Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)



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Transkript:

SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)

- 2-1. Ziel Die Fachoberschule führt zur Fachhochschulreife und unter den Bedingungen von Ziffer 3.1 zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife. 2. Gliederung 2.1 Die Fachoberschule gliedert sich in folgende Fachrichtungen: - Wirtschaft und Verwaltung - Technik - Gesundheit und Soziales - Gestaltung - Ernährung und Hauswirtschaft - Agrarwirtschaft. 2.2 Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden. Schwerpunkte im Bildungsgang der jeweiligen Fachrichtung werden den Ländern angezeigt. 3. Organisationsform, Struktur und Umfang 3.1 Die Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12. 1) Die Länder können auch eine Klassenstufe 13 einrichten. Den Ländern bleibt es freigestellt, die Klassenstufen 12 und 13 in der Berufsoberschule zu führen. Die Klassenstufe 13 führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife. Die Länder definieren die leistungsbezogenen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13. Es gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 und die Standards für die Berufsoberschule in den Fächern Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.06.1998) entsprechend. Abweichend von Nr. 7 und Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule werden im Vermerk auf den Zeugnissen der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife die Worte "Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 sowie der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 1) Bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach Ziffer 4.2 wird nur die Klassenstufe 12 geführt.

- 3-3.2 Zur Ausbildung gehören Unterricht und Fachpraxis. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage noch von der Kultusministerkonferenz zu vereinbarender Standards und der in der Anlage aufgeführten Rahmenstundentafel nach den Bestimmungen der Länder. Die vorgegebenen Mindeststunden der Rahmenstundentafel dürfen nicht unterschritten werden. Bis zur Inkraftsetzung der neuen Standards gelten die Rahmenrichtlinien für die Fächer Physik, Chemie, Biologie, Deutsch, Englisch und Sport (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1975) und für das Fach Mathematik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.02.1976) sowie für das Fach Politik, Gemeinschaftskunde, Sozialkunde, Gesellschaftslehre (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.09.1979) der Fachoberschule. 3.3 Die Fachpraxis findet im ersten Jahr des Bildungsganges als einschlägiges gelenktes Praktikum in Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen statt. 3.4 Der Unterricht in der Klassenstufe 12 kann auch in Teilzeitform entsprechend längerer Dauer erteilt werden. 4. Aufnahmevoraussetzungen 4.1 Die Aufnahme in die zweijährigen Bildungsgänge der Fachoberschule setzt einen Mittleren Schulabschluss voraus. Die Länder können vorsehen, dass Schüler und Schülerinnen, die im verkürzten gymnasialen Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt sind, in den jeweiligen Bildungsgang eintreten. Sie erwerben am Ende der Eingangsklasse den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind bzw. die Eingangsklasse erfolgreich absolviert haben. 4.2 Bewerber mit einem Abschluss nach Ziffer 4.1, die eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder hinreichende einschlägige Berufserfahrung nachweisen, können in die Klassenstufe 12 der Fachoberschule aufgenommen werden. 5. Lehrer Den Unterricht an der Fachoberschule erteilen in der Regel Lehrkräfte, die die Prüfungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben.

- 4-6. Abschlussprüfung 6.1 Die Ausbildung an der Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab. 6.2 Die schriftliche Prüfung findet in den folgenden vier Fächern statt: 1. Deutsch 2. Pflichtfremdsprache 3. Mathematik 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach. In dem fachrichtungsbezogenen Fach kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Facharbeit mit einem Kolloquium treten. In der Fachrichtung Gestaltung kann anstelle der schriftlichen Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach eine praktische Prüfung durchgeführt werden. 6.3 Mündliche Prüfungen können nach den Bestimmungen der Länder durchgeführt werden. 6.4 Die Noten für die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Beurteilung der Leistungen im Unterricht und den Leistungen in den Prüfungen. Die Gewichtung der Prüfungsteile richtet sich nach den Bestimmungen der Länder. 6.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten richtet sich nach den Bestimmungen der Länder. 6.6 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. In dem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Das Zeugnis enthält den Vermerk: "Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom... - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen." 6.7 Die Regelungen nach den Ziffern 6.1 bis 6.3 und 6.5 sowie 6.6 gelten grundsätzlich auch für Nichtschülerprüfungen. Außer in den vier schriftlichen Prüfungsfächern sind in weiteren Fächern mündliche Prüfungen verpflichtend. Einzelheiten werden nach den Bestimmungen der Länder geregelt.

- 5-7. Schlussbestimmungen Die Vereinbarung gilt für öffentliche Fachoberschulen und solche Schulen, die nach den Bestimmungen der Länder gleichgestellt sind. Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Die vorliegende Rahmenvereinbarung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule vom 06.02.1969 i.d.f. vom 26.02.1982 - Rahmenordnung für die Abschlussprüfung der Fachoberschule vom 26.11.1971 - Rahmenordnung für die Abschlussprüfung der Fachoberschule - Bestimmungen für Nichtschüler vom 21.09.1972 i.d.f. vom 22.10.1999 - Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife für den Zugang von Aufstiegsbeamten zur Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 14.09.1984 werden aufgehoben.

Anlage Rahmenstundentafel Klassenstufe 11 12 2) Summe Sprache und Kommunikation 480 Deutsch 80 160 Pflichtfremdsprache 80 160 Mathematik und Naturwissenschaft 320 Mathematik 80 160 Naturwissenschaft - 80 Wirtschaft und Gesellschaft 40 80 120 Fachrichtungsbezogener Bereich 1.240 Fachtheorie 120 320 Fachpraxis 800 Differenzierungsbereich 3) 80 240 320 1.280 1.200 2.480 Es ist den Ländern freigestellt, die Ausbildungsabschnitte unter Einhaltung der obigen Mindeststunden anders zu ordnen. 2) 3) Auf die Fußnote 1) in Ziffer 3.1 der Rahmenvereinbarung wird verwiesen. Die Stunden des Differenzierungsbereichs können nach den Bestimmungen der Länder zur Erhöhung der in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer und Bereiche sowie zur Errichtung weiterer Fächer verwendet werden.