Rundschreiben 2/2012

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Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Transkript:

An die Mitglieder des VKDA-NEK 28. Juni 2012 050 Rundschreiben 2/2012 I. Tarifgespräche KAT zur Entgeltrunde 2012 II. Neue E-Mail Adresse und Postanschrift des Verbandes III. Mitgliederversammlung 2012 IV. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV Ausbildung (Anlage 1 und 2) I. Tarifgespräche KAT zur Entgeltrunde 2012 Am 14. Juni 2012 haben die Tarifvertragsparteien ihre Tarifgespräche zur Entgeltrunde KAT 2012 aufgenommen. Der VKM-NE fordert eine lineare Steigerung von 8 % mit einer Laufzeit von einem Jahr. Durch die Gewerkschaft Ver.di wird die Übernahme des Ergebnisses der Entgeltrunde 2012 von Bund und Kommunen erwartet und mit einer zusätzlichen Forderung nach einer Einmalzahlung in Höhe von 1.000,- Euro erweitert. Postanschrift: VKDA-NEK c/o Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt, Postfach 34 49, 24033 Kiel Telefon: 0431/97 97 77-5/6/7, Telefax: 0431/97 97 77 8 E-Mail: arbeitgeberverband@vkda.nordkirche.de, Homepage: www.vkda-nordelbien.de

Begründet werden die Forderungen mit den derzeitigen Kirchensteuereinnahmen, die zu einer relativ entspannten Haushaltssituation führen. Der VKDA hat im Rahmen der Möglichkeiten seiner Mitglieder folgendes Angebot unterbreitet: 1. Laufzeit 27 Monate 2. Erhöhung der Entgelte um 2 % ab 1. Juli 2012 3. Erhöhung der Entgelte ab 1. Juli 2013 um weitere 2 % Die Verhandlungen gestalteten sich sehr konstruktiv. Als weiterer Termin ist der 1. August 2012 vorgesehen. II. Neue E-Mail Adresse des Verbandes Verbunden mit dem Zusammenschluss der Nordelbischen Kirche mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs und Pommerschen Evangelischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat sich die E-Mail Adresse sowie die Bezeichnung in der Postanschrift des Verbandes geändert. Wir bitten Sie, Ihre E-Mails zukünftig zu richten an: arbeitgeberverband@vkda.nordkirche.de Die bisherige E-Mail Adresse (vkda@nordelbien.de) wird noch einige Zeit aufrechterhalten. Mails, die an die bisherige E-Mail Adresse gesendet werden, werden automatisch an die neue Adresse weitergeleitet. Die Postanschrift des Verbandes ändert sich somit insoweit nur in der Bezeichnung: VKDA-NEK c/o Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland - Landeskirchenamt - Postfach 34 49, 24033 Kiel. Die übrigen Kontaktdaten wie Telefon und Telefax etc. bleiben unverändert erhalten. III. Mitgliederversammlung 2012 Entgegen unserer letzten Ankündigung im Rundschreiben 04/2011 zur diesjährigen Mitgliederversammlung wird diese aufgrund von Terminkollisionen verlegt und findet am statt. Donnerstag, 6. Dezember 2012 um 14:00 h in der Kapelle des Martinshauses Kanalufer 48, Rendsburg

IV. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV Ausbildung (Anlage) Die Tarifvertragsparteien haben sich am 19. April 2012 vorläufig auf eine Änderung der Ausbildungsvergütungen geeinigt. Nachdem nunmehr entsprechende Widerrufsfristen verstrichen sind und alle Gremien zugestimmt haben, können wir den Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Ausbildung veröffentlichen. (Anlagen) Die Verträge werden in absehbarer Zeit unterzeichnet. Es bestehen keine Bedenken, den Änderungstarifvertrag zu vollziehen. Wir veröffentlichen in diesem Fall die Fassung der Gewerkschaft Kirche und Diakonie VKM-NE und die Fassung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di für sich. Dies ergibt sich u. a. aus unterschiedlichen Kündigungsdaten. Materiell bewirken beide Fassungen exakt die gleiche Änderung, so dass die durchgeschriebene Vertragsfassung wieder weitgehendst die gleiche ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine rückwirkende Erhöhung der Vergütungen ab 1. April 2012 um 3,5 % sowie ab 1. Januar 2013 um weitere 2,5 % geeinigt. Die Mindestlaufzeit ist bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt. Die Werte sind, wie üblich, kaufmännisch gerundet. Weiterhin wurde 1 Buchstabe a neu gefasst. Hier waren Probleme in der Abgrenzung entstanden. Die neue randschärfere Formulierung soll klarstellen, dass es sich nicht nur um Berufe handelt, die in der Verwaltung ausgebildet werden, sondern dass es auch Verwaltungsberufe sein sollen. Kunst Geschäftsführer Anlagen

Anlage 1 zum Rundschreiben 2/2012 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Ausbildung vom 19. April 2012 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK), vertreten durch den Vorstand und - einerseits - der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1-9, 23552 Lübeck und Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, vertreten durch die Landesbezirksleitungen - andererseits - wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart: 1 Änderung des Tarifvertrages Ausbildung Der Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 und 3 vom 30. Juni 2009, wird wie folgt geändert: 1. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: Auszubildende, die für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der öffentlichen oder kaufmännischen Verwaltung ausgebildet werden. Protokollnotiz zu Buchstabe a: Hierzu zählen insbesondere - Verwaltungsfachangestellte - Bürokauffrauen/Kauffrauen für Bürokommunikation - Fachangestellte für Bürokommunikation - Kauffrauen im Gesundheitswesen

2. In 21 Abs. 2 wird das Datum 31.07.2011 durch das Datum 31. Dezember 2013 ersetzt. 3. Für die Monate Februar und März 2012 gilt die Anlage 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 und 3 vom 30. Juni 2009. 4. Anlage 1 erhält folgende Fassung: Die Ausbildungsvergütungen betragen für: a) Auszubildende gem. 1 Buchst. a) im ersten Ausbildungsjahr 688,- im zweiten Ausbildungsjahr 733,- im dritten Ausbildungsjahr 776,- im vierten Ausbildungsjahr 844,- b) Auszubildende gem. 1 Buchst. b) und c) aa) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr 800,- im zweiten Ausbildungsjahr 865,- im dritten Ausbildungsjahr 966,- bb) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe 733,-. Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und / oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen. 5. Anlage 1 erhält folgende Fassung: Die Ausbildungsvergütungen betragen für: a) Auszubildende gem. 1 Buchst. a) im ersten Ausbildungsjahr 705,- im zweiten Ausbildungsjahr 751,- im dritten Ausbildungsjahr 795,- im vierten Ausbildungsjahr 865,-

b) Auszubildende gem. 1 Buchst. b) und c) aa) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr 820,- im zweiten Ausbildungsjahr 887,- im dritten Ausbildungsjahr 990,- bb) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe 751,-. Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und / oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 3 am 1. Februar 2012 und 1 Nr. 5 zum 1. Januar 2013 in Kraft. Hamburg, den 19. April 2012 Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirke Hamburg und Nord (VKDA-NEK) gez. Unterschriften gez. Unterschriften

Anlage 2 zum Rundschreiben 2/2012 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Ausbildung vom 19. April 2012 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) und - einerseits - der Gewerkschaft Kirche und Diakonie VKM-NE - andererseits - wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart: 1 Änderung des Tarifvertrages Ausbildung Der Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 30. Juni 2009, wird wie folgt geändert: 1. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: Auszubildende, die für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der öffentlichen oder kaufmännischen Verwaltung ausgebildet werden. Protokollnotiz zu Buchstabe a: Hierzu zählen insbesondere - Verwaltungsfachangestellte - Bürokauffrauen/Kauffrauen für Bürokommunikation - Fachangestellte für Bürokommunikation - Kauffrauen im Gesundheitswesen

2. In 21 Abs. 2 wird das Datum 31.07.2011 durch das Datum 31. Dezember 2013 ersetzt. 3. Für den Monat März 2012 gilt die Anlage 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 30. Juni 2009. 4. Anlage 1 erhält folgende Fassung: Die Ausbildungsvergütungen betragen für: a) Auszubildende gem. 1 Buchst. a) im ersten Ausbildungsjahr 688,- im zweiten Ausbildungsjahr 733,- im dritten Ausbildungsjahr 776,- im vierten Ausbildungsjahr 844,- b) Auszubildende gem. 1 Buchst. b) und c) aa) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr 800,- im zweiten Ausbildungsjahr 865,- im dritten Ausbildungsjahr 966,- bb) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe 733,-. c) Auszubildende gem. 1 Buchst. d) Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen. Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und / oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen. 5. Anlage 1 erhält folgende Fassung: Die Ausbildungsvergütungen betragen für: a) Auszubildende gem. 1 Buchst. a) im ersten Ausbildungsjahr 705,- im zweiten Ausbildungsjahr 751,- im dritten Ausbildungsjahr 795,- im vierten Ausbildungsjahr 865,-

b) Auszubildende gem. 1 Buchst. b) und c) aa) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr 820,- im zweiten Ausbildungsjahr 887,- im dritten Ausbildungsjahr 990,- bb) Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe 751,-. c) Auszubildende gem. 1 Buchst. d) Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen. Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und / oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 3 am 1. März 2012 und 1 Nr. 5 zum 1. Januar 2013 in Kraft. Hamburg, den 19. April 2012 Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien Für die Gewerkschaft Kirche und Diakonie VKM-NE (VKDA-NEK) gez. Unterschriften gez. Unterschriften