Nichtamtliche Lesefassung der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie



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Transkript:

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 18. April 2006 Fundstelle: http://www.uni-greifswald.de/organisieren/satzungen/veroeffentlichungen.html hochschulöffentlich bekannt gemacht am 20.04.2006 Änderungen: - 4 bis 6, 8, 18, 22 und 25 geändert durch Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 08.01.2007 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 11.04.2007) - 8 Abs. 3, 9 Abs.1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 der 2. Änderungssatzung vom 15.01.2008 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 14.03.2008) - 6, 8 Abs. 4 und 9 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 der 3. Änderungssatzung vom 19.02.2009 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 13.03.2009) - Überschrift, Inhaltsverzeichnis sowie 1, 4, 8, 10 und 15 bis 26 geändert durch Artikel 1 der 4. Änderungssatzung vom 21.04.2011 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 21.04.2011) - 8 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Änderungssatzung vom 25.04.2012 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 26.04.2012) - 4 geändert durch Artikel 1 der Änderungssatzung vom 24.03.2014 (hochschulöffentlich bekannt gemacht am 26.03.2014) Aufgrund von Artikel 3a Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVOBl. M-V S. 162), erlässt die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald folgende Zulassungsordnung als Satzung: 1. Teil: Allgemeine Regelungen 1 Regelungsgegenstand 2 Auswahlkriterien 3 Auswahlkommissionen 4 Antrag, Fragebogen und Nachweise 5 Mitteilung der Entscheidung Inhaltsverzeichnis: 2. Teil: Regelungen für Zulassung in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin 6 Vorauswahl 7 Berücksichtigung der Hochschulzugangsberechtigung 8 Weitere Leistungen, vorläufige Liste 9 Zulassung ohne Auswahlgespräch 10 Zulassung zum Auswahlgespräch 1

11 Auswahlgespräch 12 Rangliste 13 Auswahlkommission 14 Gesprächskommissionen 15 Vorbereitung und Durchführung des Auswahlgesprächs 3. Teil: Regelungen für Zulassung im Studiengang Pharmazie 16 Vorauswahl 17 Berücksichtigung der Hochschulzugangsberechtigung 18 Weitere Leistungen 19 Rangliste, Auswahlkommission 4. Teil: Schlussbestimmung 20 In-Kraft-Treten 1. Teil: Allgemeine Regelungen 1 Regelungsgegenstand Diese Satzung regelt die Vergabe der von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universität) zu vergebenden Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin (60 % der Studienplätze sowie diejenigen weiteren Studienplätze, die nach Durchführung des Verfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) noch nicht vergeben sind). Das Verfahren wird nur in Hinblick auf eine Zulassung zum Wintersemester durchgeführt, es sei denn, dass die für den betreffenden Studiengang geltende Studienordnung auch eine Zulassung zum Sommersemester vorsieht. 2 Auswahlkriterien (1) Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Qualifikation nach 27 des Hochschulrahmengesetzes und der besonderen Eignung des/der Bewerbers/-in für den gewählten Studiengang und für den angestrebten Beruf getroffen. (2) Die Auswahl erfolgt nach einer Rangliste der Bewerber/innen. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach den in 6 ff. für die einzelnen Fächer festgelegten Auswahlmaßstäben und Verfahren. 3 Auswahlkommissionen (1) Für jeden Studiengang wird eine Auswahlkommission gebildet; für die beiden medizinischen Studiengänge wird nur eine Kommission gebildet. Der/die Vorsitzende 2

und ein weiteres Mitglied müssen Professor/inn/en oder Privatdozent/inn/en sein; ein Mitglied muss ein/e Studierendende/r sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die jeweils zuständige Auswahlkommission erstellt die Rangliste nach 2 Abs. 2. (4) Die Auswahlkommissionen werden vom Rektorat auf Vorschlag des zuständigen Fakultätsrates der Universität eingesetzt. 4 Antrag, Fragebogen und Nachweise (1) Die Teilnahme am Auswahlverfahren setzt über den Antrag bei der SfH hinaus voraus, dass der/die Bewerber/in fristgerecht 1. am Online-Verfahren der Universität teilnimmt und hierzu einen entsprechenden Fragebogen der Universität vollständig ausgefüllt und online an die Universität gesandt hat, 2. diesen nach Registrierung und Bestätigung durch die Universität ausgedruckt und unterschrieben per Post an die Universität gesandt hat und 3. die Hochschulzugangsberechtigung sowie alle nach dieser Satzung für den betreffenden Studiengang geforderten weiteren Nachweise in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt hat. (2) Der Online-Fragebogen und die Unterlagen müssen 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar des Bewerbungsjahres, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli des Bewerbungsjahres, bei der Universität formgerecht eingegangen sein (Ausschlussfristen). (3) Ein/e Bewerber/in wird vom Auswahlverfahren nach dieser Satzung ausgeschlossen, wenn er/sie die Frist nach Absatz 2 versäumt hat. Ist der Online-Fragebogen fristgerecht eingegangen, können nachträglich eingereichte Unterlagen 1. für das Sommersemester bis zum 31. Januar des Bewerbungsjahres, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli des Bewerbungsjahres, 3

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der von dem/der Bewerber/in eingereichte Fragebogen nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen, gilt Satz 1 entsprechend. 5 Mitteilung der Entscheidung (1) Die Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheide werden im Auftrag der Universität von der SfH erstellt und versendet. (2) Hat der Bewerber nur bei der Universität, nicht aber bei der SfH einen Antrag gestellt, erlässt die Universität den Ablehnungsbescheid. 2. Teil: Regelungen für Zulassung in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin 6 Vorauswahl In das Auswahlverfahren werden nur Bewerber/innen einbezogen, die in ihrem Antrag bei der SfH die Universität Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. 7 Berücksichtigung der Hochschulzugangsberechtigung Für die Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung werden folgende Punkte vergeben: 1,0: 136 1,9: 73 1,1: 124 2,0: 70 1,2: 112 2,1: 67 1,3: 100 2,2: 64 1,4: 88 2,3: 61 1,5: 85 2,4: 58 1,6: 82 2,5: 55 1,7: 79 1,8: 76 4

8 Weitere Leistungen, vorläufige Liste (1) Unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie der in der Oberstufe bzw. in den letzten 2 Jahren der Schule erbrachten Leistungen und der Art und Dauer berufspraktischer Erfahrungen wird eine vorläufige Liste der Bewerber erstellt. Dabei kommen zu den nach 7 erworbenen Punktzahlen folgende hinzu: (2) Für die Belegung der Fächer Mathematik, Biologie, Physik und Chemie werden je Fach bei Teilnahme am Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau mit mindestens 4 Stunden pro Woche über 4 Halbjahre oder am Leistungskurs 10 Punkte erteilt. Ansonsten werden bei Besuch des jeweiligen Faches über 4 Halbjahre 5 Punkte vergeben. Bei Teilnahme an einem Unterricht im Sinne von Satz 1 in mindestens zwei der Fächer Mathematik, Biologie, Physik oder Chemie werden zusätzlich 7,5 Punkte vergeben. Sind die in Satz 1 und 2 genannten Angaben auf dem Abiturzeugnis nicht ausgewiesen, werden auch entsprechende Nachweise der Schulleitung anerkannt. Gleiches gilt für Äquivalenznachweise zu den genannten Fächern. (3) Für berufspraktische Erfahrungen auf medizinischem bzw. zahnmedizinischem Gebiet, die die Eignung des Bewerbers im Sinne von 2 Abs. 1 fördern und nach der Hochschulzugangsberechtigung erworben wurden, werden bei zusammenhängenden Tätigkeiten von einem viertel bis zu einem halben Jahr 9 Punkte, von einem halben bis zu einem dreiviertel Jahr 18 Punkte und von einem dreiviertel Jahr und mehr 35 Punkte angerechnet. Insgesamt können jedoch nicht mehr als 35 Punkte angerechnet werden. In diesem Sinne gelten als berufspraktische Erfahrungen: 1. eine Berufsausbildung auf pflegerischem, medizinischem oder zahnmedizinischem Gebiet, 2. ganztägige Praktika auf medizinischem und/oder zahnmedizinischem Gebiet. Der Nachweis ist durch ein autorisiertes Zeugnis der Einrichtung zu erbringen, welches neben der Dauer auch eine kurze inhaltsbezogene Beschreibung der Tätigkeiten enthalten muss. Laufende Praktika und Ausbildungen werden jeweils nur bis zur Antragsfrist (31. 05. bzw. 15. 07.) berücksichtigt. (4) Als berufspraktische Erfahrung im Sinne von Absatz 3 gilt auch der Nachweis von mindestens 60 ECTS-Punkten in einem naturwissenschaftlichen, mathematischen, informatischen oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudiengang oder vergleichbare Leistungen in einem anderen Hochschulstudiengang der vorgenannten Fachrichtungen. Dafür werden 35 Punkte vergeben; weitere Punkte für Leistungen nach Absatz 3 werden in diesem Fall nicht vergeben. (5) Leistungen und Erfahrungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind durch amtlich beglaubigte Kopien nachzuweisen, soweit sie nicht in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen sind. 5

9 Zulassung ohne Auswahlgespräch (1) Für 20 Prozent aller von der Universität zu vergebenden Studienplätze ( 1) erfolgt die Zulassung allein auf der Grundlage der Gesamtpunktzahl aus der vorläufigen Liste. (2) Bei Punktgleichheit werden vorrangig Bewerber/innen zugelassen, die Kinder erziehen. Im Übrigen entscheidet die Ortspräferenz. Bei gleicher Ortspräferenz werden, wenn insgesamt nicht mehr als 5 punktgleiche Bewerber/innen vorhanden sind, alle betreffenden Bewerber/innen zugelassen; anderenfalls entscheidet das Los. 10 Zulassung zum Auswahlgespräch (1) Für die Zulassung zu nicht nach 9 vergebenen Studienplätzen werden Auswahlgespräche gemäß 11 durchgeführt. (2) Zum Auswahlgespräch für die noch zu vergebenden Studienplätze wird die dreifache Anzahl an Bewerber/innen eingeladen. Die Auswahl erfolgt in der Folge der Gesamtpunktzahl der Liste nach 8; 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Bewerber/innen, die bereits zwei Mal an einem Auswahlgespräch teilgenommen haben, erhalten keine weitere Einladung zu einem Auswahlgespräch. 11 Auswahlgespräch (1) Im Auswahlgespräch wird dem/der Bewerber/in Gelegenheit gegeben, seine/ihre besondere Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium der Medizin bzw. Zahnmedizin mündlich darzulegen und zu begründen. Das Gespräch dauert mindestens 20 Minuten. (2) Das Auswahlgespräch wird von einer Gesprächskommission ( 14) als nichtöffentliches Einzelgespräch durchgeführt. (3) Die Gesprächskommission bewertet das Ergebnis des Auswahlgespräches und vergibt zwischen 0 und 90 Punkte. 12 Rangliste (1) Über die Zulassung zu einem Studienplatz entscheidet die Platzierung auf einer Rangliste, die nach Durchführung des Verfahrens mit allen Bewerbern gebildet wird. Auf dieser Liste werden aufgeführt 6

1. zunächst die nach 9 zugelassenen Bewerber/innen in der Reihenfolge ihrer Punktzahl, 2. dann die Bewerber/innen, mit denen ein Auswahlgespräch geführt wurde, in der Reihenfolge der Punktzahlen, die sich nach 11 Abs. 3 ergibt, 3. sodann alle weiteren Bewerber/innen, die nach Maßgabe der nach 8 erreichten Punktzahl gereiht werden. (2) Haben in den Fällen der Nr. 2 oder 3 mehrere Bewerber/innen die gleiche Punktzahl erreicht, werden vorrangig die Bewerber/innen platziert, die Kinder erziehen. Im Übrigen entscheidet das Los. Die Kindererziehung wird durch Vorlage einer Kindergeldbescheinigung oder in sonst geeigneter Weise nachgewiesen. 13 Auswahlkommission (1) Die Auswahlkommission erstellt die Listen gemäß 8, 10 und 12. Ferner sichert sie durch sachgemäße Vorbereitung einheitliche Standards bei Durchführung und Bewertung der Auswahlgespräche. (2) Die Auswahlkommission nach 3 besteht aus dem/der Studiendekan/in sowie 5 weiteren Mitgliedern. Neben den in 3 genannten Mitgliedern müssen 2 weitere Mitglieder dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Universitätsmedizin Greifswald haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch als solche kein Stimmrecht. 14 Gesprächskommissionen (1) Eine Gesprächskommission besteht aus 2 Professor/inn/en oder einem/-er Professor/in und einem/-er Privatdozenten/-in; beide müssen hauptberuflich an der Universitätsmedizin Greifswald der Universität tätig sein. Von ihnen soll in der Regel eine/r aus dem Bereich der theoretischen, der/die andere aus dem Bereich der klinischen Fächer stammen. Für den Studiengang Zahnmedizin muss mindestens ein Kommissionsmitglied eine zahnärztliche Approbation besitzen. Es können auch Vertreter/innen bestellt werden. (2) Außerdienstliche Erkundigungen nach den Bewerber/inne/n sind unzulässig. (3) Die Gesprächskommissionen werden vom Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsrates der Universitätsmedizin Greifswald eingesetzt. 7

15 Vorbereitung und Durchführung des Auswahlgesprächs (1) Die Ladung zum Auswahlgespräch erfolgt elektronisch. Sie ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Bewerber mindestens 7 Tage vor dem Auswahlgespräch zugegangen ist. Sie enthält die Aufforderung an den/die Bewerber/in, folgende Unterlagen zum Gespräch mitzubringen: a) dem in Block- oder Maschinenschrift vollständig ausgefüllten biographischen Bewerbungsbogen, b) einen eigenhändig handschriftlich geschriebenen Lebenslauf mit einer Darstellung der Motivation und besonderen Eignung des/der Bewerbers/-in für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf. (2) Die Zuordnung der Bewerber/innen zu einer bestimmten Gesprächskommission erfolgt am Tage des Auswahlgespräches per Los. (3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt. (4) Erscheint ein/e Bewerber/in nicht zum festgesetzten Auswahlgespräch oder kann ein Gespräch aus Gründen, die in der Sphäre des/der Bewerbers/-in liegen, nicht zu Ende geführt werden, so besteht kein Anspruch auf Einräumung eines anderen Termins. 3. Teil: Regelungen für Zulassung im Studiengang Pharmazie 16 Vorauswahl In das Auswahlverfahren werden nur Bewerber/innen einbezogen, die in ihrem Antrag bei der SfH die Universität Greifswald mit Ortspräferenz 1 bis 3 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. 17 Berücksichtigung der Hochschulzugangsberechtigung Für die Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung werden folgende Punkte vergeben: 1,0: 136 1,9: 73 1,1: 124 2,0: 70 1,2: 112 2,1: 67 1,3: 100 2,2: 64 1,4: 88 2,3: 61 1,5: 85 2,4: 58 1,6: 82 2,5: 55 8

1,7: 79 1,8: 76 18 Weitere Leistungen (1) Für die Belegung der Fächer Biologie, Chemie, Mathematik und Physik in der Oberstufe bzw. in den letzten Jahren der Schule werden je Fach bei Teilnahme am Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau mit mindestens 4 Stunden pro Woche über 4 Halbjahre oder am Leistungskurs über vier Halbjahre 10 Punkte, im Übrigen bei Besuch des Faches über vier Halbjahre 5 Punkte vergeben. Hat der/die Bewerber/in seine/ihre Hochschulzugangsberechtigung ohne Besuch einer gymnasialen Oberstufe erworben, sind die von ihm/ihr stattdessen belegten Fächer mit einer entsprechenden Punkzahl in Ansatz zu bringen, wenn und soweit ein vergleichbares Ausbildungsziel erreicht wurde. (2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben auf dem Abiturzeugnis nicht ausgewiesen, werden auch entsprechende Nachweise der Schulleitung anerkannt. 19 Rangliste, Auswahlkommission (1) Über die Zulassung zu einem Studienplatz entscheidet die Platzierung auf einer Rangliste, auf der die Bewerber/innen nach der Punktzahl gereiht werden, die sich aus der Summe der von ihnen nach 21 und 22 erreichten Punktzahlen ergibt. Bei gleicher Punkzahl werden vorrangig die Bewerber/innen platziert, die Kinder erziehen. Im Übrigen entscheidet das Los. Die Kindererziehung wird durch Vorlage einer Kindergeldbescheinigung oder in sonst geeigneter Weise nachgewiesen. (2) Die Rangliste wird von der Auswahlkommission nach 3 beschlossen, der 3 Mitglieder angehören. 4. Teil: Schlussbestimmungen 20 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zugleich tritt die Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin vom 26. Mai 2005 außer Kraft. 9

Ausgefertigt aufgrund des Beschlüsse des Senats der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 21.12.2005 und 08.03.2006 sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß 13 Abs. 2 LHG (Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 04.04.2006, Az: VII 300 B/311-04/010). Greifswald, den 18.04.2006 Der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Universitätsprofessor Dr. rer. nat. Rainer Westermann Veröffentlichungsvermerk: Hochschulöffentlich bekannt gemacht am 20.04.2006 10