Öffentlicher/nicht öffentlicher Verkehrsraum gefährdungsfreier und gesetzeskonformer Einsatz von Bau- und Transportfahrzeugen 9. Forum protect Bad Wildungen 28.11.2007 9. Forum protect Rainer Hummel 1
Öffentlicher Verkehrsraum Von den Straßenbaulastträgern zur Verfügung gestellte (gewidmete) Verkehrsflächen (öffentliche Straßen und Wege) Private Verkehrsflächen (eingeschränkt) 9. Forum protect Rainer Hummel 2
Private Verkehrsflächen (als Teile des öffentlichen Verkehrsraums) Mit Zustimmung des Berechtigten zur allgemeinen verkehrlichen Nutzung zur Verfügung gestellte Flächen Unter Duldung des Berechtigten tatsächlich allgemein verkehrlich genutzte Flächen 9. Forum protect Rainer Hummel 3
Private Verkehrsflächen = öffentlicher Verkehrsraum Zustimmung zur allgemeinen Nutzung (z.b. durch Hinweise wie Parkplatz, Zufahrt ) keine exakte Nutzerbegrenzung (z.b. Kunden, Besucher, Gäste, Lieferanten) Duldung der Nutzung tatsächliche verkehrliche Nutzung 9. Forum protect Rainer Hummel 4
Private Verkehrsflächen (als Teile des öffentlichen Verkehrsraums) Beispiele: Private Zufahrt zum Steinbruch bei Benutzung durch beliebige Abholer; privater Forstweg, den auch Holzkäufer benutzen; der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz; nur durch Tore zugängliches Großmarktgelände, das Käufern allgemein offen steht; 9. Forum protect Rainer Hummel 5
Konsequenzen bei (tatsächlich) öffentlichem Verkehrsraum Geltung der StVO Fahrerlaubnispflicht Zulassungspflicht Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht 9. Forum protect Rainer Hummel 6
Fahrerlaubnispflicht 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 9. Forum protect Rainer Hummel 7
Zulassungspflicht 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. 9. Forum protect Rainer Hummel 8
Kfz- Haftpflichtversicherungspflicht 1 Pflichtversicherungsgesetz (verkürzt) Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ( 1 StVG) verwendet wird. 9. Forum protect Rainer Hummel 9
Begriffsbestimmungen Kraftfahrzeuge: Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kfz., die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fz. fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, nicht jedoch zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Stapler: Kfz., die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. 9. Forum protect Rainer Hummel 10
Fz-Art VR FE Zul. Kz. Versicherung Kfz. ö ja ja ja Kfz-Haftpflicht Kfz. nö nein nein nein Betriebshaftpflicht Sf. AM > 6 km/h bbh ö ja nein > 20 km/h Betriebshaftpflicht, >20 km/h bbh PflVers. Stapler > 6 km/h bbh ö ja nein > 20km/h Betriebshaftpflicht, >20 km/h bbh PflVers. 9. Forum protect Rainer Hummel 11
Alternative: Ausnahmegenehmigung nach 47 FZV Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn Kfz. nur auf Firmengelände eingesetzt wird. Pflichtversicherung notwendig; I.d.R. auch Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO erforderlich wg. Abweichungen von den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO 9. Forum protect Rainer Hummel 12
Hinweis: Auch bei nicht öffentlichem Verkehrsraum muss der Verkehr auf dem Firmengelände geordnet ablaufen. Insoweit empfiehlt es sich, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf die StVO zu verweisen: z.b. Hinweisschild: Hier gilt die StVO Damit wird aber keine Fahrerlaubnis- oder Zulassungspflicht begründet. 9. Forum protect Rainer Hummel 13