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Transkript:

i - Abschrift - Amtsgericht Halle (Saale) Verkündet am 13.12.2018 104 C 2485/17 _, Richter am Amtsgericht als Richter am Amtsgericht _ Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München Geschäftszeichen: gegen Herrn 06862 Dessau-Roßlau Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin 06862 Dessau- Roßlau Geschäftszeichen:- Kägefln Beklagter hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2018 durch den Richter am Amtsgericht -für Recht erkannt: EU_CU_01.DOTX - Urteil - C-Sache allgemein - 10.17

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 1000 zuzüglich Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. 11.2016, 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2016, sowie 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten desrechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.h.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.h.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis 1200 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz und die Kosten für die vorgerichtliche Mandatierung eines Rechtsanwaltes wegen eines - mutmaßlichen Urheberrechtsverstoßes des Beklagten. Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-lTonaufnahmen in Deutsch- land exklusiv aus. Die Klägerin besitzt diesbezüglich die Nutzungs-bzw. Verwertungsrechte. Die Bild-lTonaufnahmen der K ägerseite werden regelmäßig im Kino, auf DVD, BIu-Ray und über kostenpflichtige Download-& Streamingportale im Internet ausgewertet. Seite 2/13

Vorliegend - ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte ein Filmwerk der Klägerin, bzw. ein Filmwerk, an welchem die Klägerin die Nutzungs-und Ven/vertungsrechte innehat, zum illegalen Download angeboten und damit in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat. Mit Abmahnungsschreiben der bereits vorgerichtlich beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom wurde der Beklagte wegen der vorgenannten Verletzungshand- Iungen abgemahnt, gleichzeitig wurde von ihm Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzungen, außerdem die Kosten der Abmahnung verlangt. Unter Annahme eines Gegenstandswertes für die Abmahnung i.h.v. 1000, sowie eines geforderten Schadensersatzbetrages i.h.v. 600, insgesamt also 1600 wurden der Klägerin für die Abmahnung 215 in Rechnung gestellt. Der Beklagte wurde in der Folgezeit _ mehrfach zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages und außergerichtlicher Anwaltskosten aufgefordert. '_ Letztmals mit Schreiben vom unter Fristsetzung zum 1 lm Hinblick auf das hier streitgegenständliche Filmwerk behauptet die Klä gerin die ausschließlichen Nutzung bzw. Verwertungsrechte zu besitzen. Unstreitig st auf dem Portal itunes" die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmwerks aufgeführt. Der Beklagte soll nach der Darstellung der Klägerin durch das Anbieten des vorgenannten Filmwerks zum Download auf einer Tauschbörse in diese Rechte eingegriffen haben. Im einzelnen behauptet die Klägerin wie folgt: einem Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die lp-adresse zugewiesen Seite 3/13

_ - war, mittels einer Filesharing-Software das vorgenannte Filmwerk anderen Teilnehmern einer Tauschbörse ohne Zustimmung der Klägerin zum Download angeboten worden. Gleiches sei am m Zeitraum bis_ - unter der IP-Adresse im Zeitraum von > unter der IP Adresse geschehen. Die im folgenden (gemäß 101 UrhG) vom Internet-Provider erlangten Auskünfte, wiesen die vorgenannte IP Adresse dem Anschluss der Beklagten zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1000 betragen soll, zuzüglich Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. 11. 2016,107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2016, sowie 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen.H.v. 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, verantwortlich für den Urheberrechtsverstoß zu sein. Zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen habe er über einen Internetanschluss, der über eine SSL Verschlüsse ung gesichert war, verfügt. n seinem Haushalt lebt auch noch seine Seite 4/13

Ehefrau, welche auch auf den Anschluss des Beklagten zugreifen kann. Diese habe ihm jedoch gegenüber erklärt, die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Möglich sei auch ein "Hackerangriff", in deren Folge es zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen gekommen sei. Der Beklagte selbst habe jedenfalls lediglich einen PC in seinem Haushalt gehabt. Dieser sei durch ein Passwort geschützt gewesen, welches lediglich der Beklagte selbst und seine Ehe- frau kannten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Doktor Stummer. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu. Anspruchsgrundlage ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes 97 UrhG und soweit hier die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung verlangt werden 97 Buchst. a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Klägerin ist Inhaberin des Urheberrechts an dem streitgegenständlichen Filmwerk, der Beklagte hat durch die Bereithaltung des Films zum Seite 5/13

Herunterladen von seinem Speichermedium dieses Urheberrecht verletzt. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: 1.) " Die Klägerin ist hinsichtlich der Nutzung-und VenNertungsrechte des Films aktivlegitimiert. Zu Gunsten der Klägerin streitet der entsprechende Urheberrechtsvermerk auf dem Portal itunes. Vor diesem Hintergrund reicht ein einfaches Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten nicht aus. Vielmehr hätte der Beklagte hier konkret vor tragen müssen, welche andere Person aus welchem Rechtsgrund Inhaber der Nutzungs-und Verwertungsrechte ist. Dies istjedoch nicht erfolgt. -in Die Klägerin hat bewiesen, dass das streitgegenständliche Filmwerk am Uhr 2.) dem zu diesem Zeitpunkt die lp-adresse -zugewiesen war, und am- der im _unter Zeitraum der IP-Adresse zum Download in einem so genannten Peer-to-Peer-Netzwerk bereitgehalten wurde. _unter der IP-Adresse Davon ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung des Doktor Stummer überzeugt Seite 6/13

Der Zeuge hat nachvollziehbar dargestellt, wie er die einzelnen hier durch die Klägerin vorgetragenen lp-adreséen ermittelt h'at. Die Darstellung des Zeugen zu den einzelnen Ermitt- Iungsschritten war sehr ausführlich, gleichwohl konnte der Ausführung gut gefolgt werden, da der Zeuge in der Lage war, die einzelnen Ermittlungshandlungen auch für einen Laien nachvollziehbar darzustelien. Anhaltspunkte dafür, dass bewusst oder unbewusst dem Zeugen hier Fehler bei der Bestimmung der lp-adressen unterlaufen sind, hat das Gericht keine, wurden von der Bekíagtenseite auch nicht vorgebracht. Gleiches gilt m Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Zeuge hier wahrheitsgemäß aussagte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits insoweit ein besonderes Interesse hat, als sein Auftraggeber selbst Partei des Rechtsstreites hier ist. Die Angaben des Zeugen beschränken sich aber im wesentlichen auf durch Sachverständigengutachten leicht nach- prüfbare Ermittlungshandlungen, sowie auf das dem folgende ebenfal s ohne weiteres durch ein Sachverständigengutachten zu prüfende Ermittlungsergebnis. Es erscheint ausgeschlossen, dass vor diesem Hintergrund der Zeuge das Risiko, wegen einer falschen Aussage sich eines Strafverfahrens unten/verfen zu müssen, eingehen würde. Für die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen Dr. Stummer spricht im übrigen auch die Tatsache, dass das Anbieten desselben Films zu lerschiedenen Zeiten unter lverschiedenen vom Zeugen Dr. Stummer ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils demselben zuvor unbekannten Anschlussinhaber zugeordnet werden konnte. Zwischen den Parteien unstreitig wurde nämlich im folgenden auf die Änfrage der Kfägerin bei der Telefonica SA der Anschluss des Beklagten jeweils den durch den Zeugen Dr. Stummer ermittelten IP Adressen zugewiesen. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der festgestellte Anschluss nicht der des Be klagten war, obwohl der Zeuge die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzungen zu'ver- schiedenen Zeitpunkten zulverschiedene lp-adressen feststellte, die jeweils dem gleichen (Beklagten ) Anschluss zugeordnet waren, dürfte gegen O tendieren. Seite 7/13

Damit steht aber fest, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen vom An- schluss des Beklagten erfolgten. Nach der Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofes (vergleiche nur BGH, GRUR 2010,633) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch die von diesem Anschluss ausgehende Rechtsverletzung selbst begangen hat. Diese Vermu tung konnte der Beklagte nicht widerlegen. Grundsätzlich kann eine tatsächliche Vermutung durch die konkrete Darlegung eines abwei- chenden Geschehensablaufs widerlegt werden (hier: Darstellung der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses). Einen solchen konnte der Beklagte aber gerade nicht beweisbar vortragen. Zwar gab der Beklagte an, die ihm vorgeworfenen Verstöße nicht selbst begangen zu haben. Sein dieser Behauptung zu Grunde liegendes Vorbringen ist aber nicht erheblich. Soweit der Beklagte behauptet, zu einzelnen Tatzeiten nicht in seiner Wohnung gewesen zu sein, ist dies nicht geeignet, den Vorwurf der Begehung einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften. Die Gestaltung und der Aufbau einer illegalen Tauschbörse gestatten es den Teilnehmern ohne weiteres während der Nutzung der Tauschbörse ortsabwesend zu sein. Man muss nur zu Beginn der Nutzung einige Einstellungen (welche Werke möchte man von ande- ren Teilnehmern herunterladen, welche möchte man den anderen Nutzern zur Verfügung stel len) durchführen, in der Folgezeit arbeiten die Programme dann autonom. Eine Anwesenheit des Nutzers ist dann nicht mehr notwendig. Nach Darstellung der Beklagten lebte zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt noch eine weitere Per- sonen-die Ehefrau- in seinem Haushalt. Auch der damit zusammenhängende Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu beseitigen. Der Seite 8/13

I Beklagte behauptet lediglich, dass auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatte und diese auf seine Nachfrage, die hier streitgegenständüchen Urheber rechtsverletzungen abstritt. Damit ist die Beklagtenseite aber nicht der sie treffendenden subjektiven Darlegungslast nachgekommen. Diese Darlegungslast, worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 17.11.2017 hinwies, kommt der Anschlussinhaber nur nach, wenn er darlegt, dass auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten, wobei er zur Erfüllung seiner Darlegungslast zumindest vorzutragen hat, ob die weitere Person überhaupt zeitlich und örtlich die Möglichkeit hatte, einen solchen Verstoß zu begehen. Außerdem, ob sie überhaupt unter Berücksich tigung ihrer Kenntnisse und Neigungen als Täter in Betracht kommen kann. Nach seinem eigenen Vortrag ist die Begehung der hier streitgegenständlichen Urheber rechtsverletzungen durch die Ehefrau schon deshalb ausgeschiossen, da diese mit der Nut zung des Internets gar nicht vertraut ist (vergleiche Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.04.2018, Seite 1). weshalb sie als mögliche weitere Täterin der Urheberrechtsverletzung bereits ausscheidet. Die ihn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ihn treffende Darlegungslast konnte er mit diesem Vortrag daher auch nicht erfüllen. Aber auch soweit der Beklagte letztlich behauptet, möglicherweise sei ein Hackerangriff für die hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die taisächliche Vermutung seiner Täterschaft zu widerlegen. Sein Vortrag erschöpft sich im wesentlichen in der Behauptung einer pauschalen Möglichkeit eines solchen Angriffs. Belastbare, dem Beweis zugängliche Tatsachen trägt er nicht vor. Vor diesem Hintergrund steht wegen der durch den Vortrag des Beklagten nicht widerlegten tatsächlichen Vermutung der Rechtsverstoß des Beklagten fest. Seiîe 9/13

-10-1 3.) Der Beklagte schuldet auch Schadensersatz in der von der Klägerin begehrten Höhe. Soweit die Klägerin hier einen Betrag von 1000 als Schadensersatz für die streitgegen- ständlichen Nutzung des klägerischen Filmwerks begehrt, rechtfertigt sich dies als Iizenzana- loger Schadensersatzanspruch. Dem Verletzten steht im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruches aus 97 Abs. 2 UrhG ein Wahlrecht dahingehend zu, ob er hier den Schaden konkret bemisst oder durch Schadensschätzung den Weg über die Grundsätze der Lizenzanalogie geht. Hier hat sich die Klägerin für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entschieden. Die Lizenzanalogie beruht dabei auf den Gedanken, dass der handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein darf, als der redliche Lizenznehmer. Da es ein Lizenzierungsmodell für das Anbieten von Filmwerken auf Tauschbörsen nicht gibt, hat das Gericht hier gemäß 287 ZPO die Höhe des Schadens zu schätzen. Die Schätzung hat dabei unter der Maßgabe zu erfolgen, welche angemessene Lizenzgebühr verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung bran- chenüblich und bei Kenntnis der Sachlage vereinbart hätten (vergleiche BGH, I ZR 106/73). Seite 10/13

-11- Für das streitgegenständliche Filmwerk ist der von der Klägerin dargestellte Betrag von 1000 durchaus angemessen. Das Gericht schätzt den Beirag auf der Basis der von der Klägerin in der Klageschrift mitgeteilten Schätzgrundlage und vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung des Werkes (vergleiche Landgericht München, Urteil vom 19.02.2016, AZ. 21 S 23673/14). Bei dem hier gegenständlichen Werk handelt es sich um ein aufwändig produziertes Film werk mit international bekanntén Darstellern, der zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen gerade im Verkauf angelaufen war. Die illegale Verbreitung des Films auf einer Tauschbörse daher in ganz erheblichem Maße geeignet war, die Einnahmen der Klägerin aus der Lizenzvergabe hinsichtlich der Filmrechte zu schmälern. Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin angenommene Schadensersatz von 1000,00 angemessen. b.) Soweit die Klägerin weitere 215 vom Beklagten als Kosten für die vorgerichtliche Abmah- nung fordert, rechtfertigt sich dieser Anspruch aus 97 Buchst. a I 2 UrhG. Der Beklagte hat hier die der Klägerin für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der streitgegenständlichen Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Seite 1 1/13

-12- Die Abmahnung war auch geeignet, einen Zivilprozess im Hinblick auf die vom Beklagten ge- schuldete Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Der von dem be- auftragten Rechtsanwälten angesetzte Streitwert ist mit 1000 für den Unterlassungsan spruch von 600 für den Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die konkrete Urheber- _ rechtsverletzung und unter Berücksichtigung des 97 a Abs. 3 UrhG auch ohne weiteres zu- treffend bestimmt. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus 286 I S1/2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll- streckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Seüe12H3

'1-13 Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale). Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berech- tigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Richter am Amtsgericht Seite 13/13