualifizierte Personen erfolgen. Ala) Beschreibung der zusätzlich eingestellten Unterstützungspersonen tagsüber und abends gebunden an die Person mit Sonderbedarf Name, Vorname Funktion Qualifikation Spezifische Methodenund Fachkompetenz Pensum Stellenbeschrieb Eintrittsdatum b) Beschreibung der zusätzlich eingestellten Unterstützungspersonen nachts gebunden an die Person mit Sonderbedarf Name, Vorname Funktion Qualifikation Pensum Stellenbeschrieb Eintrittsdatum c) Betreuungsverhältnis aus dem anerkannten Betreuungskonzept der Institution

Kanton Basel-Landschaft I Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion I Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote Seite 4 13 BHV BL / 14 BHV BS: Bedarfsermittlung bei Sonderbedarf 1 Bei Sonderbedarf erfolgt die Bedarfsermittlung in jedem Fall mit IHP. 2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss 9 BHV BL / 10 BHV BS voraus. 3 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung für Sonderbedarf bezieht sich grundsätzlich auf Leistungen in Institutionen gemäss IFEG. In begründeten Fällen ist eine Bedarfsermittlung im ambulanten Bereich möglich, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht steigen. 17 BHV BL / 18 BHV BS: Bedarfsüberprüfung Die Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsermittlung gemäss den 11 und 12 BHV BL / 12 und 13 BHV BS. Sie erfolgt bei Bedarfsermittlungen gemäss IBBplus in der Regel jährlich und bei Bedarfsermittlungen gemäss IHP auf den Ablauf der Befristung des Hilfeplans hin, jedoch spätestens nach drei Jahren, bzw. bei Zusatzbedarf bzw. lerdings muss die Begleitung der Betreuung durch eine Fachperson erfolgen, welche die spezifisch erforderlichen Fachqualifikationen erfüllt. b) 8 Stunden nachts Präsenz einer qualifizierten Betreuungsperson mit einer anerkannten Ausbildung im Bereich Agogik (vgl. Ausbildungsmatrix des SUbB) c) Es zählt die Abweichung vom anerkannten Betreuungskonzept der Institution. Bei grosser Abweichung zum Konzept ist zu prüfen, ob es ggf. eine besser geeignete/spezialisierte Institution in BS/BL gibt. Es ist zu begründen, weshalb die Person in der Institution XY richtig aufgehoben ist. Auch wenn eine Person in einer Institution gemäss IFEG betreut wird, muss bei Sonderbedarf die Bedarfsermittlung über IHP erfolgen. Der Sonderbedarf wird sodann zusätzlich zur Bedarfsstufe 4 ermittelt. Abs. 3: Grundsätzlich werden aufgrund von Sonderbedarf finanzierte Leistungen in einer Institution gemäss IFEG erbracht. Besteht ein sinnvolles Betreuungsverhältnis im ambulanten Bereich und können dadurch die Kosten deutlich optimiert werden, ist ausnahmsweise eine Bedarfsermittlung auch für den ambulanten Bereich möglich. Das zuständige Amt fordert die Person mit Behinderung rechtzeitig (i.d.r. vier Monate) vor Ablauf der entsprechenden Kostenübernahmegarantie/ Beitragsverfügung zur fristgerechten Einreichung des Folgeantrags bei der FAS auf. Begründung warum die Person in der Institution XY richtig aufgehoben ist. Kopie des entsprechenden Stellenplans als Beleg für die Angaben. Falls die zu Grunde liegenden Personalressourcen erst geschaffen werden müssen, sollen möglichst präzise Planwerte genannt werden.

Kanton Basel-Landschaft I Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion I Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote Seite 5 Sonderbedarf spätestens nach einem Jahr mittels IHP. 29 BHV BL / 30 BHV BS: Finanzierung Sonderbedarf 1 Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungspauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand von 30 000 Franken pro Monat nicht übersteigen. Der Sonderbedarf wird mit der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Fachleistungsstunden pro Leistungsbereich aus der Bedarfsermittlung mit dem Instrument IHP und der Summe der aktuellen institutionsspezifischen Betreuungskosten in der IBB-Stufe 4 pro Leistungsbereich abgegolten. Insgesamt dürfen die BHGbasierten monatlichen Kosten für den Klienten, also der anrechenbare Nettoaufwand, 30 000 Franken pro Monat für sämtliche Leistungen nicht übersteigen. Herleitung: Gemäss Benchmark 2015 liegen die maximalen Normkosten für personale Leistungen (IBB-Stufe 4) für Wohnen und Tagesgestaltung bei rund 14 000 Franken/Monat. Der Zuschlag für Sonderbedarf kann also monatlich maximal 7 000 Franken (Faktor 1.5) betragen. Diese Grössenordnung ist für spezifische Fälle realistisch und liegt rund 35% über den Vollkosten der teuersten Heime bei Objektkosten von folglich 9 000 Franken. 34 Abs. 4 BHV BL / 35 Abs. 4 BHV BS: Fachliche Anforderung 4 Die Planung und fachliche Begleitung der Betreuung von Personen mit Sonderbedarf setzt eine dreijährige Fachausbildung sowie qualifizierte Weiterbildungen in Bezug auf den jeweiligen Unterstützungsbedarf und die spezifischen Anforderungen an die Betreuung bzw. Pflege der Person mit Behinderung voraus. Die FAS legt fest, über welche Zusatzqualifikation die Betreuungsperson verfügen bzw. welche spezifische Weiterbildung die Person besuchen muss. Bei Sonderbedarf kann die direkte Betreuung durch nicht speziell qualifizierte Personen erfolgen. Allerdings muss die Begleitung der Betreuung durch eine Fachperson erfolgen, welche die spezifisch erforderlichen Fachqualifikationen erfüllt.