ARBEITSZEITPAKET 2018 Dr. Peter Winkelmayer, 27.11.2018
Neuerungen 1.9.2018 höhere Höchstarbeitszeiten Überstunden: 20 pro Woche (statt 10 pro Woche aus 2 Töpfen und Sonderüberstunden) 11.+12. Arbeitsstunde am Tag, die Überstunde ist: begründungslose Ablehnung möglich; Beschäftigte dürfen wählen: Auszahlung oder Zeitausgleich Gleitzeit: selbstbestimmte Arbeit Normalarbeitszeit bis zu 60 Stunden/Woche 12 Stunden/Tag; angeordnete Arbeit Überstunden ab Überschreitung von 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche Wochenend- und Feiertagsruhe: Zulassung von Arbeit an 4 Wochenenden/Feiertagen pro Mitarbeiter und Jahr Erweiterte Ausnahmen vom AZG/ARG (nahe Angehörige von AG, sonstige AN mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis) 2
Auswirkungen der Neuerungen Bereits abgeschlossene Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge gelten in der Regel unverändert weiter. Beispiele: Vor 1.9.2018 abgeschlossene Gleitzeitvereinbarungen mit autonomer Festlegung von 10 Stunden täglicher Normalarbeitszeit weiterhin 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag (Vereinbarung einer Änderung möglich, Einigung jedoch schwierig). All in-vereinbarungen decken eine bestimmbare Zahl von Überstunden ab Kontingent der vom Lohn/Gehalt gedeckten Überstunden wird aufgrund der erhöhten Höchstarbeitszeiten u.u. rascher ausgeschöpft 3
Wichtige Begriffe Höchstarbeitszeit: Grenze, nach deren Überschreitung Verwaltungsstrafen drohen; seit 1.9.2018 meist: 12 Stunden/Tag, 60 Stunden/Woche Strafe Überstunden: Arbeitszeit über die Normalarbeitszeit hinaus, für die eine Überstundenvergütung (Zuschlag von 50 oder 100%) zu zahlen ist Normalarbeitszeit: arbeitsvertraglich vereinbartes Arbeitszeitausmaß, welches mit dem Grundlohn bzw. -gehalt abgegolten ist; grundsätzlich 8 Stunden/Tag; 38,5 Stunden/Woche laut Kollektivvertrag Geld 4
Erhöhte Höchstarbeitszeiten 12 Stunden Arbeitszeit (abzüglich Pausen) innerhalb von 24 Stunden; bisher nur bei Sonderüberstunden zulässig 60 Stunden Arbeitszeit (abzüglich Pausen) von Montag bis Sonntag; bisher nur bei Sonderüberstunden zulässig Ø 48 Wochenstunden innerhalb von 17 Wochen genereller 12 Stunden-Tag bzw. generelle 60 Stunden-Woche verboten! niedrigere Grenzen z.b. für Jugendliche und Schwangere Bei Arbeitszeit über 10 Stunden/Tag bzw. 50/Woche das Ablehnungsund Wahlrecht beachten! 5
Überstunden bis zu 20 pro Woche statt bisher 10 Ablehnungsrechte: bis zu 10 Stunden/Tag bzw. 50 Stunden/Woche: Ablehnung wegen berücksichtigungswürdiger Interessen über 10 Stunden/Tag bzw. 50 Stunden/Woche: Ablehnung ohne Angabe von Gründen + Benachteiligungs- und Kündigungsschutz! über 12 Stunden/Tag bzw. 60 Stunden/Woche: Ablehnung wegen Verletzung der Höchstarbeitszeit (sofern keine Ausnahme zutrifft), u.u. sogar Austrittsgrund; Verwaltungsstrafe droht 6
Überstunden bei Gleitzeit Außerhalb des Gleitzeitrahmens ÜSt Beginn Kernzeit Pause Kernzeit Ende ÜSt Überschreitung der maximalen Normalarbeitszeit von 12 Stunden (+ 30 Minuten unbezahlte Pause) (5) 6 Stunden Pause (5) 6 Stunden ÜSt Überschreitung der vereinbarten Höchstwerte für Zeitguthaben (laufend; am Ende der Gleitzeitperiode) Zeitschuld Zeitguthaben ÜSt Anordnung von Arbeit, die über 8 Stunden Tages- oder 40 Stunden Wochenarbeitszeit hinausgeht! 7
Sonn- und Feiertagsarbeit bestimmte Tätigkeiten, technologische Gründe: z.b. Reinigung, Bewachung, Beförderung; ARG-VO Reisezeit: zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen vorübergehender besonderer Arbeitsbedarf: 4 nicht auf einander folgende Wochenenden oder Feiertage pro Mitarbeiter und Jahr - Betrieb mit Betriebsrat: Betriebsvereinbarung - betriebsratsloser Betrieb: schriftliche Vereinbarung; Ablehnung ohne Angabe von Gründen, Benachteiligungs- und Kündigungsschutz Kollektivvertrag: Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils, Sicherung der Beschäftigung außergewöhnliche Fälle: z.b. Gefahren 8
Geltungsbereichs-Ausnahmen Erweiterung der Ausnahmen um sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist UND deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen wird ODER nicht im Voraus festgelegt wird ODER von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann Rechtsfolge: AZG und ARG gelten nicht Tipp: korrekte Einstufung in BG I bis K und Gleitzeit (ohne Kernzeit) 9
Danke für Ihr Interesse! Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mag. Bernhard Wagner, FMTI 05 90 900 3487 wagner@fmmi.at Dr. Peter Winkelmayer, FEEI 01/588 39 55 winkelmayer@feei.at 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Telefon: +43 (0)5 90 900-3482, Fax: +43 (0)1 505 10 20 E-Mail: office@fmti.at, www.metalltechnischeindustrie.at 10