Selbstanzeigen ohne Ende die Praxis



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Datum Ausgabe 05/2009

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Transkript:

Selbstanzeigen ohne Ende die Praxis 11, Boulevard Prince Henri L-1724 Luxembourg Tel.: +352 26 27 50-1 Telefax: +352 26 27 50 50 E-Mail: info@anwaltssozietaet.lu

Gliederung 1. Statistik: Anzahl Selbstanzeigen 2. Übersicht Selbstanzeige 3. Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens 4. Tatentdeckung und Ermittlungsmaßnahmen 5. Transparente Strukturen 6. Verjährungsregelungen: Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer 7. Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen; Abschlagszahlung 8. Berücksichtigung von Quellensteuern und Verlusten 9. Unversteuerte Gelder und Todesfall: Verhalten der Erben 10. Selbstanzeige und Neustrukturierung: Möglichkeiten für die Bank nach der Deklarierung

1. Statistik: Anzahl Selbstanzeigen

2. Übersicht Selbstanzeige Gericht Veranlagungsbezirk Steuerfahndung Finanzkasse Bußgeld- und Strafsachenstelle Staatsanwaltschaft Steuerrecht Strafrecht - ESt - SteuerstrafRe - ErbSt - allg. StrafRe - GewSt/USt 10 Jahre (+) 5 Jahre (bis 2014) Zivilrecht ( 3 AO)

3. Ablauf des Selbstanzeigeverfahrens: Zusammenspiel Bank und Anwalt Bank und Berater 1. Erstgespräch - Sachverhalt 2. Übermittlung Erträgnisaufstellungen und Salden notwendiger Service! Durchsuchung/Entdeckung? 3. Auswertung der Unterlagen; rechtliche Einordnung des Sachverhalts/Steuerarten 4. Abgabe berichtigter Erklärungen beim Finanzamt 4 Stellen: Veranlagung, Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle, Finanzkasse 5. Warum Abschlagszahlung? 6. Eröffnung Ermittlungsverfahren 7. Festsetzungsverfahren und Überprüfung Änderungsbescheide 8. Überprüfung der Zinsen/valutagerechte Berechnung 9. Einstellung Strafverfahren

4. Tatentdeckung und Ermittlungsmaßnahmen EU OECD bilateral RiLi 2003/48/EG seit 01.07.2005 Kommentar zu Art. 26 DBA-MA IGA ab 01.07.2014 erweiterte RiLi 2003/48/EG ab 2017 Gruppenanfragen Meistbegünstigungsklausel EU RiLi 2011/16/EU Identifizierung mittels Verhaltensmuster RiLi 2011/16/EU seit 01.01.2013 (LV) CRS ab 2017 revidierte DBA; große Auskunftsklausel; Erheblichkeit; fishing expeditions; Verhaltensmuster (D: Sammelauskunftsersuchen) erweiterte 4. Geldwäscherichtlinie (vgl. SGP seit 01.07.2013: Fiskaldelikt als Vortat) Informationsaustausch LUX RiLi 2003/48/EG ab 2016 rückwirkend auf 2015 projet du loi n 6680 v. 29.04.2014 Art. 26 DBA LUX-D große Auskunftsklausel erweiterte RiLi 2003/48/EG: projet du loi n 6668 v. 18.03.2014; keine LV RiLi 2011/16/EU: loi du 29 mars 2013 (keine LV vs. EUAHiG in D) CH StAhiG seit 01.02.2013 (Gruppenanfragen) IQA

4. Tatentdeckung: Steuer-CD und Gruppenanfragen, heute Informationsaustausch (ab 2015) Problem: Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die Straftat im Zeitpunkt der Berichtigung entdeckt war und der Täter dies wusste/ damit rechnen musste. Strafverfahren zwingend Finanzverwaltung damit zu rechnen, wenn Medienberichte vorliegen, da nur die Tatentdeckung und nicht die Person des Täters entscheidend ist Abgleich mit individuellen Steuerquellen nicht erforderlich

Finanzverwaltung 5. Transparente Strukturen Strafschärfungsgrund bei Strafzumessungserwägungen des Gerichtes Besteuerungsgrundlagen müssen nicht bekannt sein, wenn Art/Weise der Verschleierung Indiz für Steuerhinterziehung ist Beispiel: Problematik kapitalgebundene Lebensversicherungen Rechtsgrundlagen/Rechtsentwicklungen Alt-/Neuverträge Alte Rechtslage Neue Rechtslage (Vertragsabschluss vor 2005) (Vertragsabschluss ab 2005) (Vertragsabschluss ab 2009) (Vertragsabschluss ab 2011) Verwaltungsanweisungen und Rückwirkungen auf Altverträge steuerschädliche Vertragsgestaltung key words: Abdeckung biometrisches Risiko; Dispositionsmöglichkeit beneficial owner steuerschädliches Verhalten während der Laufzeit

6. Verjährungsregelungen: Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Einkommen- und Erbschaftsteuer Steuerrecht Variante 1: Abgabe der Steuererklärung a) fristgerechte Abgabe der Steuererklärung VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist Steuererklärung für 2002 wird im Kalenderjahr 2003 abgegeben Steuererklärung für 2003 wird im Kalenderjahr 2004 abgegeben Steuererklärung für 2004 wird im Kalenderjahr 2005 abgegeben Ende der Festsetzungsfrist Eintritt Festsetzungsverjährung 2002 mit Ablauf des 31.12.2002 mit Ablauf des 31.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 2003 mit Ablauf des 31.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 2004 mit Ablauf des 31.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2005 mit Ablauf des 31.12.2015 mit Ablauf des 31.12.2015

6. Verjährungsregelungen: Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer b) verspätete Abgabe der Steuererklärung Steuererklärung für 2000 wird im Kalenderjahr 2002 abgegeben Steuererklärung für 2001 wird im Kalenderjahr 2004 abgegeben Steuererklärung für 2002 wird im Kalenderjahr 2005 abgegeben VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist Ende der Festsetzungsfrist Eintritt Festsetzungsverjährung 2000 mit Ablauf des 31.12.2000 mit Ablauf des 31.12.2002 mit Ablauf des 31.12.2012 mit Ablauf des 31.12.2012 2001 mit Ablauf des 31.12.2001 mit Ablauf des 31.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 2002 mit Ablauf des 31.12.2002 mit Ablauf des 31.12.2005 mit Ablauf des 31.12.2015 mit Ablauf des 31.12.2015

6. Verjährungsregelungen: Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer Variante 2: keine Abgabe der Steuererklärung VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist Ende der Festsetzungsfrist Eintritt Festsetzungsverjährung 1999 mit Ablauf des 31.12.1999 mit Ablauf des 31.12.2002 mit Ablauf des 31.12.2012 mit Ablauf des 31.12.2012 2000 mit Ablauf des 31.12.2000 mit Ablauf des 31.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 2001 mit Ablauf des 31.12.2001 mit Ablauf des 31.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 Variante 3: Änderung bestehender Verlustfeststellungsbescheid Beispiel Verlustfeststellungsbescheid für Kapitaleinkünfte ergeht für das Kalenderjahr 2003. Steuerbescheid für 2003 wird aufgrund Selbstanzeige geändert. Die neue Festsetzung ergibt positive Einkünfte für 2003. Daraufhin wird Verlustfeststellungsbescheid für 2003 geändert Steuerbescheid für 2002 wird geändert, trotz Eintritt der - verlängerten - Festsetzungsverjährung für Steuerbescheid 2002

6. Verjährungsregelungen: Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer Strafrecht Verjährungsdauer 5 Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung 10 Jahre bei besonders schwerem Fall der Steuerhinterziehung ab 01.01.2015: generell Ausweitung auf 10 Jahre Verjährungsbeginn Abgabe falscher Erklärung: Tag der - tatsächlichen - Bekanntgabe des Steuerbescheides keine Abgabe Fälligkeitssteuern (etwa Umsatzsteuer) und Veranlagungsteuer (Einkommensteuer): 95 % Abschluss der Veranlagung Strafrechtsverjährungsbeginn immer später als Steuerfestsetzungsverjährungsbeginn

6. Verjährungsregelungen: Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer Sonderfall: Schenkungsteuer Beginn nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist/das FA Kenntnis von der Schenkung hat Exkurs: Verjährungsfristen bei Selbstanzeige in Luxemburg VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist Ende der Festsetzungsfrist Eintritt Festsetzungsverjährung 2003 mit Ablauf des 31.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 2004 mit Ablauf des 31.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 2005 mit Ablauf des 31.12.2005 mit Ablauf des 31.12.2005 mit Ablauf des 31.12.2015 mit Ablauf des 31.12.2015

Nachzahlungszinsen 7. Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen; Abschlagszahlung Verspätungszinsen (nicht bei Erbschaft- und Schenkungsteuer) Beginn 15 Monate nach Steuerentstehungsjahr Beispiel Steuerhinterziehung im Kalenderjahr 2003, Anlauf am 01.04.2005 Hinterziehungszinsen Strafzinsen Beginn Erlangung des Vorteils der Straftat (Bekanntgabe des Steuerbescheides; 95 % Abschluss der Veranlagungsarbeiten) Abschlagszahlung beendet Zinslauf und Wirksamkeitsvoraussetzung

8. Berücksichtigung von Quellensteuern Quellensteuer nach ZIV Grundsatz vollständige Anrechnung Ausnahme 5-jährige Verjährungsfrist bei Steuerschuldverhältnissen VZ Steuerentstehung Beginn Verjährungsfrist Ende der Verjährungsfrist Eintritt Verjährung 2007 mit Ablauf des 31.12.2007 mit Ablauf des 31.12.2007 mit Ablauf des 31.12.2012 mit Ablauf des 31.12.2012 2008 mit Ablauf des 31.12.2008 mit Ablauf des 31.12.2008 mit Ablauf des 31.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 2009 mit Ablauf des 31.12.2009 mit Ablauf des 31.12.2009 mit Ablauf des 31.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 sonstige Quellensteuer eingeschränkt anrechenbar, überschüssiger Anteil im Quellenstaat erstattungsfähig

1. bis VZ 2008 8. Berücksichtigung von Verlusten externer Verlustausgleich Verlustrücktrag (1 Jahr) Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften von Aktien (1 Jahr Spekulationsfrist) HEV 2. ab VZ 2009 interner Verlustausgleich: Verlustverrechnungstöpfe innerhalb Kapitaleinkünfte (Ausnahme: positive Günstigkeitsprüfung) Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen (Ausnahme: Altverluste) kein Verlustrücktrag möglich Verlustvortrag zeitlich begrenzt keine Spekulationsfrist bei Aktienverkäufen kein HEV (im Privatbereich)

8. Berücksichtigung von Verlusten 3. Sondersituation Altverluste Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Wertpapiergeschäften) bis 31.12.2008 mit Veräußerungsgewinnen - aller Art - bis 31.12.2013 verrechenbar (Verluste müssen beschieden sein). Festgestellte und verbleibende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (nicht Wertpapiergeschäften) nach dem 31.12.2013 nur noch mit privaten Veräußerungsgewinnen (Spekulationsgewinnen) aus Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern verrechenbar (Spekulationsfristen: Wirtschaftsgüter 1 Jahr; Grundstücke 10 Jahre) Verluste und Steuerhinterziehung Grundsatz interne Verlustverrechnung nur innerhalb desselben VZ Ausnahme Feststellungsbescheid, dann Vortragsmöglichkeit Festsetzungsfrist 4 Jahre derzeit: Verluste aus 2009 für folgende VZ berücksichtigungsfähig

9. Unversteuerte Gelder und Todesfall: Verhalten der Erben Straftaten Einkommensteuerhinterziehung Erblasser (strafrechtlich nicht verfolgbar) Erbschaftsteuerhinterziehung Erben Einkommensteuerhinterziehung Erben Gebührenbetrug der Erben wegen Erteilung Erbschein (Nachlassgericht) Gebührenbetrug der Erben wegen Eröffnung Testament/Erbvertrag (Nachlassgericht/Notar) Falsche Versicherung an Eides Statt der Erben Haftung Steuerschulden des Erblassers gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft für Einkommensteuer Erblasser; Selbstanzeige porst mortem Steuerschulden des Erblassers bei Erbschaftsteuer der Erben als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar

10. Selbstanzeige und Neustrukturierung: Möglichkeiten für die Bank Auflösung transparenter Strukturen Einbindung in bestehende rechtliche Rahmenbedingungen etwa: - Kündigung steuerlich transparenter Versicherungsverträge - Auflösung off-shore Gesellschaften Bündelung von Vermögenswerten Neuordnung Konten, Anlagestrategie Konsolidierung des verwaltenden Vermögens Nachhaltige Bindung Standortvorteil, Bankgeheimnis Strukturierung des Gesamtvermögens

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung 11, Boulevard Prince Henri L-1724 Luxembourg Tel.: +352 26 27 50-1 Telefax: +352 26 27 50 50 E-Mail: info@anwaltssozietaet.lu