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Transkript:

Satzung des Fördervereins für Marketing Verein zur Förderung des Marketings an der Universität Hohenheim 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für Marketing; er hat seinen Sitz in Stuttgart. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er in seinem Namen den Zusatz e.v. (eingetragener Verein). 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Forschung und die Lehre auf dem Gebiet des Marketings an der Universität Hohenheim sowie die Verbindung zwischen Theorie und Praxis ideell und finanziell zu fördern. (2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch: a) den wissenschaftlichen Meinungs- und praktischen Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander und mit der Universität b) die Verbreitung theoretischer und praktischer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Marketingwissenschaft durch die Veranstaltung von Tagungen, Symposien, Vorträgen usw. c) die Förderung von Publikationen.

2 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne der 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. (3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Universitätsbund Hohenheim e.v., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke möglichst für Zwecke der Forschung und Lehre am Lehrstuhl für Marketing der Universität Hohenheim - zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Geschäftsjahr 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3 6 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt aus dem Verein, b) durch Ausschluß aus dem Verein, c) durch Tod oder Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung. 7 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden. 8 Ausschluß (1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Ein zum Ausschluß berechtigter Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird. (2) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern. (3) Der Beschluß ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb von 4 Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

4 9 Beitrag Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, 10 Organe des Vereins b) die Mitgliederversammlung, c) der Wissenschaftliche Beirat. 11 Vorstand und Geschäftsführer (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. (4) Der Verein hat einen Geschäftsführer, der vom Vorstand berufen wird. Er gehört nicht zum Vorstand. (5) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem Verbot des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorstand befreit. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt werden muß, mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand

5 eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist, längstens von 6 Wochen einzuberufen. (2) Der Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins und des Lehrstuhls für Marketing an der Universität Hohenheim während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung gegeben. (3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes, b) die Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern, c) die Genehmigung des Haushaltsplans, d) die Änderung der Satzung, e) die Auflösung des Vereins. (4) Zur Beschlußfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Festsetzung des Mindestbeitrages gemäß 9 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; das gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung entscheidet. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann. 13 Wissenschaftlicher Beirat (1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten. (2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. (3) Der Wissenschaftliche Beirat und Vorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Die Satzung ist durch Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 14. Oktober 2003 geändert.