Das Bundesamt für Sozialversicherung subventionierte in einem objektorientierten System die anfallenden Kosten von IV-Heimen und Werkstätten.

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4 Das Bundesamt für Sozialversicherung subventionierte in einem objektorientierten System die anfallenden Kosten von IV-Heimen und Werkstätten. Es verwaltete ein System, das mit zentral erlassenen Qualitäts- und Kostenrechnungsvorschriften sowie kantonalen Platzkontingenten gesteuert wurde. Die Aufnahme von Klienten in Institutionen ist bis heute von der Knappheit der angebotenen Plätze bestimmt und nicht immer bedarfsgerecht. Es bestehen Anreize leichter behinderte Menschen mit Priorität in Heimen zu betreuen. Die individuelle Wahlfreiheit sowie ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sind dadurch stark eingeschränkt. Die Angebotsund Kostensteuerung erfolgen auch heute noch über die Vereinbarung von Kontingenten und Tarifen zwischen der Verwaltung und den Institutionen. Eine Partizipation der betroffenen Personen erfolgt nur sehr indirekt. Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist die Zuständigkeit für die Behindertenhilfe vom Bund an die Kantone übergegangen. Der Versorgungsauftrag an die Kantone ist im Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) verankert. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben beschlossen, die Übernahme der Verantwortung für die Behindertenhilfe für einen grundsätzlichen Systemwechsel zu nutzen. Diesen Systemwechsel haben sie mit dem Konzept Behindertenhilfe eingeleitet, das die beiden Regierungsräte im Dezember 2009 partnerschaftlich verabschiedeten. Dabei steht der individuelle Betreuungsbedarf jeder Person mit einer Behinderung im Zentrum und ein Systemwechsel in der Bedarfsermittlung und Leistungsfinanzierung soll eine gezielte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Betreuung sicherstellen. Auf Bundesebene hat die IVG-Revision 6a mit dem Assistenzbeitrag ebenfalls eine ähnliche Stossrichtung eingeschlagen. Die Wahlfreiheit zwischen institutionellen und selbstständigen Wohnformen soll erhöht werden. Personen mit Behinderung soll darüber hinaus mehr gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden. Dies sind auch wichtige Postulate der UN- Behindertenrechtskonvention, welche 2014 auch von der Schweiz ratifiziert wurde und die weltweit eine breite Reformbewegung befördert hat. Neben diesen gesellschaftspolitischen Auslösern der Reform, die sicher im Zentrum stehen, gibt es auch finanzpolitische Überlegungen, die eine bessere Kostensteuerung durch die Politik erfordern. Die Steuerung über vereinbarte Kosten und Kontingente hat sich sowohl sozialpolitisch als auch finanzpolitisch als ungeeignet erwiesen. Stattdessen soll künftig analog zur neuen Spitalfinanzierung auch in der Behindertenhilfe ein System der normkostenbasierten Leistungsfinanzierung treten. 4

5 Konkret löst die Ausgestaltung der neuen Behindertenhilfe folgende Reformziele ein: - Menschen mit Behinderung haben neu einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wurde. Die Bedarfsstufe wird verfügt, man kann dagegen Einspruch einlegen. - Leistungen der Behindertenhilfe werden künftig subjektbezogen festgelegt und abgegolten. Das heisst, es wird ein individueller Bedarf ermittelt. - Die Durchlässigkeit zwischen stationären und ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe wird erhöht. Betroffene sollen stärker als heute wählen können zwischen der Leistungsform und den verschiedenen Leistungserbringern. - Neu werden Menschen mit Behinderung systematisch und damit noch stärker als heute in Ermittlung ihres Bedarfs und die Ausgestaltung des Leistungsbezugs eingebunden. Damit sollen gesellschaftliche Integration und soziale Teilhabe verbessert werden. - Damit sie ihre neuen Pflichten und Rechte wahrnehmen können, werden den Betroffenen ab 2017 neue Informations- und Beratungsleistungen zuteil. - Und schliesslich ändert sich auch auf Ebene der Kostenträger etwas. Künftig werden behinderungsbedingte Betreuungsleistungen der Behindertenhilfe konsequent von der Behindertenhilfe getragen. Man spricht in diesem Zusammenhang von Nachteilsausgleich. 5

6 Das BHG greift zentrale Reformziele des vom Bundesrat und den Kantonsregierungen in beiden Basel genehmigten Konzeptes auf: BHG = kantonal. Ziele sind also alles Ziele des Kantons, aber zeigen bei verschiedenen Stakeholdern Wirkung. Ziele immer daran gemessen, ob sie Teilhabe fördern. Leistungsbeziehende Partizipation/Mitwirkung: Menschen mit einer Beeinträchtigung werden in ihrer Autonomie und in ihrer Teilhabe gestärkt, Subjektoptik fördert die Partizipation Wahlfreiheit, z.b. Betreuung im Heim oder ambulant: Der Systemwechsel bewirkt schon jetzt Veränderung, z.b. vermehrt teilstationäre Angebote, Erhöhung der Durchlässigkeit, Fokus auf Partizipation, Stärkung der Autonomie Subjektorientierte Leistungsabgeltung: Die Mittel werden transparenter, gerechter, bedarfsspezifisch, individuell und institutionsunabhängig zugeteilt Information und Beratung der PmB Rechtsanspruch der PmB Leistungserbringende Stärkung unternehmerischer Freiheiten Mittelausstattung entsprechend Bedarf der Leistungsbeziehenden, bringen Finanzen mit: Die Mittel werden transparenter, gerechter, bedarfsspezifisch, individuell und institutionsunabhängig zugeteilt Kostenneutrale Systemüberführung Leistungsfinanzierer Bedarfsgerechtes Angebot, Planbarkeit und Versorgungssicherheit Finanzielle Steuerbarkeit, Systemsteuerung / Normkosten: Gelder dort einsetzen, wo sie gebraucht werden, Thema hier auch Subsidiarität, Kostenneutralität Fiskalische Äquivalenz: Leistungsgerechtigkeit: Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz besagt, dass der Eigenbeitrag des Anbieters zu der Finanzierung der Leistung, seinem eigenen Nutzen entsprechen sollte. Link zur Subsidiarität, Bundesgeldern, Gleichbehandlung gg. nicht behinderten Menschen etc. 6

7 Neu ist also die Mitwirkung der Person mit Behinderung zentral. Es besteht ein Mitwirkungsrecht sowohl bei der Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs als auch bei der praktischen Ausgestaltung des Leistungsbezugs. Das heisst, Personen mit Behinderung erhalten wenn nötig Unterstützung, um zuerst als selbstbestimmte Antragsteller und dann als souveräne Kunden aufzutreten. Für die individuelle Bedarfsermittlung stehen in den beiden Basel zwei Instrumente zur Verfügung, deren Einsatzbereiche durch den Regierungsrat vorgegeben werden: Sowohl beim Individuellen Hilfeplan (IHP) als auch beim Individuellen Betreuungsbedarf (IBB) steht der einzelne Mensch im Mittelpunkt. Er soll im Bedarfsermittlungsverfahren befähigt werden, seine Betreuung selbstbestimmt mitzugestalten. Die Abklärung, welche von einer unabhängigen Fachstelle (also weder von einem Leistungserbringer noch von einem Verwaltungsangestellten) durchgeführt werden soll, wird also bereits eine erste zentrale Leistung der Behindertenhilfe darstellen, die sozusagen als Nebenprodukt eine individuellen Betreuungsstufe feststellt. Als Hauptleistung befähigt es die behinderte Person beim künftigen Leistungsbezug als Kundin aufzutreten, die bei der Wahl der Leistungsanbieter und der konkreten Ausgestaltung ihrer Betreuung möglichst selbstbestimmt mitwirken kann. Zur Bedarfsermittlung kommen wir später im Detail. 7

8 Bedarfsermittlung ist Grundlage für Finanzierung. Auch hier zentrale Reformen: Heute werden die Kosten der jeweiligen Institution mit einem institutionsspezifischen Einheits-, sprich Durchschnittstarif, abgegolten. Das heisst, obwohl die KlientInnen unterschiedliche Betreuungsbedarfe haben, sind die Tarife für alle Personen in derselben Institution gleich. (in der AWB schon anders) Die Institution nimmt die Durchschnittstarife unabhängig vom Bedarf und den Betreuungskosten ein. Verschieben sich die Bedarfe, beispielsweise hin zu Menschen mit intensiverem Bedarf, entsteht für die Institution ein Finanzierungsproblem. Damit setzt das heutige System falsche Anreize: Personen mit geringem Betreuungsbedarf werden für die institutionelle Betreuung attraktiv und Personen mit hohem Betreuungsbedarf können Schwierigkeiten haben, einen Betreuungsplatz zu finden. Im neuen System erhält jede Institution pro Person die Mittel, die sie für die Betreuung benötigt, sofern sie ihre Leistungen wirtschaftlich erbringt. Die Tarife (Betreuungspauschalen) werden künftig also nicht mehr institutionsspezifisch sondern personenspezifisch (abgestuft, IFEG und ambulant) sein. Es bringt also jede Person ihre kostendeckende Bedarfsausstattung mit. 8

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11 - u.a. Rechtsanspruch auf Bedarfsermittlung - Bei Migranten ohne IV-Rente Unterstützung bei Abklärung durch FAS für beide Kantone - Unterschied im Bereich Begleitete Arbeit in den Kantonen BL/BS bzgl. Teil-/Vollrente 11

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13 Die Leistungen beziehen sich auf die Lebensbereiche Wohnen und Tagesstruktur. Unter Tagesstruktur verstehen wir die begleitete Arbeit, beispielsweise in einer Werkstätte, oder eine tagesstrukturierende Tätigkeit im Sinne einer Beschäftigung. Eine eigene Kategorie bilden dagegen die weiteren Leistungen. Sie umfassen insbesondere Beratung und Bildungsangebote. Ziel ist die Befähigung der Personen. Wenn wir noch eine Ebene tiefer gehen, und uns die Finanzierungssystematik im Detail ansehen, dann sieht das so aus: Die Leistungen der Behindertenhilfe werden für institutionelle wie ambulante Leistungen neu einheitlich definiert. Sie werden nach Leistungstypen gegliedert, namentlich in: Leistungen der Betreuung und Assistenz einerseits (rot), sogenannte personale Leistungen, und Leistungen der Wohn- und Arbeitsinfrastruktur, Hotellerie und Administration (blau), sogenannte nicht personale Leistungen, andererseits. Leistungen der Betreuung im Wohnen und der gesamten Tagesstruktur werden subventioniert durch die Kantone. Dies entspricht dem Ziel des Nachteilsausgleichs. Davon in Abzug gebracht werden andere Sozialleistungen, namentlich die HE. HE-Abzug (BHV): - Stationäres Wohnen immer - Ambulante Wohnbegleitung: Verzicht, da nur HElB zweckbestimmt, geringer Umfang - Begleitete Arbeit kein Abzug, da keine Kostenbeteiligung - Betreute Tagesgestaltung nur Abzug, wenn ATL erbracht werden Wichtig: Abgeltung neu mit Ausnahme des persönliches Budgets (nur bei AWB nicht institutionell) pauschaliert! 13

14 Abschluss der Einführung und gleichzeitig Überleitungen zu Regelungen in BHG und BHV: Übersicht über Leistungen ab

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16 Tritt (voraussichtlich) am in Kraft. ACHTUNG: Mit Wechsel des Wohnkantons ändert sich auch die Zuständigkeit EL, Beistandschaft, etc. der Staatsvertrag regelt die Abgeltung der dadurch entstehenden Finanzierungsverpflichtungen zwischen den beiden Kantonen 16

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18 Die kantonale Behindertenhilfe kennt zwei Instrumente für die Individuelle Bedarfsermittlung. 18

19 Die Einsatzbereiche für die beiden Instrumente sind definiert. Je nach gewünschtem Leistungsbezug wird die Individuelle Bedarfsermittlung entweder mit IBBplus oder mit IHP durchgeführt. Die kantonalen Verwaltungen geben das jeweilige Instrument vor, d.h. die Person mit Behinderung kann das Bedarfsermittlungsinstrument nicht selber wählen. Bei der Bedarfsermittlung wird grundsätzlich unterschieden, ob es sich um Personen mit erstmaligem Leistungsbezug oder um bisherige Leistungsbeziehende handelt, zudem ist der Wohnsitz der Person entscheidende (BS / BL vs. ausserhalb BS / BL). IHP: bei Wechsel von IFEG-Bereich zu amb. Wohnbegleitung muss immer ein IHP ausgefüllt werden Bisherige Leistungsbeziehende AWB machen erst im Jahr 2018 einen IHP Zusatzbedarf = befristeter zusätzlicher Betreuungsbedarf zur Erreichung eines Entwicklungsschrittes (z.b. Wechsel in eigene Wohnung, in den 1. Arbeitsmarkt) Sonderbedarf = ausserordentlich hoher 1:1 Betreuungsbedarf 19

20 Will eine Person mit Behinderung Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, gilt ab ein neues Verfahren. Verfahren bei Personen mit Wohnsitz in BS / BL, die vorgängig noch nie Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben: 1. Anmeldung: PmB meldet sich bei ABH / AKJB mit dem Anmeldeformular für die Individuelle Bedarfsermittlung an (vor dem Leistungsbezug) - ABH / AKJB prüft Zugangsberechtigung (Wohnsitz, IV-Rente, IV-Rentenverfahren) 2. Schriftliche Bestätigung von ABH / AKJB mit Information, welches Instrument zur Anwendung kommt, Information zu INBES (Ablehnung des Zugangs zur Individuellen Bedarfsermittlung = Verfügung) 3. Individuelle Bedarfsermittlung (vgl. folgende Folien zu IHP und IBBplus) => Ausserkantonale: nur Bedarfsermittlung via Fremdeinschätzung der aufnehmenden Institution IFEG 4. ABH / AKJB informiert die PmB schriftlich über die Bedarfsstufe, die Möglichkeiten zum Leistungsbezug und die weiteren Schritte 5. PmB stellt bei ABH / AKJB Antrag auf Leistungsbezug, nachdem sie einen möglichen Leistungsanbieter gefunden hat (falls der v.a. im Bereich Tagesstruktur nicht schon von Anfang an bekannt war) 6. ABH / AKJB prüft Antrag auf Leistungsbezug und stellt eine KÜG / Beitragsverfügung aus. Dabei wird die Bedarfsstufe verfügt, PmB kann gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen Rekurs einlegen. PmB kann Leistung gemäss KÜG / Beitragsverfügung beziehen. 20

21 Blaue Kasten = Aufgaben / Einbezug der Institutionen Grüne Kasten = INBES Violette Kasten = FAS FE = Fremdeinschätzung SE = Selbsteinschätzung Abklärungsgespräche sind nicht der Regelfall, sondern werden dann einberufen, wenn es Differenzen zwischen SE und FE gibt, die zu einer unterschiedlichen Bedarfsstufe führen. 21

22 Rote Kasten = Aufgaben / Einbezug der Leistungsanbietenden Grüne Kasten = INBES Violette Kasten = FAS Relative Zugangsschwelle nach Bedarfsfeststellung gemäss BHV (in der Regel): Zugang zu IFEG ab 9 FLS/Monat, Zugang zu AWB bis 32 FLS/Monat. Umrechnung analog Anhang BHV IHP stellt die Person mit Behinderung ins Zentrum, der erste Schritte ist deshalb auch, dass die Person mit Behinderung den IHP ausfüllt. Dabei ist eine vorgängige Information und Beratung durch INBES möglich, auch eine direkte Unterstützung beim Ausfüllen des IHP wird durch die INBES angeboten. 22

23 Gilt für Personen mit Wohnsitz BS / BL 23

24 1. PmB tritt in Institution ein. 2. BL: PmB meldet sich innerhalb von 5 Tagen beim AKJB an, Institution unterzeichnet die Anmeldung mit. BS: Person mit Behinderung meldet sich mit dem Anmeldeformular zur Bedarfsermittlung bei ABH an. Institution übermittelt die Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezugs. Idealerweise erfolgt die Anmeldung vor dem Leistungsbezug! 3. ABH / AKJB prüft Anmeldung und stellt eine KÜG / Beitragsverfügung aus (IBB2 / IHP4, max. 3 Monate) 4. PmB durchläuft innerhalb von 3 Monaten Bedarfsermittlung (IHP / IBBplus), fachliche Sicht durch Institution (vgl. Verfahren Neueintritte) 5. ABH / AKJB stellt nach Vorliegen der definitiven individuellen Bedarfsstufe eine KÜG / Beitragsverfügung rückwirkend ab Eintritt der Person aus. 24

25 Als bisherige Leistungsbeziehende gelten Personen, die bereits vor dem Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf IFEG-Leistungen, d.h. auf Personen, die Leistungen in Wohnheimen, Werk- und Tagesstätten in Anspruch nehmen. Periodische Bedarfsüberprüfungen: IFEG = jährlich mit IBBplus (Stichtag 1. Juni); AWB = erstmals IHP im Jahr 2018, anschliessend spätestens nach 3 Jahren Überprüfung. Wechsel Leistungsanbieter: Ausnahme AWB 2017 und 2018 = Person mit Behinderung macht vor dem Wechsel in der Regel einen IHP - d.h. sie gilt in der Übergangszeit als Neueintritt Ausnahme BS: Bis Ende 2018 bei Leistungsanbieter mit Stufenmodell BS: - Stufenänderung beim bestehenden Leistungsanbieter - Wechsel Leistungsanbieter mit Stufenmodell = Meldung über neues KÜG-Gesuch mit Bedarfsnachweis, kein IHP bei Wechsel Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb BS / BL gelten teilweise andere Regelungen (kein Anspruch auf Selbsteinschätzung, INBES, Zusatz- und Sonderbedarf). 25

26 Vier Arten der Beistandschaft: 1.Begleitbeistandschaft 2.Vertretungsbeistandschaft 3.Mitwirkungsbeistandschaft 4.Umfassende Beistandschaft Die kantonale Behindertenhilfe geht davon aus, dass ausser bei der Begleitbeistandschaft die gesetzliche Vertretung je nach massgeschneiderter Beistandschaft Aufgaben im Verfahren der Individuellen Bedarfsermittlung übernehmen bzw. die Person mit Behinderung dabei unterstützen muss. Überall dort, wo BHG / BHV Rechte und Pflichten der Person mit Behinderung definiert, kann eine Aufgabe für die gesetzliche Vertretung entstehen. Im Bedarfsermittlungsverfahren v.a. bei den drei genannten Bereichen. Es handelt es sich um ein neues Verfahren, die Instrumente müssen eingeführt und die Rollen der Beteiligten geklärt werden. Je nach Art der Beistandschaft gehört das Gespräch mit der Person mit Behinderung über ihr Leben (Wohnort / Arbeitsort) und ihre Ziele dazu Bedarfsermittlung kann damit kombiniert werden. 26

27 Konkrete Aufgaben, die in den nächsten Jahren auf Sie zukommen. Die Personen mit Behinderung werden Anfang 2017 von den Kantonen direkt angeschrieben und über ihre Möglichkeiten informiert. 27

28 INBES und FAS ab 2017 in Betrieb. FAS wird gemeinsam für beide Kantone aufgebaut, INBES durch bestehende Beratungsstellen neu aufgebaut. INBES leistet bei Personen mit einer gesetzlichen Vertretung i.d.r. keine Assistenz beim Ausfüllen der Bedarfseinschätzungen. 28

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31 Bei Zuständigkeit einer anderen EL-Durchführungsstelle als BL erfolgt die Meldung gemäss den geltendne EL-Verfahren durch die Person mit Behinderung oder Ihrer Vertretung. 31

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33 Finanzielle Beistandschaft beinhaltet wie bisher auch den Rechnungsfluss. Wie bisher gibt es grundsätzlich Kantonsbeiträge und Kostenbeteiligungen auch ab Alle nötigen Angaben dafür werden Sie jeweils auf den KÜG/Beitragsverfügungen finden. Zwei Neuerungen sind für Sie relevant: 1. Die Höhe der Kostenbeteiligung wird sich bei fast allen Klienten auf verändern. In aller Regel sinkt sie gg. heute oder fällt sogar ganz weg. 2. Alle Leistungen der Behindertenhilfe werden neu pauschal abgegolten, also mittels fixer Monatspauschale. Ausnahme bilden bisherige Leistungsbeziehende der Ambulanten Wohnbegleitung, die heute bei einem Anbieter sind, der Stunden abrechnet. Dort gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren bis zur Einführung von Monatspauschalen. Rechnungsstellung grundsätzlich zu unterscheiden, je nach Status des Klienten: im Heim lebend oder zuhause. Sie werden nur Kontakt mit der Rechnungsstellung Seite Klient haben. Im Heim lebend: - BT und BA keine Kostenbeteiligung des Klienten und kein HE-Abzug. Bei BA sowieso nie, da keine Kostenbeteiligung vorgesehen, bei BT nicht, weil in der Regel bereits im BW abgezogen. - Im BW werden die Betreuungskosten abzüglich einer allfälligen HE dem Kanton in Rechnung gestellt. HE-Abzug und Objektkosten werden dem Klienten in Rechnung gestellt. Letztere kann er in der periodischen EL-Berechnung geltend machen. Zuhause lebend: - Auch hier keine Kostenbeteiligung in der BA. Betreuungs- und Objektkosten gehen voll zulasten des Kantons. Da also kein Kontakt mit Ihnen. - In der BT anteiliger HE-Abzug, falls im Rahmen der BT ATL bezogen werden. In diesen Fällen wird der HE-Abzug dem Klienten in Rechnung gestellt, der Rest dem Kanton. - Nimmt ein zuhause lebender Klient BW als Entlastung in Anspruch, dann Rechnungsstellung analog BW im Heim. Der HE-Abzug erfolgt aber nicht komplett sondern nur anteilig, die OK kann der Klient bei den KK-EL geltend machen. 33

34 Handbuch zur Bedarfsermittlung im Kanton Basel-Stadt: 34

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