"Die neue Rechnungslegung des Kantons Zürich" Dr. Rudolf Meier, Chef Finanzverwaltung, Kanton Zürich

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1 Rechtliche Grundlagen Zweck Finanzkennzahlen... 3

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Transkript:

Seite 1 "" Dr. Rudolf Meier, Chef, Kanton Zürich 11. November 2008 Finanzdirektion des Kantons Zürich 1 Rechtliche Grundlagen für Controlling und Rechnungslegung Kantonsverfassung OG RR Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung CRG Gesetz über Controlling und Rechnungslegung VOG RR Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung FCV Verordnung über das Finanzcontrolling Rechnungslegungsverordnung Controlling Ausgaben Rechnungslegung Übriges Finanz- u. Rechn.- wesen Finanzdirektion des Kantons Zürich 2

Seite 2 True and fair view : notwendig oder störend? (I) Um nicht über die eigene Leistungsfähigkeit hinaus zu handeln, ist es unentbehrlich, den genauen Stand des Vermögens und der Schulden unter Einbezug der staatseigenen Betriebe, der Kantonalbank, der Unique und anderer wesentlicher Beteiligungen zu kennen und dem Parlament ganzheitlich offen zu legen. Es geht auch darum, sich abzeichnende Werteinbussen auf Grossengagements («Klumpenrisiken») und eine drohende Überschuldung im Staatshaushalt zu erkennen und rechtzeitig Gegensteuer zu geben, um Vermögenswerte und Arbeitsplätze langfristig zu erhalten. (aus der Begründung der Interpellation KR-Nr. 20/2003 Offenlegung des tatsächlichen Eigenkapitals des Kantons Zürich der Kantonsräte Ernst Züst, Horgen, Dr. Theo Toggweiler und Hansueli Züllig, Zürich, vom 13. Januar 2003) Finanzdirektion des Kantons Zürich 3 True and fair view : notwendig oder störend? (II) IPSAS führt tendenziell zu einer höheren Verschuldung... Nach IPSAS wären die in den letzten Jahrzehnten nach finanzierungsorientierten Grundsätzen abgeschriebenen Verwaltungsvermögen neu zu bewerten. Daraus würden Aufwertungsreserven entstehen, welche je nach Gemeinwesen zwar unterschiedlich, aber insgesamt von einer erheblichen Grössenordnung wären. Es ist anzunehmen, dass diese Reserven in den meisten Gemeinwesen die bisher ausgewiesenen Eigenkapitalien um ein Mehrfaches übersteigen würden. Es ist relativ einfach vorauszusagen, dass diese nach IPSAS offen auszuweisenden Reserven zu neuen Ansprüchen der Politik (Mehrausgaben, Steuerfusssenkungen) und damit zu einer erhöhten Staatsverschuldung führen würden.... (aus: Reinhold Harringer: Reform der öffentlichen Rechnungslegung und Finanzpolitik, Der Schweizer Treuhänder, 8/04, S. 626) Finanzdirektion des Kantons Zürich 4

Seite 3 Grundlagen für die Rechnungslegung gemäss IAS FER Prinzipien IPSAS 19, 36 16 * CRG * 3-5 ** 6-32, 43, Anhang Handbuch über die Rechnungslegung (HBR) Handlungsanweisungen * 54 CRG, 4 lit. A : Konsolidierung ** 4 Abs. 1 lit. b : Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen Finanzdirektion des Kantons Zürich 5 Rechnungslegung, anwendbare Normen ( 3-5 ) 3 4 Regelwerk Abs. 1 Abs. 2 Abweichungen lit. a lit. b IPSAS als Regelwerk Ergänzungen: Swiss GAAP FER 16 für Vorsorgeverpflichtungen ( 14, 23 lit. i) IAS 36 in Ergänzung für Wertminderungen von Vermögenswerten Konsolidierte Rechnung 54 Abs. 1 CRG Einlagen und Entnahmen bei Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen 5 Weiterentwicklung des Regelwerks Finanzdirektion des Kantons Zürich 6

Seite 4 Weichenstellungen Konsolidierung ( 54 CRG, 26-32 ) Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen ( 14, 23 lit. i ) Fonds im Eigen- oder Fremdkapital ( 4 Abs. 1 lit. b, 15 ) Bewertung der Liegenschaften Bewertung der Investitionsbeiträge Verzicht auf die Bildung von Aufwertungsreserven Ausweis der Steuererträge ( 19 ) Finanzdirektion des Kantons Zürich 7 Bilanzübersicht per 31. Dezember 2007 (in Mrd. Fr., Vorlage 4545) Umlaufsvermögen Anlagevermögen Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Total Aktiven Fremdkapital Kurzfristiges Fremdkapital Langfristiges Fremdkapital Spezialfinanzierungen Eigenkapital Total Passiven Konsolidierte Bilanz 20.1 Finanzdirektion des Kantons Zürich 8 5.5 14.6 0.9 13.7 20.1 11.0 4.4 6.6 0 9.2 Die in der Tabelle aufgeführten Beträge sind gerundet. Totalisierungen können deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen. Differenz alt/neu gemäss Summenbilanzen 1.4 6.5 0.4 6.1 7.9 2.6 1.6 1.0-1.3 6.6 7.9

Seite 5 Änderungen gegenüber Rechnung 2007 (I) Kontenplan Steuererträge Fonds Anlagebuchhaltung Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen Stille Reserven neu (wie HRM2) (Soll- 1) oder) Steuerabgrenzungs-Prinzip Steuerabgrenzungs- Prinzip Fremd- oder Eigenkapital Eigenkapital-Fonds nicht erfolgsneutral notwendig linear über Nutzungsdauer nicht erlaubt nicht erlaubt HRM2 neu Fremd- oder Eigenkapital 2) notwendig 3) linear oder degressiv über Nutzungsdauer erlaubt erlaubt 1) wie HRM 2) Einlagen / Entnahmen neu als ausserordentlicher Aufwand / Ertrag 3) Für einfache Verhältnisse (kleine Gemeinden) Anlagekartei ausreichend Finanzdirektion des Kantons Zürich 9 Änderungen gegenüber Rechnung 2007 (II) Bewertung Finanzvermögen Periodische Neubewertung des Finanzvermögens Neubewertung Verwaltungsvermögen Aufwertungsreserven Verwaltungsvermögen Vorsorgeverpflichtungen gemäss FER 16 (keine Bestimmung 1) ) Schenkungen und Legate 5) geregelt nicht geregelt Konsolidierung, eigene Anstalten Anhang zur Bilanz Verkehrswert notwendig ja nein brutto 4) ja, wenn Bedingungen erfüllt 6) Anforderungen definiert HRM2 Verkehrswert notwendig möglich, nicht notwendig ja, möglich netto 4) nicht notwendig Anforderungen definiert 1) wie HRM 4) Eingehende Investitionsbeiträge: passiviert (brutto) bzw. saldiert (netto) 5) Ohne eigene Rechtspersönlichkeit 6) Voraussetzungen: 54 Abs. 1 lit. c CRG, 28 Abs. 1f. Finanzdirektion des Kantons Zürich 10

Seite 6 Nutzen Rechnung nach anerkannten Grundsätzen Grundlage für Immobilien-Bewirtschaftung Altlasten saniert Handbuch Rechnungslegung Schulung und Ausbildung Steigerung der Attraktivität der Stellen Qualitätssteigerung des Finanz- und Rechnungswesens erwartet Finanzdirektion des Kantons Zürich 11 Weitere Informationen im Internet unter www.fv.zh.ch Die Webseite enthält u.a. die folgenden Unterlagen: CRG (LS 611) Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9.1.2006 (LS 611.1) Rechnungslegungsverordnung vom 29.8.2007 Bilanzanpassungsbericht (Vorlage 4545) vom 10.9.2008 Finanzdirektion des Kantons Zürich 12