Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht und Verkehrsregelnverordnung. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 2.

Ähnliche Dokumente
Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht und Verkehrsregelnverordnung. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 2.

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht und Verkehrsregelnverordnung. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 2.

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Kanton: Bund: Verband, Organisation: Übrige: Absender:

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Anhörung zur Revision des Gefahrgutrechts - Position des Schweizerischen Gewerbeverbandes

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:

Änderungen im Gefahrgutrecht

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Kanton: Bund: Verband, Organisation: Übrige: Absender:

Neuerungen ADR/RID Neuerungen 2013 SDR/RSD GGUV GGBV

GEFAG CH-8603 Schwerzenbach. Baustellentanks

Um was geht es: Er kann aber von bestimmten Erleichterungen analog bestimmter Versandstücke profitieren

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)

Stellungnahme des Schweizerischen Strassenverkehrsverbands FRS

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Änderungen und Erläuterungen

Merkblatt für die Beförderung von Treibstoffen zu Baustellen

Änderungen ADR/SDR 2015

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Weiterbildung Gefahrgut

Multilaterale Vereinbarungen

I N F O - N E W S. Über SDR-ADR Änderungen gültig ab Logistikbasis der Armee Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

33. Tagung des FA Technik der deutschen Feuerwehren

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard. Wir danken Ihnen für die wohlwollende Prüfung unserer Anträge und Empfehlungen.

3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Revision der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

MERKBLATT FREISTELLUNG ADR (1'000PUNKTE)

GEFAG CH-8603 Schwerzenbach. Baustellentanks Rev. 2011

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.

FRAGEBOGEN Dokument 4

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Gefahrguttransport mit Seilbahnen und Schiffen in der Schweiz

Anhörung zu: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts

FRAGEBOGEN. Verband, Organisation, Übrige: Absender: Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Mittelstrasse Bern

INFO LEERE UNGEREINIGTE VERPACKUNGEN

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Leere ungereinigte Verpackungen: Welche Vorschriften gelten? Schweizer Gefahrguttag Luzern 16. September 2016

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT BAUSTELLEN-TANKANLAGEN

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

Gefahrstoff Gefahrgut

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten

Kraftstoff-Kanister made by hünersdorff

Gefahrguttransporte auf Schweizer Strassen wie gefährlich sind sie?

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

Zuständige Behörden in Deutschland

Wann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer

easyfairs Hamburg

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNGEN FÜR HANDWERKER, AUSSENDIENSTMITARBEITER etc.

Besuch Berufsschullehrer

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27

Entwicklung des Gefahrgutrechts

Österreichische Gefahrgutkonferenz Ausblick auf die kommenden Vorschriften

ADR/SDR Freistellungen 2013: Das Wichtigste in Kürze

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers

Transportrecht im Schulbereich Isabella Lau Chemikaliensicherheit Kanton Luzern

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

VORTRAG RAK Vortrag Lipinski, Karsten, POK Autobahnpolizei Göttingen

In Anwendung seit dem

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Amtsblatt der Europäischen Union

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Gefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

GiZ-Serviceportal FREIGRENZEN. Freistellung je Beförderungseinheit. bis 1000 Punkte Unterabschnitt ADR FREISTELLUNG - FREIGRENZEN

Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR

Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Hinweise zum Gebrauch des Werkes... 1

Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Anerkennung Berufsprüfung ASGS

Änderungen ADR 07 betr. Tunnels

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN

Transport von Kleintieren durch Forschende

MERKBLATT. Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

WICHTIGE GESETZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR MOBILE TANKANLAGEN

40 t bei Motorwagen mit mehr als vier Achsen beziehungsweise 44 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr UKV (vgl. Ziffer 4);

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Transkript:

Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht und Verkehrsregelnverordnung Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 2. August 2012 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Bund: Verband, Organisation: Übrige: Absender: sgv Schweizerischer Gewerbeverband Dieter Kläy Schwarztorstrasse 26 Postfach 3001 Bern 1. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) 1. Sind Sie mit der Übernahme der ADR-Änderungen einverstanden? ( Die Mitgliedstaaten des ADR haben die Möglichkeit, die Änderungen insgesamt abzulehnen. Die Ablehnung bloss einzelner Teile der Änderungen ist demgegenüber nicht möglich ). Der sgv vertritt 250 Verbände und darf auch die ASTAG der Schweizerische Nutzfahrzeugverband zu seinen Mitgliedern zählen. Im Folgenden halten wir uns an die Vernehmlassungsantwort der ASTAG und unterstützen die Stellungnahme. 2. Haben Sie weitere Bemerkungen zum ADR? Gerne benutzen wir die Gelegenheit, eine Anpassung des Textes in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR vorzuschlagen, zumindest für die Änderungen per 2015: Bei der sog. Handwerker-Regelung sind Beförderungen von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten von den Vorschriften des ADR befreit, wenn 450 Liter je Verpackung und die Höchstmenge gemäss 1.1.3.6 (Freigrenze) nicht überschritten werden. Dieser Text führt zu Missverständnissen, da interpretiert werden kann, dass die Höchstmenge 450 Liter unabhängig des Fassungsraumes der Verpackung gestattet sind. Dies wird u.a. in Österreich so angewendet. Beispiel: In einem Grosspackmittel (IBC) mit Fassungsraum von 1'000 Litern werden 450 Liter Dieselkraftstoff mitgeführt. Diese Beförderung wäre gemäss geltendem Text freigestellt, stellt jedoch in Bezug auf die Ladungssicherung (schwappende Flüssigkeit) eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar, da die übrigen Vorschriften des ADR daneben nicht zu beachten sind. Wir schlagen vor, dass der Text wie folgt geändert wird: 1 / 6

.Beförderungen von Unternehmen, die in Verpackungen mit höchstens 450 Liter Fassungsraum und die Höchstmengen gemäss 1.1.3.6 nicht überschreiten. Begründung: Laut einer früheren Auskunft des ASTRA ist auch vor historischem Hintergrund gesehen die Meinung, dass 450 Liter je Verpackung darin beruht, dass z.b. ein Fass als Verpackung gemäss ADR sowieso nicht grösser sein darf als 450 Liter. Diese Interpretation war insofern korrekt, als noch keine IBC s auf dem Markt waren. 2. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) 1. Ergänzung des Artikel 28 Absatz 3: Sind Sie mit der Genehmigung der Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) durch das ASTRA einverstanden? Die Ergänzung erachten wir als sinnvoll, da solche Vereinbarungen schneller in Kraft gesetzt werden können, wie dies durch das BAV bereits praktiziert wird. 2. Haben Sie weitere Bemerkungen zur SDR-Verordnung? Anhang 1 der SDR 1. Präzisierung von 1.1.3.1.2: Sind Sie mit der Anbindung der Freistellung an das Produktesicherheitsgesetz einverstanden? Wenn nein: auf welche nationale Gesetzgebung müsste aus Ihrer Sicht Bezug genommen werden? Die Anbindung an das Produktesicherheitsgesetz erachten wir als die sinnvollste Lösung. Es stellt sich sonst die Frage, welche andere Gesetzgebung zum Tragen kommen soll. 2. Änderung von 1.1.3.6 b.: Sind Sie mit der Anpassung betreffend Kennzeichnung von Baustellentanks nach den Bestimmungen der Freistellung einverstanden? Die Anpassung bedeutet eine Klarstellung, dass auch Gefahrzettel (10x10 cm) an kleinen Tanks (bis 3'000 Liter Fassungsraum) angebracht werden dürfen. 2 / 6

3. Änderung von 1.6.1.5: Sind Sie mit der Anpassung der Übergangsregelung einverstanden? 4. Umnummerierung in 1.6.4.10: Sind Sie mit der Umnummerierung dieser Übergangsregelung einverstanden? 5. Neuer Titel in 1.6.4: Sind Sie mit der geänderten Systematik bei den Übergangsregelungen einverstanden (vgl. 1.6.3, 1.6.4, 1.6.14)? 6. Neue Bestimmung in 1.6.14.1: Sind Sie mit der Übergangsregelung für die Tankcodierung und Schutzkragen einverstanden? Diese Regelung stellt für die Branche einen angemessenen Zeitraum dar, erst bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung (alle 5 Jahre) auf die neuen Bestimmungen umzustellen. 7. Aufnahme von Teil 3, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 363: Sind Sie mit der Anbindung der Sondervorschrift 363 an das Produktesicherheitsgesetz einverstanden? Wenn nein: auf welche nationale Gesetzgebung müsste aus Ihrer Sicht Bezug genommen werden? Siehe auch Bemerkungen unter Ziffer 1. 8. Umstrukturierung in 6.14.1: Sind Sie mit der vereinfachten Systematik bei den Baustellentanks einverstanden (vgl. 6.14.1, 6.14.2, 6.14.3, 6.14.4)? 3 / 6

9. Änderung von 6.14.2: Sind Sie mit der Ergänzung einverstanden? 10. Änderung von 6.14.3: Sind Sie mit den Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmung einverstanden? Teilweise nicht einverstanden: Die Änderung, auf dem Tankschild den Vermerk BEFÖRDERUNG NUR IN DER SCHWEIZ ZULÄSSIG anzubringen, erachten wir als überflüssig und unnötigen Mehraufwand für die Betreiber generierend, da sich die Bestimmungen über die Baustellentanks im Anhang 1 der SDR befinden. Anhang 1 SDR gilt sowieso nur für nationale Transporte, d.h. im Binnenverkehr innerhalb der Schweiz. Dies besagt schon genügend, dass grenzüberschreitende Transporte nicht zulässig sind. 11. Aufhebung und Änderung in 6.14.4: Sind Sie mit der Aufhebung von 6.14.3.1 bis 6.14.3.3 und Änderung in 6.14.4 der speziell für Baustellentanks betreffenden Prüfung und Zulassung einverstanden? 12. Aufhebung von 8.2.1.10.3: Sind Sie mit der Aufhebung der speziellen Schulung für die nationale Beförderung von radioaktiven Stoffen einverstanden? 13. Aufhebung von 8.2.1.12: Sind Sie mit der Aufhebung der speziellen Schulung für die nationale Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen und genetisch veränderten Organismen einverstanden? Wir unterstützen diese Aufhebung. Als bisheriger Anbieter solcher Schulungen können wir bestätigen, dass der Bedarf dafür zu wenig gegeben ist. In den letzten 6 Jahren konnten wir gerade mal zwei Kurse durchführen. Die übrigen Kurse mussten mangels Teilnehmer annulliert werden. 4 / 6

14. Anpassung in 8.5: Sind Sie mit der Anpassung einverstanden? 15. Haben Sie weitere Bemerkungen zum Anhang 1 SDR? Zu 1.1.3.6 Bst. b bzw. 6.14.2: Es ist zu prüfen, ob die Beförderung von UN 1202 Heizöl (Brennstoff) in Baustellentanks nicht wieder zugelassen werden soll. Es werden doch einige Maschinen/Aggregate mit Heizöl und nicht mit Dieselkraftstoff (Treibstoff) betrieben. Die Regelung gilt ja nicht mehr nur für sog. Baumaschinen, sondern für Maschinen generell. Anhang 2 der SDR 1. Aufhebung in 1.9.5: Sind Sie mit der Streichung der drei vorgeschlagenen Tunnels aus der Liste der Strassenstrecken mit Tunnels infolge vorgezogener Klassierung einverstanden? Wir begrüssen die vorgesehene Streichung. Sie stellt eine Vereinfachung, insbesondere auch bezüglich Versorgung, dar. Bei dieser Gelegenheit machen wir auf den nach wie vor unbefriedigenden Zustand in Frauenfeld (Kanton Thurgau) aufmerksam. Die kantonale Behörde hatte den Tunnel in Frauenfeld mit Kategorie E klassiert. Dies erfolgte ohne Rücksprache mit dem Bundesamt. Falls die Klassierung bzw. Signalisierung rechtens ist, so muss der Tunnel korrekterweise ebenfalls in der Liste des Anhangs 2 SDR aufgenommen werden. 2. Ergänzung in 1.9.6.1: Sind Sie mit der Aufnahme der zwei vorgeschlagenen Strassenstrecken in der Liste (Grenchen - Romont, Romontstrasse und Verbindungsstrasse Valens - Vasön) einverstanden? 3. Haben Sie weitere Bemerkungen zum Anhang 2 SDR? 5 / 6

3. Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) 1. Änderung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d.: Sind Sie mit der Änderung der Bestimmung einverstanden? Die Änderung bedeutet de facto, dass die Weiterbildungen in den Unternehmen alle zwei Jahre durchgeführt werden müssen, da die ADR-Änderungen regelmässig alle zwei Jahre erfolgen. 2. Haben Sie weitere Bemerkungen zur GGBV? 4. Weisungen des UVEK 1. Aufhebung des Buchstaben a. des 1. Punktes der Weisungen vom 30.09.2008: Sind Sie mit der Aufhebung der Bestimmung einverstanden? 5. Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Änderung des Artikel 3a Absatz 4: Sind Sie mit der Anpassung der Bestimmung betreffend der Sicherheitsgurten einverstanden? Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 2. August 2012 an: gefahrgut@astra.admin.ch 6 / 6