Kreishandwerkerschaft Mittelthüringen



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Kreishandwerkerschaft Mittelthüringen Ausgabe 2015

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Vorwort der Kreishandwerkerschaft Sehr geehrte Innungsmitglieder, sehr verehrte Damen und Herren, mit der vorliegenden überarbeiteten Mustersammlung zur Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) liegt Ihnen eine Broschüre vor, die Ihre tägliche Arbeit im Bereich des Werk- und Bauvertragsrechts erleichtern und Ihnen Rechtssicherheit geben kann. Die VOB/B, welche die Grundlage für diese Formular- und Mustersammlung bildet, enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Es handelt sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um die bauspezifisch notwendigen Bedingungen ergänzen. Die Vergabe nach VOB kann einen erhöhten bürokratischen Aufwand bedeuten, da der Schriftverkehr mit Bauherren und Architekten durch die formalen Voraussetzungen und Bestimmungen der VOB vorgegeben und der Handwerksbetrieb mit Hinweisen und Anzeigeverpflichtungen belastet wird. Außerdem ist grundsätzlich ein Vorgehen nach deren Bestimmungen sorgfältig zu prüfen. Dem Mehraufwand und der Prüfung des Vorgehens nach VOB bei der Auftragsvergabe oder bei späteren Ergänzung und Änderungen stehen jedoch bei einem Rückgriff auf die VOB entscheidende Vorteile gegenüber. Die Formulare und Musterschreiben in dieser Broschüre basieren auf der derzeitigen Rechtslage und sollen Ihnen eine wertvolle Hilfestellung bei der Anwendung der VOB/B leisten. Erfurt, im März 2015 Ihre Kreishandwerkerschaft Mittelthüringen Holger Prüfer Kreishandwerksmeister Bernd Reichardt Hauptgeschäftsführer Vorwort der Kreishandwerkerschaft Mittelthüringen 5

Vorwort 5 Der Werkvertrag die VOB/B 11 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Hinweis auf Mengenmehrung 2 III VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes) 20 Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 III Nr. 2 VOB/B 21 Unterschreitung des Mengenansatzes Preisvereinbarung nach 2 III Nr. 3 VOB/B 22 Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 III Nr. 4 VOB/B 23 Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 V VOB/B 24 Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 VI VOB/B 26 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderung der Mengen 2 VII Nr. 1 Satz 2 VOB/B 28 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 VII Nr. 1 Satz 4, 2 V VOB/B 29 Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 VII Nr. 1 Satz 4, 2 VI VOB/B 31 Leistung ohne Auftrag Vergütung nach 2 VIII Nr. 2 VOB/B 33 Zusatzvergütung für die Anforderung von Zeichnungen + Berechnungen oder Berechnungskontrolle 2 IX VOB/B 35 Versicherungsmakler Inhaltsverzeichnis Seit 24 Jahren in Thüringen zuverlässiger Partner für Industrie, Handel, Handwerk und Privat Ichtershäuser Str. 74 99310 Arnstadt Telefon: 03628/ 6198-770 Fax: 03628/ 6198-99 769 email: info@gsiebert.de Internet: www.gsiebert.de Ust-IdNr: DE 179839947 EU-Vermittlerregister Gewo Nr. D-3F60-XJCZW-30 Zertifiziert: DIN EN ISO 9001 6

12 13 14 15 16 17 18 19 Vergütung von Stundenlohnarbeiten 2 X VOB/B 36 Anmahnung von Auftraggeberleistungen Abstecken der Hauptachsen, Bekanntgabe der Grundstücksgrenzen und der Höhenfestpunkte 3 II VOB/B 38 Prüfungs- und Mitteilungspflichten Gegenstand: Ausführungsunterlagen 3 III VOB/B 39 Bedenkenmitteilung gegen Ausführungsanordnungen 4 I Nr. 4 VOB/B 40 Bedenkenmitteilung gegen die Ausführung, Stoffe und Vorleistungen 4 III VOB/B 42 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Bereitstellungsverpflichtung nach 4 IV VOB/B 44 Beauftragung eines Nachunternehmers Zustimmungsersuchen 4 VIII VOB/B 45 Beginn der Ausführung Auskunftserteilung 5 II VOB/B 46 Wenn es am Bau Probleme gibt, brauchen Sie den Spezialisten. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung. Beginnend bei Rechtsfragen im Rahmen der Auftragsvergabe, über die Bauausführung bis zum Ende der Gewährleistungsfrist wir vertreten und beraten Sie engagiert und kompetent. Ihre Ansprechpartner: Dr. Steffen Böhm Fachanwalt für Bauund Architektenrecht Anika Amberg Fachanwältin für Bauund Architektenrecht Winfried Mathes Rechtsanwalt Bauplanungsund Vergaberecht Walkmühlstr. 1a 99084 Erfurt Tel.: 0361/600 83-0 Fax: 0361/600 83-90 E-Mail: office@advohabel.de Internet: www.advohabel.de Ihre Bau-Steuerberater Schütz Steuerbüro Bahnhofstraße 15 98693 Illmenau Tel.: 036 77-84 50 90 Fax: 036 77-84 50 919 kanzlei@stb-schuetz.com Schütz Steuerberatungsgesellschaft mbh Walkmühlstraße 1a 99084 Erfurt Tel.: 03 61-21 68 350 Fax: 03 61-21 68 349 kanzlei@stb-schuetz.com www.stb-schuetz.com Kai Schütz Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Inhaltsverzeichnis 7

20 21 22 23 24 25 26 27 28 Anzeige des Beginns mit der Ausführung 5 II VOB/B 47 Behinderungsanzeige 6 I VOB/B Behinderung des Baubeginns 48 Behinderungsanzeige 6 I VOB/B Behinderung im Verlauf der Bauausführung 49 Behinderung Mitteilung der Wiederaufnahme der Arbeiten 6 III VOB/B 50 Behinderung Neufestsetzung der Ausführungsfrist 6 IV VOB/B 51 Behinderung Schadensersatzbegehren 6 VI VOB/B 52 Unterbrechung der Arbeiten Abrechnung der bisherigen Arbeiten 6 V VOB/B 53 Unterbrechung der Arbeiten Kündigung des Vertrages 6 VII VOB/B 54 Gefahrübergang Anspruch auf Vergütung nach 7 VOB/B 56 LADEN SIE IHREN ERFOLG EIN. Kompetente Beratung und Service für Sie im CITROËN Business Center Inhaltsverzeichnis CRÉATIVE TECHNOLOGIE AUTOHAUS KÜHN Autohäuser Gebr. Kühn, Inhaber Michael Kühn www.citroen-haendler.de/kuehn (H)=Vertragshändler, (A)=Vertragswerkstatt mit Neuwagenagentur, (V)=Verkaufsstelle 99310 ARNSTADT (H), Am Lützer Feld 14, Telefon: 03628/587000 99867 GOTHA (V), Harjesstr. 1, Telefon: 03621/8699575 98693 ILMENAU (V), Am Vogelherd 95, Telefon: 03677/200613 Steve Nimmow (Business-Verkäufer): 0176/1587000-3 Dirk Lilie (Business-Verkäufer): 0176/1587000-2 4636 AH Kühn, Anzeige B2B.indd 1 22.01.15 14:18 8

29 30 31 32 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Abmahnung nach 9 I Nr. 1 und/oder Nr. 2 VOB/B 57 Mitwirkungs-/Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers Fristsetzung mit Kündigungsandrohung 9 II VOB/B 58 Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 I VOB/B 59 Abrechnung nach Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 III, 14 VOB/B 60 33 Verlangen auf Abnahme der Leistung 12 I VOB/B 62 34 Verlangen auf Abnahme der Leistung Abmahnung 12 I VOB/B 63 35 Teilabnahmeprotokoll 12 II 64 36 Abnahmeprotokoll 12 I, IV VOB/B 65 37 Vollendung der Leistung Fertigstellungsmitteilung 12 I, V VOB/B 67 RA Dr. Marc Albertus RA Dr. Tobias Fischer Fachanwalt Bau- u. Architektenrecht RA Fabian Clauß Tätigkeitsschwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht Bau- und Architektenrecht Arbeitsrecht Schneider, Geiwitz & Partner Steigerstraße 30 99096 Erfurt Telefon: 03 61. 2 24 86-0 Telefax: 03 61. 2 24 86-10 E-Mail: erfurt@schneidergeiwitz.de www.schneidergeiwitz.de Rechtsanwalt MICHAEL HÖSELER Schmidtstedter Str. 12 99084 Erfurt Tätigkeitsschwerpunkte: Bau- und Architektenrecht Inkasso und Förderungmanagement Verkehrs- und Arbeitsrecht Familienrecht Schadensersatzrecht Telefon 0361 5613913 Telefax 0361 5401914 www.rechtsanwalt-hoeseler.de ra-hoeseler@jetzweb.de 9

38 Feststellung der Leistung Aufmaßnahme 14 VOB/B 68 39 40 Stundenlohnarbeiten Mitteilung über deren Beginn 15 III VOB/B 69 Anforderung einer Abschlagszahlung 16 I VOB/B 70 41 Schlussrechnung Vorlage 16 III VOB/B 71 42 Anforderung einer Abschlagszahlung Abmahnung 16 I VOB/B 72 43 Schlussrechnung Abmahnung 16 III, V VOB/B 73 44 45 46 47 48 49 Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltserklärung 16 III Nr. 2, Nr. 5 VOB/B 74 Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltsbegründung 16 III Nr. 2, Nr. 5 VOB/B 75 Sicherheitsleistung Rückgabe der Sicherheit 17 VIII VOB/B 76 Sicherheitsleistung Auszahlung des Einbehalts 17 VIII VOB/B 77 Meinungsverschiedenheiten Anrufung der vorgesetzten Stelle 18 II VOB/B 78 Meinungsverschiedenheiten Einspruch gegen die Entscheidung der vorgesetzten Stelle 18 II VOB/B 79 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Ausgabe 2012 80 Inhaltsverzeichnis Dr. Reik Kalnbach Fachanwalt für Bauund Architektenrecht Fachanwalt für Mietund Wohnungseigentumsrecht Dr. Kalnbach Rechtsanwälte Bahnhofstraße 11 99438 Bad Berka Tel.: 036458 / 48402 Fax: 036458 / 49273 E-Mail: ra@kalnbach.de www.kalnbach.de Patrick Wawrzinek Arbeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht 10

Der Werkvertrag die VOB/B Jeder, der Bauleistungen erbringt oder der Bauleistungen erbringen lässt, hat mit der gesetzlichen Grundlage für das private Baurecht, dem Werkvertragsrecht des BGB, zu tun; dort die 631 651 in der seit dem 01.01.2002 und dem 01.01.2009 geltenden Fassung. Aber die Herstellung eines Werkes durch ein Unternehmen im Auftrag eines Bestellers kann sehr viele und sehr unterschiedliche Leistungen betreffen und ist damit nicht auf Bauleistungen beschränkt. Daraus ergeben sich zwei Probleme: Erstens, die werkvertraglichen Regelungen des BGB müssen so allgemein gehalten sein, dass damit der Reparaturauftrag für eine Schuhsohle, der Beförderungsauftrag für einen Postbrief, ein Viehmastauftrag oder die Errichtung eines Brückenbauwerkes geregelt sind. Zweitens, die besonderen Bedingungen und Beziehungen zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen oder zwischen Bauunternehmen können mit einem solchen Gesetz nicht speziell geregelt werden. Weil aber für unterschiedliche Leistungen spezifische Regelungen jeweils wünschenswert bzw. erforderlich sind, gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Jede Branche hat sich ihre AGB mehr oder weniger selbst geschaffen, deshalb sind AGB häufig an den Interessen der Unternehmerseite und damit einseitig orientiert. Für den Bau ist man einen anderen Weg gegangen. Hier hat man die Interessen vor allem der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite zusammengeführt und gemeinsam Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen erarbeitet, VOB/B. Und obwohl diese VOB/B kein Gesetz sind gesetzliche Regelung ist und bleibt das Werkvertragsrecht des BGB, hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: Wenn die Parteien eines Bauwerkvertrages die VOB/B kennen und sich dann dazu entscheiden, die VOB/B als Ganzes zu vereinbaren (also nicht nur einzelne Regelungen daraus, aber genauso wenig unter Ausklammerung einzelner Regelungen), dann haben sie sich gemeinsam ausgewogenen Bedingungen unterworfen, die durch keine Seite, keinen Dritten und kein Gericht angreifbar sind. Deshalb ist die VOB/B ein privilegiertes Regelwerk, eine kaum verzichtbare Hilfestellung, wenn man Bauwerkverträge ordentlich abschließen und abwickeln will. Am 30. Juli 2012 kam es zur Neufassung der VOB 2009 in die VOB 2012. In den Bereichen der VOB/A und VOB/C erfolgten redaktionelle und fachtechnische Überarbeitungen. Im Bereich der VOB/B wurde lediglich 16 neu gefasst. Die Änderung beruht auf der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht. Künftig wird der Anspruch auf Schlusszahlung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen und nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig (früher 2 Monate). Hinzu kommt, dass Zahlungsverzug künftig auch ohne Fristsetzung eintritt. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München 11

Das Gesamtsystem der Vergabeordnungen Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München Die Vergabeverordnungen sind vorrangig Regelungen für die öffentliche Hand, und zwar die VOL (Vergabeverordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen), die VOB (Vergabeverordnung für Bauleistungen), die VOF (Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen). Die VOB Hier interessieren die Bauleistungen, deshalb die VOB. Die VOB gliedert sich in drei Teile, die VOB/A mit Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen, die VOB/B mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und die VOB/C mit allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) für Bauleistungen. Für öffentliche Auftraggeber sind die Regelungen insgesamt verbindlich, private Bauherren/Auftraggeber können, müssen sich aber nicht daran halten, also je nach vertraglicher Vereinbarung. VOB/A Teil A der VOB beinhaltet die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und ist in vier Abschnitte unterteilt. Er bezieht sich auf den Geschehensablauf bis zum endgültigen Abschluss eines Bauvertrags. VOB/C Die VOB/C beinhaltet die ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen). Hier finden sich die DIN-Vorschriften der wichtigsten Gewerke sowie allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (Leistungsbeschreibung, Stoffe/Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen/Besondere Leistungen, Abrechnung). VOB/B Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Vorschriften der VOB/B und deren Neuerungen gegeben. Die VOB/B dient dazu, den Besonderheiten des Bauvertragswesens unter Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse aus der Praxis gerechter zu werden, als dies durch Anwendung der allgemein gehaltenen Vorschriften des BGB zum Werkvertrag möglich ist. Aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie geht die VOB/B, wird sie vereinbart, den 631 ff. BGB oder anderen einschlägigen Bestimmungen des BGB vor. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich geschehen, damit sie Vertragsbestandteil wird, ein bloßer Hinweis auf den Inhalt reicht nicht aus. 12

1 Art und Umfang der Leistung Paragraf 1 VOB/B bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers. Ist die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, so gilt nach 1 I S. 2 VOB/B auch die ATV (= VOB/C). 2 Vergütung Paragraf 2 VOB/B regelt die grundsätzliche Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. 2 I: Bestimmung der vertraglichen Leistungen, welche durch eine vereinbarte Vergütung abgegolten sind. 2 II: Abstellung auf die jeweils vereinbarte Vergütungsart zur Berechnung der Vergütung. Die hier erwähnten Begriffe Einheitspreis-, Pauschalpreis-, Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsvertrag sind in 5 Abschnitt 1 VOB/A definiert. 2 III: Regelung möglicher Veränderungen der Vergütung im Rahmen eines Einheitspreisvertrags. 2 IV: Eigenleistungen des Auftraggebers 2 V: Änderungsanordnungen des Auftraggebers 2 VI: Vertraglich nicht vorgesehene Leistungen 2 VII: Regelt die grundlegenden Gesichtspunkte des Pauschalpreisvertrags 2 VIII: Eigenmächtige Abweichungen des Auftragnehmers 2 IX: Verpflichtung des Auftragnehmers, zusätzlich zur Bauausführung noch planerische Arbeiten zu erbringen 2 X: Grundlage für die Vergütung zu Stundenlöhnen (nur, wenn ausdrücklich vereinbart) Viele Vergütungsansprüche müssen noch einmal schriftlich und rechtzeitig angemeldet werden (siehe Muster 1 12). 3 Ausführungsunterlagen Hier geht es um die durch die Vertragsparteien beizubringenden Unterlagen bzw. Leistungen vor Beginn der Bauausführung. Auftraggeber an Auftragnehmer Ausführungsunterlagen (I) Abstecken der Hauptachsen und Geländegrenzen (II) Höhenfestpunkte (II) Gelände- bzw. Objektübergabe (III und IV) Straße, Zugangswege und deren Zustand (IV) Auftragnehmer an Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen und deren Prüfung (V) siehe Muster 13 und 14 Schriftliches Festhalten nicht vorhandener oder nicht ordnungsgemäßer Unterlagen und Bestätigung desselben durch den Auftraggeber wird empfohlen. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München 13

4 Ausführung Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München Paragraf 4 VOB/B regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers als Grundsätze für die Bauausführung bis zur Abnahme (siehe Muster 15 18). 5 Ausführungsfristen Die in 5 II VOB/B vorgegebene Vertragsfrist von zwölf Werktagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer für den Ausführungsbeginn bekommt durch die Entbehrlichkeit der Mahnung für den Verzugsbeginn größeres Gewicht. Der Auftragnehmer kommt somit nach fruchtlosem Ablauf der Frist automatisch in Verzug. siehe Muster 19 und 20 6 Behinderung und Unterbrechung Die Regelung behandelt zwei Verzögerungstatbestände: Behinderung (I) Unterbrechung (V) Die erforderliche, schriftliche Anzeige dient der Ermöglichung sofortiger Abhilfe- bzw. Schadensminderungsmaßnahmen (siehe Muster 21 und 22). Idealerweise erfolgt sie, wenn ein Ereignis wahrscheinlich wird, aber noch nicht eingetreten ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nach einer Unterbrechung über die Wiederaufnahme der Arbeiten zu informieren (III). siehe Muster 23 Eine Anzeigepflicht besteht auch bei voraussichtlichen Konsequenzen einer Behinderung oder Unterbrechung (IV VII). siehe Muster 24 27 7 Verteilung der Gefahr In Abweichung von den Gefahrtragungsregeln des BGB wird hier ein Teil der Gefahr auf den Auftraggeber verlagert. siehe Muster 28 8 Kündigung durch den Auftraggeber Grundsätzlich kann der Auftraggeber jederzeit bis zur Vollendung des Bauwerkes kündigen (I). Der Anlass zur Kündigung, auch evtl. durch den Auftragnehmer gesetzt (II Nr. 1, III Nr. 1, wegen 4 VII mangelhafte bzw. vertragswidrige Leistung oder wegen 5 IV Verzug und IV), bestimmt die Konsequenzen. 14

9 Kündigung durch den Auftragnehmer Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers besteht nur in drei Fällen: Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Handlung ( 3, 6) und dadurch folgende Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer Nichtleisten einer fälligen Forderung durch den Auftraggeber (Beweislast bzgl. Fälligkeit liegt beim Auftragnehmer) Schuldnerverzug des Auftraggebers Siehe Muster 29 32 Achtung: Die Kündigung muss nach II unter Fristsetzung angedroht werden. 10 Haftung der Vertragsparteien Regelungsinhalt ist hier die interne Haftung der Vertragspartner, d. h. nur der Innenausgleich. Es handelt sich nicht um eine haftungsbegründende Vorschrift. Hinzuweisen ist hier lediglich auf den ernsthaft zu prüfenden Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung. Den Schaden einer nicht ausreichenden Versicherung trägt derjenige in dem Umfang, wie er sich hätte versichern können, es aber nicht getan hat. 11 Vertragsstrafe Die Vereinbarung von Vertragsstrafen sollte individuell und nicht formal erfolgen. Die Höhe ist angemessen anzusetzen. Es darf jedoch nicht zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs kommen. Eine Mahnung ist entbehrlich. 12 Abnahme Die VOB kennt folgende Arten der Abnahme: Abnahme der Gesamtleistung auf Verlangen des Auftragnehmers (I) siehe Muster 33 Bei Nichtreaktion des Auftraggebers ist eine Aufforderung zur Abnahme mit Setzung einer angemessenen Frist erforderlich (siehe Muster 34). Teilabnahme (siehe Muster 35) Eine Teilabnahme im Sinne des 12 VOB/B liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine technische Feststellung des Bautenstandes handelt und nicht um eine rechtsgeschäftliche Abnahme. Förmliche Abnahme Sie kann von beiden Seiten vereinbart werden und ist im Ergebnis festzuhalten (IV). siehe Muster 36 Fiktive Abnahme Sie tritt ohne den ausdrücklichen Willen des Auftraggebers ein, wenn eine Abnahme nicht verlangt wird, aber eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt (siehe Muster 37), nach Ablauf einer Zwölf-Werktages-Frist (V Nr. 1), wenn nichts anderes vereinbart ist und die (Teil-)Leistung schon vom Auftraggeber in Benutzung genommen ist (sechs Tage nach Inbenutzungnahme) V Nr. 2. Nicht gemeint ist die Nutzung zum Weiterbau. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München 15

Mängelansprüche 13 Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München Was ein Mangel ist, wird in 13 II VOB/B in Übereinstimmung mit 633 BGB geregelt. Dabei wird vorrangig auf die vereinbarte Beschaffenheit, also darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart haben. Allerdings geht die VOB/B einen Schritt weiter als das BGB, wenn sie gleichberechtigt neben der vereinbarten Beschaffenheit auch noch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik fordert. Andere Kriterien eines Mangels (wie früher z. B. die für den normalen Gebrauch übliche Beschaffenheit) gibt es heute nur noch dann, wenn die Beschaffenheit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Für die Mitteilungspflicht bei Anordnungen oder Lieferungen des Auftraggebers gem. 13 III siehe das nachfolgende Muster (entsprechend 4 III). Gem. 13 IV Nr. 1 beträgt die Mängelanspruchsfrist für Bauwerke 4 Jahre. Dies gilt auch für Holzerkrankungen. Die Formulierung andere Werke umfasst auch unbewegliche Sachen (z. B. Erdarbeiten) und unterwirft diese einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, im Unterschied zur dreijährigen gesetzlichen Frist. Dies gilt auch für Landschaftsbauarbeiten. Die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen beträgt nur 1 Jahr. Ansprüche, die weder Bauwerk noch Grundstück zuzuordnen sind, sowie Planungsund Überwachungsleistungen für Bauwerke unterliegen der gesetzlichen Regelung nach 634a I Nr. 1 oder 651 BGB. Gem. 13 IV Nr. 2 hat der Auftragnehmer grundsätzlich die Wartungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Dies dient der Vermeidung von Streit über die Entstehung eines Schadens durch den Auftragnehmer durch mangelhafte Leistung oder die Wartungsfirma durch unzureichende Wartung. Diese Regelung greift nur bei Teilen ein, bei welchen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. 13 IV Nr. 2 VOB/B kann vertraglich abbedungen werden. Ist dies nicht der Fall, greift er auch bei einer über der Regelverjährungsfrist des 13 IV Nr. 1 VOB/B vereinbarten Frist ein. Aus dem früheren Mängelbeseitigungsanspruch ist im BGB 635 ein Nacherfüllungsanspruch geworden. In der VOB/B bleibt es bei dem Nachbesserungsrecht, 13 V Nr. 1. Alternativ dazu kann der Auftraggeber unter gewissen Voraus setzungen eine Ersatzvornahme als Selbstnachbesserungsrecht ( 13 V Nr. 2 in Verbindung mit VI 1. Halbsatz) oder eine Minderung ( 13 VI) vornehmen. VII regelt in 13 die Haftung für Schadensersatz bei Mängeln. 14 Abrechnung Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb Abrechnungen häufig so wenig sorgfältig vorgenommen werden. Man erschwert Auftraggebern Einwände ganz erheblich, wenn man folgende vier Anforderungen einhält: die Rechnung muss prüfbar sein, die Positionen sind übersichtlich, in der Reihenfolge des Fortgangs der Leistungen in Verbindung mit dem Vertrag und den dortigen Bezeichnungen aufzustellen, Nachweise und Belege sind beizufügen, siehe dazu auch nachfolgendes Muster 38, 16

Vertragsänderungen und Ergänzungen sind kenntlich zu machen (auf Aufforderung sogar getrennt abzurechnen). Vorsicht mit dem Begriff Schlussrechnung. 15 Stundenlohnarbeiten Vgl. 2 X und siehe nachfolgendes Muster 39. Die Ankündigung ist allerdings nicht so wichtig wie die laufende (höchstens wöchentliche, besser tägliche) Bestätigung der geleisteten Stunden durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten. 16 Zahlung 16 I: Abschlagszahlungen 16 II: Vorauszahlungen 16 III: Schlusszahlungen 16 IV: Teilabnahme 16 V: Beschleunigung der Zahlung, Verzug 16 VI: Recht des Auftraggebers, an Dritte zu zahlen Für Abschlagszahlungen ist auf folgenden wichtigen Punkt hinzuweisen: Eine bewegliche Sache, die fest mit einem Grundstück verbunden wird, geht kraft Gesetzes ( 946 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Für 16 I VOB/B bedeutet das, dass mit dem Einbau von Baustoffen die Voraussetzung, eine Abschlagszahlung zu fordern, eingetreten ist. Wer also z. B. ein komplettes Dach schuldet, kann auch ohne vertragliche Vereinbarung dazu Material und Leistungen eines gerichteten Dachstuhls als Abschlagszahlung fordern. Fälligkeitsvoraussetzung Fälligkeitsvoraussetzung jeder Forderung ist der Zugang der Rechnung. Man tut also gut daran, diese Voraussetzung beweisen zu können z. B. Zusendung vorab per Fax, Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder Übergabe gegen Empfangsquittung. Insbesondere ist die Neuregelung des 16 III Nr. 1 hinsichtlich der Fälligkeit der Schlusszahlungen und der Verkürzung der Prüffrist zu beachten. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird nicht mehr spätestens innerhalb von 2 Monaten, sondern grundsätzlich innerhalb von jetzt 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Ausnahmsweise kann eine Frist von 60 Tagen vereinbart werden, wobei diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen werden und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein muss. Eine derartige Erweiterung der Zahlungsfrist kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. die Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist. Mit der Frist für die Fälligkeit der Schlussrechnung geht die Frist zur Prüfung der Schlussrechnung einher, welche somit ebenso auf 30 bzw. 60 Tage verkürzt wurde. Einwendungen gegen die Prüfbarkeit müssen daher innerhalb dieser Frist erhoben und begründet werden. Zahlungsverzug ohne Nachfristsetzung Seit der Neuregelung des 16 V Nr. 3 S. 3, S. 4 kommt der Auftraggeber, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung der Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München 17

Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Diese Frist verlängert sich wiederum auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Zu beachten ist, dass verlängerte Verzugsfristen bei Abschlagszahlungen nicht möglich sind. Der Verzug kann nach wie vor durch Nachfristsetzung auch schon früher herbeigeführt werden. Für die rechtzeitige Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Leitungserfolges abgestellt, also den Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer. Die Arbeitseinstellung erfordert dagegen nach wie vor eine Fristsetzung, 16 V Nr. 4. Einer Ankündigung der Arbeitseinstellung bedarf es nicht. Zahlung an Dritte Das Recht des Auftraggebers, schuldbefreiend an einen Dritten (Sub- bzw. Nachauftragnehmer) zu zahlen, ist durch die Regelung des VI auf den Fall beschränkt, dass die Dritten durch die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerkes sicherstellen sollen, obwohl sie gegenüber dem Unternehmen zu Recht die Fortsetzung der Arbeiten wegen dessen Verzuges verweigern. Auch hier haben sich Änderungen durch die VOB 2012 ergeben. 16 I Nr. 3 VOB/B: Die Fristenregelung wurde auf 21 Kalendertage anstelle von 18 Werktagen umgestellt. 16 III Nr. 5 VOB/B: Die Fristenregelung für die Vorbehaltserklärung und die Vorbehaltsbegründung wurde auf 28 Kalendertage anstelle von 24 Werktagen umgestellt. 17 Sicherheitsleistung Geregelt sind zwei Sicherheitsleistungen (I Nr. 2) die Sicherheit für die Vertragserfüllung und die Sicherheit für Mängelansprüche (früher Gewährleistung). Zu beachten ist in IV, dass keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart werden darf das hat die Rechtsprechung für unzulässig erklärt. in V S. 1, dass einzig zulässige Kontoart für ein Sperrkonto im Sinne des 17 VOB/B das Und-Konto ist. in VI, dass bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts die Umsatzsteuer in den Fällen des 13b UStG nicht miteinbezogen wird. in VIII, einerseits die Rückgabe der nicht verwerteten Vertragserfüllungsbürgschaften (Nr. 1) und andererseits die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheiten für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren (Nr. 2). Zur Forderung auf Rückgabe von Sicherheiten siehe die nachfolgenden Muster 46 und 47. 18

18 Streitigkeiten Zu berücksichtigen ist, dass während des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung gem. 18 II siehe dazu nachfolgende Muster 48 und 49 die Verjährung nicht weiterlaufen soll. 18 III VOB/B stellt eine Ergänzung zu 18 II VOB/B dar. Er soll zur Vereinbarung gesonderter Streitbeilegungsverfahren ermutigen. 18 III VOB/B stellt nur eine Empfehlung dar und entfaltet keine bindende Wirkung. Zu den Mustern und Formularen Die wiedergegebenen Muster sollen im Rahmen der Abwicklung des Baugeschehens eine Hilfestellung bieten. Die Abfolge der einzelnen Muster orientiert sich am Aufbau der VOB/B und knüpft deshalb auch am praktischen Bauablauf an. Am Formularende finden sich knappe Hinweise für den internen, also innerbetrieblichen Bauablauf. Die Muster sollen allerdings nicht gedankenlos eingesetzt werden. Die Umsetzung auf den konkreten Fall ist geboten, damit den jeweiligen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Der Benutzer ist deshalb immer vor die Frage gestellt, ob und welche Zusätze eingefügt oder Besonderheiten beachtet werden sollen. Die Muster geben ein Grundraster wieder. Rechtssicheres Handeln soll damit erleichtert werden. Rechtssicherheit stellt sich jedoch bei der Musterverwendung nicht automatisch ein. So wie der Unternehmer bei Orientierung an den Regeln der Technik nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen wird, weil deren Umsetzung bei einem konkreten Bauobjekt gefordert ist, verlangt sinnvoller Mustereinsatz die Prüfung, welches Muster passt, welche Alternative zu wählen ist, wie welche Leerstelle bei dem einzelnen Muster ausgefeilt werden muss und welche Ergänzung angezeigt ist. Die Muster haben auch den Sinn, dem Unternehmer in der jeweiligen Situation die Möglichkeiten seines Handlungsspielraums darzustellen und es ihm zu erleichtern, das Richtige zu tun. Die nach der VOB/B erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Vereinbarungen werden häufig in Bauverträgen (insbesondere in zusätz lichen und besonderen Vertragsbedingungen) abweichend geregelt. Dies muss bei der Verwendung der Muster unbedingt berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls sind die Muster entsprechend abzuändern. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltssozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb in München 19

1 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie Planer) Bauvertrag: Überschreitung des Mengengerüstes Hinweis auf Mengenmehrung nach Ziffer des mit Ihnen am geschlossenen Bauvertrages nach Ziffer der Vertragsbestandteil gewordenen Vertragsbedingun gen (nähere Bezeichnung: habe ich Sie auf Mengen-/Massenüberschreitungen hinzuweisen. In der Pos. des Leistungsverzeichnisses ist für die Leistung eine Ca.-Menge von angegeben. Nach unseren Aufzeichnungen und dem Zwischenaufmaß vom ist diese Menge erreicht. Die Leistung ist jedoch noch nicht vollständig erbracht, so dass sich Mengenmehrungen ergeben. Diese Mengen liegen auch unseren bisherigen Abschlagsrechnungen und Aufmaßlisten zugrunde (vergleiche unse re Rechnungen vom mit den Nummern ). Hinweis auf Mengenmehrung 2 III VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes) Vermerke für den internen Betriebsablauf: 1. Abheften in Bauordner 20

An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie Planer) 2 Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom erteilten Bauarbeiten hat das nach 14 II VOB/B am durchgeführte Aufmaß zu folgenden Ergebnissen geführt: Pos. des LV Mengengerüst nach LV Menge nach Aufmaß Mengenüberschreitung Diese Mengenüberschreitungen liegen sämtlich über 10 % und berechtigen deshalb unter den Voraussetzungen des 2 III VOB/B zu einer Preisänderung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Das bedeutet: Wir rechnen in den genannten Positionen die Menge bis zu 110 % zum vereinbarten Einheitspreis ab. Die darüber hinausgehende Menge ist zu einem neuen Preis abzurechnen. Unsere Kalkulation für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge hat zu folgenden neuen Einheitspreisen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Dabei sind die Mehr- und Minderkosten bereits berücksichtigt. Wir bitten Sie um Ihr Einverständis mit diesem neuen Preis und erwarten Ihre Antwort bis zum. Auf Verlangen sind wir auch bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk im Rahmen einer Besprechung zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir zu den neuen Preisen abrechnen. Vermerk zum internen Bauablauf: 1. In den Bauakt 2. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und Rechnungserstellung) 3. Abrechnung zum neuen Preis (jedoch gespaltener Preis: Bis zu 110 % bisheriger Einheitspreis, über 110 % neuer Preis) Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 III Nr. 2 VOB/B 21

3 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Unterschreitung des Mengenansatzes Preisvereinbarung nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom übertragenen Arbeiten hat das am genommene Aufmaß folgende Mengen ergeben: Pos. des LV Mengengerüst des LV Menge nach Aufmaß Mengenunterschreitung Damit ist in den genannten Positionen das Mengengerüst des LV um mehr als 10 % unterschritten. Wir verlangen mit Hinweis auf 2 III Nr. 3 VOB/B die Erhöhung des vereinbarten Einheitspreises, da ein Ausgleich durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder auf sonstige Weise nicht erfolgt ist. Unsere Kalkulation hat in den Positionen zu folgenden neuen Einheitspreisen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Unterschreitung des Mengenansatzes Preisvereinbarung nach 2 III Nr. 3 VOB/B Die Kalkulation hat dabei berücksichtigt, dass nach 2 III Nr. 3 Satz 2 VOB/B die Erhöhung des Einheitspreises im wesentlichen dem Mehrbetrag entspre chen soll, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum und sind gerne bereit, Ihnen im Rahmen einer Besprechung unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir die tatsächlich ausgeführte Menge zu den neuen Einheitspreisen abrechnen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Ist im LV für die Baustelleneinrichtungskosten eine eigene Position vorgesehen, kann selbstverständlich weitere Umlegung nicht erfolgen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Rechnungsstellung) 22

An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 4 Änderung der Pauschalsumme wegen Mengenänderungen in Einheitspreis-Leistungspositionen nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom übertragenen Arbeiten hat das am genommene Aufmaß folgende Mengen ergeben: Pos. des LV Mengengerüst des LV Menge nach Aufmaß Mengenänderung Damit ist in den genannten Positionen eine Änderung des Mengengerüstes des LV um mehr als 10 % eingetreten. Dies hat Auswirkungen auf folgende Positionen des LV, deren Vergabe zu einer Pauschalsumme erfolgte: Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Diese Preise können wegen der genannten Mengenänderungen in den oben angeführten Positionen nicht mehr gehalten werden. Die Kalkulation der Pauschalsumme ging nämlich von der Einhaltung des jeweiligen Mengengerüstes aus. Die Änderung in den Positionen des LV hat dazu geführt, dass sich bei den zu Pauschalsummen vergebenen Positionen folgende Änderungen ergaben: Position des LV 1. Hinsichtlich der Menge 2. In der Ausführungsart Unsere Nachkalkulation, die auf der Grundlage von 2 III Nr. 4 VOB/B erfolgte, hat zu folgenden neuen Pauschalsummen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum und sind im Rahmen einer Besprechung auch gerne bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir zu den neuen Preisen abrechnen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Ist im LV für die Baustelleneinrichtungskosten eine eigene Position vorgesehen, kann selbstverständlich weitere Umlegung/Berücksichtigung nicht erfolgen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Rechnungsstellung) Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 III Nr. 4 VOB/B 23

5 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung folgende vertragliche Leistungen sind abweichend von der Leistungsbeschreibung und den bisherigen vertraglichen Ausführungsgrundlagen auszuführen: Pos des LV vertraglicher Leistungsbeschrieb Ausführungsänderung Pos des LV Pos des LV Pos des LV Pos des LV Darstellung der Änderung: 1) Die Änderung liegt im sachlichen Bereich, betrifft nämlich 2) Die Änderung betrifft den räumlichen Bereich, nämlich 3) Die Änderung betrifft die zeitliche Dimension, nämlich Der angeführten Änderung liegt zugrunde: Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 V VOB/B 1) Folgende Änderung des Bauentwurfs: veranlasst durch am 2) Folgende Anordnung des Auftraggebers/Architekten vom Inhalt der Anordnung: Damit haben sich die Grundlagen des angebotenen Einheitspreises geändert. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Nach 2 V VOB/B sollte dies vor der Ausführung geschehen; notwendig ist dies jedoch nicht. Wir melden hiermit unseren Anspruch auf Preisänderung an. Überschlägig werden sich Mehrkosten von e der Einheitspreise ergeben: und folgende Erhöhung 24

Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) 5 Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Die verbindlichen Preise erhalten Sie nach Vornahme einer genauen Kalkulation; die genannten Preise dienen lediglich der ersten Orientierung. Bleiben wir auf unser Schreiben ohne Nachricht, werden wir die Leistung entsprechend der Änderungsanordnung ausführen. Die Leistung steht zur Ausführung in der KW an. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Zum Bauakt 2. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Ausführung gemäß Änderungsanordnung) 3. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist aufgrund der Änderung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 3. Neukalkulation nach Fertigstellung der Leistung 4. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 V VOB/B 25

6 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Beauftragung mit einer Zusatzleistung nach Rücksprache mit Ihrem Architekten, Herrn Dipl.-Ing., haben Sie als Bauherr in Ausübung Ihrer Befugnis zur Beauftragung mit zusätzlichen, bisher nicht vertragsgegenständlichen Leistungen ( 1 IV VOB/B) an uns folgende weitere Leistungen in Auftrag gegeben: Leistungsbeschreibung Auftrag vom durch Diese Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom noch sind sie nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen Vertragsbestandteilen als bereits geschuldete Vertragsleistung anzusehen. Es handelt sich nach Abschnitt 4.2 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um Besondere Leistungen. Sie gehören nämlich dort zum Abschnitt. Vertraglich geschuldete Leistung sind sie nach DIN 18299 Abschnitt 4.2 nur bei besonderer Erwähnung im Vertrag oder erfolgter Ausführungsanordnung. Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 VI VOB/B Es handelt sich nach Abschnitt 3 der einschlägigen DIN um besondere Maßnahmen (vgl. Abschnitt ge meinsame Festlegung erfolgt ist. (aus der VOB/C) ), bezüglich deren eine Uns steht für diese, über den bisherigen vertraglichen Leistungsumfang hinausreichenden Leistungen eine Zusatzvergütung nach 2 VI VOB/B zu. Diese melden wir hiermit vor Ausführung der Leistung an. Die Arbeiten sind in der KW zu erbringen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Die Vergütungsanzeige muss vor der Ausführung der Besonderen Leistungen (Zusatzleistung) erfolgen. Anderenfalls verschenken Sie die Leistung. 2. Achtung: Die Vergütungsanzeige setzt die Kalkulation der Besonderen Leis tung/ Zusatzleistung nicht voraus. Die ausstehende Kalkulation entschuldigt des halb die unterlassene Vergütungsanzeige nicht. 3. Schreiben zum Bauakt. 26

4. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Ausführung der Leistung gemäß Änderungsanordnung) 6 5. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist aufgrund der Beauftragung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 6. Achtung: Lehnt der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung ab, wird dem Unternehmer von manchen ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt. Dessen Ausübung muss überlegt, die Bedeutung der Einstellung der Arbeiten für den Fortgang der Arbeiten erwogen werden. Jedenfalls sollte bei Arbeitseinstellung wegen Verweigerung der Zusatzvergütung an den Bauherrn eine schriftliche Be hinderungsanzeige gerichtet und zum Ausdruck gebracht werden, dass bei grund sätzlicher Zahlungsbereitschaft die Arbeiten aufgenommen/fortgesetzt werden. Vergleiche auch Vermerk Nr. 4 zu Muster 9. 7. Kalkulation der Leistung nach Fertigstellung 8. Mitteilung des neuen Preises an den Auftraggeber Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 VI VOB/B 27

7 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung des Pauschalpreises wegen Leistungsänderung Mengenänderung mit Vertrag vom ist uns die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben worden. Im Verlauf der Baumaßnahme haben sich folgende gravierende Änderungen ergeben, die eine Preisänderung rechtfertigen: Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderung der Mengen 2 VII Nr. 1 Satz 2 VOB/B 1. Mengenänderung: Position des LV Mengenmehrung Mehrung in % 2. Änderung im räumlich/zeitlichen Bereich: Die Leistungsbeschreibung ging davon aus, dass die Ausführung unter folgenden Voraussetzungen möglich ist: Demgegenüber haben sich folgende Umstände/Erschwernisse ergeben: Der vereinbarte Pauschalpreis kann deshalb nicht eingehalten werden. Unsere Nachkalkulation hat zu einer Neuberechnung geführt, die zu einer Pauschale von kommt. Wir bitten um Stellungnahme bis zum, ob Sie mit diesem Preis einverstanden sind. Im Rahmen einer Besprechung sind wir gern bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Dieses Schreiben wird erst im Rahmen der Abrechnung fällig. 2. Wegen der Mengenmehrung mit preislichen Auswirkungen kann es sich empfehlen, auch beim Pauschalvertrag das Muster 1 zu verwenden. 3. Ergeben sich andere Änderungen der Ausführung aufgrund ändernder Anordnungen oder Zusatzaufträgen sind die Muster 8 und 9 zu verwenden. 4. Zum Bauakt 5. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und Rechnungsstellung) 28