Medienkonferenz WEKO Entscheid i.s. BMW 24. Mai 2012

Ähnliche Dokumente
Aktuelle Herausforderungen in

Pressegespräch WEKO 6. Oktober 2011

Bundesgericht: Wie das Gaba-Urteil die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beeinflusst

Jahrespressekonferenz WEKO 24. April 2012

Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon

Jahresmedienkonferenz WEKO

Jahresmedienkonferenz WEKO 14. April 2016

Jahresmedienkonferenz WEKO 9. April 2015

Der Entwurf der revidierten KFZ-Bekanntmachung

Jahresmedienkonferenz WEKO 14. April 2014

Vertikalabreden: Entwicklungen im Schweizer Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Entwicklungen im Automobilvertrieb

Neue Regeln für Vertikalbeschränkungen

Wettbewerbskommission

Geographische Preisdiskriminierung kein Problem?

Kartelle im Beschaffungswesen

Aktuelle Herausforderungen in

Auslegung von Art. 4 I und 5 III IV KG nach Gaba. Astrid Waser, Partner Universität Bern, 9. Juni 2017

Sanktionierbare Wettbewerbsbeschränkungen (Ziff. 10, 12 Abs. 1 VertBek)

Starker Franken, Online-Handel, politischer Druck - Wie weiter im Vertrieb?

Presserohstoff. Einführende Übersicht: Datum:

Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler

Verfügung. vom 7. Mai 2012 BMW. Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend

MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)

Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung

Aktenzugang in Kartellverfahren mit Selbstanzeigen

: Sport im Pay-TV Presserohstoff

Arbeitssitzung Studienvereinigung. Selbstanzeige nach schweizerischem Recht ein Überblick. Universität Bern, 13. Juni Dr.

Zusammenfassung des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO vom 1. Mai 2018

Domaine de la santé et droit de la concurrence

Aufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Prüfungslaufnummer: Punkte maximal. Punkte erreicht

EU-FAHRZEUGE FRAGEN UND ANTWORTEN. Mehr Marken, mehr Attraktivität!

Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau - Aus Sicht der Unternehmen

Referat. Motion Birrer-Heimo

LBW Recht II. Kartellrecht. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 25. April 2018

AutoStudie: Kleinwagen immer teurer

Merkblatt und Formular der Wettbewerbskommission Meldung im Widerspruchsverfahren

Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz

(Das detaillierte Inhaltsverzeichnis ist vor dem entsprechenden Artikel abgedruckt; die Seitennummerierung beginnt mit jedem Artikel neu)

E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO. Dr. Michael Tschudin

KFZ-BEKANNTMACHUNG 2015:

3 Die Erläuterungen enthalten keine Wettbewerbsregeln und keine detaillierten Kommentare zu jeder Bestimmung der KFZ-Bekanntmachung.

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Präsentation anlässlich des Seminars zur. Revision des Schweizer Kartellgesetzes und zu den neuen Regeln über vertikale Vereinbarungen

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor

Die Selbstanzeige nach schweizerischem Recht Ausgewählte Aspekte 11. Mai 2015

1. Vorversammlungen ( )

Die schweizerische Wettbewerbskommission und das Kartellgesetz

Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe

Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen

Warum es nicht klappt mit billigeren Parallelimporten und welche Abhilfe möglich ist. Paulus Akademie : Fragen zur Zeit

Beim Autokauf ans Klima denken

wegen Verstoß gegen Art. 12, Art. 28 und Art. 49 EU-Vertrag

Internationale Kartellrechtsdurchsetzung und

Aktuelle Herausforderungen in Recht und Praxis des Wettbewerbs

Nutzung und Weitergabe von Kundendaten in Kfz- Händlerverträgen: Kartellrechtliche Grenzen

Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung. über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel

Die Zukunft von Niederlassungen im Vertriebssystem. Vortrag von Ludwig Willisch, Leiter Region Deutschland, BMW Group.

willhaben: Gebrauchtwagen-Preisspiegel der gängigsten Modelle in Österreich

1. Juli zum Kartellgesetz. Rafael Corazza

Neuwagen-Online Händlerportal

Beim Autokauf ans Klima denken

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von ver- tikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel

KfZ-Vertrieb und Ersatzteile im Schweizer Kartellund Vertriebsrecht

Wir zahlen zu viel! Warum klappt es nicht mit billigeren Parallelimporten? Markus Saurer 3. April 2017, Zürich

Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor

BMW Financial Services. Freude am Fahren. Leasing BMW ULTIMATE. 3.9% LEASING 100% PLEASURE.

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1

Positionspapier Parallelimporte und Patentrecht

Das Schweizer Autogewerbe. (KFZ-Bekanntmachung)

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge.

Entwicklungen im Kartellrecht / Le point sur le droit des cartels

Neuwagen-Online Händlerportal

Preise und Kosten Was wir von unseren Nachbarn lernen können

XIX. Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier. Kfz-Vertrieb Das Jahr der Entscheidung: Der Entscheid ist gefällt, wie geht s weiter?

Gutachten: Wettbewerbssituation im Schweizer Automobilgewerbe

Kartellrechtsverstösse

1st Debating Competition Dinner

Vertriebsverträge aktuelle Herausforderungen aus Sicht des Schweizer Kartellrechts

Ihr gutes Recht ab

Horizontale Kooperationen

«Relative Marktmacht bietet KMU die notwendige Sicherheit»

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1

Gründe für einen eigenen Konfigurator

EXPORT SERVICES - SWISS INDUSTRIES of ADVANCED TECHNOLOGY WHEN ACCURACY ACCENTUATES ITS LIMITS 30% 30%

Antworten auf «Offene Fragen der WAK-N und der WAK-S zur Umsetzung der Pa. Iv. Altherr Überhöhte Importpreise»

Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht

Gestaltung einer sicheren und nachhaltigen Mobilität aus CECRA-Sicht

Marke Inhaber. Jeder Rechtsträger. Verbandsmarke ( 62 ff) kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke

Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 KG in der Praxis

MWST. Merkblatt Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken Inkrafttreten:

Verfahrensgarantien bei der WEKO

Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.

Bekanntmachung Nr. 38/2006

MWST. Fact Sheet 4 Margenbesteuerung. Inkrafttreten:

Sonderaktionen! Schnellstart. Anleitung. So funktionieren die Pro-Neuwagen. MeinAuto GmbH Pro-Neuwagen Venloer-Straße Köln

Transkript:

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Medienkonferenz WEKO Entscheid i.s. BMW 24. Mai 2012 Prof. Dr. Vincent Martenet, Präsident WEKO Dr. Rafael Corazza, Direktor Sekretariat WEKO

Übersicht Prof. Vincent Martenet, Präsident WEKO: Entscheid der WEKO vom 7. Mai 2012 in der Untersuchung BMW Dr. Rafael Corazza, Direktor Sekretariat: Einige Hintergrundinformationen zur Untersuchung 2

Prof. Vincent Martenet ENTSCHEID WEKO ZUR UNTERSUCHUNG GEGEN BMW 3

Entscheid WEKO BMW hat Direkt- und Parallelimporte seit mindestens Herbst 2010 erheblich behindert Markt Schweiz wurde dadurch abgeschottet BMW wird dafür mit CHF 156 Millionen sanktioniert BMW muss Vertriebsverträge anpassen 4

Vertikalabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG Abrede in Vertriebsverträgen von BMW im EWR in folgender Klausel: «1.5 Export Dem Händler ist es weder gestattet, unmittelbar oder über Dritte neue BMW Fahrzeuge und Original BMW Teile an Abnehmer in Länder ausserhalb des EWR zu liefern noch Fahrzeuge für solche Zwecke umzurüsten.» Analoges Exportverbot in MINI-Verträgen 5

Unzulässigkeit Exportverbotsklausel ist erhebliche und damit unzulässige Abrede: Qualitativ schwerwiegend, weil Markt Schweiz abgeschottet wird Quantitativ schwerwiegend, weil BMW und MINI im Markt gut positionierte Marken sind BMW und MINI in allen relevanten Produktemärkten eine wichtige Marktstellung haben Hohe Preisunterschiede zum Ausland bestehen Direkt- und Parallelimporte beeinträchtigt waren 6

Sanktion Gesetzliche Grundlage in Art. 49a KG und Sanktionsverordnung: Ausgangslage sind Umsätze von BMW in Schweiz in drei letzten Jahren mit Verkauf von Neufahrzeugen BMW und MINI Abrede von WEKO als «mittelschwerer Verstoss» qualifiziert Keine erschwerenden oder mildernden Umstände Sanktion von CHF 156 Millionen verhältnismässig 7

Dr. Rafael Corazza EINIGE HINTERGRUNDINFORMATIONEN 8

Anzeigen/Hinweise Viele Anzeigen von Privatpersonen, dass kein Import von BMW/MINI möglich sei Bsp. aus e-mail von Händler in D: «Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es uns nicht möglich ist einen Neuwagen in die Schweiz zu liefern, weil dies durch die BMW AG untersagt ist.» Informationen von VFAS Sendung Kassensturz vom 19. Oktober 2010 9

Preisunterschiede Wechselkurs CHF/EURO schwankte von 10/2010 bis 10/2011 zwischen 1.38 und 1.04 Bei durchschnittlichem Wechselkurs von 1.25 CHF/EURO waren BMW in D 20 bis 25% günstiger als in CH (CHF 7 000 bis 41 700 in absoluten Zahlen je nach Modell) Vergleich beruht auf Listenpreisen in D/CH, bereinigt um MWST und Importsteuer CH Preisdifferenzen nicht gerechtfertigt durch unterschiedliche Ausstattungen 10

Direktimporte 2011: >20 000 Neuwagen Quelle: AutoSchweiz 11

Wirkungen des Exportverbots Das Exportverbot in den EWR-Händlerverträgen von BMW bzw. die Abschottung des Schweizer Marktes hatte folgende Wirkungen: Kein Druck auf Preise von BMW und MINI in der Schweiz (Händler in CH geschützt) KonsumentInnen konnten nicht von tieferen Preisen im Ausland für ein «teures» Produkt profitieren 12